1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/57


BESCHLUSS 2005/680/GASP DES RATES

vom 12. August 2005

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Kongo über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL Kinshasa)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 9. Dezember 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL Kinshasa) (1) angenommen.

(2)

Nach Artikel 13 der Gemeinsamen Aktion wird der Status des EUPOL Kinshasa-Personals in der Demokratischen Republik Kongo, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUPOL Kinshasa erforderlichen Garantien, nach dem in Artikel 24 des Vertrags genannten Verfahren festgelegt.

(3)

Nachdem der Rat den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, der den Vorsitz unterstützt, am 24. Januar 2005 ermächtigt hatte, im Namen des Vorsitzes Verhandlungen aufzunehmen, hat der Generalsekretär/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ein Abkommen mit der Regierung der Demokratischen Republik Kongo über die Rechtsstellung und die Tätigkeit von EUPOL Kinshasa ausgehandelt.

(4)

Ungeachtet des Artikels 11 Absatz 4 des Abkommens sollten für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gelten.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Kongo über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL Kinshasa) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 12. August 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30.

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Kongo über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL Kinshasa)

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

einerseits und

DIE REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO, nachstehend „Aufnahmepartei“ genannt,

andererseits,

gemeinsam nachstehend „Parteien“ genannt —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG:

a)

des Schreibens des Ministers für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Aufnahmepartei, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. Oktober 2003, in dem die EU ersucht wird, beim Aufbau der der Integrierten Polizeieinheit (IPU), die zum Schutz der staatlichen Institutionen und zur Stärkung des internen Sicherheitsapparates der Aufnahmepartei beitragen soll, Hilfestellung zu leisten,

b)

des Schreibens des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo an den Generalsekretär/Hohen Vertreter vom 16. Februar 2004, in dem die EU ersucht wird, eine Polizeimission nach Kinshasa zu entsenden, die die IPU unter bestimmten Voraussetzungen beobachten, anleiten und beraten soll, sowie der Antwort des Generalsekretärs/Hohen Vertreters vom 4. April 2004, mit der diesem Ersuchen zu den genannten Bedingungen stattgegeben wird,

c)

der Gemeinsamen Aktion 2004/847/GASP des Rates vom 9. Dezember 2004 zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL Kinshasa) (1),

d)

der Tatsache, dass die EUPOL Kinshasa voraussichtlich bis Ende 2005 dauern wird,

e)

der Tatsache, dass die Vorrechte und Immunitäten nach diesem Abkommen nicht Einzelpersonen begünstigen, sondern die effiziente Durchführung der EU-Mission sicherstellen sollen, und

f)

der Tatsache, dass die Rechtsstellung der Polizeimission der EU in der Demokratischen Republik Kongo und damit die Vorrechte und Immunitäten durch dieses Abkommen geregelt werden sollen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und alle von der Aufnahmepartei eingegangenen Verpflichtungen sowie alle Vorrechte, Immunitäten, Vergünstigungen oder Zugeständnisse, die der EUPOL Kinshasa oder dem Personal der EUPOL Kinshasa gewährt werden, finden nur im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei Anwendung.

(2)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EUPOL Kinshasa“ die Polizeimission der EU im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei, die mit der Gemeinsamen Aktion 2004/847/GASP eingesetzt wurde, einschließlich der verschiedenen Elemente der Mission, der Einsatzkräfte, der Einheiten, des Hauptquartiers und des Personals, das im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei eingesetzt wird und der EUPOL Kinshasa zugewiesen ist;

b)

„Missionsleiter/Polizeichef“ den Leiter der Polizeimission EUPOL Kinshasa, der vom Rat der Europäischen Union ernannt wird;

c)

„Personal der EUPOL Kinshasa“ den Leiter der Polizeimission, das Personal, das sowohl von den EU-Mitgliedstaaten und EU-Organen als auch von den Drittstaaten, die von der EU eingeladen wurden, sich an der EUPOL Kinshasa zu beteiligen, abgeordnet wird, sowie das internationale Personal, dass von der EUPOL Kinshasa auf Vertragsbasis eingestellt und für die Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung der Mission eingesetzt wird; ausgenommen hiervon sind kommerzielle Vertragspartner und örtliches Personal;

d)

„Hauptquartier“ das zentrale Hauptquartier der EUPOL Kinshasa in Kinshasa und das Ausbildungszentrum in Kasangulu;

e)

„Entsendestaat“ einen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat, der zur EUPOL Kinshasa Personal abgeordnet hat;

f)

„Einrichtungen“ alle Gebäude, Anlagen und Grundstücke, die für die Durchführung der EUPOL Kinshasa und für die Unterbringung und Wohnungen des Personals der EUPOL Kinshasa erforderlich sind.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EUPOL Kinshasa und das Personal der EUPOL Kinshasa beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Aufnahmepartei und enthalten sich jeder Maßnahme oder Tätigkeit, die mit dem unparteiischen und internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist oder nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang steht.

(2)   Die EUPOL Kinshasa nimmt ihre Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens unabhängig wahr. Die Aufnahmepartei respektiert den einheitlichen und internationalen Charakter der EUPOL Kinshasa.

(3)   Der Missionsleiter/Polizeichef teilt der Regierung der Aufnahmepartei den Standort des Hauptquartiers mit.

(4)   Der Missionsleiter/Polizeichef teilt der Regierung der Aufnahmepartei regelmäßig und rechtzeitig Anzahl, Namen und Staatsangehörigkeit der im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei stationierten Mitglieder des Personals der EUPOL Kinshasa mit; diese Mitteilung erfolgt durch Übermittlung einer entsprechenden Liste an das Außenministerium der Aufnahmepartei.

Artikel 3

Ausweise

(1)   Die Mitglieder des Personals der EUPOL Kinshasa erhalten eine EUPOL-Kinshasa-ID-Karte, mit der sie sich ausweisen und die sie ständig mit sich führen.

(2)   Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Aufnahmepartei stattet das Personal der EUPOL Kinshasa mit Ausweiskarten entsprechend seiner in Artikel 6 festgelegten Rechtsstellung aus.

(3)   Fahrzeuge und andere Transportmittel der EUPOL Kinshasa sind mit einer EUPOL-Kinshasa-Kennzeichnung versehen, von der den zuständigen Behörden der Aufnahmepartei ein Muster zu übermitteln ist.

(4)   Die EUPOL Kinshasa darf an ihrem zentralen Hauptquartier und ihren sonstigen Einrichtungen nach entsprechender Entscheidung des Missionsleiters/Polizeichefs die Flagge der Europäischen Union allein oder zusammen mit der Flagge der Aufnahmepartei führen. Die Landesflaggen oder Hoheitszeichen der nationalen Kontingente der EUPOL Kinshasa dürfen nach entsprechender Entscheidung des Missionsleiters/Polizeichefs an den Einrichtungen, Fahrzeugen und Uniformen der EUPOL Kinshasa geführt werden.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen, Bewegungsfreiheit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei

(1)   Personal, Mittel und Transportmittel der EUPOL Kinshasa überschreiten die Grenze der Aufnahmepartei an den offiziellen Grenzübergangsstellen, in den Seehäfen und über die internationalen Luftkorridore.

(2)   Die Aufnahmepartei erleichtert der EUPOL Kinshasa und dem Personal der EUPOL Kinshasa die Einreise in ihr Hoheitsgebiet sowie das Verlassen ihres Hoheitsgebiets. Mit Ausnahme von Passkontrollen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei sowie beim Verlassen dieses Hoheitsgebiets unterliegt das Personal der EUPOL Kinshasa, das seine Zugehörigkeit zu der Mission nachweisen kann, keinen Pass-, Visums- oder Einwanderungsvorschriften und keinen Einwanderungskontrollen.

(3)   Das Personal der EUPOL Kinshasa unterliegt nicht den Vorschriften der Aufnahmepartei über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwirbt aber nicht das Recht auf ständigen Aufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei.

(4)   Die EUPOL Kinshasa legt für ihre Mittel, einschließlich der Handfeuerwaffen für ihr Personal, sowie für ihre Transportmittel, die zur Unterstützung der Mission in das Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, eine Freistellungsbescheinigung zusammen mit einem Inventar vor. Diese sind von der Verpflichtung zur Vorlage anderer Zollunterlagen befreit. Den zuständigen Behörden der Aufnahmepartei wird bei der Ein- oder Ausreise eine Kopie der Bescheinigung zugestellt. Die EUPOL Kinshasa und die zuständigen Behörden der Aufnahmepartei legen das Format der Bescheinigung einvernehmlich fest.

(5)   Fahrzeuge und Luftfahrzeuge, die zur Unterstützung der Mission eingesetzt werden, unterliegen nicht den örtlichen Zulassungs- und Registrierungsvorschriften. Die einschlägigen internationalen Normen und Vorschriften bleiben anwendbar.

(6)   Die Mitglieder des Personals der EUPOL Kinshasa dürfen im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei Kraftfahrzeuge lenken, sofern sie einen gültigen nationalen Führerschein besitzen. Die Aufnahmepartei betrachtet die für das Personal der EUPOL Kinshasa ausgestellten Führerscheine und Fahrerlaubnisse als gültig, ohne Steuern oder Gebühren zu erheben.

(7)   Die EUPOL Kinshasa und das Personal der EUPOL Kinshasa dürfen sich im Hoheitsgebiet und im Luftraum der Aufnahmepartei frei und uneingeschränkt bewegen; das Gleiche gilt für die von ihnen benutzten Fahrzeuge, Luftfahrzeuge und anderen Transportmittel sowie für Ausrüstungen und Lieferungen. Erforderlichenfalls können technische Vereinbarungen im Einklang mit Artikel 17 getroffen werden.

(8)   Für die Zwecke der Mission dürfen das Personal der EUPOL Kinshasa und das von der EUPOL Kinshasa eingestellte örtliche Personal bei Reisen in amtlicher Eigenschaft Straßen, Brücken und Flughäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern oder anderen Abgaben nutzen.

Artikel 5

Immunitäten und Vorrechte der EUPOL Kinshasa

(1)   Die EUPOL Kinshasa erhält eine Rechtsstellung, die der einer diplomatischen Mission im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (nachstehend „Wiener Übereinkommen“ genannt) entspricht.

(2)   Die EUPOL Kinshasa, ihre Vermögensgegenstände, Finanzmittel und Guthaben genießen Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Aufnahmepartei nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens.

(3)   Die Einrichtungen der EUPOL Kinshasa sind unverletzlich. Die Bediensteten der Aufnahmepartei dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionsleiters/Polizeichefs betreten.

(4)   Die Einrichtungen der EUPOL Kinshasa, ihre dort befindlichen Einrichtungsgegenstände und sonstigen Gegenstände sowie ihre Transportmittel dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, gepfändet oder im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen werden.

(5)   Die Archive und Unterlagen der EUPOL Kinshasa sind zu jeder Zeit unverletzlich.

(6)   Der Korrespondenz der EUPOL Kinshasa wird ein Status gewährt, der dem Status der amtlichen Korrespondenz im Sinne des Wiener Übereinkommens gleichwertig ist.

(7)   Für eingeführte Güter und Dienstleistungen sowie in Bezug auf ihre Einrichtungen ist die EUPOL Kinshasa von allen nationalen und kommunalen Gebühren, Steuern, und ähnlichen Abgaben befreit, soweit diese Güter und Dienstleistungen für Zwecke der Mission bestimmt sind.

(8)   Für auf dem einheimischen Markt erworbene Güter und in Auftrag gegebene Dienstleistungen wird die EUPOL Kinshasa durch die Aufnahmepartei von allen nationalen und kommunalen Gebühren, Steuern, einschließlich der Mehrwertsteuer, und ähnlichen Abgaben nach dem nationalen Recht der Aufnahmepartei befreit oder erhält diese zurückerstattet, soweit die betreffenden Güter und Dienstleistungen für Zwecke der Mission bestimmt sind.

(9)   Die Aufnahmepartei gestattet die Einfuhr von für die Mission benötigten Gegenständen und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben, soweit es sich nicht um Gebühren für Lagerung, Transport und ähnliche Dienstleistungen handelt.

Artikel 6

Immunitäten und Vorrechte des Personals der EUPOL Kinshasa

(1)   Das Personal der EUPOL Kinshasa genießt sämtliche Immunitäten und Vorrechte, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden, wonach die vorrangige gerichtliche Zuständigkeit bei den EU-Mitgliedstaaten und den sonstigen Entsendestaaten liegt. Diese Vorrechte und Immunitäten stehen dem Personal der EUPOL Kinshasa während und nach seiner Mission in Bezug auf Amtshandlungen zu, die es zuvor in Ausführung seines Auftrags vorgenommen hat.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter der EU hebt mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörde des Entsendestaats oder des entsendenden EU-Organs die Immunität des Personals der EUPOL Kinshasa in allen Fällen auf, in denen die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und sie unbeschadet der Interessen der EU aufgehoben werden kann.

(3)   Das Personal der EUPOL Kinshasa ist berechtigt, zu seinem persönlichen Gebrauch benötigte Gegenstände zollfrei oder ohne andere Beschränkungen einzuführen und diese auszuführen. Das Personal der EUPOL Kinshasa ist berechtigt, zu seinem persönlichen Gebrauch benötigte Gegenstände zollfrei oder ohne andere Beschränkungen zu erwerben und diese auszuführen; für die auf dem einheimischen Markt erworbenen Güter und Dienstleistungen ist das Personal der EUPOL Kinshasa von der Mehrwertsteuer und anderen Steuern nach dem nationalen Recht der Aufnahmepartei befreit.

(4)   Das Personal der EUPOL Kinshasa ist in Bezug auf Dienstbezüge und Gehälter, die es aufgrund seiner Beschäftigung erhält, von Steuern und Abgaben der Aufnahmepartei befreit. Ist die Besteuerung an den Aufenthalt geknüpft, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich das zur EUPOL Kinshasa abgeordnete Personal und das von der EUPOL Kinshasa auf Vertragsbasis eingestellte internationale Personal im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei aufhält, für die Zwecke einer solchen Besteuerung nicht als Aufenthaltszeiten.

Artikel 7

Von der EUPOL Kinshasa eingestelltes örtliches Personal

Das von der EUPOL Kinshasa eingestellte örtliche Personal, das die Staatsangehörigkeit der Aufnahmepartei besitzt oder seinen ständigen Wohnsitz in dem Land hat, genießt den gleichen Status, wie ihn das örtliche Personal der diplomatischen Vertretungen in der Aufnahmepartei nach dem Wiener Übereinkommen genießt.

Artikel 8

Sicherheit

(1)   Die Aufnahmepartei trägt die uneingeschränkte Verantwortung für die Sicherheit des Personals der EUPOL Kinshasa und stützt sich dabei auf ihre eigenen Fähigkeiten.

(2)   Zu diesem Zweck ergreift die Aufnahmepartei alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der EUPOL Kinshasa und des Personals der EUPOL Kinshasa. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die die Aufnahmepartei vorschlägt, werden vor ihrer Durchführung mit dem Missionsleiter/Polizeichef vereinbart. Die Aufnahmepartei gestattet und unterstützt unentgeltlich Maßnahmen in Verbindung mit der medizinischen Evakuierung des Personals der EUPOL Kinshasa. Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 17 geschlossen.

(3)   Das Personal der EUPOL Kinshasa ist berechtigt, nach entsprechender Entscheidung des Missionsleiters/Polizeichefs Handfeuerwaffen zum Zwecke der Selbstverteidigung zu tragen.

(4)   Die EUPOL Kinshasa nimmt keine polizeilichen Vollzugsaufgaben wahr.

Artikel 9

Uniform und Waffen

(1)   Das Personal der EUPOL Kinshasa kann nationale Uniformen oder Zivilkleidung mit einem EUPOL-Kinshasa-Erkennungszeichen tragen.

(2)   Das Tragen von Uniformen richtet sich nach Regeln, die der Missionsleiter/Polizeichef festlegt.

(3)   Das Personal der EUPOL Kinshasa darf gemäß Artikel 8 Absatz 3 Handfeuerwaffen und Munition mit sich führen.

Artikel 10

Zusammenarbeit und Zugang zu Informationen

(1)   Die Aufnahmepartei arbeitet uneingeschränkt mit der EUPOL Kinshasa und dem Personal der EUPOL Kinshasa zusammen und leistet uneingeschränkte Unterstützung.

(2)   Soweit dies zur Erfüllung der Mission EUPOL Kinshasa verlangt wird und erforderlich ist, gewährt die Aufnahmepartei dem Personal der EUPOL Kinshasa effektiven Zugang zu

a)

Gebäuden, Einrichtungen, Örtlichkeiten und Dienstfahrzeugen, die der Aufsicht der Aufnahmepartei unterliegen;

b)

Dokumenten, Material und Informationen, über die sie verfügt und die für das Mandat der EUPOL Kinshasa relevant sind.

(3)   Der Missionsleiter/Polizeichef und die Regierung der Aufnahmepartei konsultieren sich regelmäßig und treffen geeignete Maßnahmen, um eine enge, wechselseitige Verbindung auf allen geeigneten Ebenen sicherzustellen. Die Aufnahmepartei kann einen Verbindungsbeamten für die EUPOL Kinshasa ernennen.

Artikel 11

Unterstützung seitens der Aufnahmepartei und Auftragsvergabe

(1)   Die Aufnahmepartei erklärt sich bereit, die EUPOL Kinshasa auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen zu unterstützen.

(2)   Im Besitz der Aufnahmepartei befindliche Einrichtungen werden bei Bedarf und sofern sie zur Verfügung stehen, kostenlos bereitgestellt.

(3)   Die Aufnahmepartei leistet im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten Hilfe und Unterstützung bei der Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der EUPOL Kinshasa. Die Hilfe und Unterstützung der Aufnahmepartei für die EUPOL Kinshasa erfolgt zu denselben Bedingungen wie für die IPU.

(4)   Die EUPOL Kinshasa bemüht sich, entsprechend den Erfordernissen der Mission in größtmöglichem Umfang Dienstleistungs- und Lieferaufträge örtlich zu vergeben und örtliches Personal einzustellen.

Artikel 12

Verstorbenes Personal der EUPOL Kinshasa

(1)   Der Missionsleiter/Polizeichef ist befugt, für die Rückführung der verstorbenen Mitglieder des Personals der EUPOL Kinshasa sowie aller persönlichen Gegenstände der Verstorbenen zu sorgen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder des Personals der EUPOL Kinshasa darf nur mit Zustimmung des Entsendestaates oder bei internationalem Personal mit Zustimmung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die verstorbene Person besitzt, und in Anwesenheit eines Vertreters der EUPOL Kinshasa und/oder des betreffenden Staates erfolgen.

Artikel 13

Kommunikation

(1)   Die EUPOL Kinshasa hat vorbehaltlich der nach Artikel 17 dieses Abkommens zu schließenden Vereinbarungen das Recht, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben und entsprechende Funkfrequenzen zu nutzen.

(2)   Die EUPOL Kinshasa hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die für die Zwecke der Mission erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung dieser Kommunikation innerhalb und zwischen den Anlagen der EUPOL Kinshasa einzurichten, einschließlich der Verlegung von Kabeln und Erdleitungen, im Einklang mit den Bestimmungen der Aufnahmepartei.

Artikel 14

Ansprüche aufgrund von Tod, Körperverletzung, Schaden oder Verlust

(1)   Die EU Mitgliedstaaten, die anderen an der EUPOL Kinshasa teilnehmenden Staaten und die EU-Organe sind nicht zur Befriedigung von Ansprüchen verpflichtet, die aufgrund von Maßnahmen geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit zivilen Unruhen stehen, den Schutz der EUPOL Kinshasa oder ihres Personals betreffen oder sich aus operativen Erfordernissen ergeben.

(2)   Alle anderen Ansprüche zivilrechtlicher Art, einschließlich Ansprüchen des örtlichen Personals der EUPOL Kinshasa, bei denen die EUPOL Kinshasa oder eines ihrer Mitglieder eine Partei bildet und die aufgrund einer Bestimmung dieses Abkommens nicht der Gerichtsbarkeit der Aufnahmepartei unterliegen, werden durch die Behörden der Aufnahmepartei dem Missionsleiter/Polizeichef unterbreitet und aufgrund von gesonderten Vereinbarungen nach Artikel 17 behandelt, wobei Verfahren für die Schadensregulierung und die Behandlung von Forderungen festzulegen sind. Die Schadensregulierung erfolgt nach vorheriger Zustimmung des betreffenden Staates.

Artikel 15

Streitbeilegung

(1)   Alle Probleme, die sich in Verbindung mit der Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von einer Gemeinsamen Koordinierungsgruppe erörtert. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der EUPOL Kinshasa und der zuständigen Behörden der Aufnahmepartei zusammen.

(2)   Kann ein Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht beigelegt werden, wird er zwischen der Aufnahmepartei und Vertretern der EU auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 16

Sonstige Bestimmungen

(1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Immunitäten, Vorrechte und Rechte der EUPOL Kinshasa und des Personals der EUPOL Kinshasa Bezug genommen wird, ist die Regierung der Aufnahmepartei für die Anwendung und Achtung dieser Immunitäten, Vorrechte und Rechte durch die entsprechenden örtlichen Behörden der Aufnahmepartei verantwortlich.

(2)   Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die aus anderen Abkommen herrührenden Rechte eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen zur EUPOL Kinshasa beitragenden Staates oder des Personals dieser Staaten und kann auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 17

Ergänzende Vereinbarungen

Der Missionsleiter/Polizeichef und die Verwaltungsbehörden der Aufnahmepartei schließen die ergänzenden Vereinbarungen, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sein könnten.

Artikel 18

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

(2)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis die EUPOL Kinshasa oder ihr gesamtes Personal das Land endgültig verlassen.

(4)   Dieses Abkommen kann durch eine an die andere Partei gerichtete schriftliche Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird 60 Tage nach ihrem Eingang bei der anderen Partei wirksam.

(5)   Die Beendigung oder die Kündigung dieses Abkommens berühren nicht die Rechte und Pflichten, die aus seiner Durchführung vor der Beendigung oder der Kündigung erwachsen sind.

Geschehen zu Kinshasa am 1. September 2005 in zweifacher Urschrift in französischer Sprache ausgefertigt.

Für die Europäische Union

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Für die Demokratische Republik Kongo

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(1)  ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30.