22.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/27 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 8. Juli 2005
zur Aussetzung des Untersuchungsverfahrens betreffend Handelshemmnisse in Form von handelshemmenden Maßnahmen und Praktiken der Republik Östlich des Uruguay im Handel mit Scotch Whisky
(2005/567/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 2. September 2004 reichte die Scotch Whisky Association (SWA) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (nachstehend „Verordnung“ genannt) eine Beschwerde ein. |
(2) |
Die SWA behauptete, dass Gemeinschaftsausfuhren von Whisky in die Republik Östlich des Uruguay durch eine Reihe von Handelshemmnissen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung behindert wurden. |
(3) |
Die angeblichen Handelshemmnisse wiesen alle eine Verbindung zu dem Verbrauchssteuersystem Uruguays auf. |
(4) |
Die Kommission stellte nach ordnungsgemäßer Konsultation in dem gemäß der Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuss fest, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen. Daher wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Oktober 2004 (2) eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung veröffentlicht. |
(5) |
Während die Untersuchungen noch liefen, teilte die Regierung Uruguays ihre Bereitschaft mit, eine Verhandlungslösung in Bezug auf die Aspekte zu suchen, die in der gemäß der Handelshemmnisverordnung eingereichten Beschwerde genannt wurden. Sie bot Folgendes an:
|
(6) |
Die Kommission sieht es daher als zweckmäßig an, das Verfahren auszusetzen. |
(7) |
Die Gemeinschaft wird die Umsetzung der Verhandlungslösung mit Aufmerksamkeit beobachten und das Verfahren beenden, sobald die Regierung Uruguays ihre Verpflichtungen erfüllt hat. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Das Untersuchungsverfahren betreffend Handelshemmnisse in Form von handelshemmenden Maßnahmen und Praktiken der Republik Östlich des Uruguay im Handel mit Scotch Whisky wird ausgesetzt.
Brüssel, den 8. Juli 2005
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 (ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3).
(2) ABl. C 261 vom 23.10.2004, S. 3.