5.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/21 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. August 2005
zur Anerkennung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen in Irland gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2911)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/597/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die zuständige Behörde Irlands hat einen Antrag auf Anerkennung des in diesem Mitgliedstaat angewendeten Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen zusammen mit zweckdienlichen Unterlagen eingereicht. |
(2) |
Im Anschluss an eine Veterinärinspektion der Kommission in Irland wurde das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen von Kommissionssachverständigen als voll einsatzfähig erklärt, sofern bestimmte Verpflichtungen eingehalten werden. |
(3) |
Irland hat alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um zum 9. Juli 2005 die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zu gewährleisten. |
(4) |
Die zuständige Behörde hat geeignete Kontrollen durchzuführen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen zu überprüfen. |
(5) |
Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen in Irland ist daher zu genehmigen, so dass die zweite Kennzeichnung — außer bei Tieren im innergemeinschaftlichen Handel — durch dieses System ersetzt werden kann. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das von Irland angewendete System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 wird als zum 9. Juli 2005 voll einsatzfähig anerkannt.
Artikel 2
Unbeschadet der gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 festzulegenden Bestimmungen führt die zuständige Behörde alljährlich angemessene Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Einhaltung der Anforderungen bezüglich der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen durch die Tierhalter zu überprüfen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.
Brüssel, den 2. August 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.