12.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 267/26 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 6. Oktober 2005
zur Änderung der Entscheidung 2000/439/EG über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik
(2005/703/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 2000/439/EG (2) kann die Gemeinschaft eine finanzielle Beteiligung an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Fischereidaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 (3) für den Zeitraum 2002 bis 2006 gewähren. |
(2) |
Die Datenerhebung und -verwaltung im Jahr 2001 erfolgte mit Hilfe von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen gemäß der Entscheidung 2000/439/EG. |
(3) |
Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung für die im Zeitraum 2002 bis 2006 getätigten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten war vorgesehen, dass sowohl die Erstellung der nationalen Programme als auch die Annahme der entsprechenden Kommissionsentscheidung über ihre Finanzierung im Jahr vor ihrer Ausführung erfolgen sollten. Deshalb wurde in Artikel 1 der Entscheidung 2000/439/EG der Umsetzungszeitraum 2000 bis 2005 festgesetzt. |
(4) |
Da die Dauer der erforderlichen administrativen und finanziellen Verfahren unterschätzt worden war, konnten die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten nicht im Jahr vor der Ausführung der nationalen Programme abgeschlossen werden. Es hat sich vielmehr gezeigt, dass die administrativen und finanziellen Verfahren im Jahr der Ausführung selbst abgewickelt werden. Deshalb sollte der in Artikel 1 der Entscheidung 2000/439/EG festgesetzte Bezugszeitraum geändert werden, um den Ausführungszeitraum 2001 bis 2006 zu berücksichtigen. |
(5) |
Der finanzielle Bezugsrahmen in Artikel 1 der Entscheidung 2000/439/EG entspricht weder den für die vorangegangenen Jahre festgestellten Erfordernissen noch den aktualisierten Schätzungen für die kommenden Jahre. Außerdem trägt er dem Bedarf der neuen Mitgliedstaaten keine Rechnung. Dieser Betrag sollte daher entsprechend angepasst werden. |
(6) |
Die Entscheidung 2000/439/EG sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2000/439/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „2. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, beläuft sich für den Zeitraum 2001 bis 2006 auf 164,5 Mio. EUR.“ |
2. |
In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b werden die Wörter „für das folgende Jahr“ gestrichen. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. DARLING
(1) Stellungnahme vom 26. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 42.
(3) ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.