19.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/26 |
BESCHLUSS 2005/728/JI DES RATES
vom 12. Oktober 2005
zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 ist festgelegt, dass Artikel 1 der genannten Verordnung ab einem Zeitpunkt Anwendung findet, der vom Rat beschlossen wird, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und dass der Rat beschließen kann, unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Anwendung der einzelnen Bestimmungen festzulegen. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 erfüllt. |
(2) |
Artikel 1 Absatz 10 des Beschlusses 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (2), der mit Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 gleichlautend ist, sollte ab demselben Zeitpunkt gelten. |
(3) |
Das Inkrafttreten des Artikels 1 Absatz 10 des Beschlusses 2005/211/JI ist in einem gesonderten Beschluss vorgesehen. |
(4) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG (4) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (5) und 2004/860/EG des Rates (6) vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des genannten Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen genannten Bereich gehören — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 gilt ab dem 1. Januar 2006.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. CLARKE
(1) ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29.
(2) ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.
(3) Ratsdok. 13054/04; zugänglich unter http://register.consilium.eu.int
(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(5) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.
(6) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.