8.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/21


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2005

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in Taiwan und Vietnam

(2005/490/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Antidumping-Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I   VERFAHREN

(1)

Am 11. August 2004 veröffentlichte die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in Taiwan und Vietnam, die gemeinhin den KN-Codes 7307 93 11, 7307 93 19, 7307 99 30 und 7307 99 90 zugewiesen werden.

(2)

Das „Defence Committee of the Steel Butt-welding Fittings Industry of the European Union“ (nachstehend „Antragsteller“ genannt) hatte am 28. Juni 2004 im Namen von Herstellern, auf die mit mehr als 60 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke entfiel, einen Antrag gestellt, woraufhin das Antidumpingverfahren gemäß Artikel 5 der Antidumping-Grundverordnung eingeleitet wurde. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen.

(3)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in Vietnam und Taiwan, die Einführer/Händler und deren Verbände, die bekanntermaßen betroffenen Lieferanten und Verwender, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer wie auch die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt hatten, offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

II   ZURÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(4)

Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 23. März 2005 zog der Antragsteller seinen Antrag offiziell zurück.

(5)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liegt nicht im Interesse der Gemeinschaft.

(6)

Nach Auffassung der Kommission sollte das betreffende Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(7)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in Taiwan und Vietnam ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in Taiwan und Vietnam, die gemeinhin den KN-Codes 7307 93 11, 7307 93 19, 7307 99 30 und 7307 99 90 zugewiesen werden, wird eingestellt.

Brüssel, den 7. Juli 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. C 203 vom 11.8.2004, S. 5.