12.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2005

mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) in der Türkei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3966)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/705/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EWG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt wird.

(2)

Am 9. Oktober 2005 hat die Türkei der Kommission einen Influenza-Ausbruch in einer Geflügelhaltung in Westanatolien gemeldet. Bis die Influenza-(N)-Neuraminidase und der Pathogenitätsindex bestimmt sind, besteht aufgrund des H5-Virusisolats und des klinischen Seuchenverlaufs Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza.

(3)

Mit Ausnahme anderer lebender Vögel als Geflügel, unbehandelter Federn und hitzebehandelter Geflügelfleischerzeugnisse dürfen weder Vögel noch Geflügel noch von diesen Arten gewonnene Erzeugnisse aus der Türkei eingeführt werden.

(4)

Da die Einschleppung der Seuche den Tierbestand der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet, empfiehlt es sich, die Einfuhr von anderen lebenden Vögeln als Geflügel und unbehandelten Federn aus der Türkei mit sofortiger Wirkung vorübergehend auszusetzen.

(5)

In der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (3) sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen genehmigen können, sowie Behandlungen festgelegt, die als erregerabtötend gelten. Welcher Behandlung ein Erzeugnis unterzogen werden muss, um das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern über diese Erzeugnisse auszuschließen, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Daher scheint es angezeigt, die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei, die durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt wurden, weiterhin zuzulassen.

(6)

Angesichts der der Kommission mitgeteilten Informationen über die Seuchenlage und der von den türkischen Behörden getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen sollten die Vorschriften dieser Entscheidung auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus dem Hoheitsgebiet der Türkei aus:

„andere lebende Vögel als Geflügel“ im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission (4), einschließlich Vögel, die ihre Besitzer begleiten (Heimvögel), und

unbehandelte Federn und Federteile.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen von behandelten Federn und Federteilen (ausgenommen behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden) bei der Einfuhr aus dem Hoheitsgebiet der Türkei von einem Handelspapier begleitet sind, aus dem hervorgeht, dass die behandelten Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung des Krankheitserregers gewährleistet.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt bis zum 20. Oktober 2005.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3.

(4)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).