8.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/3 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2005
über die Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten in Bezug auf die nach der Verordnung (EG) Nr. 753/2004 für die Berichtsjahre 2003, 2004 und 2005 zu erstellenden Statistiken
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2773)
(Nur der deutsche, der griechische, der englische, der estnische, der französische, der italienische, der lettische, der litauische, der ungarische, der maltesische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/686/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 753/2004 der Kommission vom 22. April 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Statistiken über Wissenschaft und Technologie (1), insbesondere auf die Abschnitte 1 und 2 des Anhangs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 753/2004 bildet einen Bezugsrahmen gemeinsamer Standards, Definitionen und Klassifikationen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie, der es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, qualitativ hochwertige statistische Ergebnisse in Einklang mit diesen Standards, Definitionen und Systematiken zu liefern. |
(2) |
Nach Abschnitt 1 Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 753/2004 kann die Kommission den Mitgliedstaaten für den Fall, dass diese ihre statistischen Systeme in größerem Umfang anpassen müssen, Ausnahmeregelungen in Bezug auf die für das erste Berichtsjahr 2003 zu erstellenden Statistiken über Forschung und Entwicklung gewähren. In ganz besonderen Ausnahmefällen kann die Ausnahmeregelung für die regionalen Untergliederungen bestimmter Variablen verlängert werden. |
(3) |
Nach Abschnitt 2 Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 753/2004 kann die Kommission den Mitgliedstaaten für den Fall, dass diese ihre statistischen Systeme in größerem Umfang anpassen müssen, Ausnahmeregelungen in Bezug auf die für das erste Berichtsjahr 2004 zu erstellenden Statistiken über staatliche Mittelzuweisungen oder Ausgaben für Forschung und Entwicklung (GBAORD) gewähren. |
(4) |
Solche Ausnahmeregelungen wurden von den jeweils zuständigen Stellen Belgiens, Estlands, Griechenlands, Frankreichs, Irlands, Italiens, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Ungarns, Maltas, der Niederlande, Österreichs, Schwedens und des Vereinigten Königreichs beantragt. |
(5) |
Den der Kommission (Eurostat) vorliegenden Informationen zufolge sind die Anträge der Mitgliedstaaten dadurch begründet, dass diese umfangreiche Änderungen an ihrem statistischen System vornehmen müssen. |
(6) |
Die beantragten Ausnahmeregelungen sollten daher gewährt werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausnahmeregelungen gemäß dem Anhang dieser Entscheidung werden Belgien, Estland, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Schweden und dem Vereinigten Königreich gewährt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Estland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 22. Juli 2005
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 23.
ANHANG
GEWÄHRTE AUSNAHMEREGELUNGEN
Statistiken über Forschung und Entwicklung
Variablen |
Untergliederungen, für die eine Ausnahmeregelung gewährt wird |
Belgien |
|
Anzahl des F & E-Personals (Kopfzahl) |
Nach Regionen (NUTS 2): 1.11.5.0, 1.11.5.2, 1.11.5.3, 1.11.5.4; nach Tätigkeit und Geschlecht: 1.11.1.0, 1.11.1.2; nach Qualifikation und Geschlecht: 1.11.2.0, 1.11.2.2; nach großen Wissenschaftszweigen und Geschlecht: 1.11.4.2 |
Anzahl der Forscher (Kopfzahl) |
Nach Regionen (NUTS 2): 1.12.5.0, 1.12.5.2, 1.12.5.3, 1.12.5.4; nach Geschlecht: 1.12.1.0, 1.12.1.2; nach großen Wissenschaftszweigen und Geschlecht: 1.11.4.2 |
Anzahl des F & E-Personals (in VZÄ) |
Nach Regionen (NUTS 2): 1.13.5.0, 1.13.5.2, 1.13.5.3, 1.13.5.4 |
Anzahl der Forscher (in VZÄ) |
Nach Regionen (NUTS 2): 1.14.5.0, 1.14.5.2, 1.14.5.3, 1.14.5.4 |
Interne F & E-Ausgaben |
Nach Regionen (NUTS 2): 1.20.10.0, 1.20.10.2, 1.20.10.3, 1.20.10.4 |
Griechenland |
|
Anzahl des F & E-Personals (Kopfzahl) |
Nach Tätigkeit und Geschlecht: 1.11.1; nach Qualifikation und Geschlecht: 1.11.2; nach Wirtschaftszweigen: 1.11.13; nach großen Wissenschaftszweigen und Geschlecht: 1.11.4; nach Regionen (NUTS 2): 1.11.5; nach Wirtschaftszweigen und Geschlecht: 1.11.7 |
Anzahl der Forscher (Kopfzahl) |
Nach Geschlecht: 1.12.1; nach Wirtschaftszweigen: 1.12.3; nach großen Wissenschaftszweigen und Geschlecht: 1.12.4.; nach Regionen (NUTS 2): 1.12.5 |
Anzahl des F & E-Personals (in VZÄ) |
1.13.0.0 — 1.13.0.4 (vorläufige Ergebnisse) Nach Tätigkeit: 1.13.1; nach Qualifikation: 1.13.2; nach Wirtschaftszweigen: 1.13.3; nach Regionen (NUTS 2): 1.13.5; nach Größenklassen: 1.13.6 |
Anzahl der Forscher (in VZÄ) |
1.14.0.0 — 1.14.0.4 (vorläufige Ergebnisse) Nach Wirtschaftszweigen: 1.14.3; nach Regionen (NUTS 2): 1.14.5; nach Größenklassen: 1.14.7 |
Interne F & E-Ausgaben |
1.20.0.0, 1.20.0.2, 1.20.0.3, 1.20.0.4 (vorläufige Ergebnisse) Nach Finanzierungsquellen: 1.20.1; nach Kostenarten: 1.20.4; nach Wirtschaftszweigen: 1.20.5; nach Größenklassen: 1.20.6; nach Finanzierungsquellen und Größenklassen: 1.20.7; nach Regionen (NUTS 2): 1.20.10 |
Frankreich |
|
Anzahl des F & E-Personals (Kopfzahl) |
Ohne Untergliederung: 1.11.1; nach Regionen (NUTS 2): 1.11.5; nach großen Wissenschaftszweigen und Geschlecht: 1.11.4; nach Wirtschaftszweigen und Geschlecht: 1.11.7 Für die Ergebnisse 1.11.5 und 1.11.7: Die Übermittlungsfrist beträgt 20 Monate statt 18 Monate |
Anzahl der Forscher (Kopfzahl) |
Nach Wirtschaftszweigen: 1.12.3; nach Regionen (NUTS 2): 1.12.5 Für die Ergebnisse 1.12.3 und 1.12.5: Die Übermittlungsfrist beträgt 20 Monate statt 18 Monate |
Anzahl des F & E-Personals (in VZÄ) |
1.13.0.0 — 1.13.0.4 (vorläufige Ergebnisse) Nach Regionen (NUTS 2): 1.13.5 Für die Ergebnisse 1.13.5: Die Übermittlungsfrist beträgt 20 Monate statt 18 Monate |
Anzahl der Forscher (in VZÄ) |
1.14.0.0 — 1.14.0.4 (vorläufige Ergebnisse) Nach Wirtschaftszweigen: 1.14.3; nach Regionen (NUTS 2): 1.14.5 Für die Ergebnisse 1.14.3 — 1.14.5: Die Übermittlungsfrist beträgt 20 Monate statt 18 Monate |
Interne F & E-Ausgaben |
Nach Regionen (NUTS 2): 1.20.10 Für die Ergebnisse 1.20.10: Die Übermittlungsfrist beträgt 20 Monate statt 18 Monate |
Irland |
|
Anzahl des F & E-Personals (Kopfzahl) |
Nach großen Wissenschaftszweigen und Geschlecht: 1.11.4.2, 1.11.4.3 |
Anzahl der Forscher (Kopfzahl) |
Nach großen Wissenschaftszweigen und Geschlecht: 1.12.4.2, 1.12.4.3 |
Italien |
|
Anzahl des F & E-Personals (Kopfzahl) |
Nach großen Wissenschaftszweigen und Geschlecht: 1.11.4.2 |
Anzahl der Forscher (Kopfzahl) |
Nach großen Wissenschaftszweigen und Geschlecht: 1.12.4.2 |
Anzahl des F & E-Personals (in VZÄ) |
1.13.0.0, 1.13.0.2 |
Anzahl der Forscher (in VZÄ) |
1.14.0.0,1.14.0.2 |
Interne F & E-Ausgaben |
1.20.0.0, 1.20.0.2; nach Finanzierungsquellen: 1.20.1.0, 1.20.1.2 |
Luxemburg |
|
Anzahl des F & E-Personals (in VZÄ) |
1.13.0.0 — 1.13.0.4 (vorläufige Ergebnisse) |
Anzahl der Forscher (in VZÄ) |
1.14.0.0 — 1.14.0.4 (vorläufige Ergebnisse) |
Interne F & E-Ausgaben |
1.20.0.0 — 1.20.0.4 (vorläufige Ergebnisse) |
Malta |
|
Anzahl des F & E-Personals (Kopfzahl) |
Alle Ergebnisse, mit Ausnahme von 1.11.0.0 — 1.11.0.4 |
Anzahl der Forscher (Kopfzahl) |
Alle Ergebnisse, mit Ausnahme von 1.12.0.0 — 1.12.0.4 |
Anzahl des F & E-Personals (in VZÄ) |
1.13.0.0 — 1.13.0.4 (vorläufige Ergebnisse) Alle Ergebnisse, mit Ausnahme von 1.13.0.0 — 1.13.0.4 |
Anzahl der Forscher (in VZÄ) |
1.14.0.0 — 1.14.0.4 (vorläufige Ergebnisse) Alle Ergebnisse, mit Ausnahme von 1.14.0.0 — 1.14.0.4 |
Interne F & E-Ausgaben |
1.20.0.0 — 1.20.0.4 (vorläufige Ergebnisse) Alle Ergebnisse, mit Ausnahme von 1.20.0.0 — 1.20.0.4 |
Niederlande |
|
Anzahl des F & E-Personals (in VZÄ) |
1.13.0.0 — 1.13.0.4 (vorläufige Ergebnisse) |
Anzahl der Forscher (in VZÄ) |
1.14.0.0 — 1.14.0.4 (vorläufige Ergebnisse) |
Interne F & E-Ausgaben |
1.20.0.0 — 1.20.0.4 (vorläufige Ergebnisse) |
Österreich |
|
Anzahl des F & E-Personals (Kopfzahl), Anzahl der Forscher (Kopfzahl), Anzahl des F & E-Personals (in VZÄ), Anzahl der Forscher (in VZÄ), Interne F & E-Ausgaben |
Für alle Ergebnisse ist das erste Berichtsjahr nicht 2003, sondern 2004. Für alle vorläufigen Ergebnisse ist das erste Berichtsjahr ebenfalls nicht 2003, sondern 2004 |
Schweden |
|
Anzahl des F & E-Personals (Kopfzahl) |
Nach großen Wissenschaftszweigen und Geschlecht: 1.11.4.3; nach Regionen (NUTS 2): 1.11.5.0, 1.11.5.2, 1.11.5.4 |
Anzahl der Forscher (Kopfzahl) |
Nach großen Wissenschaftszweigen und Geschlecht: 1.12.5.3; nach Regionen: 1.12.5.0, 1.12.5.2, 1.12.5.4 |
Anzahl des F & E-Personals (in VZÄ) |
1.13.0.0 — 1.13.0.4 (vorläufige Ergebnisse) Nach Regionen: 1.13.5.0, 1.13.5.2, 1.13.5.4 |
Anzahl der Forscher (in VZÄ) |
1.14.0.0 — 1.14.0.4 (vorläufige Ergebnisse) Nach Regionen: 1.14.5.0, 1.14.5.2, 1.14.5.4 |
Interne F & E-Ausgaben |
1.20.0.0 — 1.20.0.4 (vorläufige Ergebnisse) Nach Regionen: 1.20.10.0, 1.20.10.2, 1.20.10.4 |
F & E-Statistiken im Unternehmenssektor |
Für alle Ergebnisse: Es werden nur Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern erfasst |
F & E-Statistiken im Staatssektor |
Für alle Ergebnisse: ohne regionale und lokale Gebietskörperschaften |
Vereinigtes Königreich |
|
Anzahl des F & E-Personals (Kopfzahl) |
Ohne Untergliederung: 1.11.0.0, 1.11.0.1, 1.11.0.2, 1.11.0.4; nach Geschlecht: 1.11.1.0, 1.11.1.1, 1.11.1.2, 1.11.1.4; nach Qualifikation und Geschlecht 1.11.2.0, 1.11.2.1, 1.11.2.2, 1.11.2.4; nach Wirtschaftszweigen: 1.12.1.1; nach großen Wissenschaftszweigen und Geschlecht: 1.11.4; nach Wirtschaftszweigen und Geschlecht: 1.11.7 Ausnahmeregelungen für 2003 und 2005: nach Regionen (NUTS 2): 1.11.5.0, 1.11.5.1, 1.11.5.2, 1.11.5.4 |
Anzahl der Forscher (Kopfzahl) |
Ohne Untergliederung: 1.12.0.0, 1.12.0.1, 1.12.0.2, 1.12.0.4;nach Qualifikation und Geschlecht: 1.12.1.0, 1.12.1.1, 1.12.1.2, 1.12.1.4; nach Qualifikation und Geschlecht: 1.12.2.0, 1.12.2.1, 1.12.2.2, 1.12.2.4; nach Wirtschaftszweigen: 1.12.13; nach großen Wissenschaftszweigen und Geschlecht: 1.12.4 Ausnahmeregelungen für 2003 und 2005: nach Regionen (NUTS 2): 1.12.5.0, 1.12.5.1, 1.12.5.2, 1.12.5.4 |
Anzahl des F & E-Personals (in VZÄ) |
Für die vorläufigen Ergebnisse ohne Untergliederung 1.13.0: Die Daten werden innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des den Berichtszeitraum bildenden Kalenderjahres übermittelt Ohne Untergliederung: 1.13.0.0, 1.13.0.2; nach Tätigkeit: 1.13.1.0, 1.13.1.2; nach Qualifikation und Geschlecht 1.13.2.0, 1.13.2.2 Ausnahmeregelungen für 2003 und 2005: nach Regionen (NUTS 2): 1.13.5.0, 1.13.5.2, 1.13.5.4 |
Anzahl der Forscher (in VZÄ) |
Für die vorläufigen Ergebnisse ohne Untergliederung 1.14.0: Die Daten werden innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des den Berichtszeitraum bildenden Kalenderjahres übermittelt Ohne Untergliederung: 1.14.0.0, 1.14.0.2 Ausnahmeregelungen für 2003 und 2005: nach Regionen (NUTS 2): 1.14.5.0, 1.14.5.2, 1.14.5.4 |
Interne F & E-Ausgaben |
Für die vorläufigen Ergebnisse ohne Untergliederung 1.20.0: Die Daten werden innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des den Berichtszeitraum bildenden Kalenderjahres übermittelt Nach Kostenarten: 1.20.4.0, 1.20.4.2, 1.20.4.4 Ausnahmeregelungen für 2003 und 2005: nach Regionen (NUTS 2): 1.20.10.0, 1.20.10.2, 1.20.10.4 |
Statistiken über staatliche Mittelzuweisungen oder Ausgaben für Forschung und Entwicklung (GBAORD)
Variablen |
Estland |
Staatliche Mittelzuweisungen für F & E im vorläufigen Haushaltsplan (21.0) |
Staatliche Mittelzuweisungen für F & E im endgültigen Haushaltsplan (21.1) |
Griechenland |
Staatliche Mittelzuweisungen für F & E im vorläufigen Haushaltsplan (21.0); die Ergebnisse werden innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des den Berichtszeitraum bildenden Kalenderjahres übermittelt |
Staatliche Mittelzuweisungen für F & E im endgültigen Haushaltsplan (21.1); die Ergebnisse werden innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des den Berichtszeitraum bildenden Kalenderjahres übermittelt |
Frankreich |
Staatliche Mittelzuweisungen für F & E im vorläufigen Haushaltsplan (21.0) |
Italien |
Staatliche Mittelzuweisungen für F & E im vorläufigen Haushaltsplan (21.0) |
Staatliche Mittelzuweisungen für F & E im endgültigen Haushaltsplan (21.1) |
Lettland |
Staatliche Mittelzuweisungen für F & E im vorläufigen Haushaltsplan (21.0) |
Staatliche Mittelzuweisungen für F & E im endgültigen Haushaltsplan (21.1) |
Litauen |
Staatliche Mittelzuweisungen für F & E im vorläufigen Haushaltsplan (21.0) |
Staatliche Mittelzuweisungen für F & E im endgültigen Haushaltsplan (21.1) |
Luxemburg |
Staatliche Mittelzuweisungen für F & E im vorläufigen Haushaltsplan (21.0) |
Staatliche Mittelzuweisungen für F & E im endgültigen Haushaltsplan (21.1) |
Ungarn |
Staatliche Mittelzuweisungen für F & E im vorläufigen Haushaltsplan (21.0) |
Staatliche Mittelzuweisungen für F & E im endgültigen Haushaltsplan (21.1) |
Malta |
Staatliche Mittelzuweisungen für F & E im vorläufigen Haushaltsplan (21.0) |
Staatliche Mittelzuweisungen für F & E im endgültigen Haushaltsplan (21.1) |