12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. November 2005

über die Nichtaufnahme von Naled in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für diesen Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4351)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/788/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

estützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind, und zwar während der Laufzeit eines Arbeitsprogramms zur schrittweisen Prüfung dieser Wirkstoffe.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 703/2001 der Kommission (3) legen Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG fest. Bezüglich des Wirkstoffs Naled setzte der Antragsteller die Kommission am 2. Dezember 2004 davon in Kenntnis, dass er die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht mehr anstrebe. Somit sollte dieser Wirkstoff nicht in den genannten Anhang aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten sämtliche Zulassungen für naledhaltige Pflanzenschutzmittel widerrufen.

(3)

Eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz bzw. die Anwendung bestehender Lagervorräte sollte eingeräumt werden, um diese Vorräte in einer weiteren Vegetationsperiode anwenden zu können.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Naled wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

Zulassungen von naledhaltigen Pflanzenschutzmitteln bis 11. Mai 2006 widerrufen werden;

b)

ab 12. November 2005 keine Zulassungen von naledhaltigen Pflanzenschutzmitteln gewährt oder verlängert werden.

Artikel 3

Fristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz bzw. die Anwendung bestehender Lagervorräte gewähren, sind so kurz wie möglich zu halten und enden spätestens am 11. Mai 2007.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.