15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/68


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Änderung der Entscheidung 1999/120/EG zwecks Aufnahme eines Betriebs in Albanien in die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten Tierdärme einführen dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2657)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/506/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 1999/120/EG der Kommission vom 27. Januar 1999 zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Tierdärmen zulassen (2), wurden vorläufige Listen der Drittlandsbetriebe aufgestellt, aus denen die Mitgliedstaaten Tierdärme einführen dürfen.

(2)

Albanien hat einen Tierdärme erzeugenden Betrieb genannt, für den die zuständigen Behörden die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften bescheinigen.

(3)

Daher sollte dieser Betrieb in die mit der Entscheidung 1999/120/EG aufgestellte Liste aufgenommen werden.

(4)

Da der betreffende Betrieb noch nicht vor Ort kontrolliert worden ist, sollte für die Einfuhren aus diesem Betrieb die geringere Häufigkeit der Warenkontrollen, die in der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3) vorgesehen ist, nicht zur Anwendung kommen.

(5)

Die Entscheidung 1999/120/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 99/120/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 22. Juli 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33) (Berichtigung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 36 vom 10.2.1999, S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) (Berichtigung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).


ANHANG

Folgender Text wird in den Anhang eingefügt:

„País: Albania/Země: Albánie/Land: Albanien/Land: Albanien/Riik: Albaania/Χώρα: Αλβανία/Country: Albania/Pays: Albanie/Paese: Albania/Valsts: Albānija/Šalis: Albania/Ország: Albánia/Pajjiż: L-Albanija/Land: Albanië/Państwo: Albania/País: Albânia/Krajina: Albánsko/Država: Albanija/Maa: Albania/Land: Albanien

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1.7.2005

Ital Casing

Korcë

Korcë

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1.

Ausgenommen Darm von Duodenum bis Rektum der Rinder jeden Alters oder daraus hergestellte Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Erzeugnisse von Tieren, die in Argentinien, Australien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay und Uruguay geboren, dort ständig gehalten und geschlachtet worden sind.“