12.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/41 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. November 2005
über die Nichtaufnahme von Naled in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für diesen Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4351)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/788/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
estützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind, und zwar während der Laufzeit eines Arbeitsprogramms zur schrittweisen Prüfung dieser Wirkstoffe. |
(2) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 703/2001 der Kommission (3) legen Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG fest. Bezüglich des Wirkstoffs Naled setzte der Antragsteller die Kommission am 2. Dezember 2004 davon in Kenntnis, dass er die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht mehr anstrebe. Somit sollte dieser Wirkstoff nicht in den genannten Anhang aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten sämtliche Zulassungen für naledhaltige Pflanzenschutzmittel widerrufen. |
(3) |
Eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz bzw. die Anwendung bestehender Lagervorräte sollte eingeräumt werden, um diese Vorräte in einer weiteren Vegetationsperiode anwenden zu können. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Naled wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
a) |
Zulassungen von naledhaltigen Pflanzenschutzmitteln bis 11. Mai 2006 widerrufen werden; |
b) |
ab 12. November 2005 keine Zulassungen von naledhaltigen Pflanzenschutzmitteln gewährt oder verlängert werden. |
Artikel 3
Fristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz bzw. die Anwendung bestehender Lagervorräte gewähren, sind so kurz wie möglich zu halten und enden spätestens am 11. Mai 2007.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. November 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(2) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).
(3) ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.