22.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/84


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Juni 2005

über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft

(2005/527/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 13, 71, 80, 95, 127, 137, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 166, 175, 280 und 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz, Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Juni 2003 in Thessaloniki die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ angenommen, die vorsieht, dass die Gemeinschaftsprogramme den Ländern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses nach den für die Teilnahme der Kandidatenländer festgelegten Grundsätzen offen stehen sollen.Die Kommission empfahl in ihrer Mitteilung „Vorbereitung der Teilnahme der westlichen Balkanländer an den Programmen und Agenturen der Gemeinschaft“ mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro jeweils ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze ihrer Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft zu schließen.Im Einklang mit den vom Rat am 29. April 2004 angenommenen Verhandlungsdirektiven hat die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit Serbien und Montenegro ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft ausgehandelt.Dieses Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft am 22. November 2004 in Brüssel unterzeichnet, vorbehaltlich eines späteren Abschlusses.In Bezug auf einige der unter dieses Abkommen fallenden Programme sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als die Befugnisse des Artikels 308 vor.Die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Serbiens und Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, sollten von der Kommission im Namen der Gemeinschaft festgelegt werden. Dabei wird die Kommission durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt.Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2) oder ähnlicher, gegebenenfalls auch künftiger Verordnungen, die Außenhilfe der Gemeinschaft für Bosnien und Herzegowina vorsehen, kann Serbien und Montenegro finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen beantragen.Die Durchführung des Abkommens sollte regelmäßig überprüft werden.Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (3).

Artikel 2

(1)   Die Kommission ist ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Serbiens und Montenegros an einem bestimmten Programm der Gemeinschaft, einschließlich des zu leistenden den finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt.

(2)   Ersucht Serbien und Montenegro um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe, werden dafür die Verfahren angewandt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 oder in ähnlichen, gegebenenfalls auch künftigen Verordnungen, die Außenhilfe für Serbien und Montenegro vorsehen, festgelegt sind.

Artikel 3

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Rahmenabkommens und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission die Durchführung des Abkommens und erstattet dem Rat darüber Bericht. Gegebenenfalls werden dem Bericht entsprechende Vorschläge beigefügt.

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen im Namen der Gemeinschaft vor.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. FRIEDEN


(1)  Zustimmung vom 10. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 3).

(3)  Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.