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9.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/21 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 5. August 2005
über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die pelagischen Bestände im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik
(2005/606/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
gestützt auf die Empfehlung, die die Niederlande am 19. Mai 2005 im Namen Dänemarks, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Irlands, der Niederlande, Polens, Portugals, Schwedens und des Vereinigten Königreichs übermittelt haben,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) und dem Beschluss 2004/585/EG wurde der Rahmen für die Einsetzung und die Arbeit der regionalen Beiräte festgelegt. |
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(2) |
Mit Artikel 2 des Beschlusses 2004/585/EG wurde ein regionaler Beirat für die pelagischen Bestände (Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Hering) in allen in die Zuständigkeit des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) fallenden Gebieten (3), mit Ausnahme der Ostsee, eingesetzt. |
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(3) |
Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2004/585/EG haben Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen in Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, den Niederlanden, Polen, Portugal, Schweden und dem Vereinigten Königreich einen Planungsantrag für den Regionalen Beirat für die pelagischen Bestände vorgelegt. |
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(4) |
Die beteiligten Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2004/585/EG geprüft, ob der Antrag für den Regionalen Beirat für die pelagischen Bestände den Bestimmungen des Beschlusses genügt. Am 19. Mai 2005 haben die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission eine Empfehlung zu jenem Beirat unterbreitet. |
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(5) |
Die Kommission hat den Antrag und die Empfehlung nach Maßgabe des Beschlusses 2004/585/EG und der Grundsätze und Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik beurteilt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Regionale Beirat für die pelagischen Bestände zur Aufnahme seiner Tätigkeit bereit ist — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Regionale Beirat für die pelagischen Bestände, der mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f des Beschlusses 2004/585/EG eingesetzt wurde, nimmt seine Tätigkeit am 16. August 2005 auf.
Brüssel, den 5. August 2005
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.
(2) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(3) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates (ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1).