24.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219/47 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. August 2005
über die Mengen an Methylbromid, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der Europäischen Gemeinschaft für kritische Verwendungszwecke eingesetzt werden dürfen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 468)
(Nur der deutsche, englische, französische, griechische, italienische, niederländische, polnische, portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)
(2005/625/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach dem 31. Dezember 2004 verboten sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sowohl die Herstellung als auch die Einfuhr von Methylbromid für sämtliche Verwendungszwecke, mit Ausnahme — unter anderem — kritischer Verwendungszwecke in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii und den im Beschluss IX/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls festgelegten Kriterien. Sonderregelungen für kritische Verwendungszwecke sollen sich auf Ausnahmen beschränken, um eine kurze Frist für die Umstellung auf Alternativen einzuräumen. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss IX/6 ist die Verwendung von Methylbromid nur dann als „kritisch“ einzustufen, wenn der Antragsteller feststellt, dass die Nichtverfügbarkeit von Methylbromid für diesen Zweck zu bedeutenden Marktstörungen führen würde und dass keine technisch und wirtschaftlich durchführbaren Alternativen bzw. Ersatzstoffe vorhanden sind, die im Hinblick auf Umwelt und Gesundheit akzeptabel und für die jeweiligen Nutzpflanzen und Umstände geeignet sind. Im Übrigen sind die etwaige Herstellung und der eventuelle Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke nur dann erlaubt, wenn alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Schritte zur weitestmöglichen Verringerung dieser kritischen Verwendung und der damit verbundenen Emissionen ergriffen wurden. Ferner hat der Antragsteller nachzuweisen, dass angemessene Anstrengungen unternommen werden, um Alternativen und Ersatzstoffe, die die einzelstaatlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, zu prüfen und zu kommerzialisieren, und dass Forschungsprogramme zur Entwicklung und Verbreitung von Alternativen bzw. Ersatzstoffe laufen. |
(3) |
Für kritische Verwendungszwecke von Methylbromid gingen bei der Kommission 84 Vorschläge aus zehn Mitgliedstaaten ein: aus Belgien (60 825 kg), Deutschland (45 250 kg), Frankreich (467 135 kg), Griechenland (227 280 kg), Italien (2 298 225 kg), den Niederlanden (120 kg), Polen (44 100 kg), Portugal (130 000 kg), Spanien (1 059 000 kg) und dem Vereinigten Königreich (140 408 kg). Die Anträge beliefen sich auf insgesamt 4 472 343 kg, davon 4 111 640 kg (92 %) für Verwendungszwecke von Methylbromid vor und 360 703 kg (8 %) für entsprechende Verwendungszwecke nach der Ernte. |
(4) |
Zur Festlegung der Menge an Methylbromid, die für kritische Verwendungszwecke im Jahr 2005 lizenzierbar ist, hat die Kommission die im Beschluss IX/6 und in Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgestellten Kriterien angewandt. Sie stellte fest, dass angemessene Alternativen in der Gemeinschaft verfügbar sind und sich bei vielen Vertragsparteien des Montrealer Protokolls seit der Zeit, da die Vorschläge für kritische Verwendungszwecke von den Mitgliedstaaten erfasst wurden, zunehmend durchgesetzt haben. Die Kommission hat daher festgelegt, dass im Jahr 2005 2 777 333 kg Methylbromid verwendet werden dürfen, um die kritischen Verwendungszwecke der betreffenden Mitgliedstaaten abzudecken. Diese Menge entspricht 14,4 % des 1991 in der Europäischen Gemeinschaft eingesetzten Methylbromids und verdeutlicht, dass mehr als 85 % dieses Stoffes durch Alternativen ersetzt wurden. Die Kategorien kritischer Verwendungszwecke gleichen denjenigen, die in der Tabelle A des Anhangs II des Berichts der ersten außerordentlichen Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls (2) und in der Tabelle 1A des Beschlusses XVI/2 der 16. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls (3) festgelegt wurden. |
(5) |
Nach Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 hat die Kommission außerdem zu entscheiden, welche Verwender in den Genuss der Ausnahmeregelung für kritische Verwendungszwecke kommen. In Anbetracht der Tatsache, dass gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des mit Methylbromid umgehenden Personals festzulegen haben und dass dieser Stoff ausschließlich bei der Begasung zur Anwendung kommt, hat die Kommission festgesetzt, dass Methylbromid einsetzende Begaser die einzigen Verwender sind, die für den Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und von der Kommission zugelassen werden. Begaser sind zur Anwendung von Methylbromid befähigt, was nur bedingt beispielsweise bei Landwirten und Betreibern von Mühlenbetrieben der Fall ist, die in der Regel über keine Ausbildung für die Anwendung von Methylbromid verfügen, wenngleich es auf ihrem Gelände eingesetzt wird. |
(6) |
Laut Beschluss IX/6 sind die Herstellung und der Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke nur dann erlaubt, wenn dieser Stoff nicht in Lagerbeständen unverbrauchten oder rezyklierten Methylbromids vorhanden ist. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sind die Produktion und Einfuhr von Methylbromid nur dann zulässig, wenn kein rezykliertes oder aufgearbeitetes Methylbromid von anderen Vertragsparteien zur Verfügung steht. Im Einklang mit dem Beschluss IX/6 und Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 hat die Kommission festgestellt, dass Lagerbestände von 205 926 kg für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung stehen. Die Kommission hat Lizenzverfahren eingeführt, um zu gewährleisten, dass Lagerbestände aufgebraucht werden, bevor die Einfuhr oder Herstellung von Methylbromid genehmigt wird. |
(7) |
Da „kritische Verwendungszwecke“ für Methylbromid ab dem 1. Januar 2005 eingeführt wurden und damit interessierte Unternehmen und Betreiber von der Lizenzregelung profitieren können, sollte diese Entscheidung ab dem gleichen Datum gelten. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Hellenische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Polnische Republik, die Portugiesische Republik, das Königreich Spanien sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sind berechtigt, im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 Methylbromid für kritische Verwendungszwecke gemäß den in den Anhängen I-X angegebenen konkreten Mengen und Verwendungskategorien einzusetzen.
Artikel 2
Lagerbestände, die von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates als für kritische Verwendungszwecke verfügbar deklariert wurden, sind von der Menge abzuziehen, die zur Abdeckung der kritischen Verwendungszwecke in dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführt oder hergestellt werden kann.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Hellenische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Polnische Republik, die Portugiesische Republik, das Königreich Spanien sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Artikel 4
Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005.
Brüssel, den 23. August 2005
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 28).
(2) UNEP/OzL.Pro.ExMP/1/3. Erste außerordentliche Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls vom 24.—26. März 2004 in Montreal (Kanada). www.unep.org/ozone/Meeting_Documents/mop/index.asp
(3) UNEP/OzL.Pro.16/Dec XVI/2. 16. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls vom 22.—26. November 2004 in Prag (Tschechische Republik). www.unep.org/ozone
ANHANG I
KÖNIGREICH BELGIEN
Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke |
kg |
Kopfsalat in Erdkultur im Gewächshaus |
23 000 |
Anbau von Endivien |
2 190 |
Tomaten in Erdkultur im Gewächshaus |
4 846 |
Paprikaschoten und Auberginen in Erdkultur im Gewächshaus |
3 000 |
Gurken in Erdkultur im Gewächshaus |
549 |
Anbau von weißem Spargel in Freilandkultur |
225 |
Anbau von Erdbeerausläufern |
2 306 |
Beerenobst (insgesamt außer Erdbeeren; Setzlinge) |
1 350 |
Sämlinge ausschließlich von Lauch und Zwiebeln in Erdkultur, Freiland |
660 |
Schnittblumen geschützt (außer Rosen und Chrysanthemen) |
2 794 |
Chrysanthemen als Schnittblumen, geschützter Anbau |
896 |
Pflanzgärten, Freiland, Erdkultur |
630 |
Freilandbaumschulen, Erdkultur |
230 |
Getreidemühlen (17 Mühlen) |
4 264 |
Antike Bauten und Möbel (Axel Vervoort; Gemeentebestuur Bonheiden) |
199 |
Alte Gebäude (geschützte Denkmäler und Privathäuser) |
438 |
Bauten und Objekte (Kirchen, Häuser, Bauten zur Lebensmittelverarbeitung) ohne Mobilien |
307 |
Alte Gebäude (alte Objekte, Dachbauten und Einbaumöbel in historischen Bauten — Unternehmen Prohygiena) |
282 |
Anlagen zur Holzverarbeitung (6 Anlagen) |
101 |
Anlagen zur Lebensmittelverarbeitung (21 Anlagen) |
300 |
Mühlen (25 Mühlen) |
200 |
Getreidemühle (Bloemmolens Diksmuide) |
72 |
Lebensmittellagerung (trocken), Bauten (17 Anlagen) |
120 |
Empfindliche elektronische Geräte |
50 |
Leere Silos (im Besitz von 37 Unternehmen) |
43 |
Anlagen zur Lebensmittelverarbeitung (1 Mühle — Molens Vandenbempt) |
15 |
Kirchen, Denkmäler und Schiffsunterkünfte (Bugbusters) |
59 |
Gesamt |
49 126 |
In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 2 848 kg.
ANHANG II
FRANZÖSISCHE REPUBLIK
Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke |
kg |
Tomaten und Auberginen (geschützt und Freiland) |
33 250 |
Gurken (geschützt und Freiland) |
21 140 |
Auf sandige Böden spezialisierte Karotten (in der Bretagne angebaut, manuell geerntet und anfällig für Fusarium solani und Rhizoctonia violacea) |
8 000 |
Erdbeerausläufer |
37 600 |
Erdbeeren, angebaut für die Marke Périgord |
34 000 |
Ranunkeln, Buschwindröschen, Pfingstrosen und Maiglöckchen — Freiland |
21 785 |
Setzlinge von Apfel, Birne, Pfirsich, Nektarine, Aprikose und Pflaume sowie Himbeere |
10 000 |
Forstbaumschulen — Douglasien für Trüffelzucht |
2 000 |
Obstbaumschulen |
2 000 |
Von der Firma PLAN-SPG verkauftes Saatgut |
135 |
Mühlen |
21 440 |
Schnellbekämpfung von Schädlingen am Ende der Reisverarbeitung |
1 400 |
Esskastanien |
2 000 |
Gesamt |
194 750 |
In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 14 280 kg.
ANHANG III
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke |
kg |
Bauten zur Lebensmittelverarbeitung, insbesondere Mühlen, mit Begasungsanlagen von mehr als 10 000 m3 |
19 350 |
Objekte (Bekämpfung des Hausschwamms Serpula lacrimans in Kirchen) |
250 |
Gesamt |
19 600 |
In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 7 000 kg.
ANHANG IV
HELLENISCHE REPUBLIK
Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke |
kg |
Tomaten (geschützt) |
92 000 |
Gurken (geschützt, z. B. Abdeckung mit Folientunnel nach Behandlung, Treibhäuser und offene Folienzelte) |
24 000 |
Schnittblumen von Nelke, Rose und Gypsophila (Freiland und geschützt) |
8 000 |
Mühlen, Bauten zur Lebensmittelverarbeitung, Verarbeitungsbetriebe |
16 000 |
Rosinen und Trockenfeigen |
3 081 |
Gesamt |
143 081 |
In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 0 kg.
ANHANG V
ITALIENISCHE REPUBLIK
Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke |
kg |
Tomaten (geschützt) |
671 000 |
Schnittblumen (geschützt) |
162 000 |
Erdbeeren (geschützt) |
130 000 |
Melonen (geschützt) |
112 000 |
Paprikaschoten (geschützt) |
111 000 |
Auberginen (geschützt) |
96 000 |
Erdbeerausläufer |
78 000 |
Mühlen und Verarbeitungsbetriebe |
89 600 |
Museumsgegenstände |
4 180 |
Gesamt |
1 453 780 |
In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 167 474 kg.
ANHANG VI
REPUBLIK POLEN
Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke |
kg |
Heilkräuter und Trockenpilze (Trockenwaren) |
3 500 |
Erdbeerausläufer |
34 600 |
Gesamt |
38 100 |
In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 210 kg.
ANHANG VII
PORTUGIESISCHE REPUBLIK
Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke |
kg |
Schnittblumen (geschützt und Freiland) |
35 000 |
Gesamt |
35 000 |
In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für diesen kritischen Verwendungszweck = 0 kg.
ANHANG VIII
KÖNIGREICH SPANIEN
Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke |
kg |
Erdbeerausläufer (in Kastilien-León) |
230 000 |
Erdbeeren (geschützt, in Huelva) |
330 000 |
Paprikaschoten (geschützt, in Murcia und im Süden der Region Valencia) |
150 000 |
Schnittblumen (geschützt, in Cádiz und Sevilla) |
47 700 |
Schnittblumen in Katalonien |
18 000 |
Gesamt |
775 700 |
In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 8 309 kg.
ANHANG IX
KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE
Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke |
Kg |
Schädlingsbekämpfung nach der Ernte bei Erdbeerausläufern |
120 |
Gesamt |
120 |
In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für diesen kritischen Verwendungszweck = 250 kg.
ANHANG X
VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke |
kg |
Erdbeeren und Himbeeren (Freiland) |
35 700 |
Ziehen von Zierbäumen zur Eindämmung der Verticillium-Welke |
5 000 |
Mühlen (46) und Lagergebäude für Weizen, Mais und Reis, betrieben von Quaker Oats, Kelloggs, Weetabix Ltd, Ryecroft und EOM |
18 326 |
Trockenwaren (Nüsse, Trockenobst, Reis, Bohnen, Getreidekörner, essbare Samen) für Whitworths Ltd |
1 571 |
Mühle für Knäckebrotherstellung, Fertigprodukt- und Lagerbereiche, betrieben von Ryvita Company Ltd (Dorset) |
1 787 |
Bauten — Anlagen und Geräte, Verarbeitung und Lagerung, betrieben von Whitworths Ltd |
880 |
Bauten — Lagergebäude für Gewürze, betrieben von Newly Weds Foods Ltd |
1 125 |
Verarbeitungsanlagen, betrieben von Warehouse and Spice Grinding Facility (Pataks Foods Ltd) |
1 000 |
Verarbeitungsanlagen für Kräuter und Gewürze, betrieben von British Pepper and Spice Ltd, Lion Foods und East Anglian Food Ingredients |
1 080 |
Speziallager für Käse |
1 561 |
Schädlingsbefall bei Gewürzprodukten (z. B. Fladen aus Linsen- oder Getreidemehl), hergestellt von McCormick (UK) Ltd, British Pepper and Spice Ltd, East Anglian Food Ingredients und Pataks Foods Ltd |
46 |
Gesamt |
68 076 |
In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 6 554 kg.