8.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2004

über die in Frankreich erhobene Abgabe auf Fleischkäufe (Tierkörperbeseitigungsabgabe)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4770)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2005/474/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Aufgrund einer Beschwerde hat die Kommission die französischen Behörden am 15. April 1999 aufgefordert, Informationen über die Abgabe auf Fleischkäufe („taxe sur l’achat de viandes“) (im Folgenden auch „Tierkörperbeseitigungsabgabe“ genannt) zu übermitteln, die zur Finanzierung von Tierkörperbeseitigungsmaßnahmen auf französischem Hoheitsgebiet eingeführt wurde. Die französischen Behörden sind dieser Aufforderung mit Schreiben vom 12. Mai 1999 nachgekommen.

(2)

Die Kommission hatte zuvor ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag gegen die Tierkörperbeseitigungsabgabe eingeleitet (2). Mit Schreiben vom 29. Juli 1998 war Frankreich eine Mahnung zugegangen, der am 18. September 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme folgte. Am 26. Juni 2002 beschloss die Kommission die Einstellung des Verfahrens.

(3)

Die Maßnahme wurde in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen unter der Nummer NN 17/2001 eingetragen. Im März 2001 ging ein Nachtrag zu der ursprünglichen Beschwerde ein. In der Zwischenzeit lag der Kommission eine neue Beschwerde vor, die die Elemente der ersten Beschwerde aufgriff.

(4)

Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 hat die Kommission Frankreich über ihren Beschluss informiert, wegen der Tierkörperbeseitigungsabgabe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(5)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (3). Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten und beteiligte Dritte zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert.

(6)

Die französischen Behörden übermittelten ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 10. Oktober 2002. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen Dritter ein, die mit Schreiben vom 11. Februar 2003 an die französischen Behörden weitergeleitet wurden. Die französischen Behörden reagierten ihrerseits auf diese Bemerkungen mit Schreiben vom 9. April 2003. Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 wurden die französischen Behörden um zusätzliche Informationen gebeten, die sie mit Schreiben vom 23. September 2004 einreichten.

(7)

In der vorliegenden Entscheidung geht es ausschließlich um die Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes (im Folgenden auch ÖTD genannt) zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2002, also dem Jahr, in dem das Prüfverfahren eingeleitet wurde. Die Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes nach dem 1. Januar 2003 ist Gegenstand der staatlichen Beihilfe Nr. NN 8/2004.

(8)

Die Tierkörperbeseitigungsabgabe wurde zum 1. Januar 2004 abgeschafft. Seitdem wird der öffentliche Tierkörperbeseitigungsdienst aus einer „Schlachtabgabe“ finanziert, gegen die die Kommission keine Einwände erhoben hat (4). Im Zuge der Untersuchung dieses Dossiers haben die französischen Behörden der Kommission insbesondere mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 auch zu diesem Fall wesentliche Informationen zugesandt.

II.   BESCHREIBUNG

1.   DIE TIERKÖRPERBESEITIGUNGSABGABE

(9)

Die Tierkörperbeseitigungsabgabe ist in Anwendung von Artikel 1 des französischen Gesetzes Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996 über die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen und zur Änderung des Landwirtschaftskodex („Code rural“) mit Artikel 302a ZD des Allgemeinen Steuergesetzbuches („Code général des impôts“) eingeführt worden (5). Die Tierkörperbeseitigungsabgabe wurde demnach seit dem 1. Januar 1997 erhoben.

(10)

Mit dem Gesetz Nr. 96-1139 wurde Artikel 264 des französischen „Code rural“ geändert, der nun lautet: „Die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern sowie von Fleisch und von Schlachtabfällen, die weder für den menschlichen Verzehr noch zur Verfütterung geeignet sind, aus Schlachthöfen sind eine öffentliche Dienstleistung, die in die Zuständigkeit des Staates fällt“.

(11)

Der ebenfalls durch das Gesetz geänderte Artikel 271 des „Code rural“ besagt: „Die Beseitigung anderer als der in Artikel 264 genannten vom Tierarzt beschlagnahmten Abfälle sowie der Abfälle tierischen Ursprungs aus Schlachthöfen und Betrieben für die Behandlung oder Zubereitung von tierischen Lebensmitteln oder Lebensmitteln tierischen Ursprungs sind nicht Sache der öffentlichen Tierkörperbeseitigung. Sie fallen in die alleinige Zuständigkeit der entsprechenden Schlachthöfe und Betriebe. Falls diese für diesen Zweck selber nicht zugelassen oder registriert sind, haben sie die Behandlung des Materials den für diese Tätigkeit von der Verwaltungsbehörde zugelassenen oder registrierten Betrieben zu überlassen.“

(12)

Im Rahmen der öffentlichen Dienstleistung werden Tiere gesammelt, die im französischen Hoheitsgebiet verendet sind, insbesondere die Tiere, die in französischen Schlachthöfen getötet werden und für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind. Eine Sammlung der Tierkörper erfolgt nur, wenn es sich dabei um Tiere bzw. Partien mit einem Mindestgewicht von 40 kg handelt. Ausdrücklich nimmt das Gesetz von dem durch die Tierkörperbeseitigungsabgabe finanzierten ÖTD Leistungen für Personen aus, in deren Besitz oder Eigentum sich ein Tierkadaver befindet und die ihn einer zugelassenen Person übergeben „können“, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein (Artikel 265 II des „Code rural“). Damit ist die Sammlung von toten Haustieren bei Privatleuten ausgeschlossen. Aufgrund dieses Ausschlusses gibt es von Privatpersonen finanzierte Tierkörperbeseitigungsunternehmen.

(13)

Die mit der Tierkörperbeseitigung beauftragten Privatunternehmen werden von den Präfekten im Zuge von Ausschreibungen ausgewählt, deren Bedingungen im „Code rural“ niedergelegt sind. In den entsprechenden Pflichtenheften ist die Art der Vergütung der dem Beauftragten anvertrauten Dienstleistung bestimmt, die jede Bezahlung durch denjenigen ausschließt, der diese öffentliche Dienstleistung in Anspruch nimmt. Die mit dem ÖTD beauftragten Unternehmen haben folglich den Nutzern (in der Hauptsache Viehzüchtern und Schlachthöfen) die Sammlung und Beseitigung kostenlos anzubieten und erhalten ihre Vergütung ausschließlich vom Staat (Artikel 264-2 des „Code rural“).

(14)

Die Tierkörperbeseitigungsabgabe wird für den Kauf von Fleisch und bestimmten anderen Erzeugnissen durch Personen erhoben, die diese Erzeugnisse im Einzelhandel verkaufen.

(15)

Die Abgabe wird grundsätzlich von allen Personen geschuldet, die Erzeugnisse im Einzelhandel verkaufen. Bemessungsgrundlage ist (ungeachtet der Herkunft des Erzeugnisses) der Kaufwert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) folgender Erzeugnisse:

Fleisch und Innereien, frisch oder gekocht, gekühlt oder tiefgefroren, von Geflügel, Kaninchen oder Wild oder von Tieren der Gattungen Rind, Schaf, Ziege, Schwein und der Gattungen Pferd, Esel oder deren Kreuzungen;

Pökelfleisch, Metzgereiprodukte, Schweineschmalz, Fleischkonserven und verarbeitete Schlachtabfälle;

Tierfutter auf der Basis von Fleisch und Innereien.

Unternehmen, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 2 500 000 französischen Francs (FRF) (6) (381 122 EUR) ohne MwSt. lag, sind von der Abgabe befreit. Der Abgabensatz wird je Tranche Monatskäufe ohne MwSt. berechnet. Er beträgt 0,5 % bis zu einem Kaufwert von 125 000 FRF (19 056 EUR) und 0,9 % darüber hinaus. Er wurde später auf 2,1 % bzw. 3,9 % angehoben (vgl. Erwägungsgrund 18).

(16)

Anfänglich, also ab 1. Januar 1997, wurde das Abgabenaufkommen einem Ad-hoc-Fonds zugeführt, der dazu diente, die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen zu finanzieren, die weder zum Genuss für Menschen noch zur Verfütterung geeignet sind, also die in Artikel 264 des „Code rural“ als öffentliche Dienstleistung definierte Tätigkeit. Verwaltet wurde der Fonds von einer öffentlichen Einrichtung, dem Nationalen Zentrum für Strukturplanung für landwirtschaftliche Betriebe (Centre national pour l'aménagement des structures des exploitations agricoles) (CNASEA).

(17)

Nach dem Gesetz 98-546 vom 2. Juli 1998 über verschiedene wirtschaftliche und finanzielle Bestimmungen (7) wurden zwischen dem 1. Juli 1998 und dem 31. Dezember 1998 dieselben abgabenpflichtigen Betriebe mit einer weiteren Abgabe belegt, um insbesondere die Beseitigung von Säugermehl, das den Gemeinschaftsnormen für die Abtötung von Erregern der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) nicht entspricht, und die damit verbundenen Aufkauf-, Transport-, Lagerungs- und Behandlungskosten zu finanzieren. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 3 500 000 FRF (533 571 EUR) ohne MwSt. waren von dieser weiteren Abgabe befreit. Der Abgabensatz beträgt je Tranche Monatskäufe ohne MwSt. 0,3 % bis 125 000 FRF (19 056 EUR) und 0,5 % darüber hinaus.

(18)

Mit Artikel 35 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2000 (Gesetz Nr. 2000-1353 vom 30. Dezember 2000) (8) wurde der Abgabenmechanismus mit Wirkung vom 1. Januar 2001 geändert. Mit diesen Anpassungen sollte den Auswirkungen der BSE-Krise und den damit einhergehenden Mehrkosten entgegengewirkt werden. Folglich wurde die Besteuerungsgrundlage auf „andere Fleischerzeugnisse“ ausgedehnt. Entsprechend beträgt der Abgabensatz seitdem 2,1 % für Monatskäufe im Wert von maximal 125 000 FRF (19 056 EUR) und 3,9 % darüber hinaus. Ferner sind nur noch Betriebe mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 5 000 000 FRF (762 245 EUR) ohne MwSt. von der Abgabe befreit. Seit 31. Dezember 2000 fließt das Abgabenaufkommen außerdem direkt in den allgemeinen Staatshaushalt und nicht mehr in den im Erwägungsgrund 16 erwähnten Fonds.

(19)

Diese Erhöhung der Tierkörperbeseitigungsabgabe dürfte insbesondere eine Reaktion auf die Notwendigkeit gewesen sein, nicht nur die Tierkörper und Schlachtabfälle zu beseitigen, die weder für den menschlichen Verzehr noch für die Verfütterung geeignet sind — die aufgrund der BSE-Krise zweifelsohne in größeren Mengen anfallen als früher —, oder die Teile von Tierkörpern, die früher zu Tiermehl oder anderen Erzeugnissen verarbeitet wurden, sondern auch die Tiermehle, deren Verwendung durch die Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischen Proteinen (9) vorübergehend untersagt war.

2.   ARGUMENTE DER KOMMISSION BEI DER EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

2.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE

(20)

Gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften des Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

(21)

Nach Auffassung der französischen Behörden handelt es sich bei den finanzierten Maßnahmen sehr wohl um Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Die Kommission hat grundsätzlich nichts dagegen, dass die französischen Behörden diesen Dienst als öffentliche Dienstleistung ausweisen wollten. Dieser Beschluss wäre aus Verbraucher- und Umweltschutzgründen auch durchaus gerechtfertigt. Die Kommission wünscht jedoch, dass die französischen Behörden alle Maßnahmen, die über die Abgabe finanziert werden, im Einzelnen mitteilen, damit sie ihre Tragweite einschätzen kann. Denn es scheint, dass auch Maßnahmen, die im Gesetz Nr. 96-1139 nicht vorgesehen waren (wie beispielsweise die Vernichtung von Tiermehlen, die unter das Verkaufsverbot fallen), über die Abgabe finanziert werden.

(22)

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (10) ist Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag in dem Sinne auszulegen, dass er sich nicht auf staatliche Beihilfen bezieht, die Unternehmen begünstigen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, soweit die Begünstigung über die Mehrkosten der öffentlichen Dienstleistung hinausgeht. Zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in der zur Entscheidung anstehenden Sache waren verschiedene Streitsachen beim Gerichtshof anhängig, bei denen es um die Frage ging, ob eine Maßnahme als Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des Vertrags angesehen werden muss, wenn die damit einhergehende Unternehmensbegünstigung die den Unternehmen anfallenden Mehrkosten der öffentlichen Dienstleistung, zu der sie nach nationalem Recht verpflichtet sind, nicht überschreitet. Nach Auffassung der Kommission musste daher zunächst geklärt werden, ob die Zahlung staatlicher Mittel an Tierkörperbeseitigungsunternehmen als Tätigkeit im Sinne einer öffentlichen Dienstleistung angesehen werden kann, bevor festgestellt werden kann, ob diese Mittel die Mehrkosten, die die Unternehmen zur Durchführung dieser Tätigkeit tragen müssen, überschreiten.

(23)

In diesem Stadium der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens verfügte die Kommission jedoch nicht über genügend Angaben, anhand deren sich hätte feststellen lassen, ob alle Kriterien für die Leistung eines öffentlichen Dienstes tatsächlich erfüllt waren. Um sich zur Art der Ausschreibungsverfahren äußern zu können, die im vorliegenden Fall zur Wahl der Tierkörperbeseitigungsbetriebe veranstaltet wurden, forderte die Kommission die französischen Behörden auf, ihr alle maßgeblichen Informationen über die Durchführung dieser Ausschreibungen zukommen zu lassen, damit sie deren Konformität insbesondere mit der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (11) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften prüfen konnte (12).

(24)

Die Kommission wollte insbesondere auch Angaben dazu erhalten, wie sich die Beihilfen auf die betreffenden Unternehmen auswirken; ferner sollte nachgewiesen werden, dass diese Beihilfen nur zur Finanzierung der Mehrkosten von Tätigkeiten allgemeinen Interesses gewährt wurden, ohne dass Mittel für konkurrierende Tätigkeiten, denen diese Unternehmen möglicherweise nachgehen, hätten abgezweigt werden können. Die Kommission erkannte zwar an, dass die Tierkörperbeseitigung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sein kann, war jedoch der Auffassung, dass im Stadium der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens noch Fragen zu den Auswirkungen der Beihilfe auf die unmittelbar von der Dienstleistung Begünstigten und zur Art und Weise ihrer Finanzierung offen waren.

(25)

Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens war es nach Ziffer 5.6.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (13) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen“ genannt) zulässig, Beihilfen im Agrarsektor (wie beispielsweise Beihilfen zur Sammlung, Rückgewinnung und Aufbereitung von Abfällen landwirtschaftlichen Ursprungs) unter Berücksichtigung der in Frage kommenden Grundsätze des EG-Vertrags und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (14) von Fall zu Fall zu bewerten. Sind derartige Beihilfen unerlässlich, so müssen sie sich nach diesem Gemeinschaftsrahmen auf das für den Ausgleich der Produktionsmehrkosten gegenüber den Marktpreisen für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen strikt erforderliche Minimum beschränken. Diese Beihilfen müssen außerdem vorübergehend und grundsätzlich degressiv sein, damit sie einen Anreiz darstellen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder zum Grundsatz der Preiswahrheit zurückzukehren. In diesem Zusammenhang stützte sich die Kommission auch auf Ziffer 11.4.5 des Gemeinschaftsrahmens bezüglich der Bekämpfung von Tierseuchen.

(26)

In Frankreich schienen die begünstigten Agrarbetriebe und Schlachthöfe jedoch überhaupt nicht zur Deckung der mit der Dienstleistung einhergehenden Ausgaben beizutragen. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eigentlich nicht entsprechen konnte. Sie hegte also Zweifel an der Vereinbarkeit von Beihilfen, die darin bestehen, Agrarbetriebe und Schlachthöfe von den Kosten der Sammlung und unschädlichen Beseitigung von in Schlachthöfen anfallenden Tierkörpern und Schlachtabfällen zu entlasten.

(27)

Was die Behandlung der Tierkörper anbelangt, so scheinen sich die begünstigten landwirtschaftlichen Betriebe und Schlachthöfe nach der französischen Regelung in keiner Weise an den Kosten dieser Behandlung zu beteiligen. Diese Kostenbefreiung scheint außerdem zeitlich unbegrenzt und nicht degressiv zu sein. Bei der Prüfung der staatlichen Beihilfe NN 76/2000 (Sammlung von Tierkörpern) (15) war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Sammlung dazu dient, der Gewohnheit der Viehzüchter, hochgradig umweltverschmutzende und umwelt- und gesundheitsschädigende Tierkadaver zu verbrennen, zu vergraben oder einfach verrotten zu lassen, ein Ende zu bereiten. Die Kommission hatte auch in Erinnerung gerufen, dass sie normalerweise keine Betriebsbeihilfen genehmigt, die Unternehmen von einem Teil der Kosten entbinden, die durch die von ihnen verursachte Umweltverschmutzung und Umweltschädigung entstehen. Die Kommission stellte fest, dass bereits Abweichungen von diesem Grundsatz gewährt worden waren, insbesondere in der Abfallwirtschaft. Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in der vorliegenden Sache lagen der Kommission jedoch keine Informationen vor, die belegt hätten, dass eine unbefristete, nicht degressive Beihilfe zur Finanzierung der Kosten der Sammlung und anschließenden Beseitigung von Tierkadavern wirklich notwendig und demnach insbesondere im Rahmen eines allgemeinen Seuchen- und/oder Gesundheitsschutzprogramms gerechtfertigt war. Die Kommission stellte ferner fest, dass die französische Rechtsvorschrift, mit der die Verpflichtung zur Tierkörpersammlung eingeführt wurde, nicht für alle Landwirte galt.

(28)

In Bezug auf Fleisch und Innereien, die im Schlachthof beschlagnahmt wurden, genehmigte die Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens unter ganz bestimmten Umständen eine 100 %ige Übernahme bestimmter Kosten durch den Staat, die normalerweise zu Lasten der Erzeuger gegangen wären. Die Kommission war damals der Auffassung, dass Beihilfen zur Tierkörperbeseitigung, soweit es sich um anerkanntermaßen genussuntaugliche Abfälle handelt, möglicherweise die Bedingungen von Ziffer 11.4.5 des Gemeinschaftsrahmens erfüllen und somit für die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen. Um diese Ausnahmeregelung jedoch anwenden zu können, forderte die Kommission die französischen Behörden auf, für jede von der Dienstleistung betroffene Tierart nachzuweisen, dass es sich stets um Abfälle von kranken Tieren oder von Tieren handelt, die zur Verhinderung der Ausbreitung einer Tierseuche getötet werden mussten. Dies galt auch für die zusätzliche Abgabe, die in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 erhoben wurde.

(29)

Was die von der Abgabe befreiten Vermarktungsbetriebe angeht, so hatte die Kommission in der Phase der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Gründe zu der Annahme, dass eine Beihilfe vorlag, die unter Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens fiel, wonach „Beihilfen, um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten müssen“. Im vorliegenden Fall bestand die Befreiung offensichtlich in einer Kostenermäßigung ohne jegliches Anreizelement und ohne jede Gegenleistung seitens der Begünstigten. Die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln war also zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht erwiesen.

(30)

In Bezug auf die unschädliche Beseitigung der Tiermehle konnte sich die Kommission bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht zur Vereinbarkeit der Finanzierung der Beseitigung äußern, da sie nicht genau wusste, für welche Erzeugnisse die Beihilfe gewährt wurde und insbesondere, ob die Beihilfe auch für Tiermehle gewährt wurde, die nach dem gemeinschaftsweiten Verbot vom Dezember 2000 hergestellt wurden. Die Kommission wusste auch nicht, ob die zur Tiermehlbeseitigung gewährten Ausgleichszahlungen so hoch waren, dass entweder die Eigentümer des Mehls oder die mit seiner Beseitigung beauftragten Unternehmen überhöhte Ausgleichszahlungen erhielten. Die Kommission hat die französischen Behörden aufgefordert, die Art der bezuschussten Erzeugnisse und ihr Herstellungsdatum zu präzisieren und mitzuteilen, wie etwaige Überkompensierungen vermieden wurden.

2.2.   DIE BEIHILFENFINANZIERUNG

(31)

Bis zum 31. Dezember 2000 wurde der Tierkörperbeseitigungsdienst über eine steuerähnliche Abgabe finanziert, die von Einzelhändlern, die Fleisch und Fleischerzeugnisse verkaufen, zu entrichten war. Die Einnahmen aus dieser Abgabe flossen in einen entsprechenden Fonds. Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass sie üblicherweise der Auffassung ist, dass die Finanzierung einer staatlichen Beihilfe durch Zwangsabgaben sich auf die Beihilfe auswirkt, da sie protektionistische Auswirkungen hat, die über die Beihilfe im eigentlichen Sinne hinausgehen, und dass eine Beihilfe folglich nicht über steuerähnliche Abgaben, die auch auf Einfuhrerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wird, finanziert werden darf. Zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens war die Kommission der Auffassung, dass die Einnahmen aus der Anwendung der Abgabe auf Einfuhrerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes eine mit den Wettbewerbsregeln unvereinbare Beihilfefinanzierung darstellen könnte, was bedeutet, dass die so finanzierte staatliche Beihilfe gleichermaßen mit dem Vertrag nicht vereinbar wäre.

(32)

Seit dem 1. Januar 2001 fließen die Einnahmen aus der Abgabe direkt in den allgemeinen Staatshaushalt. Die Kommission hat darauf hingewiesen, sie vertrete normalerweise die Auffassung, nach der es, wenn Steueraufkommen in den Staatshaushalt fließen, im Allgemeinen unmöglich ist, eine Verbindung zwischen der Steuer/Abgabe und der Finanzierung eines vom Staat geleisteten und finanzierten Dienstes herzustellen. Entsprechend könne auch nicht mehr zugesichert werden, dass eine Abgabe andere Erzeugnisse diskriminiere, denn die Steuereinnahmen würden sich mit den restlichen Staatseinnahmen vermischen, und die Finanzierung der Beihilfen könnte dem Staat nicht mehr direkt zur Last gelegt werden.

(33)

Es wurde jedoch ernsthaft bezweifelt, dass die Mittel und ihre Verwendung wirklich voneinander abgekoppelt worden waren. Es schien vielmehr, dass das Abgabenaufkommen, war es erst einmal in den Haushalt eingegangen, einem präzisen Haushaltsposten des Landwirtschaftsministeriums zugewiesen wurde und von dort aus in das Budget des CNASEA floss, der Stelle also, die mit der Finanzverwaltung des Tierkörperbeseitigungsdienstes betraut war (16). Im Übrigen schienen Abgabeneinnahmen und Dienstfinanzierung nahezu perfekt übereinzustimmen.

(34)

Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass das etwaige Bestehen eines Zusammenhangs zwischen einer Abgabe- und einer Beihilferegelung die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Vertrag ernsthaft erschweren würde. Der Gerichtshof führte aus, im Falle eines ernsthaften Problems bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit den Bestimmungen des EG-Vertrags sei die Kommission nur durch Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in der Lage, die Fragen, die in Beschwerden zu den genannten Bestimmungen aufgeworfen werden, zu klären (17).

(35)

Zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens konnte sich die Kommission nicht zur Vereinbarkeit der aktuellen Regelung mit dem Vertrag äußern, insbesondere, weil es sich um eine Regelung handelt, die Einfuhrerzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten, auf die die Abgabe ebenfalls erhoben wird, potenziell diskriminiert.

(36)

Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Finanzierung einer staatlichen Beihilfe als mit den geltenden Wettbewerbsregeln unvereinbar angesehen wird, die so finanzierten Beihilfen ebenfalls als unvereinbar angesehen werden müssten, solange die Ordnungswidrigkeit der Finanzierung fortbesteht. Denn die Ordnungsmäßigkeit der Finanzierung ist eine der Bedingungen für die Anerkennung ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag.

2.3.   ARTIKEL 86 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(37)

Die Kommission hat ferner darauf hingewiesen, dass sich jeder Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln, der gemäß Artikel 86 Absatz 2 EGV gerechtfertigt werden kann, auf die Maßnahmen beschränken muss, die zum Funktionieren eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unbedingt erforderlich sind. Zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens konnte die Kommission jedoch nicht erkennen, inwieweit die Kostenfreiheit des Tierkörperbeseitigungssystems für Viehzüchter und Schlachthöfe für das reibungslose Funktionieren des Systems erforderlich und von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse war. Gleichermaßen war der Kommission nicht klar, warum das reibungslose Funktionieren des Tierkörperbeseitigungssystems etwaige Betriebsbeihilfen an Unternehmen erforderte, die von der Abgabe freigestellt waren, oder — was etwaige Zahlungen anbelangt, die über die Nettokosten der Dienstleistung hinausgehen — Tierkörperbeseitigungsbetriebe begünstigen. Ihr war auch nicht klar, wieso die Erhebung der Abgabe auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten überhaupt notwendig war.

(38)

Schließlich konnte die Kommission bei Einleitung des Verfahrens nicht ausschließen, dass die Gesamtauswirkungen der französischen Regelung die Entwicklung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten nicht in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, und somit mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag unvereinbar sind. Wie bereits erwähnt, können diese Auswirkungen sowohl im Fleischhandel als auch in den Schlachthöfen zu spüren sein.

3.   WEITERE SACHDIENLICHE ELEMENTE

(39)

Wie bereits im Erwägungsgrund 2 ausgeführt, hat die Kommission am 18. September 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Tierkörperbeseitigungsabgabe abgegeben. In dieser Stellungnahme hat die Kommission festgestellt, dass die Tierkörperbeseitigungsabgabe eine mit Artikel 90 EG-Vertrag unvereinbare diskriminierende fiskalische Maßnahme ist, denn sie würde ungeachtet der Tatsache, dass nur die französischen Fleischerzeuger in den Genuss des durch diese Abgabe finanzierten ÖTD kommen, auch auf Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten erhoben.

(40)

Ferner ist beim Europäischen Gerichtshof ein Ersuchen auf Vorabentscheidung anhängig, das nach Artikel 234 EG-Vertrag (18) von der „Cour administrative d’appel de Lyon“ (Oberverwaltungsgericht) gestellt wurde, und bei der es um die Auslegung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit Blick auf die Tierkörperbeseitigungsabgabe geht. Der Gerichtshof hat sein Urteil in dieser Rechtssache (im Folgenden „Rechtssache GEMO“ genannt) am 20. November 2003 erlassen.

(41)

Im Rahmen der Rechtssache GEMO hat die „Cour administrative d'appel de Lyon“ den Europäischen Gerichtshof ersucht, sich im Wege der Vorabentscheidung zu der Frage zu äußern, ob die in Artikel 302 ZD des „Code général des impôts“ vorgesehene Abgabe auf Fleischkäufe Teil einer Regelung ist, die als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag gelten könnte.

(42)

In seiner Antwort sagt der Gerichtshof, dass die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen, die den französischen Viehzüchtern und Schlachthöfen zugute kommt, dem Staat zuzurechnen ist. Nach Auffassung des Gerichtshofes ist Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dahingehend auszulegen, dass eine Regelung, die die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen ohne Kostenbelastung der Viehzüchter und Schlachthöfe vorsieht, als staatliche Beihilfe anzusehen ist.

III.   STELLUNGNAHMEN DRITTER

(43)

Die Beteiligten haben folgende Stellungnahmen eingereicht, die Frankreich am 11. Februar 2003 übermittelt wurden.

1.   STELLUNGNAHMEN EINIGER BETROFFENER UNTERNEHMEN

(44)

Die Unternehmen, die die folgenden Stellungnahmen eingereicht haben, haben beantragt, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird. Nach Prüfung der hierfür angeführten Gründe hält es die Kommission für angebracht, diesem Wunsch zu entsprechen.

(45)

Nach Auffassung dieser Unternehmen ist die Tierkörperbeseitigungsabgabe eine Beihilfe nach Artikel 87 EG-Vertrag, die insbesondere Viehzüchtern und Schlachthöfen zugute kommt. Werden Viehzüchter und Schlachthöfe von einer eigentlich auf sie anzuwendenden finanziellen Belastung befreit, dann begünstigt die Tierkörperbeseitigungsabgabe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag „bestimmte Unternehmen“ und beeinträchtigt damit „den Handel zwischen den Mitgliedstaaten“ und „verfälscht den Wettbewerb“, da sie die Kosten für französische Fleischausfuhren senkt und Fleischeinfuhren mit den Kosten für die Beseitigung gefährlicher tierischer Erzeugnisse belastet, also mit Kosten, die schon in den Ursprungsländern auf dieses Fleisch umgelegt werden.

(46)

Des Weiteren sei die Maßnahme ungesetzlich, da sie nicht bei der Kommission angemeldet worden sei. Mit einer abschließenden Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit könnten die ergriffenen Maßnahmen nicht nachträglich für rechtmäßig erklärt werden; sie seien ungültig, da sie unter Missachtung des in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgesprochenen Verbots ergriffen worden seien. Aufgrund dieser Tatsache sei die Beihilfe unvereinbar.

(47)

Schließlich unterliege der Tierkörperbeseitigungsdienst nicht den Bestimmungen von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag. Es sei zwar richtig, dass der Tierkörperbeseitigungsdienst irgendwie finanziert werden müsse, doch müsse dies nicht unbedingt über eine mit dem Vertrag nicht vereinbare Beihilfe geschehen. Diese Finanzierung könne durchaus eine Belastung darstellen, die die Nutzer der Dienstleistung zu tragen hätten und die sich auf den vom Verbraucher zu zahlenden Fleischpreis auswirken würde. Darüber hinaus bedeute die Abgabe eine Diskriminierung ähnlicher, eingeführter Erzeugnisse gegenüber französischen Erzeugnissen, die durchaus geeignet sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise zu beeinträchtigen, die dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe. Eine solche Anwendung stünde im Widerspruch zur Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag.

2.   STELLUNGNAHME DER ASSOCIATION DES ENTREPRISES DE PRODUITS ALIMENTAIRES ÉLABORÉS (ADEPALE) (VERBAND DER HERSTELLER VERARBEITETER LEBENSMITTEL)

(48)

Die ADEPALE weist darauf hin, dass der Anlass für die Einrichtung der Abgabe die schwer wiegenden Probleme bei der Beseitigung von Rinderschlachtkörpern als Folge des Auftretens von BSE gewesen seien. Der Großteil der zu vernichtenden Schlachtkörper habe jedoch aus Milchkühen bestanden, die nur einen geringen Teil zur Fleischproduktion beisteuern. Daher vertritt die ADEPALE die Auffassung, das spezifische Element „Fleisch“ der Abgabe sowie die völlige Befreiung für Milcherzeugnisse seien nicht annehmbar. Ganz allgemein sollte eine Abgabe in Sektoren, in denen Schlachtkörper zu beseitigen sind, auf keinen Fall auf diskriminierende Art und Weise erhoben werden; ansonsten müssten auch Ei-Produkte einbezogen werden.

(49)

Mit ihrer wertmäßigen Anwendung auf Fleischerzeugnisse mit einem Fleischanteil von mindestens 10 % betrifft die Abgabe verschiedene und höchst unterschiedliche Zutaten von Fertiggerichten wie pflanzliche Erzeugnisse, Verpackungen und ganz allgemein die Fixkosten und die Arbeitskosten der Fertiggerichthersteller. Die ADEPALE lehnt den von den französischen Behörden gewählten Schwellenwert von 10 % ab und vertritt die Auffassung, ein Fleischerzeugnis sei ein Erzeugnis, in dem Fleisch den größten Gewichtsanteil habe.

(50)

Des Weiteren stellt die ADEPALE fest, es handle sich praktisch um eine Verbrauchsabgabe, mit der in diskriminierender Art und Weise die Preise belegt werden, zu denen bestimmte Erzeugnisse an die Verbraucher verkauft werden. Daraus ergebe sich ein eklatanter Unterschied in der Wettbewerbsfähigkeit zwischen Erzeugnissen mit einem Fleischanteil von mehr als 10 % und allen anderen Lebensmitteln, also Milch- und Ei-Produkten, pflanzlichen Erzeugnissen sowie allen Fertiggerichten mit einem Fleischanteil von weniger als 10 %.

(51)

Wenn es schließlich Zweck der Abgabe sei, die Volksgesundheit zu schützen, sei die Finanzierung der hygienerechtlichen Überwachung nach Auffassung der ADEPALE grundsätzlich in der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (19) und ihrer Umsetzung in französisches Recht geregelt.

3.   STELLUNGNAHME DER FÉDÉRATION DES ENTREPRISES DU COMMERCE ET DE LA DISTRIBUTION (FCD) (VERBAND DER HANDELS- UND VERTRIEBSUNTERNEHMEN)

(52)

Die FCD war bereits früher der Auffassung gewesen, die Beihilfe gewähre einen doppelten Vorteil: Sie begrenze das unternehmerische Risiko, das die Tierkörperbeseitigungsunternehmen normalerweise zu tragen hätten, und sie bedeute die Ausschaltung eines Kostenfaktors, der üblicherweise die Haushalte von Viehzüchtern und Schlachthöfen als den Erzeugern der Tierkörpern und Schlachthofabfällen belaste.

(53)

Heute nun weist die FCD insbesondere darauf hin, die französische Regelung für die Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes sei mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag unvereinbar, da es keine zufrieden stellenden Maßnahmen gebe, um für echten Wettbewerb bei der Auftragsvergabe für die Tierkörperbeseitigung zu sorgen, und da bei der Finanzierung dieser Dienstleistung ein übermäßiger Ausgleich erfolge.

(54)

Die FCD hebt ferner hervor, dass die öffentlichen Mittel, die den französischen Tierkörperbeseitigungsunternehmen zugute gekommen sind, nicht nur — wie im Gesetz bestimmt — in die Finanzierung des ÖTD geflossen sind, sondern auch der Finanzierung anderer Tätigkeiten dienten, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes liegen, wie der Beseitigung von Tiermehlen, die sowohl vor dem im Dezember 2000 ergangenen Herstellungsverbot der Gemeinschaft als auch danach produziert worden sind, und für die eine Beihilfe von 205 Mio. EUR als Sofortmaßnahme und ohne Ausschreibung an die Tierkörperbeseitigungsunternehmen gezahlt worden sei.

(55)

Des Weiteren weist die FCD darauf hin, dass es seit 2002 eine neue rechtswidrige staatliche Beihilfe gibt, die ebenfalls aus der Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wird und an selbständige Metzgermeister gezahlt wird, die selber bei mehr als 12 Monate alten Rindern die in direktem Kontakt mit dem Rückenmark stehenden Knochenteile der Wirbelsäule entfernen. Der Betrag dieser Beihilfe soll sich auf 20 Mio. EUR belaufen.

4.   STELLUNGNAHME SPANIENS

(56)

Nach Ansicht Spaniens werden die Einfuhren von Fleisch und Fleischerzeugnissen aus den anderen Ländern durch das System diskriminiert, da für sie eine Abgabe ohne jeden Ausgleich zu zahlen sei und das Abgabenaufkommen einzig und allein den französischen Viehzüchtern und Schlachthöfen zugute komme.

(57)

Dieses Problem würde in Spanien noch durch die Tatsache verschärft, dass zum 1. Januar 2002 dort jegliche nationale Beihilferegelung abgeschafft worden sei und alle Kosten für die Beseitigung von Fleischabfällen bereits in den Preis der ausgeführten Erzeugnisse eingegangen seien. Seit diesem Datum gebe es auch keine Beihilfen mehr für Falltiere; eventuell anfallende Ausgaben für die Viehzüchter seien jetzt durch eine Versicherung abgedeckt.

IV.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS

(58)

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 legten die französischen Behörden ihre Stellungnahme zum Beschluss der Kommission vor, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag gegen die vorliegende Beihilfe einzuleiten. Auf Aufforderung der Kommission wurden mit Schreiben vom 23. September 2004 weitere Informationen übermittelt.

(59)

Die französischen Behörden wollten noch einmal kurz den allgemeinen Hintergrund des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes darstellen. Sie haben also dargelegt, dass der öffentliche Tierkörperbeseitigungsdienst mit dem Gesetz Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996 in Zusammenhang mit der BSE-Krise eingerichtet wurde. Dieses Gesetz ist zusammen mit zwei wichtigen Erlassen Bestandteil eines ganzen Pakets von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit:

Dem Erlass („arrêté“) vom 28. Juni 1996 zur Änderung eines Erlasses vom 30. Dezember 1991; es geht darin um die Verbrennung von Endprodukten aus Hochrisikomaterial, also nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtete Nutztiere, sonstige Tierkörper, im Rahmen der Bekämpfung einer Seuche geschlachtete Tiere, tierische Abfälle mit klinischen Symptomen von auf den Menschen oder andere Tiere übertragbaren Krankheiten, beim Transport verendete Tiere sowie tierische Abfälle, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten;

dem Erlass („arrêté“) vom 10. September 1996 über die Aussetzung des Inverkehrbringens und der Abfertigung in den steuerrechtlich freien Verkehr bestimmter tierischer Gewebe von Wiederkäuern und von Erzeugnissen, deren Bestandteil sie sind, des so genannten spezifischen Risikomaterials (SRM). Dieser Erlass verfügte die Aussetzung des Inverkehrbringens des Gehirns, des Rückenmarks und der Augen bestimmter Rinder, Schafe und Ziegen und ihres Beitrags unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Hochrisikoerzeugnissen.

(60)

Diese beiden zum Zwecke des Verbraucherschutzes ergangenen Erlasse untersagten aus Gründen der Vorsicht die Einbringung der genannten Erzeugnisse in die Lebensmittelkette und schrieben ihre Verbrennung vor. Nach Auffassung der französischen Behörden hatten diese Vorschriften nur Sinn, wenn sie Bestandteil eines völlige Effizienz gewährleistenden Systems waren. Ein solches System war jedoch mit der Tierkörperbeseitigungsregelung des Gesetzes Nr. 75-1336 vom 31. Dezember 1975 zur Ergänzung und Änderung des „Code rural“ bezüglich der Tierkörperbeseitigungsindustrie (20) nicht gegeben, deren Grundlage die Verwertung der vom Tierkörperbeseitigungsunternehmen gesammelten Erzeugnisse als Gegenleistung für ein Sammelmonopol in einem bestimmten Umkreis war.

(61)

Vor diesem Hintergrund beschlossen die französischen Behörden die Einrichtung eines öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes, dessen Aufgabe die Sammlung und Beseitigung allen zur Verbrennung bestimmten spezifischen Hochrisikomaterials ist.

(62)

Artikel 264 des „Code rural“ in seiner mit dem Gesetz Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996 geänderten Fassung bestimmt: „Die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern sowie von Fleisch und Innereien, die im Schlachthof beschlagnahmt wurden und für den menschlichen Verzehr und die Verfütterung ungeeignet sind, stellt eine öffentliche Aufgabe dar, die vom Staat wahrgenommen wird.“

(63)

Mit dem Gesetz Nr. 2001-1275 vom 28. Dezember 2001 hat der Begriff SRM, das im Rahmen der öffentlichen Tierkörperbeseitigung den Schlachthofabfällen zuzurechnen ist, ausdrücklich Eingang in diese Vorschriften gefunden.

(64)

Diesbezüglich haben die französischen Behörden die Kommission darauf hingewiesen, dass der ÖTD nicht für Erzeugnisse besteht, die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, also für rund 10 % der tierischen Abfälle im Jahr 1996; die verbleibenden Nebenprodukte der Tiererzeugung werden auch weiterhin im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags gesammelt. Seit dem Jahr 2000 ist der oben genannte Prozentsatz auf 30 % gestiegen, da die Liste des spezifizierten Risikomaterials immer länger geworden ist. Diese Regelung unterscheidet sich von der mit dem Dekret („décret“) Nr. 2000-1166 vom 1. Dezember 2000 (21) eingerichteten Regelung dadurch, dass eine Entschädigung für die Hersteller bestimmter Mehle und Fette vorgesehen ist, deren Verwendung in der Herstellung von Futtermitteln mit dem Erlass vom 14. November 2000 untersagt wurde. Letztere Regelung wurde der Kommission am 18. Januar 2002 gemeldet.

(65)

Bezüglich der Mehle weisen die französischen Behörden darauf hin, dass der ÖTD nur für die Verbrennung der Mehle zuständig ist, die aus der Verarbeitung der im Rahmen dieses Dienstes gesammelten Produkte stammen. Er finanziert nicht die Verbrennung von Erzeugnissen, die wegen des Verbots der Verwendung der Mehle in Tierfutter anfallen.

(66)

Die Finanzierung des ÖTD erfolgte vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 durch eine Abgabe nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996, die in einen vom CNASEA verwalteten Fonds floss. Seit dem 1. Januar 2001 erfolgt die Finanzierung aus dem Staatshaushalt.

1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE FÜR TIERKÖRPERBESEITIGUNGSUNTERNEHMEN

(67)

Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass die Kommission in den Ziffern 27 bis 48 ihres Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens zugibt, dass der ÖTD aus Verbraucher- und Umweltschutzgründen als Dienstleistung von allgemeinem Interesse nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gelten könnte. Die Kommission hatte insbesondere Zweifel ob der Vergütung der mit dem ÖTD beauftragten Unternehmen aus öffentlichen Mitteln.

(68)

Nach Auskunft der französischen Behörden beläuft sich der im Zeitraum 1997-2001 an die Tierkörperbeseitigungsunternehmen gezahlte Gesamtbetrag auf 828 552 389 EUR. Er entspricht sämtlichen Kosten des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes (ÖTD). Die Beträge wurden an die Unternehmen entweder nach Ausschreibungen oder nach Anordnungen zur Leistungsaufforderung gezahlt. Die Ausschreibungen erfolgten in den meisten Fällen auf Ebene der Departements oder der Regionen, ebenso wie die Leistungsaufforderungen, die Gegenstand von Erlassen der Präfekte waren.

(69)

In Anbetracht der Bedingungen für die Zuschlagserteilung bei Ausschreibungen und der für Leistungsaufforderungen geltenden Vorschriften ist es nach Meinung der französischen Behörden ausgeschlossen, dass sich die Zahlungen auf eventuelle konkurrierende Tätigkeiten der begünstigten Unternehmen hätten auswirken können.

(70)

Nach Auffassung der französischen Behörden unterliegt der ÖTD gemäß Artikel 264-2 des „Code rural“ in seiner Fassung des Dekrets Nr. 96-1229 vom 27. Dezember 1996 über den öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienst und zur Änderung des „Code rural“ (22), geändert durch das Dekret Nr. 97-1005 vom 30. Oktober 1997 (23), den für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Verfahren. Artikel 264-2 des „Code rural“ bestimmt insbesondere:

„I —

In allen Departements ist der Präfekt für die Durchführung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes zuständig und vergibt zu diesem Zweck gemäß den im ‚Code des marchés publics‘ (Kodex über das öffentliche Vergabewesen) festgelegten Regeln die erforderlichen öffentlichen Aufträge, für die er nach Artikel 44 dieses Kodex verantwortlich ist. Soweit es jedoch die Art der Tätigkeit rechtfertigt, können ein- und demselben Unternehmen auch Aufträge betreffend einen Teil der Leistung oder die gesamte Leistung für mehrere Departments erteilt werden. […]

II —

In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz I dieses Artikels können bestimmte, für die Durchführung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes erforderliche Aufträge auch landesweit vergeben werden, wenn technische oder wirtschaftliche Erwägungen eine Koordinierung auf dieser Ebene rechtfertigen […]“
.

(71)

Nach den Ausführungen der französischen Behörden enthalten diese Aufträge in Anwendung von Artikel 264-2 des „Code rural“ insbesondere ein Verzeichnis der administrativen Bestimmungen, in dem die Art der Leistungen festgelegt ist, um die es in dem Auftrag geht, ferner die Art der Vergütung der dem Beauftragten anvertrauten Dienstleistung, die jede Bezahlung durch denjenigen ausschließt, der diese öffentliche Dienstleistung in Anspruch nimmt, des Weiteren die Informationen, anhand deren sich die Qualität der Dienstleistung bewerten lässt, sowie ein Verzeichnis der technischen Bestimmungen mit den technischen Voraussetzungen für die Sammlung, den Transport, die Verarbeitung und gegebenenfalls die Vernichtung der Tierkörper und Schlachthofabfälle unter Einhaltung der geforderten hygienerechtlichen Garantien.

(72)

Auf dieser Grundlage wurden öffentliche Aufträge zu folgenden Bedingungen vergeben:

1997 umfassten die Aufträge auf Ebene der Departements drei technische Lose, nämlich die Sammlung, die Verarbeitung zu Mehl und die Verbrennung der Mehle. In fast allen Fällen waren die Ergebnisse beim Los Verbrennung nicht zufrieden stellend, weshalb es zur Bildung erheblicher Bestände von Mehl kam, das von Erzeugnissen stammt, die dem öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienst unterliegen;

1998 betrafen die auf Ebene der Departements vergebenen Aufträge nur die Sammlung und die Verarbeitung zu Mehl. Im Bereich Verbrennung fand eine Ausschreibung auf nationaler Ebene statt, erwies sich jedoch aufgrund des Mangels an geeigneter Infrastruktur als ineffizient. Die Zementfabriken nämlich, die wohl in Anbetracht der Dringlichkeit der Industriezweig gewesen wären, der die Mehle als Ersatzbrennstoff hätte verbrennen können, hätten technische Anpassungen vornehmen müssen und lagen auch nicht unbedingt in den Regionen, in denen die betreffenden tierischen Abfälle anfielen;

1999 und 2000 wurden die Aufträge für Sammlung und Verarbeitung auf Ebene der Departements verlängert, die Aufträge zur Verbrennung wurden nur in den Departements vergeben, in denen auch tatsächlich Mehl anfällt, weil es dort entweder eine Verarbeitungsanlage oder Mehlbestände gibt.

(73)

Nach Ansicht der französischen Behörden konnte mit den meisten Verfahren für das öffentliche Vergabewesen nicht erreicht werden, dass die für ein reibungsloses Funktionieren des ÖTD erforderlichen Leistungen angeboten wurden.

(74)

Bei zahlreichen Gelegenheiten und insbesondere bezüglich der Verbrennung der Mehle mussten die französischen Behörden aus Gründen der Dringlichkeit, der Hygiene und der öffentlichen Ordnung Leistungsaufforderungen aussprechen. Diese Leistungsaufforderungen erfolgten auf der Grundlage der Rechtsverordnung („ordonnance“) Nr. 59-63 vom 6. Januar 1959 über die Beschlagnahme von Gütern und Dienstleistungen (24) und der Ausführungsverordnung („décret d’application“) Nr. 62-367 vom 26. März 1962 (25).

(75)

Diese Vorschriften sehen insbesondere vor, dass die Vergütung der geforderten Leistungen in Form einer Entschädigung gewährt wird, die nur den materiellen, unmittelbaren und sicheren Verlust ausgleichen soll, der dem Dienstleistungserbringer durch die Leistungsaufforderung entstanden ist. Diese Entschädigung berücksichtigt ausschließlich die auf der üblichen Grundlage bewerteten Ausgaben, die dem Dienstleistungserbringer tatsächlich und notwendigerweise in Form des Arbeitsentgelts, von Abschreibungen und Kapitalverzinsung entstanden sind. Keinerlei Entschädigung ist hingegen für Einbußen bei dem Gewinn fällig, der dem Dienstleistungserbringer bei freier Verfügung über das beschlagnahmte Gut oder einer ungehinderten Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit hätte entstehen können.

(76)

Die französischen Behörden haben einen nach Jahren und Departements aufgeschlüsselten, tabellarischen Überblick über die öffentlichen Aufträge und die Leistungsaufforderungen vorgelegt. Diese Tabelle ist das Ergebnis einer Umfrage bei den Departements.

(77)

Nach den Erläuterungen der französischen Behörden wurden die öffentlichen Aufträge vorwiegend auf Ebene der Departements und mit unterschiedlicher Laufzeit (zwischen sechs Monaten und drei Jahren) vergeben. Leistungsaufforderungen waren erforderlich, weil bei Ausschreibungen keine Gebote eingegangen waren oder die Kontinuität des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes in den Phasen der Vorbereitung der Ausschreibungen sichergestellt werden musste oder weil aufgrund neuer Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit plötzlich die Menge und Vielfalt der zu vernichtenden Nebenprodukte zunahm.

(78)

Die in Erwägungsgrund 76 bereits erwähnte Tabelle verdeutlicht, dass aus dringlichen volksgesundheitlichen Erwägungen seit der Einrichtung des ÖTD (im Jahr 1997) Leistungsaufforderungen erfolgten, dann aber von 1998 bis 2000 regelmäßig öffentliche Aufträge für die Sammlung und Verarbeitung der Nebenprodukte vergeben wurden. Ab 2000 tauchten wegen erheblicher Änderungen beim betroffenen Risikomaterial Schwierigkeiten bei der Verlängerung der Verträge auf. Im Jahr 2001 blieben regionale Ausschreibungen nach einem dem neuen „Code des marchés publics“ entsprechenden nationalen Modell erfolglos und führten dazu, dass ab dem Jahr 2002 aus Gründen der Dringlichkeit generell Leistungsaufforderungen ergingen. Seitdem wollte der Staat nach Aussage der französischen Behörden wegen der Rechtsunsicherheit, die auf der französischen Regelung durch die ersten Diskussionen über den Leitlinienentwurf der Kommission lastete, keine langfristigen Verträge mehr eingehen.

(79)

Vor diesem rechtlichen Hintergrund nehmen mehrere Unternehmen die Tierkörperbeseitigung vor. Die größten von ihnen, nämlich CAILLAUD, SARIA, FERSO-BIO und Équarrissage Moderne du Var, besitzen die 13 Fabriken, in denen die durch den ÖTD angelieferten Rohabfälle zu Tiermehl verarbeitet werden. Weitere Unternehmen wie VERDANNET und SOTRAMO sammeln lediglich diese Abfälle. Wieder andere sind nur in der Verbrennung der Mehle tätig. Dazu gehören die vier Zementhersteller LAFARGE, CALCIA, VICAT und HOLCIM.

(80)

Nach Aussage der französischen Behörden werden die vom ÖTD angelieferten Abfälle in allen Phasen der Sammlung und Verarbeitung getrennt behandelt. Die Verarbeitung erfolgt in Betrieben, die per Erlass über die klassifizierten Einrichtungen für die Behandlung von Hochrisikomaterial besonders zugelassen sind. Aufgrund dieser Besonderheit macht die Verarbeitung des im Rahmen des ÖTD angelieferten Materials praktisch die gesamte Tätigkeit dieser Betriebe aus. Die erbrachten Dienstleistungen lassen sich also genau ermitteln. Der aus der Vergütung dieser Dienstleistung stammende Anteil am Umsatz der Industrieunternehmen im Sektor Verarbeitung lässt sich auf rund 30 % beziffern.

(81)

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung der Tatsache, das der ÖTD per Gesetz eingeführt wurde, sowie der Voraussetzungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder für Leistungsaufforderungen sind die französischen Behörden der Auffassung, dass die den im Rahmen des ÖTD tätigen Dienstleistungserbringern gezahlte Vergütung nicht die Mehrkosten übersteigt, die den Unternehmen aus Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten entstehen.

2.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE FÜR VIEHZÜCHTER UND SCHLACHTHÖFE

(82)

Die französischen Behörden verweisen auf die Auffassung der Kommission, nach der die Befreiung der Viehzüchter und Schlachthöfe von einer Bezahlung für die Sammlung der Tierkörper und Abfälle eine Beihilfe deshalb sein könnte, weil sie damit von den eigentlich von ihnen aufzubringenden Aufwendungen für die Sammlung und Vernichtung der Abfälle entlastet werden. Selbst wenn sich eine solche Beihilfe mit der Seuchenbekämpfung rechtfertigen ließe, vertritt die Kommission doch die Ansicht, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre, da sie über die vom Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor zugelassenen Maßnahmen hinausginge.

(83)

Vorab weisen die französischen Behörden die Kommission auf den Sondercharakter des Zeitraums zwischen 1996 und 2000 für den Fleischmarkt hin. Während nämlich in Frankreich Tierkörper und andere Abfälle als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden und gemäß den Erlassen vom 28. Juni und 20. September 1996 verbrannt werden mussten, konnten die gleichen Erzeugnisse in anderen Mitgliedstaaten auch weiterhin verarbeitet werden.

(84)

Auf Gemeinschaftsebene traten die Entscheidungen über die Rücknahme und Vernichtung dieser Erzeugnisse für spezifiziertes Risikomaterial erst am 1. Oktober 2000 in Kraft, und zwar mit der Entscheidung 2000/418/EG der Kommission vom 29. Juni 2000 zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG (26) bzw. am 1. März 2001 mit der Entscheidung 2001/25/EG der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Untersagung der Verwendung bestimmter tierischer Nebenerzeugnisse in Tierfutter (27).

(85)

Nach Auffassung der französischen Behörden konnte man vier Jahre lang wegen fehlender Harmonisierung davon ausgehen, dass bei der Festsetzung der Rindfleischpreise in den anderen Mitgliedstaaten, bei der eventuelle Kosten für die Sammlung von Tierkörpern und anderen Abfällen berücksichtigt wurden, auch die Verwertung dieser Erzeugnisse in die Überlegungen einging. In Frankreich konnte die Befreiung von den für die Beseitigung eben dieser Erzeugnisse anfallenden Kosten Auswirkungen auf den Rindfleischpreis haben, doch konnte, so die Meinung der französischen Behörden, dieser Einfluss nicht größer sein als die Auswirkungen der Kosten durch die nachgelagerte Zahlung der Tierkörperbeseitigungsabgabe auf diese Branche.

(86)

Wenn die Einrichtung des ÖTD eine Senkung des Fleischpreises zur Folge gehabt hätte, dann hätte sich nach Ansicht der französischen Behörden ein eindeutiger Vorteil für die Ausführer französischen Fleisches in die anderen Mitgliedstaaten gezeigt, der jedoch nicht eingetreten sei. Es sei im Übrigen auch in der Entwicklung der Ausfuhren in das Vereinigte Königreich kein Vorteil festzustellen gewesen, also den einzigen Mitgliedstaat, in dem aufgrund des Umfangs der BSE-Krise erhebliche Kapazitäten für die Verarbeitung und Verbrennung von Tierkörpern aufgebaut worden waren.

(87)

Sollte die Kommission jedoch zu dem Schluss kommen, dass eine Beihilfe nach Artikel 87 EG-Vertrag vorliegt, ließe sich diese nach Meinung der Behörden als Maßnahme zur Bekämpfung von Tierseuchen rechtfertigen. Ihre Vereinbarkeit könnte im Hinblick auf die Arbeitsunterlage vom 10. November 1986 geprüft werden, die bei der Einrichtung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes anzuwenden war, oder auch im Hinblick auf den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, insbesondere dessen Ziffern 11.4 ff. Frankreich ging es bei seinen Bestimmungen einzig und allein um die Ausschaltung von Ansteckungsrisiken.

(88)

Unabhängig von der Argumentation der Kommission können nach Meinung der französischen Behörden Beihilfen genehmigt werden, sobald nach gemeinschaftlichen oder nationalen Bestimmungen offizielle Maßnahmen zur Bekämpfung einer Seuche ergriffen werden können, die deren Ausrottung insbesondere durch Zwangsmaßnahmen anstreben, durch die Anspruch auf einen Ausgleich entsteht. Im vorliegenden Fall steht unbestreitbar fest, dass die Bekämpfung von BSE Bestandteil eines auf gemeinschaftlicher wie nationaler Ebene verabschiedeten Maßnahmenpakets ist.

(89)

Durch die BSE-Krise wurde man auf die Gesundheitsrisiken aufmerksam, die durch die Verwendung von als „stark risikobelastet“ eingestuften Tierkörpern und Abfällen sowie von spezifiziertem Risikomaterial in der Tierfütterung entstehen. Vor diesem Hintergrund ist für die völlige Beseitigung der als gefährlich geltenden Erzeugnisse unter Bedingungen zu sorgen, die jegliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen.

(90)

Bezüglich der Tierkörper weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die Kommission selber die Konsequenzen aus dieser Notwendigkeit eines Verbots der Verwertung dieser Erzeugnisse gezogen hat, indem sie für die Herstellung von Futter für Nutztiere nicht nur die Verwendung von Tieren verboten hat, die in einem Betrieb im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getötet worden sind, sondern von allen Rindern, Ziegen, Schafen, Einhufern und Geflügeltieren, die in einem Betrieb verendet sind, jedoch nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden (bereits genannte Entscheidung 2001/25/EG).

(91)

Nach Auffassung der französischen Behörden habe sich im Übrigen gezeigt, dass die 2001 erfolgte Herausnahme von Tierkörpern aus der Nahrungsmittelkette für Nutztiere in den dann ebenfalls betroffenen anderen Mitgliedstaaten zu staatlichen Maßnahmen geführt hat, mit denen die Tierkörperbeseitigung vollständig übernommen wurde.

(92)

In den Augen der französischen Behörden gehören Schlachthofabfälle in die gleiche Kategorie der für die Gesundheit von Mensch und Tier gefährlichen Erzeugnisse. Sie betreffen die als ungeeignet für den menschlichen Verzehr bezeichneten Erzeugnisse, deren Liste festgelegt ist in den Erlassen vom 17. März 1992 über die Bedingungen, denen Schlachthöfe für Schlachttiere für die Produktion und das Inverkehrbringen von Frischfleisch genügen müssen, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Hygienekontrolle dieser Betriebe, sowie vom 8. Juni 1996 zur Festlegung der Bedingungen für die Schlachtkörperuntersuchung von Geflügel und insbesondere zur Umsetzung verschiedener Richtlinien der Gemeinschaft im Hygienebereich.

(93)

Sowohl bei den Tierkörpern als auch bei den Schlachthofabfällen einschließlich des SRM erfolgen die Sammlung und Verarbeitung getrennt von der der übrigen Abfälle.

(94)

Die französischen Behörden vertreten daher die Ansicht, dass sich die durch den ÖTD finanzierten Maßnahmen mit der Bekämpfung von Tierseuchen rechtfertigen lassen.

3.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE FÜR UNTERNEHMEN, DIE VON DER ABGABE BEFREIT SIND

(95)

Zum möglichen Vorliegen einer Beihilfe für Unternehmen, die von der Abgabe nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996, kodifiziert in Artikel 302a ZD des „Code général des impôts“, befreit sind, machten die französischen Behörden folgende Ausführungen:

(96)

Von 1997 bis 2000 wurde diese Abgabe von allen Personen erhoben, die im Einzelhandel Fleisch und andere Fleischerzeugnisse wie Pökelfleisch, Metzgereiprodukte, Schweineschmalz, Fleischkonserven, verarbeitete Schlachtabfälle sowie Tierfutter auf der Basis von Fleisch und Innereien verkauften und deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 2,5 Mio. FRF ohne MwSt. lag.

(97)

Artikel 35 des Gesetzes über den Nachtragshaushalt für 2 000 hat die Bemessungsgrundlage für die Abgabe auf alle Fleischerzeugnisse ausgedehnt.

(98)

Zum 1. Januar 2001 wurden die Abgabensätze je Tranche Monatskäufe ohne MwSt. bis zu einem Wert von 125 000 FRF von 0,6 % auf 2,1 % und von 1 % auf 3,9 % bei einem Wert von mehr als 125 000 FRF angehoben. Dementsprechend wurde die Abgabenfreigrenze auf 5 Mio. FRF (763 000 EUR) ohne MwSt. angehoben.

(99)

Nach Auskunft der französischen Behörden erfolgte die Festlegung der Abgabenfreigrenze nach einem objektiven und rationellen Kriterium. Da sie anhand des Umsatzes der Abgabenpflichtigen errechnet würde, käme es unter diesen auch zu keinen Wettbewerbsverzerrungen.

(100)

Objektiv sei das Kriterium, weil mit der Festsetzung der Grenze jegliche Berücksichtigung anderer Faktoren als der erzielten Einnahmen ausgeschlossen sei. Rationell sei es, weil es der Umsatzschwelle der für die normale Regelung für die Erhebung der MwSt. entspreche. Diesbezüglich weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die Abgabe auf Fleischkäufe nach den für die MwSt. geltenden Regeln erhoben und kontrolliert wird. Die gleichen Schwellenwerte konnten auch unter anderen Umständen festgelegt werden, so z. B. bei bestimmten Werbeausgaben.

(101)

De facto handelt es sich bei den von der Abgabe befreiten Unternehmen im Wesentlichen um kleine Schlachtereien und Metzgereien, bei denen die Erhebung der Abgabe zu hohe Kosten bedeutet hätte.

(102)

Des Weiteren weisen die französischen Behörden auf Folgendes hin: Selbst wenn das Argument der Kommission stichhaltig ist, nach dem diese Entscheidung den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, wären die Konsequenzen dieser Entscheidung doch sehr begrenzt, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Supermärkte versorgen sich hauptsächlich auf dem französischen Markt. Die Fleischeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten machen rund 16 % des gesamten Fleischkonsums in Frankreich aus und gehen überwiegend in den häuslichen Verzehr. In den Supermärkten wird also Fleisch aus den anderen Mitgliedstaaten nicht in großem Umfang verkauft;

spezialisierte Metzger verkaufen nicht ausschließlich Fleisch aus der eigenen Region oder dem eigenen Land. Ganz im Gegenteil: Manche Metzgereien versorgen sich überwiegend im Ausland.

4.   FINANZIERUNG DER REGELUNG

(103)

Nach Auffassung der französischen Behörden ist die Kommission der Ansicht, dass der ÖTD durch eine mit Artikel 90 EG-Vertrag unvereinbare Abgabe finanziert werden könnte, nach dem diskriminierende inländische Abgaben untersagt sind. Sie verweisen insbesondere auf das 1998 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren.

(104)

In Zusammenhang mit diesem Punkt haben die französischen Behörden die Kommission nochmals auf ihre Argumente hingewiesen, wie sie in ihrem Vermerk an die Kommission vom 18. September 1998 in Beantwortung der Mahnung vom 29. Juli 1998 festgehalten sind. In diesem Vermerk kommen die französischen Behörden zu dem Schluss, dass die Tierkörperbeseitigungsabgabe keines der Kriterien erfüllt, um als Zoll oder Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle eingestuft zu werden oder gar als diskriminierende Abgabe im Sinne des Vertrags zu gelten. Sie weisen die Kommission jedoch darauf hin, dass im Sinne eines Kompromisses die Abgabe seit dem 1. Januar 2001 direkt dem allgemeinen Staatshaushalt zufließt (Artikel 35 des Gesetzes über den Nachtragshaushalt für 2000).

(105)

Bezüglich der Behauptungen, das Abgabenaufkommen und seine Verwendung seit dem 1. Januar 2001 seien nicht ernsthaft entkoppelt worden, vertreten die französischen Behörden die Auffassung, diese Behauptungen entbehrten jeder Grundlage. Genau wie andere vergleichbare Mittel fließe die Abgabe in den allgemeinen Staatshaushalt, ohne dass sie einem bestimmten Kapitel des Haushalts des Landwirtschaftsministeriums zugeordnet würde. Da dieses Ministerium aber für die Durchführung des ÖTD zuständig sei, benötige es für die Erfüllung dieser Aufgabe auch die entsprechenden Mittel. Die französischen Behörden versichern, diese Mittel stammten keinesfalls aus dem an anderer Stelle erwirtschafteten Abgabenaufkommen.

(106)

Die französischen Behörden erinnern daran, dass das Gesetz Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996 Vorschriften für die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen enthält, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind. Zu diesem Zweck wird der ÖTD eingerichtet und werden die Modalitäten für seine Finanzierung mit Hilfe einer neuen Abgabe festgelegt. Damit ändert das Gesetz Nr. 96-1139 sowohl den „Code rural“ als auch den „Code général des impôts“. Die in den „Code général des impôts“ durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 96-1139 eingefügte Änderung hätte mit der gleichen Berechtigung auch im Haushaltsgesetz für 1997 stehen können. Aus Verfahrensgründen jedoch und wegen der Parallelität zwischen neuen Ausgaben für den Staat und den dafür erforderlichen Einnahmen sowie aufgrund der ähnlichen Zielsetzungen wurde, da das Abgabenaufkommen damals in einen Fonds zur Finanzierung des ÖTD floss, vom Gesetz Nr. 96-1139 die Aufnahme von Artikel 302a ZD in den „Code général des impôts“ vorgesehen.

(107)

Die französischen Behörden verweisen darauf, dass es sich bei der mit Artikel 302a ZD des „Code général des impôts“ um eine Abgabe auf Fleischkäufe handelt. Auch wenn sie wegen ihrer ursprünglichen Zielsetzung gemeinhin als „Tierkörperbeseitigungsabgabe“ bezeichnet wird, trug sie doch niemals diesen Namen. Nach Absatz B von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 96-1139 sollte das Aufkommen der gemäß Artikel 302a ZD des „Code général des impôts“ erhobenen Abgabe in einen Fonds zur Finanzierung der Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen fließen, die für den Verzehr und die Verfütterung ungeeignet sind.

(108)

Mit dem Gesetz über den Nachtragshaushalt für 2000 endete die Einspeisung der Abgabe auf Fleischkäufe am 31. Dezember 2000. Seitdem wird die Abgabe auf Fleischkäufe, die als solche seit dem 1. Januar 2001 unter den Steuereinnahmen im Staatshaushalt verbucht wird, nicht mehr einer bestimmten Verwendung zugeordnet, sondern geht in den allgemeinen Staatshaushalt ein. Der mit dem Gesetz Nr. 96-1139 eingerichtete Fonds wird nicht mehr gespeist. Er wurde geschlossen, und die Ausgaben in Zusammenhang mit dem ÖTD werden direkt im Haushalt des Landwirtschaftsministeriums verbucht, genauso wie alle anderen Ausgaben, für die dieses Ministerium zuständig ist. Beim Gesetz über den Nachtragshaushalt für 2000 handelt es sich um ein Gesetz über einen Nachtragshaushalt, mit dem der Titel des Gesetzes Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996 nicht geändert werden soll; dessen Ziel ist nach wie vor die Einrichtung des ÖTD. Vielmehr sollen der „Code général des impôts“ und die Art der Finanzierung besagten Dienstes durch Einrichtung eines eigenen Haushaltskapitels geändert werden.

(109)

Bezüglich der Entwicklung des Abgabenaufkommens nach dem Jahr 2000 weisen die französischen Behörden darauf hin, dass sie zum 1. Januar 2001 bei der Überführung der Mittel in den allgemeinen Staatshaushalt Änderungen an den Abgabesätzen und an der Bemessungsgrundlage der Abgabe auf Fleischkäufe vorgenommen haben. Bis zum 1. Januar 2004 gab es keine weiteren Änderungen. Zweck der Erhöhungen durch das Gesetz über den Nachtragshaushalt für 2000 war es, als Ergänzung anderer fiskalischer und haushaltstechnischer Maßnahmen die Ausgaben und Einnahmen des Staates auszugleichen.

(110)

Nach Angaben der französischen Behörden trifft es zu, dass die Finanzierung des ÖTD durch das Landwirtschaftsministerium eine erhebliche neue Ausgabe bedeutete, die sich bei der gleichzeitigen Wiederherstellung des Gleichgewichts der Ressourcen des Staates deutlich bemerkbar gemacht hat. Seit damals gibt es keine Maßnahme mehr, mit der der Abgabensatz an den Finanzbedarf des ÖTD gebunden wäre. Ansonsten weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die Änderungen des Abgabensatzes und der Bemessungsgrundlage ein Ergebnis gezeitigt haben, das ab 2001 aus allgemeinen Gründen der Ausgewogenheit des Haushalts deutlich über der Entwicklung der Ausgaben für den ÖTD lag (vgl. Tabelle 1).

(111)

Die französischen Behörden haben betont, dass die dem ÖTD zugeteilten Mittel zu keinem anderen Zweck als der Finanzierung dieses Dienstes verwendet wurden. Von 1997 bis 2000 diente der vom CNASEA verwaltete Fonds lediglich der Sammlung, Verarbeitung und Verbrennung von Hochrisikoerzeugnissen im Rahmen des ÖTD. Nach Aussage der französischen Behörden hätte er in diesem Zeitraum gar keine andere Verwendung finden können, da die anderen Nebenerzeugnisse der Tierkörperbeseitigung verwertet wurden.

(112)

Das Abgabenaufkommen liegt ferner deutlich unter den Kosten für den ÖTD in diesem Zeitraum. Nach dem 1. Januar 2001 bewilligte das Parlament alljährlich die für das Funktionieren des ÖTD erforderlichen Gelder, und zwar dem Landwirtschaftsministerium, das für die Finanzierung und Durchführung des ÖTD zuständig ist. Festgelegt wurden diese Beträge ausschließlich anhand der Ausgabenprognosen für den ÖTD und ohne jede Verbindung zum möglichen Abgabenaufkommen.

(113)

Schließlich erinnern die französischen Behörden daran, dass das Abgabenaufkommen in einen besonderen Fonds geflossen ist, der von 1997 bis 2000 ausschließlich der Finanzierung des ÖTD diente. Während dieses Zeitraums stellte das Landwirtschaftsministerium keine Mittel zur Deckung der Ausgaben des ÖTD bereit. Das Haushaltskapitel 44-71 wurde im Jahr 2001 geschaffen. Von 1997 bis 2000 erwirtschaftete der aus der Abgabe auf Fleischkäufe gespeiste Fonds keinerlei Überschüsse.

(114)

Nach Auffassung der französischen Behörden lässt sich nach dem 1. Januar 2001 keinerlei Beziehung mehr zwischen der Abgabenerhebung und den vom Landwirtschaftsministerium bereitgestellten Mitteln herstellen, die aus dem Staatshaushalt stammen.

(115)

Die von den französischen Behörden vorgelegte Tabelle 1 zeigt das Abgabenaufkommen und die Ausgaben des ÖTD. Ihr ist zu entnehmen, dass sich zwischen 1997 und 2000 das Gesamtaufkommen aus der Tierkörperbeseitigungsabgabe auf 1 337 676 215 EUR belief, während die Gesamtaufwendungen für den ÖTD bei 828 552 389 EUR lagen.

Tabelle 1

(in EUR)

 

Im Schatzamt registrierte Einnahmen aus der Abgabe

Ausgaben ÖTD

Im Schatzamt registrierte Einnahmen aus der Abgabe

Haushaltsmittel für das CNASEA

Ausgaben ÖTD

1997

83 702 949

63 577 613

 

 

 

1998

111 557 213

101 235 325

 

 

 

1999

98 223 855

104 428 265

 

 

 

2000

93 868 217

147 839 108

 

 

 

Zwischensumme 1

387 352 234

417 080 311

 

 

 

2001

 

 

423 083 271

185 684 975

181 777 656

2002

 

 

527 240 710

224 891 780

229 694 422

Zwischensumme 2

 

 

950 323 981

410 576 755

411 472 078

5.   BEMERKUNGEN ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER

(116)

Mit Schreiben vom 9. April 2003 haben die französischen Behörden auf die Stellungnahmen Dritter reagiert. Diese Stellungnahmen waren Anlass zu folgenden Bemerkungen:

(117)

Bezüglich der Bemerkungen, der ÖTD falle nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag, vertreten die französischen Behörden die Auffassung, die mit dem ÖTD betrauten Unternehmen seien wie Unternehmen zu sehen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragt sind, und dies insbesondere aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit.

(118)

Zur Stellungnahme der FCD merken die französischen Behörden an, dass der ÖTD Hochrisikoprodukte unabhängig von ihrer Herkunft sammelt und vernichtet und daher alle Nutzer des ÖTD gleich behandelt werden.

(119)

Im Hinblick auf den angeblichen Überausgleich bei der Bezahlung des ÖTD vertreten die französischen Behörden die Auffassung, bei der Bezahlung der Tierkörperbeseitigungsunternehmen könne es gar nicht zu einem Überausgleich kommen, da die Dienstleistung entweder im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge oder von Leistungsaufforderungen vergütet werde, bei denen eine Entschädigung zum Ausgleich des materiellen, unmittelbaren und sicheren Verlusts gewährt werde, der dem Marktteilnehmer durch die Leistungsaufforderung entstanden sei.

(120)

Die französischen Behörden führen aus, dass im Gegensatz zu den Behauptungen der FCD aus den für den ÖTD bereitgestellten Mitteln keine Tätigkeiten finanziert werden, die sich nicht aus dem Gesetz ergeben. Folglich unterscheide sich der ÖTD von der Regelung zur Beseitigung der Tiermehle, die nach Erlass des Verfütterungsverbots dieser Mehle eingeführt worden sei.

(121)

Nach Auffassung der französischen Behörden bedeutet die von der FDC angesprochene Ausdehnung der Dienstleistung auf alles SRM lediglich die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (28). Vor Inkrafttreten dieser Verordnung galt die Wirbelsäule von Rindern, die älter als 12 Monate sind, nicht als SRM. Jegliches SRM, das nicht als solches im französischen Gesetz genannt wurde, gehörte nach Auffassung der französischen Behörden in die Kategorie Schlachthofabfälle. Die Aufnahme dieser Wirbelsäulen in die Liste der SRM, selbst wenn sie nicht im Schlachthof, sondern in der Metzgerei entfernt werden, wäre Anlass für die französischen Behörden gewesen, das SRM im Gesetz ausdrücklich zu definieren. Damit hätte die Gesetzesänderung nur die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bedeutet, nach dem jeder Besitzer von SRM den ÖTD in Anspruch nehmen kann.

(122)

Zu den Bemerkungen der spanischen Regierung haben die französischen Behörden Zahlen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass — im Gegensatz zu den französischen Fleischexporten — die Ausfuhren von spanischem Frischfleisch oder tiefgefrorenem Fleisch sowohl in andere Mitgliedstaaten als auch in Drittländer seit 1995 gestiegen sind. Daher sind die französischen Behörden der Auffassung, dass sich die spanischen Behörden nicht auf einen Einfluss des unentgeltlichen ÖTD in Frankreich berufen können, um eine negative Entwicklung des Fleischhandels zu begründen — eine These im Übrigen, die durch keinerlei Zahlen untermauert wird.

V.   WÜRDIGUNG

1.   ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG

(123)

Artikel 87 Absatz 1 EWG-Vertrag besagt: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(124)

Die Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag gelten für den Schweinefleischsektor nach Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (29). Ferner gelten sie im Rindfleischsektor nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (30). Vor Verabschiedung dieser Verordnung galten sie im gleichen Sektor nach Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (31). Ferner finden sie Anwendung auf den Sektor Geflügelfleisch nach Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (32).

1.1.   VORLIEGEN EINES AUS STAATLICHEN MITTELN FINANZIERTEN SELEKTIVEN VORTEILS

(125)

Der Gerichtshof hat sich zum französischen öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienst bereits im Rahmen der Rechtssache GEMO geäußert. Wie der Gerichtshof in dieser Rechtssache sagt, sieht Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor, dass festzustellen ist, ob innerhalb einer gegebenen Rechtsordnung eine staatliche Maßnahme geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen zu begünstigen. Wenn ja, erfüllt die Maßnahme die Bedingung der Selektivität, die nach der genannten Bestimmung darüber entscheidet, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt.

(126)

Darüber hinaus gelten nach Ansicht des Gerichtshofes als Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (33).

(127)

Des Weiteren gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als Beihilfen namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (34).

(128)

Im vorliegenden Fall wird das System über eine vom Staat erhobene steuerähnliche Abgabe finanziert; daher ist das System dem Staat zuzurechnen, wie es der Gerichtshof im Übrigen auch in seinem Urteil in der Rechtssache GEMO ausführt.

(129)

Über das Vorliegen einer Beihilfe bzw. ihre Art ist mit Blick auf die potenziellen Begünstigten des Tierkörperbeseitigungssystems und seiner Finanzierung zu entscheiden. Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hatte die Kommission folgende Hauptkategorien potenzieller Begünstigter des ÖTD ermittelt:

Tierkörperbeseitigungsunternehmen;

Viehzüchter und Schlachthöfe;

Besitzer von Tiermehlen;

Unternehmen, die Fleisch im Einzelhandel verkaufen und deren Jahresumsatz 2,5 Mio. FRF (5 Mio. FRF ab 2001) nicht übersteigt.

Im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens konnte anhand der Kommission vorgelegter Informationen noch eine weitere Kategorie von Begünstigten ermittelt werden:

Schlachtereien und Zerlegebetriebe, die im Besitz von SRM sind.

1.1.1.   Beihilfe für tierkörperbeseitigungsunternehmen

(130)

Bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens war nach Auffassung der Kommission zunächst einmal festzulegen, ob die staatlichen Zahlungen an die Tierkörperbeseitigungsunternehmen als Vergütung einer Tätigkeit angesehen werden können, die als öffentliche Dienstleistung einzustufen ist. Danach wäre dann zu bestimmen, ob diese Zahlungen die Kosten überstiegen haben, die diesen Unternehmen bei der Durchführung dieser Tätigkeiten entstanden sind.

(131)

Nach dem französischen Gesetz erfüllen die Tierkörperbeseitigungsunternehmen mit der Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen sowie von Fleisch und Innereien, die für den menschlichen Verzehr und die Verfütterung ungeeignet sind, eine vom Gesetz bestimmte öffentliche Aufgabe.

(132)

Der Gerichtshof hat in der Rechtssache GEMO darauf hingewiesen, dass nach Artikel 264-1 des „Code rural“ der Präfekt eines jeden Departements zur Durchführung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes öffentliche Aufträge an Unternehmen vergibt.

(133)

Die Tatsache, dass der ÖTD durch das Aufkommen aus einer steuerähnlichen Abgabe finanziert wird, die von den Verkäufern von Fleisch zu entrichten ist, bedeutet, dass die Unternehmen, die diese Dienstleistung erbringen, staatliche Mittel zur Deckung der bei der Erbringung dieser Dienstleistung anfallenden Ausgaben erhalten.

(134)

Die Tierkörperbeseitigung ist im Übrigen eine wirtschaftliche Tätigkeit. In Frankreich gibt es in diesem Sektor zwei führende Unternehmen, die sich zwischen 80 % und 90 % des Marktes teilen und zumindest in einem Fall einen Umsatz von mehr als 152 Mio. EUR erwirtschaften (35).

(135)

Das Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark (36) besagt, dass öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von öffentlichen Dienstleistungen ermöglichen sollen, jedoch nicht unter Artikel 87 EG-Vertrag fallen, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Für die Anwendung dieses Kriteriums hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Erstens: Ist das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden, und sind diese Verpflichtungen klar definiert worden?

b)

Zweitens: Sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden?

c)

Drittens: Geht der Ausgleich nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken?

d)

Viertens: Ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind?

(136)

Zu den Voraussetzungen des Urteils Altmark trägt die Kommission in den Erwägungsgründen 137 bis 153 Folgendes vor.

(137)

Zur ersten Voraussetzung: Der ÖTD wurde durch eine Rechtsvorschrift, nämlich das Gesetz Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996 eingerichtet, die in den Artikeln L 226-1 bis L 226-10 des „Code rural“ kodifiziert wurde. Artikel L 226-1 des „Code rural“ bestimmt:

„Die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern sowie von Fleisch und Innereien und tierischen Nebenprodukten, die im Schlachthof beschlagnahmt wurden und für den menschlichen Verzehr und die Verfütterung ungeeignet sind, sowie von Material, das ein besonderes Risiko im Hinblick auf die subakuten transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bedeutet, des so genannten spezifizierten Risikomaterials (SRM), das in einer Liste des Landwirtschaftsministeriums aufgeführt wird, stellt eine öffentliche Aufgabe dar, die vom Staat wahrgenommen wird.“

(138)

Nach den ihr vorliegenden Informationen geht die Kommission davon aus, dass die erste Voraussetzung des Urteils Altmark erfüllt ist.

(139)

Zur zweiten Voraussetzung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor objektiv und transparent festgelegt wurden. So bestimmt die Ausführungsverordnung („décret d’application“) Nr. 96-1229 vom 27. Dezember 1996, dass im Hinblick auf den ÖTD öffentliche Ausschreibungen nach ganz genauen Bedingungen zu erfolgen haben.

(140)

Nach Auffassung der französischen Behörden ist in Artikel R 226-7 des „Code rural“ insbesondere festgelegt, dass jeweils der Präfekt eines Departements mit der Durchführung des ÖTD betraut ist und zu diesem Zweck öffentliche Aufträge gemäß den Verfahren des „Code des marchés publics“ vergibt. In Abweichung hiervon wird der Auftrag auf nationaler Ebene vergeben, wenn technische und wirtschaftliche Erwägungen dies rechtfertigen. In Anwendung von Artikel R 226-10 des „Code rural“ enthalten diese Verträge insbesondere ein Verzeichnis administrativer Bestimmungen, in dem die Art der Leistungen festgelegt ist, um die es in dem Auftrag geht, ferner die Art der Vergütung der dem Beauftragten anvertrauten Dienstleistung, die jede Bezahlung durch denjenigen ausschließt, der diese öffentliche Dienstleistung in Anspruch nimmt, des Weiteren die Informationen, anhand deren sich die Qualität und die Kosten der Dienstleistung bewerten lassen, und die Modalitäten, nach denen die Öffentlichkeit über die Struktur und Funktionsweise des Dienstes informiert wird, sowie ein Verzeichnis technischer Bestimmungen mit den technischen Voraussetzungen für die Sammlung, den Transport, die Verarbeitung und gegebenenfalls die Vernichtung der Tierkörper und Schlachthofabfälle unter Einhaltung der geforderten hygienerechtlichen Garantien.

(141)

Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das im vorliegenden Fall Anhang IA der Richtlinie 92/50/EWG unterliegt, ist also nach Auffassung der französischen Behörden geeignet, für völlige Transparenz bei der Bestimmung des Bedarfs und der Festlegung der erwarteten Leistungen zu sorgen. Darüber hinaus wurden mehr als 300 Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(142)

Nur wenn die Ausschreibungen kein Ergebnis erbrachten, wenn also kein Gebot oder kein angemessenes Gebot eingegangen war, erfolgten Leistungsaufforderungen auf der Grundlage des „Code général des collectivités territoriales“ gemäß der Verordnung („ordonnance“) Nr. 59-63 vom 6. Januar 1959 und der Ausführungsverordnung („décret d’application“) Nr. 62-367 vom 26. März 1962, die eine Vergütung in Form einer Entschädigung vorsehen, wobei ausschließlich alle tatsächlich und notwendigerweise vom Dienstleistungserbringer getätigten Ausgaben berücksichtig werden; eine Entschädigung für Einbußen bei dem Gewinn, der dem dienstverpflichteten Unternehmen bei einer ungehinderten Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit hätte entstehen können, ist hingegen nicht vorgesehen.

(143)

Die französischen Behörden haben der Kommission eine nach Jahren und Departements aufgeschlüsselte Tabelle vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Tierkörperbeseitigung tatsächlich stets im Rahmen öffentlicher Aufträge oder von Leistungsaufforderungen erfolgte.

(144)

Nach den ihr vorliegenden Informationen geht die Kommission davon aus, dass die zweite Voraussetzung des Urteils Altmark erfüllt ist.

(145)

Bezüglich der dritten Voraussetzung, bei der es um die Höhe des Ausgleichs geht, versichern die französischen Behörden, dass dieser Ausgleich nicht den Betrag übersteigt, der zur Deckung eines Teils oder der Gesamtheit der durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten notwendig ist. Durch die Ausschreibungsverfahren entsteht Wettbewerb zwischen den Unternehmen und kann das für den Staat günstigste Angebot ermittelt werden. Sollten, wie bereits erwähnt, die Ausschreibungen kein Ergebnis zeigen, wird der Weg der Leistungsaufforderung beschritten. Auch erfolgte die Berechnung des Ausgleichs aufgrund der Anwendung der französischen Rechtsvorschriften über die Leistungsaufforderung so günstig wie möglich.

(146)

Die in Frankreich geltenden Rechtsvorschriften sehen nämlich vor, dass die Vergütung der geforderten Leistungen in Form einer Entschädigung gezahlt wird, die nur den materiellen, unmittelbaren und sicheren Verlust ausgleichen soll, der dem Dienstleistungserbringer durch die Leistungsaufforderung entstanden ist. Diese Entschädigung berücksichtigt ausschließlich die auf der üblichen Grundlage bewerteten Ausgaben, die dem Dienstleistungserbringer tatsächlich und notwendigerweise in Form des Arbeitsentgelts, von Abschreibungen und Kapitalverzinsung entstanden sind. Keinerlei Entschädigung ist hingegen für Einbußen bei dem Gewinn fällig, der dem Dienstleistungserbringer bei freier Verfügung über das beschlagnahmte Gut oder einer ungehinderten Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit hätte entstehen können.

(147)

Bezüglich der dritten Voraussetzung des Urteils Altmark sind folgende Erwägungen anzustellen. Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in der vorliegenden Sache hatte die Kommission die französischen Behörden aufgefordert, ihr sämtliche Informationen insbesondere über die den betroffenen Unternehmen gezahlten Beträge sowie den Nachweis darüber vorzulegen, dass diese Beihilfen lediglich der Finanzierung der zusätzlichen Kosten diente, die bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag entstanden waren. Ferner sollten die französischen Behörden den Nachweis dafür erbringen, dass keine Mittel für konkurrierende Tätigkeiten, denen diese Unternehmen möglicherweise nachgehen, abgezweigt werden konnten (Quersubventionierung).

(148)

Die Kommission hält fest, dass die französischen Behörden lediglich angegeben haben, dass sich der den Tierkörperbeseitigungsunternehmen gezahlte Gesamtbetrag für den Zeitraum 1997 bis 2002 auf 828 552 389 EUR beläuft und sämtlichen Kosten des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes entspricht. Die Kommission muss sich also bei ihren Äußerungen allein auf diese Angaben stützen.

(149)

Im vorliegenden Fall kann die Kommission nicht mit Sicherheit sagen, dass die dritte Voraussetzung des Urteils Altmark tatsächlich erfüllt wurde, da es an genaueren Informationen und Zahlen zu den im Zeitraum 1997 bis 2002 an die Tierkörperbeseitigungsunternehmen erfolgten Zahlungen mangelt, anhand derer sich nachweisen ließe, dass diese Zahlungen auf keinen Fall die Mehrkosten überstiegen, die durch die Durchführung des ÖTD entstehen. In Ermangelung genauerer Angaben konnte die Kommission ferner auch nicht das eventuelle Vorhandensein von Quersubventionierungen in den betreffenden Unternehmen überprüfen.

(150)

Diese Zweifel wurden auch durch einen Bericht bestätigt, den das „Comité permanent de coordination des inspections“ (Bericht COPERCI) 1997 auf Wunsch des französischen Landwirtschaftsministeriums erstellt hat. Danach „konnten die Tierkörperbeseitigungsunternehmen auf eine gewisse Großzügigkeit bei der Erhebung der zur Vergütung ihrer Leistung erhobenen Abgabe rechnen“; ferner „besteht ein potenzielles Risiko der doppelten Bezahlung von Verbrennungsleistungen, da diese mitunter vergütet werden, ohne tatsächlich erbracht worden zu sein“ und „erbringt die Tierkörperbeseitigung, mit der vor dem ‚Rinderwahnsinn‘ kein Gewinn mehr zu machen war, nun wieder Gewinne.“

(151)

Nach Auffassung der Kommission kann man folglich nicht mehr behaupten, wie es der Gerichtshof fordert, dass der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was zur Deckung eines Teils oder der Gesamtheit der durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten notwendig ist, unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Einnahmen sowie eines angemessenen Gewinns für die Erfüllung dieser Verpflichtungen.

(152)

Die Behauptungen der Beschwerdeführer wurden allerdings auch nicht mit genauen Zahlen zu den Zahlungen an die Tierkörperbeseitigungsunternehmen und zu den Kosten durch die Erbringung des ÖTD untermauert, aus denen hervorgegangen wäre, dass ein Überausgleich zugunsten dieser Unternehmen erfolgt wäre. Im Übrigen beweist das unausgewogene Verhältnis zwischen dem Abgabenaufkommen und den Kosten des ÖTD alleine nicht, dass es kein Gleichgewicht zwischen den erfolgten Zahlungen und den Kosten der Tierkörperbeseitigung gibt.

(153)

Im Lichte der bisher vorgetragenen Erwägungen und der von den französischen Behörden vorgelegten Informationen kann die Kommission also nicht schlussfolgern, dass alle im Urteil Altmark genannten Voraussetzungen erfüllt sind und somit die Zahlungen an die Tierkörperbeseitigungsunternehmen nicht unter die Definition der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.

(154)

Selbst wenn die Hauptbegünstigten der aus der Abgabe finanzierten Maßnahmen die Landwirte und Schlachthöfe waren (vgl. Ziffer 1.1.2), kann die Kommission doch nicht ausschließen, dass die Zahlungen an die Tierkörperbeseitigungsunternehmen ein Beihilfeelement im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag enthielten.

1.1.2.   Beihilfe für Viehzüchter und Schlachthöfe

(155)

In der Rechtssache GEMO hat der Gerichtshof gesagt, dass die Tatsache, dass die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen, die den Viehzüchtern und Schlachthöfen zugute kommt, von privaten Unternehmen ausgeführt wird, ihrer möglichen Qualifizierung als staatliche Beihilfe nicht entgegensteht, da die Regelung dieser Tätigkeit vom Staat ausgeht. Sie ist damit dem Staat zuzurechnen.

(156)

Der Gerichtshof sagt ferner, dass nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eine Regelung als staatliche Beihilfe zugunsten von Viehzüchtern und Schlachthöfen anzusehen ist, die die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen ohne Kostenbelastung der Viehzüchter und Schlachthöfe vorsieht.

(157)

Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Maßnahmen zugunsten der Viehzüchter und Schlachthöfe aus staatlichen Mitteln finanziert werden, insbesondere aus Haushaltsmitteln und/oder dem Aufkommen einer vom Staat erhobenen Abgabe.

1.1.3.   Besitzer von Tiermehlen

(158)

Soweit die vom ÖTD betroffenen Tiermehle aus der Verarbeitung von Abfällen des ÖTD stammen und keine Mehle sind, die dem seit 2000 geltenden Verkaufsverbot unterliegen, ist der Schluss zu ziehen, dass die Vernichtung dieser Mehle nur ein notwendiger Schritt zur Durchführung des ÖTD ist und dass die Vernichtung dieses Materials ohne jeden wirtschaftlichen Wert eine Maßnahme ist, die im ÖTD inbegriffen ist. Dieses Material ist also genauso zu prüfen wie die „Beihilfen für Viehzüchter und Schlachthöfe“, da es nur einer fortgeschrittenen Phase der von ihnen erzeugten Abfälle entspricht. Die Kosten für die endgültige Beseitigung der Abfälle gehören nämlich zu den Gesamtkosten, für die der Erzeuger dieser Abfälle verantwortlich ist, und indem der Staat sie an seiner Stelle übernimmt, bietet er ihm eigentlich nur eine weitere Beihilfe.

(159)

Die französischen Behörden haben versichert, dass der ÖTD nur für die Verbrennung der Mehle zuständig ist, die aus der Verarbeitung der durch diesen Dienst gesammelten Erzeugnisse stammen. Er finanziert nicht die Verbrennung von Erzeugnissen, die das Ergebnis des Verfütterungsverbots dieser Mehle sind. Diese Frage wird im Übrigen von der Kommission im Rahmen einer anderen derzeit zur Prüfung anstehenden Maßnahme untersucht (Nr. NN 44/2002). Aus diesem Grund ist sie nicht Bestandteil der vorliegenden Entscheidung.

1.1.4.   Beihilfen für Schlachtereien und Zerlegebetriebe, die im Besitz von SRM sind

(160)

Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme, die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, ebenfalls aus der Tierkörperbeseitigungsabgabe finanziert wird und Schlachtereien zugute kommt, die insbesondere selber die direkten Kontakt mit dem Rückenmark habenden Wirbelknochen von Rindern von mehr als 12 Monaten entfernen.

(161)

Nach Aussage der französischen Behörden gehörte vor 2002 die Wirbelsäule von Rindern, die älter als 12 Monaten sind, nicht zum SRM. Die Aufnahme dieser Wirbelsäulen in die Liste der SRM, selbst wenn sie nicht im Schlachthof, sondern in der Metzgerei entfernt werden, wäre Anlass für die französischen Behörden gewesen, das SRM im Gesetz ausdrücklich als dem ÖTD unterliegende Abfälle zu definieren. Jegliches SRM, das nicht als solches im französischen Gesetz genannt wurde, gehört nach Auffassung der französischen Behörden in die Kategorie Schlachthofabfälle.

(162)

Da diese Abfälle vom ÖTD erfasst werden und nicht über die Schlachthöfe gehen, muss man schlussfolgern, dass ihre Beseitigung zunächst einmal Aufgabe der Schlachter ist, die bei den Rindern, die älter als 12 Monate sind, die Wirbelsäule entfernen.

(163)

Insofern gelten die bezüglich der „Beihilfen für Viehzüchter und Schlachthöfe“ angestellten Erwägungen mutatis mutandis auch für die Schlachter, die von diesem Aspekt des ÖTD betroffenes SRM besitzen. Folglich ist die kostenlose Abholung der Wirbelsäulen bei Schlachtern und Zerlegebetrieben seit dem 1. Januar 2002 eine staatliche Beihilfe zugunsten dieser Unternehmen.

1.1.5.   Beihilfe für den von der Abgabe befreiten Handel

(164)

Der Begriff der Beihilfe ist vom Gerichtshof zwar so ausgelegt worden, dass er solche Maßnahmen nicht erfasst, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen vornehmen, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder dem inneren Aufbau der fraglichen Lastenregelung folgt. Es obliegt aber dem Mitgliedstaat, der eine derartige Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen vorgenommen hat, darzutun, dass sie tatsächlich durch die Natur und den inneren Aufbau des fraglichen Systems gerechtfertigt ist. (37)

(165)

Das Gesetz Nr. 96-1139 bestimmt, dass Unternehmen, die im Einzelhandel Fleisch verkaufen und einen Jahresumsatz von weniger als 2,5 Mio. FRF haben (diese Schwelle wurde später auf 5 Mio. FRF angehoben; vgl. Erwägungsgrund 18), von der Abgabe befreit sind. Eine solche Befreiung bedeutet einen Einnahmenverlust für den Staat (38) und scheint durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems nicht gerechtfertigt, dessen Ziel es ja ist, dem Staat Einnahmen zu sichern.

(166)

Die Abgabenbefreiung stützt sich in der Tat nicht auf den durch Fleischverkäufe erzielten Umsatz, sondern auf die Gesamtverkaufszahlen. So ist es beispielsweise durchaus möglich, dass ein Unternehmen, das ausschließlich Fleisch verkauft und mit diesen Fleischverkäufen einen Umsatz von 2,4 Mio. FRF erzielt, die Abgabe nicht zu zahlen hat. Ein Lebensmittelgeschäft hingegen mit einem Gesamtumsatz von 10 Mio. FRF, von denen 1 Mio. FRF auf Fleischverkäufe entfällt, ist abgabenpflichtig. Da die Abgabe anhand des Wertes der Fleischerzeugnisse berechnet wird, scheint es nicht gerechtfertigt, ein Unternehmen mit einem höheren Umsatz durch Fleischverkäufe von der Abgabe zu befreien, während sein Wettbewerber, der mit Fleischerzeugnissen einen geringeren Umsatz erzielt, abgabenpflichtig würde.

(167)

Folglich stellt die Befreiung für den von der Abgabe befreiten Handel einen selektiven Vorteil dar (39). Es handelt sich also um eine Beihilfe zugunsten des von der Abgabe befreiten Handels, dessen Abgabenbelastung verringert wird. Gestützt auf die im Erwägungsgrund 171 genannten Zahlen für den Fleischhandel kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Abgabenbefreiung für Einzelhändler mit einem Umsatz von weniger als 2,5 Mio. FRF (und später von 5 Mio. FRF) einen Vorteil im Sinne einer Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

1.2.   BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS

(168)

Zur Klärung der Frage, ob die in Frage stehenden Beihilfen in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, muss abschließend noch bestimmt werden, ob sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.

(169)

Der Gerichtshof hat Folgendes festgestellt: Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung einer Unternehmenskategorie gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst betrachtet werden (40).

(170)

Die Tierkörperbeseitigung ist eine Dienstleistung, die auch grenzüberschreitend angeboten werden kann. Belegt wird dies durch die Existenz mehrerer multinationaler Unternehmen, die in diesem Sektor tätig sind und ihre Dienste in mehreren Mitgliedstaaten anbieten, zu denen auch Frankreich gehört. Die Kommission hält daher fest, dass die Zahlungen an die französischen Tierkörperbeseitigungsunternehmen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag beeinträchtigen.

(171)

Im Hinblick auf Tierkörperbeseitigungsunternehmen, Viehzüchter und Schlachthöfe, Zerlegebetriebe und Schlachter, die im Besitz von SRM sind, sei gesagt, dass die Tatsache, dass es einen Handel mit Fleischerzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten gibt, durch die Existenz mehrerer gemeinsamer Marktorganisationen belegt wird, die im Erwägungsgrund 124 aufgeführt sind. Tabelle 2 gibt Aufschluss über den Umfang des Handels zwischen Frankreich und den anderen Mitgliedstaaten mit den Erzeugnissen, die im ersten Jahr der Anwendung der Tierkörperbeseitigungsabgabe am stärksten betroffen waren.

Tabelle 2

Frankreich/EU 14

Rindfleisch

Schweinefleisch

Geflügel

Einfuhren 1997

Tonnen

286 000

465 000

140 000

Mio. ECU

831

1 003

258

Ausfuhren 1997

Tonnen

779 000

453 000

468 000

Mio. ECU

1 967

954

1 069

(172)

Es sei darauf hingewiesen, dass nach den der Kommission vorliegenden Zahlen Frankreich 1999 lebende Tiere im Wert von 2 297 Mio. FRF eingeführt hat, während sich die Einfuhren von Fleisch und genießbaren Schlachtabfällen auf fast 17 000 Mio. FRF beliefen. Bei den allermeisten nach Frankreich eingeführten Fleischerzeugnissen war die Tierkörperbeseitigung also schon im Ursprungsland erfolgt.

(173)

Wie schon bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens von der Kommission erwähnt, weisen die Beschwerdeführer auch auf ein Rundschreiben der französischen „Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes“ hin, demzufolge die Abgabe auf Fleischkäufe „die Gewinnspannen beeinträchtigen oder die Absatzmöglichkeiten für ausländische Erzeugnisse verringern könnte“; folglich „brächte sie das Risiko einer nachteiligen Veränderung der Handelsbedingungen mit sich.“

(174)

Die Kommission kommt also zu dem Schluss, dass sich aus den Maßnahmen zugunsten der Viehzüchter und Schlachthöfe zumindest potenziell Auswirkungen auf den Handel ergeben könnten.

(175)

Bezüglich des von der Abgabe befreiten Handels besteht nach Ansicht der Kommission eine zumindest potenzielle Auswirkung der Abgabenbefreiung vor allem in Grenzgebieten und somit im grenzüberschreitenden Handel.

(176)

Zusammenfassend sei gesagt, dass alle diese Beihilfen in ihrer Gesamtheit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten durchaus beeinträchtigen können. Die betroffenen Sektoren müssen sich nämlich zunehmend dem gemeinschaftlichen Wettbewerb stellen und reagieren damit auf jegliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen in dem einen oder anderen Mitgliedstaat sehr empfindlich.

1.3.   WETTBEWERBSVERFÄLSCHUNG

(177)

In seinem Urteil in der Sache GEMO hat der Gerichtshof ferner gesagt, das Tätigwerden staatlicher Stellen mit dem Ziel, die Viehzüchter und Schlachthöfe von dieser Belastung zu befreien, sei ein wirtschaftlicher Vorteil, der geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen. Nach Auffassung der Kommission gilt dieser Schluss auch für die Tierkörperbeseitigungsunternehmen, die Schlachtereien und Zerlegebetriebe, die im Besitz von SRM sind, sowie für den von der Abgabe befreiten Handel. Schließlich sind alle Wirtschaftsbeteiligten auf einem vom Wettbewerb geprägten Markt tätig, auf dem, wie im Erwägungsgrund 171 dargestellt, Handel in erheblichem Umfang stattfindet und auch einige der von den Beihilfen betroffenen Agrar- und Lebensmittel-Unternehmen eine beachtliche Größe haben.

1.4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUM TATBESTANDSMERKMAL „BEIHILFE“ NACH ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG

(178)

In Anbetracht der bisherigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen zugunsten der Tierkörperbeseitigungsunternehmen, der Viehzüchter und Schlachthöfe, der Zerlegebetriebe und Schlachter, die im Besitz von SRM sind, sowie der von der Abgabe befreiten Händler diesem Personenkreis einen Vorteil gewähren, in dessen Genuss andere Wirtschaftsbeteiligte nicht kommen können. Dieser Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn insofern durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige zu verfälschen, als er geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.

2.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN

(179)

Artikel 87 EG-Vertrag sieht jedoch Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Vertrag vor, auch wenn einige dieser Ausnahmen ganz offensichtlich hier keine Anwendung finden können, insbesondere die in Absatz 2 genannten Ausnahmen. Auf diese Ausnahmen haben sich die französischen Behörden aber auch nicht bezogen.

(180)

Die in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag aufgeführten Ausnahmen sind bei der Prüfung jeglicher Beihilfen für eine Region oder einen Sektor oder bei jedem Einzelfall allgemeiner Beihilferegelungen streng auszulegen. Sie können insbesondere nur in dem Fall gebilligt werden, in dem die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Beihilfe für das Erreichen eines der genannten Ziele erforderlich ist. Würden diese Ausnahmen auch bei Beihilfen zugestanden, die eine solche Gegenleistung nicht bieten, käme dies einer möglichen Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sowie eventuellen Wettbewerbsverfälschungen gleich, die bezüglich des Gemeinschaftsinteresses nicht gerechtfertigt wären; gleichzeitig würden die Wirtschaftsbeteiligten bestimmter Mitgliedstaaten in unzulässiger Weise bevorzugt.

(181)

Nach Ansicht der Kommission dienen die betreffenden Beihilfen nicht der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebiets, in dem gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag die Lebenshaltung außerordentlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Sie dienen aber auch nicht, wie es in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b heißt, der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats. Ebenso wenig dienen die Beihilfen der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, wie es in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d heißt.

(182)

Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können jedoch Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Um unter diese Ausnahme zu fallen, müssen die Beihilfen zur Entwicklung des betreffenden Sektors beitragen.

2.1.   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFEN

(183)

Die Kommission hat hier vorab darauf hinzuweisen, dass Frankreich der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag weder die Regelung zur Einrichtung der Tierkörperbeseitigungsabgabe noch die damit finanzierten Maßnahmen gemeldet hat. Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 EG-Vertrag (41) definiert „rechtswidrige Beihilfen“ als neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags eingeführt werden. Die Verpflichtung zur Anmeldung staatlicher Beihilfen ist in Artikel 1 Buchstabe c dieser Verordnung festgeschrieben (42).

(184)

Da die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, handelt es sich hierbei um neue staatliche Beihilfen, die nicht bei der Kommission angemeldet wurden und somit im Sinne des Vertrags rechtswidrig sind.

2.2.   BESTIMMUNG DER LEITLINIEN FÜR NICHT ANGEMELDETE MASSNAHMEN

(185)

Da es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, die aus einer steuerähnlichen Abgabe finanziert wurde, müssen sowohl die finanzierten Maßnahmen, also die Beihilfen, als auch deren Finanzierung von der Kommission geprüft werden. Wenn, so der Gerichtshof, die Art und Weise der Finanzierung einer Beihilfe, insbesondere durch Zwangsbeiträge, Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, muss bei der Prüfung einer solchen Beihilfemaßnahme durch die Kommission diese Finanzierungsweise unbedingt berücksichtigt werden (43).

(186)

Nach Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und gemäß der Mitteilung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (44) ist jede im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unrechtmäßige Beihilfe anhand der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Regeln und Leitlinien zu beurteilen.

(187)

Im Jahr 2002 hat die Kommission den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (45) (im Folgenden TSE-Leitlinien genannt) verabschiedet. Dieser Gemeinschaftsrahmen gilt seit dem 1. Januar 2003. Unter Ziffer 44 der TSE-Leitlinien heißt es, dass abgesehen insbesondere von Falltieren und Schlachtabfällen rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unter Zugrundelegung der Vorschriften und Leitlinien geprüft werden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe anwendbar waren. Für diese beiden Beihilfearten sind also die TSE-Leitlinien der geeignete Rahmen für die Prüfung des vorliegenden Falls.

(188)

Die Ziffern 46 und 47 der TSE-Leitlinien enthalten eine Reihe von Bestimmungen für Falltiere und Schlachtabfälle, die auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind.

(189)

Gemäß Ziffer 46 der TSE-Leitlinien hat die Kommission in Bezug auf staatliche Beihilfen zur Deckung der Kosten durch Falltiere bislang ihre Vorgehensweise noch nicht eindeutig festgelegt, insbesondere was den Zusammenhang zwischen den Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen im Sinne von Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor einerseits, wo sie Beihilfen von bis zu 100 % genehmigt, und der Anwendung des Verursacherprinzips sowie der Vorschriften für Beihilfen zur Behandlung von Abfällen andererseits betrifft. Was rechtswidrige staatliche Beihilfen zu den Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren auf der Ebene der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Tieren betrifft, die bis zum Beginn der Anwendbarkeit dieses Gemeinschaftsrahmens gewährt wurden, so wird die Kommission diese unbeschadet der anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Höhe von bis zu 100 % genehmigen.

(190)

Ziffer 47 der TSE-Leitlinien besagt: Bezüglich der staatlichen Beihilfen für Schlachtabfälle hat die Kommission seit Januar 2001 eine Reihe von Einzelentscheidungen getroffen, mit denen sie staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für die Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial, Fleisch- und Knochenmehl sowie diese Erzeugnisse enthaltenden Futtermitteln genehmigt hat, die auf der Grundlage der neuen Gemeinschaftsrechtsvorschriften in Bezug auf TSE entsorgt werden mussten. Diese Entscheidungen stützten sich insbesondere auf Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens, wobei die kurze Laufzeit der Beihilfen und die Notwendigkeit, dem Verursacherprinzip langfristig Rechnung zu tragen, berücksichtigt wurden. Die Kommission hat ausnahmsweise gestattet, solche Beihilfen auch anderen Marktteilnehmern als Viehzüchtern, wie z. B. Schlachthöfen, zu gewähren. Rechtswidrige Beihilfen, die bis 2002 für entsprechende Kosten im Rahmen der neu eingeführten TSE-Gemeinschaftsvorschriften gewährt wurden, unterliegen unbeschadet der anderen Gemeinschaftsrechtsvorschriften denselben Grundsätzen.

(191)

Eventuelle Betriebsbeihilfen für andere Wirtschaftsbeteiligte müssen anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor geprüft werden.

2.3.   ANALYSE IM LICHTE DER ANZUWENDENDEN BESTIMMUNGEN

2.3.1.   Die Beihilfen

2.3.1.1.   Beihilfen für Tierkörperbeseitigungsunternehmen

(192)

Unter Ziffer 46 der TSE-Leitlinien heißt es: „Was rechtswidrige staatliche Beihilfen zu den Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren auf der Ebene der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Tieren betrifft, die bis zum Beginn der Anwendbarkeit dieses Gemeinschaftsrahmens gewährt wurden, so wird die Kommission diese unbeschadet der anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Höhe von bis zu 100 % genehmigen.“

(193)

Ziffer 47 der TSE-Leitlinien besagt: „Bezüglich der staatlichen Beihilfe für Schlachtabfälle hat die Kommission seit Januar 2001 eine Reihe von Einzelentscheidungen getroffen, mit denen sie staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für die Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial, Fleisch- und Knochenmehl sowie diese Erzeugnisse enthaltenden Futtermitteln genehmigt hat, die auf der Grundlage der neuen Gemeinschaftsrechtsvorschriften in Bezug auf TSE entsorgt werden mussten.“

(194)

Die Kommission hält auch fest, dass gemäß den Ziffern 33 und 34 der TSE-Leitlinien die Unternehmen im Prinzip nach den Grundsätzen des Marktes in nicht diskriminierender Weise ausgewählt und entlohnt worden sind — erforderlichenfalls im Wege der Ausschreibung, im Einklang mit den Gemeinschaftsrechtsvorschriften und mit einem Grad an Öffentlichkeit, der ausreicht, um den Dienstleistungsmarkt für den Wettbewerb zu öffnen und die Unparteilichkeit der Vergabeverfahren zu überprüfen. Bezüglich der Leistungsaufforderung hält die Kommission diesen Weg in Anbetracht der Dringlichkeit der Maßnahmen und der fehlenden Gebote im Rahmen der Ausschreibungen ebenfalls für angemessen.

(195)

Ziffer 47 der TSE-Leitlinien erinnert daran, dass die Kommission ausnahmsweise gestattet hat, solche Beihilfen auch anderen Marktteilnehmern als Viehzüchtern wie z. B. Schlachthöfen zu gewähren. Nach Auffassung der Kommission sollte diese Ausnahme auch für andere Unternehmen gelten, die Aufgaben in engem Zusammenhang mit der Produktion lebender Tiere erfüllen, wie beispielsweise für Tierkörperbeseitigungsunternehmen.

(196)

Gestützt auf den dargestellten Sachverhalt kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die im vorliegenden Fall in Frankreich in dem Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 den Tierkörperbeseitigungsunternehmen gewährten Beihilfen in Höhe von 100 % der entstandenen Kosten die Bedingungen der TSE-Leitlinien erfüllen.

2.3.1.2.   Beihilfen für Viehzüchter — Falltiere

(197)

Ziffer 46 der TSE-Leitlinien besagt: Was rechtswidrige staatliche Beihilfen zu den Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren auf der Ebene der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Tieren betrifft, die bis zum Beginn der Anwendbarkeit dieses Gemeinschaftsrahmens gewährt wurden, so wird die Kommission diese unbeschadet der anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Höhe von bis zu 100 % genehmigen.

(198)

Gestützt auf den dargestellten Sachverhalt kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die im vorliegenden Fall in Frankreich in dem Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 den Viehzüchtern gewährten Beihilfen in Höhe von 100 % der entstandenen Kosten die Bedingungen der TSE-Leitlinien erfüllen.

2.3.1.3.   Beihilfen für Schlachthöfe — Schlachthofabfälle und Innereien

(199)

Ziffer 47 der TSE-Leitlinien besagt: Bezüglich der staatlichen Beihilfen für Schlachtabfälle hat die Kommission bei vor Ende 2002 gewährten rechtswidrigen staatlichen Beihilfen eine Deckung von bis zu 100 % der Kosten für die Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial, Fleisch- und Knochenmehl sowie diese Erzeugnisse enthaltenden Futtermitteln genehmigt, die auf der Grundlage der neuen Gemeinschaftsrechtsvorschriften in Bezug auf TSE entsorgt werden mussten

(200)

Gestützt auf den dargestellten Sachverhalt kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die im vorliegenden Fall in Frankreich in dem Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 den Schlachthöfen gewährten Beihilfen in Höhe von 100 % der entstandenen Kosten die Bedingungen der TSE-Leitlinien erfüllen.

2.3.1.4.   Beihilfen für Schlachter — Bei Schlachtern beschlagnahmtes SRM

(201)

Ziffer 47 der TSE-Leitlinien gilt mutatis mutandis auch für das SRM — im vorliegenden Fall die Wirbelsäulen von Rindern, die älter als 12 Monate sind und in Schlachtereien und Zerlegebetrieben beschlagnahmt wurden.

(202)

Gestützt auf den dargestellten Sachverhalt kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die im vorliegenden Fall in Frankreich in dem Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 den Schlachtern, die im Besitz von SRM sind, gewährten Beihilfen in Höhe von 100 % der entstandenen Kosten die Bedingungen der TSE-Leitlinien erfüllen.

2.3.1.5.   Von der Abgabe befreite Unternehmen

(203)

Die Kommission hat festgestellt, dass die Befreiung von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 2,5 Mio. FRF für den Staat einen Einnahmenverlust bedeutet und dass diese Befreiung durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems nicht gerechtfertigt ist. Zwar mag das Steuersystem die für sein reibungsloses und effizientes Funktionieren notwendigen Maßnahmen vorsehen, wie beispielsweise die Pauschalbesteuerung kleiner Unternehmen, um diesen insbesondere eine Entlastung bei den Buchführungserfordernissen zu verschaffen (46), doch ist es äußerst zweifelhaft, ob diese Maßnahmen schlicht und einfach in Befreiungen bestehen können. Ferner vertritt die Kommission die Ansicht, dass — wenn derartige Befreiungen unter Umständen doch annehmbar wären — sie auf äußerst marginale Fälle beschränkt bleiben sollten (47), in denen zum einen die Buchführungserfordernisse und zum anderen der Verwaltungsaufwand der Steuerbehörden die zu erwartenden Einnahmen übersteigen würden.

(204)

Im vorliegenden Fall leuchtet nun jedoch die Begründung für die Festsetzung der Schwelle bei 2,5 Mio. FRF, einem nicht unerheblichen Betrag, keinesfalls ein und geht auch nicht aus den Vorarbeiten zum Gesetz Nr. 96-1139 hervor (48). Die Selektivität der betreffenden Befreiung wird deutlich, bedenkt man, dass nach den der Kommission vorliegenden Informationen 80 % des Fleischs und der Fleischerzeugnisse in Supermärkten abgesetzt werden, die, wiederum nach den der Kommission vorliegenden Informationen, im Durchschnitt einen Gesamtumsatz bzw. einen mit Fleisch erzielten Umsatz erwirtschaften, der deutlich über dem Schwellenwert liegt (49), während kleine Einzelhandelgeschäfte (Metzgereien), deren Umsatz im Durchschnitt unter dem Schwellenwert liegt (1,6 Mio. FRF), mit den Großen im Wettbewerb stehen.

(205)

Die Wirkung der Befreiungsgrenze scheint also darin zu bestehen, dass Metzgereien und andere Geschäfte von der Abgabe befreit sind, während der überwiegende Teil des Vertriebs, der über die großen Geschäfte läuft, mit der Abgabe belegt wird. Da außerdem der Schwellenwert sich auf den Gesamtumsatz bezieht (und nicht nur auf den mit Fleisch erzielten Umsatz), kann es durchaus vorkommen, dass eine Metzgerei mit einem Umsatz von z. B. 2,4 Mio. FRF von der Abgabe befreit ist, während ein größeres Geschäft, das zwar weniger Fleisch verkauft, aber einen höheren Gesamtumsatz erzielt, die Abgabe zu entrichten hat. Die fragliche Abgabe scheint also eine Diskriminierung eines Teils des Fleisch verkaufenden Einzelhandels zu bedeuten, und zwar aufgrund eines Kriteriums, das keiner dem steuerähnlichen System innewohnenden Logik zu entsprechen scheint.

(206)

Die Kommission hält es nicht für erwiesen, dass eine solche Befreiung durch die innere Struktur des Steuersystems gerechtfertigt ist, zumal die französischen Behörden keinerlei stichhaltige Daten hierzu vorgelegt haben.

(207)

Da es sich um Unternehmen handelt, die landwirtschaftliche Erzeugnisse vermarkten (und auch nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse, denn mit der Abgabe werden auch Erzeugnisse mit Fleischanteil belegt), und weil nach Auffassung der Kommission der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt wird, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Beihilfe in den Anwendungsbereich von Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens fällt. Dort heißt es: „Um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, müssen alle Beihilfen bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten.“ Falls somit in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder im Gemeinschaftsrahmen ausdrücklich keine Ausnahmen vorgesehen sind, sind einseitige staatliche Beihilfen, die lediglich der Verbesserung der finanziellen Situation der Erzeuger dienen, aber keinen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leisten, und hier vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Einheit von Produktionsmitteln gewährt werden, den mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Betriebsbeihilfen gleichzusetzen.

(208)

Bei der Befreiung im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Abgabensenkung ohne irgendein Anreizelement und ohne jede Gegenleistung der Begünstigten, deren Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln nicht festgestellt werden konnte.

(209)

Bezüglich der vor dem 1. Januar 2000 gewährten Beihilfen verwendete die Kommission schon damals den unter Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens erwähnten Begriff der Betriebsbeihilfen. Daraus folgt, dass eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot von Beihilfen, wie sie in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehen ist, nicht gewährt werden kann.

(210)

Im Lichte der bisherigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im vorliegenden Fall gewährte Abgabenbefreiung eine mit den geltenden Wettbewerbsregeln nicht vereinbare Beihilfe darstellt.

2.3.2.   Finanzierung der Beihilfen

2.3.2.1.   Vor dem 31. Dezember 2000

(211)

Auf Beschluss der französischen Behörden wurde der ÖTD bis zum 31. Dezember 2000 aus einer steuerähnlichen Abgabe finanziert, die in einen Fonds zur Verwaltung dieser Abgabe floss und von Personen erhoben wurde, die im Einzelhandel Fleisch und Fleischerzeugnisse verkaufen.

(212)

Im Verlauf des in Erwägungsgrund 2 erwähnten Vertragsverletzungsverfahrens hat die Kommission festgestellt, dass die Art und Weise der Finanzierung des Tierkörperbeseitigungsdienstes jegliche Bezahlung durch diejenigen ausschließt, die diese Dienstleistung in Anspruch nehmen. Durch die Übernahme der Kosten für die Tierkörperbeseitigung verringerte sich der Gestehungspreis der französischen Erzeugnisse. Die Abgabe erscheint damit als Gegenleistung zu dem Vorteil, der aus der in vollem Umfang aus staatlichen Mitteln finanzierten Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen entsteht.

(213)

Mit Ausnahme der nach Frankreich eingeführten lebenden Tiere, die dort auch geschlachtet werden, werden hingegen die in Frankreich verkauften Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedslos und nach den gleichen Bedingungen mit der Abgabe belegt, ohne dass sie jedoch in den Genuss irgendeines Vorteils aus den Finanzierungen des Fonds kommen. Für diese Erzeugnisse handelt es sich somit um eine eindeutige finanzielle Belastung. Oder anders ausgedrückt: Zwar wird die Abgabe auf französische Erzeugnisse und auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten unter den gleichen Voraussetzungen bezüglich der Bemessungsgrundlage, der Zahlung und der Fälligkeit erhoben, doch besteht diese Parallelität nicht mehr bei der Verwendung des Abgabenaufkommens.

(214)

Im Rahmen des bereits erwähnten Vertragsverletzungsverfahrens hat die Kommission die Vereinbarkeit der Tierkörperbeseitigungsabgabe mit den Artikeln 25 und 90 EG-Vertrag geprüft.

(215)

Die Kommission kam seinerzeit zu der Auffassung, dass die Tierkörperbeseitigungsabgabe Artikel 25 EG-Vertrag nicht zuwiderläuft und daher nicht als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle anzusehen ist, da die französischen Behörden nachgewiesen hätten, dass die Abgabe nicht ausschließlich in Tätigkeiten zugunsten französischer Erzeugnisse, nämlich Fleisches aus Frankreich, fließt.

(216)

Im Hinblick auf Artikel 90 EG-Vertrag vertrat die Kommission die Ansicht, dass Frankreich mit der Erhebung einer so genannten Tierkörperbeseitigungsabgabe auf den Kauf von Fleisch und näher spezifizierten Erzeugnissen durch Personen, die Einzelhandel mit diesen Erzeugnissen betreiben, wobei die besagte Abgabe bei den französischen Erzeugnissen zumindest teilweise durch die vollständige Finanzierung der Tierkörperbeseitigung sowie der Sammlung von Tierkörpern und Schlachtabfällen aus staatlichen Mitteln ausgeglichen wird, während die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden und verkauften Erzeugnisse nach den gleichen Bedingungen mit der Abgabe belegt werden, doch keinerlei Vorteil aus dem Fonds ziehen, in den die Abgabe fließt, seinen ihm aus Artikel 90 EG-Vertrag entstehenden Pflichten nicht nachgekommen ist.

(217)

Nach Auffassung der Kommission läuft somit die Tierkörperbeseitigungsabgabe Artikel 90 EG-Vertrag zuwider, weil sie Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten fiskalisch benachteiligt. Betroffen sind davon alle Fleischeinfuhren, aber auch die Einfuhren lebender Tiere, da diese nicht in die Tierkörperbeseitigung gehen. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass Frankreich sehr viel mehr Fleisch als lebende Tiere aus anderen Mitgliedstaaten einführt.

(218)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (50) ist die Kommission üblicherweise der Auffassung, dass sich die Finanzierung einer staatlichen Beihilfe durch Zwangsabgaben auf die Beihilfe auswirkt, da sie protektionistische Auswirkungen hat, die über die Beihilfe im eigentlichen Sinne hinausgehen. Die fragliche Beihilfe ist in der Tat eine Zwangsabgabe. Noch immer gestützt auf das gleiche Urteil vertritt die Kommission die Ansicht, dass eine Beihilfe nur durch steuerähnliche Abgaben finanziert werden kann, die ebenfalls auf aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse erhoben wird.

(219)

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sowie der Tatsache, dass die Abgabe der Finanzierung von staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag dient und sie außerdem diskriminierend wirkt und somit Artikel 90 EG-Vertrag zuwiderläuft, da nämlich auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten die Abgabe ebenfalls zu entrichten ist, ohne dass sie jedoch in den Nutzen der Leistungen des Fonds kommen, in den diese Abgabe fließt, ist die Kommission der Auffassung, dass das Abgabenaufkommen aus der Belastung der aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse eine im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln unrechtmäßige Finanzierung der Beihilfe darstellt.

2.3.2.2.   Nach dem 31. Dezember 2000

(220)

Seit dem 1. Januar 2001 fließt das Aufkommen der Tierkörperbeseitigungsabgabe unmittelbar in den allgemeinen Staatshaushalt und nicht mehr in den zu diesem Zweck eingerichteten Fonds. Nach Ansicht der Kommission ist es nach Einbringung des Aufkommens einer Abgabe in das nationale Haushaltssystem im Allgemeinen nicht mehr möglich, die Verbindung zwischen der Abgabe und der Finanzierung einer vom Staat erbrachten und finanzierten Dienstleistung aufzuzeigen. Man kann somit auch nicht mehr behaupten, durch eine Abgabe würden andere Erzeugnisse diskriminiert, da das Abgabenaufkommen in den übrigen staatlichen Einnahmen aufginge, ohne dass die Finanzierung der Beihilfen ihm direkt zugeordnet werden könnte.

(221)

Das Vertragsverletzungsverfahren wurde von der Kommission am 26. Juni 2002 eingestellt. In der bei der Kommission eingereichten Beschwerde wurden nun jedoch Argumente angeführt, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen waren. Diese Argumente weckten Zweifel an einer tatsächlichen Entkopplung der Mittel und ihrer Verwendung.

(222)

Zwar bestand das von den französischen Behörden erdachte neue System darin, das Abgabenaufkommen dem allgemeinen Staatshaushalt zuzuführen, doch hat es den Anschein, als wäre dieses Aufkommen nach seiner Einfügung in den Haushalt einem bestimmten Kapitel des Landwirtschaftsministeriums zugeordnet worden, von dem es danach in den Haushalt des CNASEA übergegangen wäre, also der Einrichtung, die mit der finanziellen Verwaltung des Tierkörperbeseitigungsdienstes betraut war. Auch das der Kommission vorliegende Zahlenmaterial schien diese Entkopplung in Frage zu stellen.

(223)

Nach Prüfung der französischen Rechtstexte wollte die Kommission wissen, wie es um die angebliche Entkopplung der Mittel und ihrer Verwendung steht. In der Praxis könnte nämlich eine solche Entkopplung auf das gleiche Ergebnis hinauslaufen wie das Steuersystem, das die Kommission bereits im Rahmen des in Erwägungsgrund 2 erwähnten Vertragsverletzungsverfahrens im Hinblick auf Artikel 90 EG-Vertrag in Frage gestellt hatte.

(224)

Die französischen Behörden räumen ein, dass bei den neuen Bestimmungen bezüglich der Abgabe das Hauptgewicht auf dem Erfordernis der Fortsetzung der Finanzierung des ÖTD lag. Diese Begründung war nur allzu logisch, denn die Abgabe war genau zu diesem Zweck seit dem 1. Januar 1997 erhoben worden.

(225)

Dessen ungeachtet wurde aus rechtlicher Sicht kein verbindlicher Text verabschiedet, der, wie dies 1997 der Fall gewesen war, eine Finanzierung des ÖTD durch das Aufkommen aus der Tierkörperbeseitigungsabgabe vorsah. Seinerzeit bestimmte Artikel 1 des Gesetzes Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996, dass das Abgabenaufkommen in einen Fonds fließen sollte, der der Finanzierung der Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen dient, die für den menschlichen Verzehr und die Verfütterung ungeeignet sind.

(226)

Nach Angaben der französischen Behörden gibt es seit dem 1. Januar 2001 keinen Fonds mehr zur Finanzierung des ÖTD; die für den ÖTD bereitgestellten Mittel seien genau wie andere Ausgaben im Haushalt des Landwirtschaftsministeriums verbucht. Ferner seien die Beträge des Abgabenaufkommens und der Kosten für den ÖTD unterschiedlich. Das Abgabenaufkommen belaufe sich auf 550 Mio. EUR im Jahr 2003, während dem Landwirtschaftsministerium für dieses Jahr insgesamt 280 Mio. EUR zugeteilt worden seien.

(227)

Die französischen Behörden sind folglich der Auffassung, dass diese Abgabe zwar ihre ursprüngliche Bezeichnung behalten hat, jedoch nicht mehr spezifisch der Finanzierung des ÖTD dient.

(228)

Die Kommission weist darauf hin, dass in einer derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache (51) der Generalanwalt Folgendes angemerkt hat: „Auf das Bestehen eines unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Abgabe und der Beihilfemaßnahme weisen die folgenden Kriterien hin: a) inwieweit die Finanzierung der betreffenden Beihilfemaßnahme vom Abgabenaufkommen abhängig ist; b) inwieweit das Abgabenaufkommen vornehmlich für die besondere Beihilfemaßnahme bestimmt ist; c) inwieweit der Zusammenhang zwischen dem Abgabenaufkommen und dessen besonderer Zweckbindung als Beihilfemaßnahme nach den einschlägigen Vorschriften zwingend ist; d) inwieweit und wie sich das Gefüge von Abgabe und Beihilfemaßnahme auf die Wettbewerbsbeziehungen im betroffenen (Sub-)Sektor oder der betroffenen Branche auswirkt.“

(229)

In der Auffassung, es handle sich hierbei um stichhaltige Parameter, stellt die Kommission fest, dass es im französischen Gesetz seit dem 1. Januar 2001 keinen Hinweis mehr auf die Verwendung der Tierkörperbeseitigungsabgabe zu einem konkreten Zweck gibt; seit diesem Datum scheint die Abgabe nicht mehr ausdrücklich zur Finanzierung des ÖTD erhoben zu werden. Es scheint auch nicht mehr möglich zu sein, eine Verbindung zwischen dem Aufkommen der Tierkörperbeseitigungsabgabe und ihrer Verwendung herzustellen.

(230)

Die Kommission nimmt die Ausführungen der französischen Behörden zur Kenntnis, nach denen die dem ÖTD zugedachten Mittel ausschließlich zur Finanzierung dieses Dienstes verwendet wurden. Aus Tabelle 1 geht im Übrigen hervor, dass das Abgabenaufkommen in den Jahren 2001 und 2002 (950 323 981 EUR) und der insgesamt für den ÖTD gezahlte Betrag (411 472 078 EUR) bei weitem nicht identisch sind, dass dies auch für die einzelnen Jahre gilt, und dass nur ein Teil des Abgabenaufkommens der Finanzierung des ÖTD diente, was wiederum eindeutig für eine Entkopplung von Tierkörperbeseitigungsabgabe und Finanzierung des ÖTD seit dem 1. Januar 2001 spricht.

(231)

Ferner weist die Kommission darauf hin, dass sie seit Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens von Seiten der Beschwerdeführer keine weiteren Informationen erhalten hat, die eindeutig und endgültig deren Argumente zu diesem Thema untermauerten. Anhand der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente konnte die Kommission keine Verbindung zwischen der steuerähnlichen Abgabe und der Beihilferegelung herstellen.

(232)

Die Kommission kommt somit zu den gleichen Schlussfolgerungen wie in dem eingestellten Vertragsverletzungsverfahren und stellt fest, dass seit dem 1. Januar 2001 die Tierkörperbeseitigungsabgabe und die Finanzierung des ÖTD entkoppelt sind.

2.3.2.3.   Schlussfolgerungen zu beiden Zeiträumen

(233)

Solange die Finanzierung einer staatlichen Beihilfe als mit den geltenden Wettbewerbsregeln unvereinbar gilt, muss auch die so finanzierte Beihilfe von der Kommission so lange als unvereinbar eingestuft werden, wie diese unrechtmäßige Finanzierung fortgesetzt wird. Die Ordnungsmäßigkeit der Finanzierung einer staatlichen Beihilfe ist nämlich Voraussetzung dafür, dass diese als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(234)

Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 zugunsten von Tierkörperbeseitigungsunternehmen, Viehzüchtern und Schlachthöfen im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes durchgeführt hat, der aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, die auch auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde, entsprach den für die betreffenden Begünstigten gemeinschaftlichen Vorschriften. Die Kommission konnte jedoch bezüglich der Finanzierung der Beihilfen auch einen Verstoß gegen Artikel 90 EG-Vertrag feststellen. Daher kann die Kommission die fragliche Regelung nicht als vereinbar erklären, da eingeführte Erzeugnisse gegenüber einheimischen Produkten diskriminiert wurden.

(235)

Im vorliegenden Fall hält es die Kommission für angebracht, eine mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung unter Nutzung der Möglichkeiten von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu erlassen, nach der die Kommission eine Positiventscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden kann, die ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären bzw. die Befolgung ihrer Entscheidung zu überwachen.

(236)

Um den Verstoß gegen Artikel 90 wieder gutzumachen und damit rückwirkend die Diskriminierung abzustellen, muss Frankreich einen Teil der Abgabe, die auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde, innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist und unter von ihr vorgegebenen Bedingungen zurückzahlen. Durch die Wiedergutmachung dieses Verstoßes würden die Beihilfen mit Artikel 87 EG-Vertrag vereinbar.

(237)

Die Kommission legt die Bedingungen für diese Erstattung fest. Frankreich hat demnach den Abgabenpflichtigen den Teil der Abgabe zu erstatten, der zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 auf Fleisch aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde, und zwar unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen:

Frankreich teilt jedem einzelnen Abgabenpflichtigen innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung den für ihn anzuwendenden Erstattungssatz mit;

zur Stellung ihres Erstattungsantrags ist den Abgabenpflichtigen eine dem einzelstaatlichen Recht entsprechende Frist einzuräumen, die jedoch mindestens sechs Monate betragen muss;

die Erstattung hat innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zu erfolgen;

die erstatteten Beträge sind mit Zinsen für den Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Erhebung bis zum Datum der tatsächlichen Erstattung abzuzinsen. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist (52);

die französischen Behörden akzeptieren alle von den Abgabenpflichtigen vorgelegten stichhaltigen Beweise, aus denen hervorgeht, welcher Teil der entrichteten Abgabe auf Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten entfiel;

der Erstattungsanspruch darf keinen anderen Bedingungen unterworfen werden, insbesondere nicht der, die Abgabe nicht abgewälzt zu haben;

sollte ein Abgabenpflichtiger die Abgabe noch nicht entrichtet haben, verzichten die französischen Behörden formell auf deren Entrichtung sowie auf die Zahlung eventuell in diesem Zusammenhang anfallender Verzugszinsen;

die französischen Behörden legen der Kommission innerhalb einer Frist von höchstens 20 Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung einen vollständigen Bericht vor, der die ordnungsgemäße Durchführung der Erstattung belegt.

(238)

Frankreich hat sich mit Schreiben vom 9. Dezember zur Einhaltung dieser Bedingungen verpflichtet.

(239)

Sollte Frankreich seine im Hinblick auf diese Bedingungen gemachten Zusagen nicht einhalten, könnte die Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entweder erneut das förmliche Prüfverfahren eröffnen, oder, wie es Artikel 23 dieser Verordnung bestimmt, den Gerichtshof anrufen. Nach Auffassung der Kommission wäre im vorliegenden Fall wohl die erste Möglichkeit angemessen. Nach Artikel 14 der Verordnung könnte diese Möglichkeit eine Negativentscheidung mit Rückforderung der gesamten im betreffenden Zeitraum gewährten Beihilfen zur Folge haben, deren Betrag auf 417 080 311 EUR geschätzt wird.

(240)

Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2002 zugunsten der Tierkörperbeseitigungsunternehmen, Viehzüchter und Schlachthöfe im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(241)

Die Beihilferegelung, die Frankreich im Jahr 2002 zugunsten von Metzgereien und Zerlegebetrieben, die im Besitz von SRM waren, im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(242)

Die Maßnahme in Form der zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2002 gewährten Befreiung von einer Abgabe auf Fleischkäufe zugunsten bestimmter Unternehmen, die Fleisch vertreiben, ist eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe.

(243)

Die Maßnahmen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, sind der Kommission nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gemeldet worden und stellen somit rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dar.

(244)

Die Kommission bedauert, dass Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag diese Maßnahmen durchgeführt hat.

(245)

Da es sich um Beihilfen handelt, die durchgeführt wurden, bevor die endgültige Entscheidung der Kommission vorlag, sei darauf hingewiesen, dass in Anbetracht des verbindlichen Charakters der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Verfahrensregeln, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof in seinen Urteilen Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola Maya (53), Gebrüder Lorenz GmbH gegen Deutschland (54) und Steinicke und Weinlig gegen Deutschland (55) anerkannt hat, die Rechtswidrigkeit der betreffenden Βeihilfe nicht nachträglich behoben werden kann (Urteil Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires et autres gegen Frankreich (56)).

(246)

Der Gerichtshof hat Folgendes festgestellt: „Daraus folgt, dass es grundsätzlich den nationalen Gerichten obliegt, die Erstattung der Abgaben oder Beiträge anzuordnen, die speziell zur Finanzierung einer Beihilfe erhoben wurden, wenn die Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfe ist und diese unter Missachtung der Meldepflicht durchgeführt worden ist.“ Ferner sagt er: „Hierzu ist daran zu erinnern, dass es zum einen Sache der nationalen Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das in Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag ausgesprochene Verbot der Durchführung der Beihilfen, das unmittelbare Wirkung hat, verletzen. Wird eine solche Verletzung von einem Einzelnen, der hierzu berechtigt ist, geltend gemacht und von den nationalen Gerichten festgestellt, so müssen diese entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der betreffenden Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen.“ (57)

(247)

Der Kommission liegen keine näheren Informationen darüber vor, inwieweit auf dieser Grundlage erfolgte oder noch vorzunehmende Erstattungen der Abgabe tatsächlich zu einer vollständigen Erstattung führen werden, und zwar insbesondere der gesamten auf Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten erhobenen Abgabe.

(248)

Bei Unvereinbarkeit der rechtswidrigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt bestimmt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, dass die Kommission entscheidet, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Diese Rückforderung ist notwendig, um durch Beseitigung aller finanziellen Vorteile, die dem Empfänger der rechtswidrig gewährten Beihilfe unberechtigterweise seit dem Datum der Gewährung dieser Beihilfe zugeflossen sind, den alten Zustand wiederherzustellen.

(249)

Frankreich muss die im vorliegenden Fall unvereinbaren Beihilfen zurückfordern, insbesondere die Beihilfen zugunsten der von der Abgabe auf Fleischkäufe befreiten Unternehmen. Der zurückzufordernde Beihilfengesamtbetrag besteht aus den Beträgen, die im betreffenden Zeitraum in Form einer Befreiung von der Abgabe auf Fleischkäufe an bestimmte Unternehmen gewährt wurden, die Fleisch vertreiben.

(250)

Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bestimmt, dass die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen umfasst, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

(251)

Die Beihilfen sind nach den im französischen Gesetz vorgesehenen Verfahren zu erstatten. Die Beträge umfassen auch die Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe gewährt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückforderung. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist (58).

(252)

Diese Entscheidung bedeutet keinen Vorgriff auf die Konsequenzen, die die Kommission gegebenenfalls für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausgleichs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ziehen wird —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 zugunsten der Tierkörperbeseitigungsunternehmen im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, die auch auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten anwendbar war, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unter der Voraussetzung vereinbar, dass Frankreich die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Zusagen einhält.

(2)   Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 zugunsten der Viehzüchter im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, die auch auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten anwendbar war, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unter der Voraussetzung vereinbar, dass Frankreich die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Zusagen einhält.

(3)   Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 zugunsten der Schlachthöfe im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, die auch auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten anwendbar war, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unter der Voraussetzung vereinbar, dass Frankreich die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Zusagen einhält.

(4)   Frankreich erstattet den Abgabenpflichtigen den Teil der Abgabe, der zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 auf Fleisch aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde: Dabei sind folgende Bedingungen unbedingt einzuhalten:

Frankreich teilt jedem Abgabenpflichtigen innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung den für ihn anzuwendenden Erstattungssatz mit;

zur Stellung ihres Erstattungsantrags ist den Abgabenpflichtigen eine dem einzelstaatlichen Recht entsprechende Frist einzuräumen, die mindestens sechs Monate betragen muss;

die Erstattung hat innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Antragstellung zu erfolgen;

die erstatteten Beträge sind mit Zinsen für den Zeitraum zwischen ihrer Erhebung bis zur tatsächlichen Erstattung abzuzinsen. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist;

die französischen Behörden akzeptieren alle von den Abgabenpflichtigen vorgelegten stichhaltigen Beweise, aus denen hervorgeht, welcher Teil der entrichteten Abgabe auf Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten entfiel;

der Erstattungsanspruch darf keinen anderen Bedingungen unterworfen werden, insbesondere nicht der, die Abgabe nicht abgewälzt zu haben;

sollte ein Abgabenpflichtiger die Abgabe noch nicht entrichtet haben, verzichten die französischen Behörden formell auf deren Entrichtung sowie auf die Zahlung eventuell in diesem Zusammenhang anfallender Verzugszinsen;

die französischen Behörden legen der Kommission innerhalb einer Frist von höchstens 20 Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung einen vollständigen Bericht vor, der die ordnungsgemäße Durchführung der Erstattung belegt.

(5)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der Ansprüche auf Erstattung der Abgabe auf Fleischkäufe, die die Abgabenpflichtigen aus anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ableiten könnten.

Artikel 2

(1)   Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2002 zugunsten der Tierkörperbeseitigungsunternehmen im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(2)   Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2002 zugunsten der Viehzüchter im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(3)   Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2002 zugunsten der Schlachthöfe im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(4)   Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2002 zugunsten der Metzgereien und Zerlegebetriebe, die im Besitz von SRM waren, im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 3

Die Maßnahme in Form der für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2002 gewährten Befreiung von der Abgabe auf Fleischkäufe zugunsten bestimmter Unternehmen, die Fleisch vertreiben, ist eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe.

Frankreich ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die im Rahmen dieser Regelung an die Begünstigten gezahlten Beträge zurückzufordern. Der zurückzufordernde Gesamtbetrag der Beihilfen ist unter Berücksichtigung der Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe gewährt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückforderung abzuzinsen. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist.

Artikel 4

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Die Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 226 vom 21.9.2002, S. 2.

(2)  Nr. A/97/4309.

(3)  Vgl. Fußnote 1.

(4)  Staatliche Beihilfe Nr. N 515/2003, Schreiben an die französischen Behörden Nr. K(2004) 936 endg. vom 30.3.2004.

(5)  Journal officiel de la République française (JORF) Nr. 301 vom 27.12.1996, S. 19184.

(6)  Umrechnungskurs 1 FRF = 0,15 EUR.

(7)  JORF Nr. 152 vom 3.7.1998, S. 10127.

(8)  JORF Nr. 303 vom 31.12.2000, S. 21177.

(9)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 32. Entscheidung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission (ABl. L 173 vom 11.7.2003, S. 6).

(10)  Urteil des EuGH vom 22. November 2001, Rechtssache C-53/00, Ferring, Slg. S. 9067.

(11)  ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(12)  Insbesondere Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2000, Rechtssache C-324/98, Teleaustria Verlags GmbH und Telefonadress GmbH gegen Telekom Austria AG, Slg. S. I-10745.

(13)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(14)  ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3, zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Beihilfe; später ersetzt durch einen neuen Gemeinschaftsrahmen (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3).

(15)  Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2000 in der Sache NN 76/2000 — Maßnahmen zugunsten der Tierhaltung sowie zur Verbesserung der Qualität und Hygiene von Milch und Milcherzeugnissen (ABl. C 334 vom 25.11.2000, S. 4).

(16)  Rapport Collectif budgétaire pour 2000, Dokument Nr. 2775, Band II.

(17)  Urteil des Gerichtshofes vom 3. Mai 2001, Rechtssache C-204/97, Portugal gegen Kommission, Slg. S. I-3175.

(18)  Urteil des EuGH vom 20. November 2003, Rechtssache C-126/01, Ministre de l'économie, des finances et de l’industrie gegen S.A. GEMO, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

(19)  ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.

(20)  JORF vom 3.1.1976, S. 150.

(21)  JORF Nr. 279 vom 2.12.2000, S. 19178.

(22)  JORF Nr. 204 vom 31.12.1996, S. 19697.

(23)  JORF Nr. 255 vom 1.11.1997, S. 15908.

(24)  JORF vom 8.1.1959, S. 548.

(25)  JORF vom 4.4.1962, S. 3542.

(26)  ABl. L 158 vom 30.6.2000, S. 76. Entscheidung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 (ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 60).

(27)  ABl. L 6 vom 11.1.2001, S. 16. Entscheidung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 446/2004 (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 62).

(28)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission (ABl. L 112 vom 19.4.2004, S. 1).

(29)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5).

(30)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(31)  ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

(32)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(33)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003, Rechtssache C-280/00, Altmark, Slg. S. I-07747 und Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2003, verbundene Rechtssachen C-34/01 und C-38/01, Enirisorse, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

(34)  Urteil des Gerichtshofes vom 22. Mai 2003, Rechtssache C-355/00, Freskot, Slg. S. I-5263.

(35)  Daten aus dem Bericht Nr. 131 des französischen Senats, ordentliche Sitzung 1996-1997, von Roger Rigaudière.

(36)  Bereits genannte Rechtssache C-280/00.

(37)  Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004, Rechtssache C-159/01, Niederlande gegen Kommission, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

(38)  Zu den Befreiungen vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1994, Banco Exterior, Rechtssache C-387/92, Slg. S. I 877, Randnr. 13.

(39)  Zur Natur und zum inneren Aufbau des Systems vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999, Belgien gegen Kommission, Rechtssache C-75/97, Slg. S. I-3671, Randnr. 33, Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974, Italien gegen Kommission, Rechtssache 173/73, Slg. S. 709, Randnr. 33.

(40)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980, Rechtssache 730/79, Philip Morris, Slg. S. 2671, Randnr. 11.

(41)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(42)  „Neue Beihilfen“ sind definiert als alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen.

(43)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2003, verbundene Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

(44)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(45)  ABl. C 324 vom 24.12.2002, S. 2.

(46)  Vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.98, S. 3).

(47)  Vgl. aus dieser Sicht die andere Befreiung, die in Punkt V von Artikel 302a ZD des „Code général des impôts“ vorgesehen ist: „Die Abgabe wird nicht erhoben, wenn der Betrag der monatlichen Käufe weniger als 20 000 FRF ohne MwSt. beträgt“. Hiervon dürften die kleineren Verkäufer betroffen sein.

(48)  Verschärft wird dieses Problem noch durch Artikel 35 des Gesetzes über den Nachtragshaushalt für 2000, der die Schwelle auf 5 Mio. FRF anhebt.

(49)  Der Durchschnittsumsatz eines Supermarktes liegt bei rund 40 Mio. FRF, von denen fast die Hälfte auf frische Erzeugnisse entfällt; von diesen frischen Erzeugnissen entfallen nur 22 % auf Schlachtgeflügel. Damit sind wir bei einem „Fleisch“-Umsatz von rund 4 Mio. FRF.

(50)  Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970, Rechtssache 47/69, Frankreich gegen Kommission, Slg. S. 487.

(51)  Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 4. März 2004, Rechtssache C-174/02, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

(52)  Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3).

(53)  Urteil des Gerichtshofes vom 19. Juni 1973, Rechtssache 77/72, Slg. S. 611.

(54)  Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973, Rechtssache 120/73, Slg. S. 1471.

(55)  Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977, Rechtssache 78/76, Slg. S. 595.

(56)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991, Rechtssache C-354/90, Slg. S. I-5505.

(57)  Bereits genanntes Urteil des Gerichtshofes Van Calster u. a..

(58)  Siehe Fußnote 52.