23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2005

zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2764)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/573/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe

(1)

Aufgrund der Entdeckung von Tierarzneimittelrückständen in bestimmten aus China eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie der bei einem Kontrollbesuch in diesem Land festgestellten Mängel bei der Regelung veterinärmedizinischer Fragen und des Rückstandskontrollsystems bei lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen hat die Kommmission die Entscheidung 2002/69/EG (2) erlassen.

(2)

Die chinesischen Behörden haben daraufhin Abhilfemaßnahmen durchgeführt und zusätzliche Informationen und Garantien abgegeben. Aufgrund dieser Maßnahmen sowie der günstigen Ergebnisse bei den von den Kommissionsdienststellen und den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen konnte die Entscheidung 2002/69/EG geändert werden, und es wurden mehrere Maßnahmen zur Zulassung der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus China erlassen. Diese Änderungen wurden in der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (3), mit der die Entscheidung 2002/69/EG aufgehoben wurde, konsolidiert.

(3)

Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der seit Anwendung der Entscheidung 2004/621/EG für die Einfuhr zugelassenen Erzeugnisse haben im Allgemeinen Negativbefunde ergeben. Daher ist die Zulassung der Einfuhr von Heimtierfutter aus China in Betracht zu ziehen. Da für die Verbraucher nur ein geringfügiges Risiko besteht, ist die Entscheidung entsprechend zu ändern.

(4)

Um die rechtliche Klarheit darüber zu verbessern, welche tierischen Erzeugnisse nicht aus China eingeführt werden dürfen, ist der Wortlaut der Entscheidung 2002/994/EG klarer zu fassen.

(5)

Die Entscheidung 2002/994/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/994/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr aller Erzeugnisse gemäß Artikel 1.

(2)   Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse gemäß den besonderen, für die betreffenden Erzeugnisse zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier geltenden Bedingungen und im Fall der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 3.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde darüber beigefügt ist, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitrofuran bzw. deren Metaboliten enthalten. Die Analyseergebnisse sind in der Bescheinigung anzugeben.“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 26. Juli 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/933/EG (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 71).

(3)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/621/EG (ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 44).


ANHANG

„ANHANG

TEIL I

Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und die ohne die in Artikel 3 vorgesehene Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

Fischereierzeugnisse, ausgenommen:

Erzeugnisse der Aquakultur,

geschälte und/oder verarbeitete Garnelen,

Krebse der Art Procambrus clarkii, in natürlichem Süßwasser gefischt,

Gelatine,

Heimtierfutter gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

TEIL II

Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und die nur mit der in Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

Erzeugnisse der Aquakultur,

geschälte und/oder verarbeitete Garnelen,

Krebse der Art Procambrus clarkii, in natürlichem Süßwasser gefischt,

Naturdärme,

Kaninchenfleisch,

Honig,

Gelee royale.