17.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/63


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. September 2005

zur Änderung der Entscheidung 2004/233/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3444)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/656/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde das Laboratorium der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments de Nancy (das AFSSA-Laboratorium, Nancy), Frankreich, als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist. Gemäß dieser Entscheidung übermittelt das AFSSA-Laboratorium, Nancy, der Kommission auch das Verzeichnis der Laboratorien in der Gemeinschaft, die für die Durchführung dieser serologischen Tests zuzulassen sind. Dementsprechend nimmt das AFSSA-Laboratorium, Nancy, die festgelegte Leistungsprüfung vor, um die Laboratorien im Hinblick auf ihre Zulassung zur Durchführung der serologischen Tests zu beurteilen.

(2)

Mit der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (2) wurde auf der Grundlage der durch das AFSSA-Laboratorium, Nancy, übermittelten Ergebnisse der Leistungsprüfungen eine Liste der zugelassenen Laboratorien in den Mitgliedstaaten festgelegt.

(3)

Ein Laboratorium in der Tschechischen Republik wurde durch das AFSSA-Laboratorium, Nancy, gemäß der Entscheidung 2000/258/EG zugelassen.

(4)

Dieses Laboratorium ist daher in das im Anhang der Entscheidung 2004/233/EG enthaltene Verzeichnis der zugelassenen Laboratorien aufzunehmen.

(5)

Die Entscheidung 2004/233/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG erhält der die Tschechische Republik betreffende Abschnitt folgende Fassung:

„1.

State Veterinary Institute, National Reference Laboratory (NRL) for Rabies

U Sila 1139

CZ-463 11 Liberec 30

2.

State Veterinary Institute Prague

Sídlištní 136/24

CZ-165 03 Praha“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. September 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/60/EG der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 30).

(2)  ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 30. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/392/EG (ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 17).