22.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. November 2004

über die Unterzeichnung eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft

(2005/517/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 13, 71, 80, 95, 127, 137, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 166, 175, 280 und 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit Albanien ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft ausgehandelt.

(2)

Das am 2. September 2004 paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, im Namen der Europäischen Gemeinschaft das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


RAHMENABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

die REPUBLIK ALBANIEN, nachstehend „Albanien“ genannt,

andererseits,

die beide im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet werden —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)

Der Europäische Rat bestätigte auf seiner Tagung in Kopenhagen im Dezember 2002 die europäische Perspektive der Länder des westlichen Balkans als potenzielle Bewerberländer und bekräftigte seine Entschlossenheit, ihre Anstrengungen zur Annäherung an die Europäische Union zu unterstützen.

(2)

Auf seiner Tagung in Thessaloniki im Juni 2003 erkannte der Europäische Rat an, dass der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess weiterhin den Rahmen für die Annäherung der westlichen Balkanstaaten bis hin zu ihrem künftigen Beitritt bilden wird, und billigte die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“, die auf eine weitere Stärkung der privilegierten Beziehungen zwischen der EU und den westlichen Balkanstaaten auf der Grundlage der im Zuge der Erweiterung gewonnenen Erfahrungen abzielt.

(3)

In der Agenda von Thessaloniki wurden die westlichen Balkanstaaten zur Teilnahme an Programmen und Agenturen der Gemeinschaft gemäß den für die Teilnahme der Bewerberländer festgelegten Grundsätzen eingeladen, um die betreffenden Länder und ihre Bürger mit der Politik und den Arbeitsmethoden der Europäischen Union vertraut zu machen und sie so enger an die Europäische Union zu binden und auf dem Wege zur europäischen Integration zu unterstützen.

(4)

Albanien hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Gemeinschaftsprogrammen zum Ausdruck gebracht.

(5)

Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Albaniens an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende Finanzbeitrag, sollten von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Namen der Gemeinschaft handelt und der Regierung Albaniens einvernehmlich festgelegt werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Albanien wird gestattet, an folgenden Programmen der Gemeinschaft teilzunehmen:

1.

den im Anhang aufgeführten laufenden Programmen der Gemeinschaft, an denen Albanien unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens (nachstehend „das Abkommen“ genannt) teilnehmen kann;

2.

den Gemeinschaftsprogrammen, die nach Inkrafttreten des Abkommens eingerichtet oder verlängert werden und die eine Öffnungsklausel enthalten, welche die Teilnahme Albaniens vorsieht.

Artikel 2

Albanien leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Albanien teilnimmt.

Artikel 3

Die Vertreter Albaniens können bei den Albanien betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen Albanien einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus Albanien unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Albaniens an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende Finanzbeitrag, werden von der Kommission, die im Namen der Gemeinschaft handelt, und der albanischen Regierung in Form einer Vereinbarung einvernehmlich festgelegt.

Ersucht Albanien um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001, oder gemäß ähnlicher, noch zu verabschiedender Verordnungen, die eine Außenhilfe der Gemeinschaft für Albanien vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftshilfe durch Albanien in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

In der Vereinbarung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen von der Europäischen Kommission, OLAF und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, OLAF und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Gemeinschaft niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Albaniens an einem oder mehreren Programmen der Gemeinschaft überprüfen.

Artikel 9

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, entsprechend den darin vorgesehenen Bedingungen einerseits sowie für das Gebiet Albaniens andererseits.

Artikel 10

Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation auf diplomatischem Wege, mit der jede Vertragspartei die andere über den Abschluss ihres Verfahrens für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens unterrichtet, in Kraft.

Artikel 11

(1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und albanischer Sprache abgefasst.

(2)   Sobald die Organe der Europäischen Union verpflichtet sind, alle Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union in maltesischer Sprache zu veröffentlichen, wird das Abkommen zudem in zwei Urschriften in maltesischer Sprache abgefasst.

(3)   Jeder Wortlaut ist gleichermaßen verbindlich.

Hecho en Bruselas, el veintidós de noviembre del dos mil cuatro.

V Bruselu dne dvacátého druhého listopadu dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Bruxelles den toogtyvende november to tusind og fire.

Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten November zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta novembrikuu kahekümne teisel päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι δύο Νοεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Brussels on the twenty-second day of November in the year two thousand and four.

Fait à Bruxelles, le vingt-deux novembre deux mille quatre.

Fatto a Bruxelles, addi' ventidue novembre duemilaquattro.

Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit otrajā novembrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų lapkričio dvidešimt antrą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-negyedik év november havának huszonkettedik napján.

Magħmul fi Brussel fit-tieni u għoxrin jum ta' Novembru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Brussel, de tweeëntwintigste november tweeduizendvier.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego drugiego listopada roku dwutysięcznego czwartego.

Feito em Bruxelas, em vinte e dois de Novembro de dois mil e quatro.

V Bruseli dvadsiatehodruhého novembra dvetisícštyri.

V Bruslju, dvaindvajsetega novembra leta dva tisoč štiri.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenätoisena päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Bryssel den tjugoandra november tjugohundrafyra.

Bërë në Bruksel, në datë njëzet e dy nëntor të vitit dymijë e katër.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenstvi

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Τια τηυ Ευρωπαϊκή Κοιυότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Për Komunitetin Evropian

Image 1

Për Qeverinë e Republikës së Shqipërisë

Image 2


ANHANG

LISTE DER LAUFENDEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMME, AUF DIE IN ARTIKEL 1 BEZUG GENOMMEN WIRD

Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (1)

Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (2002-2006) (2)

Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik (2004-2007) (3)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (2004-2006) (4)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2004-2006) (5)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (6)

Kultur 2000 (2000-2006) (7)

Zoll (2003-2007) (8)

Daphne II (2004-2008) (9)

eContent Plus (2004-2008) (10)

eLearning (2004-2006) (11)

Erasmus Mundus (2004-2008) (12)

Fiscalis (2003-2007) (13)

Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2006) (14)

Hercule (2004-2006) (15)

Intelligente Energie — Europa (2003-2006) (16)

LIFE (2000-2006) (17)

Leonardo da Vinci II (2000-2006) (18)

Marco Polo (2003-2010) (19)

MEDIA PLUS (20)/MEDIA-Fortbildung (21) (2001-2006)

Mehr Sicherheit im Internet (2005-2008) (22)

Sechstes FTE-Rahmenprogramm (2002-2006) (23)

Sokrates II (2000-2006) (24)

Jugend (2000-2006) (25)


(1)  Vgl. Beschluss 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23).

(2)  Vgl. Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1).

(3)  Vgl. Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1).

(4)  Vgl. Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).

(5)  Vgl. Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

(6)  Vgl. Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).

(7)  Vgl. Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1) und Beschluss Nr. 626/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 508/2000/EG über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 3).

(8)  Vgl. Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft („Zoll 2007“) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1).

(9)  Vgl. Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)  Noch nicht angenommen — vgl. KOM(2004) 96 endg. — 2004/0025/COD.

(11)  Vgl. Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9).

(12)  Vgl. Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1).

(13)  Vgl. Entscheidung Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2002 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm 2003-2007) (ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 1).

(14)  Vgl. Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22).

(15)  Vgl. Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule“) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 9).

(16)  Vgl. Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

(17)  Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1862/2004 (ABl. L 308 vom 5.10.2004, S. 1).

(18)  Vgl. Beschluss Nr. 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“ (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33).

(19)  Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1).

(20)  Vgl. Berichtigung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82) (ABl. L 13 vom 17.1.2001, S. 34), geändert durch Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 4).

(21)  Vgl. Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1), geändert durch Beschluss Nr. 845/2004/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 1).

(22)  Noch nicht angenommen — vgl. KOM(2004) 91 — 2004/0023/COD.

(23)  Vgl. Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

(24)  Vgl. Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1).

(25)  Vgl. Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1).