1.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/10


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. August 2005

zur Zuweisung eines zusätzlichen Tages, an dem sich Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IVa der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates außerhalb des Hafens aufhalten dürfen, an Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3153)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2005/633/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (1), insbesondere auf Anhang IVa Nummer 6 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IVa Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 ist die Anzahl Tage festgelegt, die sich bestimmte Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2005 außerhalb des Hafens in den geografischen Gebieten nach Nummer 2 desselben Anhangs aufhalten dürfen.

(2)

Nach Nummer 6 Buchstabe e desselben Anhangs kann die Kommission einem Mitgliedstaat auf dessen Antrag einen zusätzlichen Tag zuweisen, an dem sich ein Fischereifahrzeug, das Fanggerät gemäß Nummer 4 Buchstabe a mit einer Maschenöffnung von über 120 mm an Bord mitführt, außerhalb des Hafens aufhalten darf, sofern der betreffende Mitgliedstaat ein System zur automatischen Aussetzung der Fischereilizenzen im Fall von Verstößen entwickelt hat.

(3)

Deutschland hat einen entsprechenden Antrag gestellt und Informationen über ein System zur automatischen Aussetzung der Fischereilizenzen im Fall von Verstößen für Fischereifahrzeuge vorgelegt, die Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung von über 120 mm, ausgenommen Baumkuren, an Bord mitführen.

(4)

Aufgrund der vorgelegten Informationen sollte Deutschland ein zusätzlicher Tag für Fischereifahrzeuge zugewiesen werden, die Fanggeräte gemäß Anhang IVa Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 mit einer Maschenöffnung von über 120 mm an Bord mitführen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Fischereifahrzeuge aus Deutschland, die Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung von über 120 mm, ausgenommen Baumkuren, an Bord mitführen, wird zusätzlich zu der in Anhang IVa Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 festgelegten Anzahl ein weiterer Tag je Kalendermonat zugewiesen.

Artikel 2

Fischereifahrzeuge, denen ein zusätzlicher Tag nach Artikel 1 zugewiesen wurde, dürfen diesen auf ein anderes Fischereifahrzeug nur übertragen, wenn:

a)

das betreffende Fischereifahrzeug ausschließlich Fanggerät mit einer Maschenöffnung von über 120 mm verwendet;

b)

die Bedingungen gemäß Anhang IVa Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 erfüllt sind.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 30. August 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).