22.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/71


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2005

zur Änderung der Entscheidung 2003/858/EG hinsichtlich der Liste der Gebiete, aus denen die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten Arten lebender Fische, ihrer Eier und Gameten in die Europäische Gemeinschaft (EG) zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3964)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/742/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2003/858/EG der Kommission vom 21. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen (2) ist eine Liste der Drittländer bzw. der Drittlandgebiete festgelegt, aus denen die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten in die Gemeinschaft zugelassen ist.

(2)

Der Eintrag „nur Karpfen“ in der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2003/858/EG hat zu unterschiedlichen Auslegungen des Geltungsbereichs der Entscheidung geführt. Der Klarheit halber sollte dieser Eintrag daher vom taxonomischen Standpunkt aus genauer bestimmt werden, damit die Entscheidung ihren Zweck erfüllt.

(3)

Ferner ist es angebracht, die Tabelle in Anhang I dahin gehend zu vereinfachen, dass die in den Bescheinigungsmustern festgelegten Bedingungen nicht noch einmal aufgeführt werden.

(4)

Die Entscheidung 2003/858/EG ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2003/858/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 37. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/914/EG (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 60).


ANHANG

„ANHANG I

Gebiete, aus denen die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten Arten lebender Fische, ihrer Eier und Gameten in die Europäische Gemeinschaft (EG) zugelassen ist

Land

Gebiet

Anmerkungen (1)

ISO-Code

Name

Code

Abgrenzung

 

AL

Albanien

 

 

 

AU

Australien

 

 

 

BR

Brasilien

 

 

Nur Cyprinidae

BG

Bulgarien

 

 

 

CA

Kanada

 

 

 

CL

Chile

 

 

 

CN

China

 

 

Nur Cyprinidae

CO

Kolumbien

 

 

Nur Cyprinidae

CG

Kongo

 

 

Nur Cyprinidae

HR

Kroatien

 

 

 

MK (2)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

 

Nur Cyprinidae

ID

Indonesien

 

 

 

IL

Israel

 

 

 

JM

Jamaika

 

 

Nur Cyprinidae

JP

Japan

 

 

Nur Cyprinidae

MY

Malaysia (nur west-malaysische Halbinsel)

 

 

Nur Cyprinidae

NZ

Neuseeland

 

 

 

RU

Russland

 

 

 

SG

Singapur

 

 

Nur Cyprinidae

ZA

Südafrika

 

 

 

LK

Sri Lanka

 

 

Nur Cyprinidae

TW

Taiwan

 

 

Nur Cyprinidae

TH

Thailand

 

 

Nur Cyprinidae

TR

Türkei

 

 

 

US

Vereinigte Staaten

 

 

 


(1)  Kein Eintrag bedeutet, dass die Einfuhr unbeschränkt erfolgen kann. Darf ein Land oder ein Gebiet nur bestimmte Arten und/oder Eier oder Gameten ausführen, so sollte in dieser Spalte die betreffende Art angegeben und/oder ein Eintrag wie z. B. ‚nur Eier‘ gemacht werden.

(2)  Vorläufiger Code, der keine Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes hat, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird.“