20.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. September 2005

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3446)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2005/660/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 5 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. November 2004 traten in Portugal Ausbrüche der Blauzungenkrankheit auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für den Tierbestand der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche gewährt die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben.

(3)

Die Kommission hat verschiedene Entscheidungen erlassen, vor allem zuletzt die Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (3), um die Schutz- und Überwachungszonen sowie die Bedingungen festzulegen, die für Tiere gelten, welche aus diesen Zonen verbracht werden sollen.

(4)

Da es sich um eine Krankheit handelt, die ausschließlich durch „Stechmücken“ übertragen wird, sind von allen in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen nur diejenigen zweckmäßig, durch die entweder die Tiere gegen die Angriffe durch die Vektoren geschützt (Behandlung mit Insektiziden, die zu Zeiten geringer Aktivität der Vektoren ausgebracht werden) oder die Ausbreitung der Seuche über Tierverbringungen verhindert werden sollen (Entscheidung 2005/393/EG). Die Schlachtung von Tieren der empfänglichen Arten ist nur dann angezeigt, wenn sie bereits im klinischen Stadium von der Krankheit betroffen sind.

(5)

Aufgrund der Entwicklung der Seuchensituation ist es also zweckmäßig, in den um die Seuchenherde herum eingerichteten Schutzzonen eine Impfkampagne durchzuführen.

(6)

Durch die Impfung kann — ergänzend zu den bereits eingeleiteten Tilgungsmaßnahmen — Folgendes erreicht werden:

a)

Senkung der Mortalität bei Schafen;

b)

Verhinderung der Virämie bei Rindern und somit Möglichkeit von Verbringungen von Tieren dieser Art aus mit Beschränkungen belegten Zonen.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden die nach den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführten Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung „Garantie“, finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen unterliegt den Artikeln 8 und 9 der genannten Verordnung.

(8)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(9)

Am 28. Dezember 2004 legte Portugal eine erste Schätzung der im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Krankheit entstandenen Kosten vor; die Schätzung wurde am 25. Februar 2005 aktualisiert und beläuft sich auf 9 005 320 EUR.

(10)

Bis die Kommission ihre Kontrollen durchgeführt hat, ist der Betrag einer Teilzahlung für die Finanzhilfe der Gemeinschaft festzusetzen. Dieser Teilbetrag beläuft sich auf 50 % der Finanzhilfe der Gemeinschaft, welche auf der Grundlage der geschätzten Entschädigungskosten für die Tierhalter und die sonstigen Kosten berechnet wird.

(11)

Es ist angezeigt, die in Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG verwendeten Begriffe „zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter“, „angemessene Zahlungen“ und „berechtigte Zahlungen“ sowie die Kategorien der im Rahmen der „sonstigen Kosten“ in Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung beihilfefähigen Ausgaben klarzustellen.

(12)

Die portugiesischen Behörden sind ihren technischen und administrativen Pflichten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG in vollem Umfang nachgekommen.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung der Impfkampagne

Die von Portugal in den in Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG aufgeführten Zonen durchgeführte Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit wird genehmigt.

Artikel 2

Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Portugal

Portugal erhält eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten:

1.

in Höhe von 50 % der

a)

Ausgaben für die zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter nach der obligatorischen Schlachtung ihrer Tiere im Rahmen der Maßnahmen zur Tilgung von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2004 und 2005 gemäß Artikel 3 Absatz 2 siebter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und der vorliegenden Entscheidung,

b)

mit der unschädlichen Beseitigung der verseuchten Tiere und der Desinsektion verbundenen Kosten unter den in Artikel 3 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich sowie in Artikel 3 Absatz 4 und Absatz 5 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen und der vorliegenden Entscheidung;

2.

in Höhe von 100 % der durch die Lieferung von Impfstoffen entstandenen Kosten gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Absatz 5 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„zügige, angemessene Entschädigung“: die Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Marktwertes der Tiere unmittelbar vor ihrer Ansteckung, Tötung oder Beseitigung, zahlbar innerhalb von 90 Tagen nach der Tötung der Tiere (der Preis, den der Tierhalter normalerweise für das Tier unmittelbar vor dessen Ansteckung oder Tötung unter Berücksichtigung von Eignung, Qualität und Alter des Tieres hätte erzielen können);

b)

„angemessene Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die den Marktpreisen vor dem Ausbruch der Blauzungenkrankheit angemessen sind;

c)

„berechtigte Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, deren Art und direkte Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung von Tieren in den Haltungsbetrieben nachgewiesen wurden.

Artikel 4

Modalitäten für die Zahlung der Finanzhilfe

(1)   Vorbehaltlich der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 7 erhält Portugal im Rahmen der Finanzhilfe der Gemeinschaft entsprechend Artikel 2 nach Vorlage von Belegen eine Teilzahlung in Höhe von 1 000 000 EUR zur zügigen, angemessenen Entschädigung der Tierhalter für die obligatorische Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere, die Desinsektion der betroffenen Betriebe und gegebenenfalls die Impfung der Tiere.

(2)   Der Rest der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 wird mit einer weiteren Entscheidung festgelegt, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 41 der Entscheidung 90/424/EWG anzunehmen ist.

Artikel 5

Beihilfefähige Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 kann nur für berechtigte und angemessene Zahlungen im Zusammenhang mit den beihilfefähigen Kosten gemäß Anhang I gewährt werden.

(2)   Halten die portugiesischen Behörden die Zahlungsfrist gemäß Artikel 3 Buchstabe a nicht ein, so werden die beihilfefähigen Beträge folgendermaßen gekürzt:

25 % Kürzung bei Zahlungen, die 91-105 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen;

50 % Kürzung bei Zahlungen, die 106-120 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen;

75 % Kürzung bei Zahlungen, die 121-135 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen;

100 % Kürzung bei Zahlungen, die 136 Tage und mehr nach Tötung der Tiere erfolgen.

Treten jedoch bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden von Portugal stichhaltige Begründungen beigebracht, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. einen Null-Prozentsatz an.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 wird nicht gewährt für:

a)

die Mehrwertsteuer,

b)

die Besoldung von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst,

c)

die mit der Verwendung von anderem öffentlichen Material als Verbrauchsmaterial zusammenhängenden Ausgaben,

d)

die Ausgaben für nicht obligatorische Tötungen,

e)

die mit anderen Gemeinschaftshilfen, wie etwa den Schlachtprämien, kumulierten Entschädigungen, wenn dies gegen die Gemeinschaftsvorschriften verstößt,

f)

die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Abriss oder der Erneuerung von Betriebsstätten, Infrastrukturkosten sowie durch wirtschaftliche Verluste oder Arbeitslosigkeit wegen der Tierseuche oder des Verbots der Wiederbelegung entstandene Kosten.

Artikel 6

Zahlungsbedingungen und Belege

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 wird auf folgender Grundlage gewährt:

a)

eines gemäß den Anhängen II, IIIa und IIIb und innerhalb der Frist nach Absatz 2 dieses Artikels eingereichten Antrags;

b)

von Belegen gemäß Artikel 2, einschließlich eines epidemiologischen Berichts über jeden Betrieb, in dem Tiere getötet und unschädlich beseitigt worden sind, und einer Kostenaufstellung;

c)

der Ergebnisse etwaiger Kontrollen vor Ort durch die Kommission gemäß Artikel 7.

Die Unterlagen gemäß Buchstabe b sind für die Prüfungen, die von der Kommission vor Ort durchgeführt werden, zur Verfügung zu stellen.

(2)   Der Antrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in elektronischer Form entsprechend den Anhängen II, IIIa und IIIb binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

Artikel 7

Vor-Ort-Kontrollen der Kommission

In Zusammenarbeit mit den zuständigen portugiesischen Behörden kann die Kommission Kontrollen vor Ort vornehmen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 1 und die damit zusammenhängenden Ausgaben zu überprüfen.

Artikel 8

Empfänger

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. September 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(3)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/603/EG (ABl. L 206 vom 9.8.2005, S. 11).

(4)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG I

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 5 Absatz 1

1.

Kosten für die obligatorische Keulung der Tiere:

a)

Löhne und Gehälter des eigens für die Keulung eingesetzten Personals;

b)

speziell für die Tötung verwendete Verbrauchsgüter und Ausstattung;

c)

Bezug von Leistungen oder Anmietung von Transportmitteln für die Beförderung der Tiere zum Schlachtort.

2.

Kosten für die Beseitigung der Tierkörper/Vernichtung der Eier:

a)

Tierkörperverwertung: Bezug von Leistungen oder Anmietung von Transportmitteln für die Beförderung der Schlachtkörper bzw. Eier zur Verwertungsanlage, Verarbeitung der Schlachtkörper bzw. Eier in der Verwertungsanlage, Verbrauchsgüter und Spezialausrüstung für die Vernichtung der Eier und des Tiermehls;

b)

Vergraben: eigens dafür eingesetztes Personal, Bezug von Leistungen oder Anmietung von Transportmitteln für die Beförderung und das Vergraben der Schlachtkörper bzw. Eier sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Haltungsbetriebs;

c)

Verbrennung, gegebenenfalls an Ort und Stelle: eigens dafür eingesetztes Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, Bezug von Leistungen oder Anmietung von Transportmitteln für die Beförderung der Schlachtkörper bzw. Eier sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Haltungsbetriebs.

3.

Mit der Desinsektion der Haltungsbetriebe verbundene Kosten:

a)

für die Desinsektion verwendete Produkte;

b)

Löhne und Gehälter für das speziell dafür eingestellte Personal.

4.

Bei Impfungen können als beihilfefähige Kosten auch die Löhne und Gehälter des eigens dafür eingesetzten Personals, die für die Impfung benötigten Verbrauchsgüter und Ausrüstungen sowie gegebenenfalls die vom Mitgliedstaat gekauften Impfstoffe berücksichtigt werden, falls die Gemeinschaft die zur Tilgung der Seuche erforderlichen Impfstoffe nicht bereitstellen kann.


ANHANG II

Antrag auf Finanzhilfe zur Entschädigung für die durch die obligatorische Schlachtung der Tiere entstandenen Kosten

Ausbruch Nr.

Kontakt mit Ausbruch Nr.

Kennnr. des Betriebs

Tierhalter

Standort des Betriebs

Datum der Tötung

Beseitigungsmethode

Gewicht zum Zeitpunkt der Beseitigung

Anzahl der Tiere je Kategorie

gezahlter Betrag je Kategorie

Sonstige Kosten des Tierhalters

(ohne MwSt.)

Entschädigung insgesamt

(ohne MwSt.)

Datum der Zahlung

Nachname

Vorname

Tierkörperbeseitigungsanstalt

Sonstiges

(bitte angeben)

Schafe

Ziegen

Andere

Schafe

Ziegen

Andere

Mutterschaf

Schafbock

Lamm

Ziege

Ziegenbock

Ziegenlamm

Mutterschaf

Schafbock

Lamm

Ziege

Ziegenbock

Ziegenlamm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG IIIa

Antrag auf Finanzhilfe zur Erstattung sonstiger durch die obligatorische Schlachtung entstandener beihilfefähiger Kosten

„Sonstige Kosten“, entstanden im Haltungsbetrieb Nr. … (mit Ausnahme der Erstattung des Wertes der Tiere)

Lfd. Nr.

Betrag ohne MwSt.

Tötung

 

Unschädliche Beseitigung (Transport und Verarbeitung)

 

Desinsektion (Löhne und Produkte)

 

Insgesamt

 


ANHANG IIIb

Antrag auf Finanzhilfe zur Erstattung anderer, im Rahmen der Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit entstandener beihilfefähiger Kosten

Entstandene Kosten

Impfstoffkategorie

Anzahl Dosen

Betrag ohne MwSt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Löhne und Gehälter (eigens zu diesem Zweck eingesetztes Personal)

 

Verbrauchsgüter und spezielle Impfausstattung

 

Insgesamt