24.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/1


BESCHLUSS NR. 456/2005/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2005

über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entwicklung der Informationsgesellschaft und der Breitbandkommunikation wird sich auf das Leben aller Bürger der Europäischen Union auswirken, da insbesondere der Zugang zu Wissen und neue Formen des Wissenserwerbs gefördert werden und somit die Nachfrage nach neuen Inhalten, Anwendungen und Diensten steigen wird.

(2)

Die Verbreitung des Internets nimmt in der Gemeinschaft weiterhin rasch zu. Die Möglichkeiten des Internets sollten dazu genutzt werden, dass alle Personen und Organisationen in der Gemeinschaft von den sozialen und wirtschaftlichen Vorteilen des Informations- und Wissensaustauschs profitieren können. In Europa sind nunmehr die Voraussetzungen gegeben, um das Potenzial digitaler Inhalte umfassend zu nutzen.

(3)

Der Europäische Rat von Lissabon (23./24. März 2000) stellt in seinen Schlussfolgerungen fest, dass von dem Übergang zu einer digitalen, auf Wissen basierenden Wirtschaft, der von neuen Gütern und Dienstleistungen ausgelöst wird, starke Impulse für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgehen werden. Dabei wurde ausdrücklich die Rolle der Anbieter von Inhalten gewürdigt, die durch die Nutzung und Vernetzung der kulturellen Vielfalt in Europa einen Mehrwert schaffen.

(4)

In dem Aktionsplan eEurope 2005, der Teil der Lissabonner Strategie ist, wird zu Maßnahmen aufgerufen, mit denen das Angebot sicherer Dienste, Anwendungen und Inhalte über Breitbandnetze gefördert werden soll und die zu einem Umfeld führen sollen, das private Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen begünstigt, sowie zu einer Steigerung der Produktivität und moderneren öffentlichen Dienstleistungen und jedem die Möglichkeit zur Teilnahme an der globalen Informationsgesellschaft geben sollen.

(5)

In Europa werden hochwertige digitale Inhalte mit ausgewogenen Zugangs- und Nutzungsrechten offensichtlich zunehmend von einem breiten Publikum nachgefragt; dies können einzelne Bürger, Studenten, Forscher, KMU und andere Nutzer aus der Wirtschaft oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sein, die ihre Kenntnisse erweitern möchten, oder aber „Wiederverwender“, die digitale Inhalte zur Entwicklung von Diensten nutzen möchten.

(6)

Die Akteure im Bereich der digitalen Inhalte sind sowohl die Anbieter von Inhalten (einschließlich öffentlicher und privater Organisationen und Institutionen, die digitale Inhalte erstellen und zusammentragen oder deren Eigentümer sind) als auch die Nutzer von Inhalten (einschließlich Organisationen und Unternehmen, die Endnutzer sind oder digitale Inhalte wieder verwenden und/oder einen Mehrwert damit schaffen). Besonderes Augenmerk sollte auf die Teilnahme von KMU gerichtet werden.

(7)

Ziel des mit der Entscheidung 2001/48/EG des Rates (3) angenommenen Programms eContent (2001-2004) war es, die Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte im Internet zu unterstützen und die Sprachenvielfalt europäischer Websites in der Informationsgesellschaft zu fördern. In der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2003 über die Zwischenbewertung des Programms eContent wird bekräftigt, wie wichtig es ist, Maßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen.

(8)

Technologische Fortschritte bieten die Möglichkeit, Inhalte durch eingebettetes Wissen aufzuwerten und die Interoperabilität von Diensten zu verbessern; dies ist eine wesentliche Voraussetzung für den Zugang zu digitalen Inhalten sowie für deren Nutzung und Verbreitung. Das ist vor allem für die Bereiche von öffentlichem Interesse relevant, auf die dieses Programm abzielt.

(9)

Voraussetzung für die Kontinuität der im Rahmen dieses Programms eingeleiteten Vorhaben ist die Förderung tragfähiger Geschäftsmodelle; damit werden zudem die Bedingungen für höhere wirtschaftliche Erträge aus Diensten, die auf dem Zugang zu digitalen Inhalten und deren Wiederverwendung beruhen, verbessert.

(10)

Es wurde ein Rechtsrahmen erarbeitet, um den Herausforderungen zu begegnen, die sich im Bereich der digitalen Inhalte in der Informationsgesellschaft stellen (4)  (5)  (6).

(11)

Aufgrund unterschiedlicher Verfahren in den Mitgliedstaaten gibt es nach wie vor technische Hindernisse für den breiten Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors sowie für deren Nutzung, Wiederverwendung und Verwertung in der Gemeinschaft.

(12)

Soweit digitale Inhalte personenbezogene Daten umfassen, sollten die Richtlinien 95/46/EG (7) und 2002/58/EG (8) eingehalten werden; die eingesetzten Technologien sollten die Privatsphäre achten und nach Möglichkeit stärken.

(13)

Aktionen der Gemeinschaft, die Informationsinhalte betreffen, sollten die sprachliche und kulturelle Vielfalt der Gemeinschaft zur Geltung bringen.

(14)

Die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(15)

Die Kommission sollte dafür sorgen, dass dieses Programm verwandte Initiativen und Programme der Gemeinschaft — insbesondere jene, die sich mit den Bereichen Bildung und Kultur sowie mit dem europäischen Interoperabilitätsrahmen befassen — ergänzt und dass Synergieeffekte erzielt werden.

(16)

Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgesetzt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (10) bildet.

(17)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich die Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa, aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der in Frage stehenden Sachgebiete auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der europäischen Dimension und der Auswirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2005-2008 ein Programm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in der Gemeinschaft eingerichtet, das die Schaffung und Verbreitung von Informationen in Bereichen von öffentlichem Interesse auf Gemeinschaftsebene fördert.

Das Programm erhält die Bezeichnung Programm „eContentplus“ (nachstehend „das Programm“ genannt).

(2)   Zur Verwirklichung des Gesamtziels des Programms werden die folgenden Aktionsbereiche festgelegt:

a)

Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene;

b)

Erleichterung der Verbesserung der Qualität und Förderung bewährter Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten bei Anbietern und Nutzern von Inhalten sowie sektorübergreifend;

c)

Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte und Sensibilisierung.

Die im Rahmen dieser Aktionsbereiche durchzuführenden Tätigkeiten sind auf die in Anhang I genannten Bereiche der Informationen des öffentlichen Sektors, der räumlichen Daten sowie der pädagogischen, kulturellen und wissenschaftlichen Inhalte ausgerichtet. Das Programm ist gemäß Anhang II durchzuführen.

Artikel 2

Teilnahme

(1)   Die Teilnahme an dem Programm steht juristischen Personen mit Sitz in den Mitgliedstaaten offen. Ferner können juristische Personen mit Sitz in den Bewerberländern gemäß mit diesen Ländern bestehenden oder zu schließenden bilateralen Abkommen teilnehmen.

(2)   Juristische Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, können gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zur Teilnahme an dem Programm zugelassen werden.

(3)   Juristische Personen mit Sitz in Drittländern und internationale Organisationen können ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zur Teilnahme an dem Programm zugelassen werden, sofern ihre Teilnahme effektiv zur Durchführung des Programms beiträgt. Die Entscheidung über die Genehmigung einer solchen Teilnahme wird nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

Artikel 3

Zuständigkeiten der Kommission

(1)   Für die Durchführung des Programms ist die Kommission verantwortlich.

(2)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieses Beschlusses ein Arbeitsprogramm.

(3)   Bei der Durchführung des Programms trägt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Sorge für die Gesamtkohärenz und ‐komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft, die Auswirkungen auf die Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte und die Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft haben, insbesondere die Gemeinschaftsprogramme für Forschung und technologische Entwicklung, IDA (Datenaustausch zwischen Verwaltungen), eTEN (transeuropäische Netze), eInclusion, eLearning (System der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa), MODINIS und sichere Nutzung des Internet (Safer Internet).

(4)   Die Kommission handelt in den folgenden Fällen nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren:

a)

Annahme und Änderung des Arbeitsprogramms;

b)

Festlegung der Kriterien und des Inhalts von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit den in Artikel 1 dargelegten Zielen;

c)

Beurteilung der auf der Grundlage der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine Gemeinschaftsförderung vorgeschlagenen Vorhaben, bei denen sich der geschätzte Gemeinschaftsbeitrag auf mindestens 1 Mio. EUR beläuft;

d)

Abweichung von den Regelungen des Anhangs II.

(5)   Die Kommission unterrichtet den in Artikel 4 genannten Ausschuss über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms.

Artikel 4

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Überwachung und Bewertung

(1)   Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel effizient genutzt werden, sorgt die Kommission dafür, dass die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Aktionen einer vorherigen Beurteilung, einer ständigen Kontrolle und einer abschließenden Bewertung unterzogen werden.

(2)   Die Kommission überwacht die Durchführung von Vorhaben im Rahmen des Programms. Sie bewertet die Art und die Wirkung der Durchführung der Vorhaben, um festzustellen, ob die ursprünglichen Ziele erreicht wurden.

(3)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis spätestens Mitte 2006 Bericht über die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktionsbereiche. Dabei unterrichtet sie über die Vereinbarkeit des für die Jahre 2007 und 2008 vorgesehenen Betrags mit der Finanziellen Vorausschau. Gegebenenfalls unternimmt die Kommission die erforderlichen Schritte im Rahmen der Haushaltsverfahren für die Jahre 2007 und 2008, um die Vereinbarkeit der jährlichen Mittelzuweisungen mit der Finanziellen Vorausschau sicherzustellen. Nach Abschluss des Programms legt die Kommission einen endgültigen Bewertungsbericht vor.

(4)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse ihrer quantitativen und qualitativen Bewertung gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen zur Änderung dieses Beschlusses. Die Ergebnisse sind jeweils vor der Vorstellung des Entwurfs des allgemeinen Haushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2007 bzw. 2009 vorzulegen.

Artikel 6

Finanzrahmen

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen dieses Beschlusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 wird hiermit auf 149 Mio. EUR festgesetzt; davon sind 55,6 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 vorgesehen.

(2)   Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, sofern er für diese Phase des Programms mit der ab dem Jahr 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar ist.

(3)   Die jährlichen Mittel für den Zeitraum von 2005 bis 2008 werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Anhang III enthält eine vorläufige Aufgliederung der Ausgaben.

Geschehen zu Straßburg am 9. März 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. P. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl C 117 vom 30.4.2004, S. 49.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. September 2004 (ABl. C 25 E vom 1.2.2005, S. 19) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Januar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 28. Februar 2005.

(3)  ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32.

(4)  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).

(5)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

(6)  Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

(7)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).


ANHANG I

Massnahmen

I.   EINLEITUNG

Das Gesamtziel des Programms eContentplus ist die Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in der Gemeinschaft, um die Schaffung und Verbreitung von Informationen in Bereichen von öffentlichem Interesse auf Gemeinschaftsebene zu fördern.

Das Programm wird bessere Voraussetzungen für den Zugang zu digitalen Inhalten und Diensten sowie deren Verwaltung in mehrsprachigen und multikulturellen Umgebungen schaffen. Es wird das Angebot für die Nutzer erweitern und neue Formen der Interaktion mit wissensbasierten digitalen Inhalten fördern — ein mittlerweile unerlässliches Merkmal, um Inhalte dynamischer zu gestalten und gezielter auf einen bestimmten Kontext (Lernen, Kultur, Menschen mit besonderen Bedürfnissen usw.) auszurichten.

Das Programm wird den Weg für eine Rahmenstruktur für hochwertige digitale Inhalte in Europa — den Europäischen Raum für digitale Inhalte — ebnen, indem es den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen den Inhaltsbranchen und den Anbietern und Nutzern von Inhalten sowie deren gegenseitige Bereicherung fördert.

a)

Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene;

b)

Erleichterung der Verbesserung der Qualität und Förderung bewährter Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten bei Anbietern und Nutzern sowie sektorübergreifend;

c)

Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte und Sensibilisierung.

II.   AKTIONSBEREICHE

A.

Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene

Zu den im Rahmen dieser Aktionsbereiche durchzuführenden Tätigkeiten gehören der Aufbau von Netzen und die Entwicklung von Partnerschaften zwischen den Akteuren, um die Schaffung neuer Dienste zu fördern.

Zielbereiche sind Informationen des öffentlichen Sektors, räumliche Daten sowie didaktische und kulturelle Inhalte.

Schwerpunktbereiche:

a)

Sensibilisierung breiterer Kreise für die Bedeutung von Informationen des öffentlichen Sektors, ihren wirtschaftlichen Wert und die gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Nutzung. Zu verbessern ist die grenzüberschreitende Nutzung und Verwertung von Informationen des öffentlichen Sektors durch öffentliche Einrichtungen und Privatunternehmen, insbesondere KMU, zur Entwicklung von hochwertigen Informationsprodukten und ‐diensten;

b)

Förderung der breiteren Nutzung räumlicher Daten durch öffentliche Körperschaften, Privatunternehmen — einschließlich KMU — und Bürger durch Instrumente der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene. Zu behandeln sind sowohl technische als auch organisatorische Fragen; Doppelarbeit und unzureichend entwickelte territoriale Datenbestände sind zu vermeiden. Die grenzüberschreitende Interoperabilität ist ebenso zu fördern wie die Zusammenarbeit zwischen Kartierungsstellen und die Entwicklung neuer europäischer Dienste für mobile Nutzer. Ferner ist die Verwendung offener Standards zu unterstützen;

c)

Förderung der Verbreitung offener europäischer Sammlungen digitaler Objekte für Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie Privatpersonen. Es wird die Einrichtung europaweiter Vermittlungsdienste für digitale Lerninhalte mit entsprechenden Geschäftsmodellen gefördert. Ferner sollte die Verwendung offener Standards und die Bildung großer Nutzergruppen unterstützt werden, die Vornormungs- und Spezifikationspläne analysieren und testen, um der Festlegung weltweiter Normen für digitale Lerninhalte eine mehrsprachige und multikulturelle europäische Dimension zu verleihen;

d)

Förderung des Aufbaus europaweiter Informationsinfrastrukturen für den Zugang zu hochwertigen Europäischen digitalen kulturellen und wissenschaftlichen Ressourcen und deren Nutzung durch Verknüpfung virtueller Bibliotheken, gemeinschaftlicher Sammlungen usw. Zu fördern sind koordinierte Konzepte für die Digitalisierung und das Anlegen von Sammlungen, die Pflege digitaler Objekte sowie die Bestandsaufnahme digitaler kultureller und wissenschaftlicher Ressourcen. Der Zugang zu diesen Ressourcen ist durch effiziente Lizenzsysteme und eine kollektive Freigabe der Nutzungsrechte zu verbessern.

B.

Erleichterung der Verbesserung der Qualität und Förderung bewährter Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten bei Anbietern und Nutzern von Inhalten sowie sektorübergreifend

Durch die im Rahmen dieser Aktionsbereiche durchzuführenden Tätigkeiten sollen die Ermittlung und die weite Verbreitung bewährter Praktiken für Methoden, Verfahren und Abläufe gefördert werden, um eine höhere Qualität und Effizienz bei der Entwicklung, Nutzung, und Verbreitung digitaler Inhalte zu erreichen.

Sie umfassen Versuche zum Nachweis der Auffindbarkeit, Nutzbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Kombinierbarkeit und Interoperabilität digitaler Inhalte im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften, wobei von Anfang an dem Bedarf der verschiedenen Zielgruppen und Märkte in einem zunehmend mehrsprachigen und multikulturellen Umfeld Rechnung zu tragen ist; sie müssen mehr sein als bloße Lokalisierungstechnologien.

Diese Tätigkeiten werden die Vorteile der Anreicherung digitaler Inhalte mit maschinenverständlichen Daten (semantisch korrekt definierten Metadaten, die auf einer relevanten beschreibenden Terminologie sowie den entsprechenden Vokabularen und Ontologien basieren) nutzen.

Die Versuche werden thematisch gebündelt. Die Erfassung und Verbreitung erworbener Kenntnisse und die gegenseitige Bereicherung sind wesentlicher Bestandteil der Versuche.

Zielanwendungsbereiche sind Informationen des öffentlichen Sektors, räumliche Daten, pädagogische und kulturelle digitale Inhalte sowie wissenschaftliche und akademische digitale Inhalte.

C.

SIntensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte und Sensibilisierung

Die im Rahmen dieser Aktionsbereiche durchzuführenden Tätigkeiten umfassen Begleitmaßnahmen zu einschlägigen Rechtsakten in Bezug auf digitale Inhalte und die Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung. Die Entwicklung von Instrumenten für Leistungsvergleiche, Überwachung und Analyse, die Folgenabschätzung des Programms sowie die Verbreitung der Ergebnisse werden unterstützt. Dabei werden sich abzeichnende Möglichkeiten und Probleme (z. B. Vertrauen, Qualitätskennzeichnung, Rechte an geistigem Eigentum im Bildungswesen) aufgezeigt und analysiert, und es werden gegebenenfalls Lösungen vorgeschlagen.


ANHANG II

Mittel für die durchführung des programms

1.

Die Kommission führt das Programm entsprechend dem technischen Inhalt des Anhangs I durch.

2.

Die Durchführung erfolgt über indirekte Aktionen; dazu gehören:

a)

Aktionen auf Kostenteilungsbasis

i)

Projekte zur Wissenserweiterung im Hinblick auf die Verbesserung vorhandener Produkte, Verfahren und/oder Dienste und/oder die Erfüllung des Bedarfs der Gemeinschaftspolitik. Die Gemeinschaftsfinanzierung beträgt in der Regel höchstens 50 % der Projektkosten. Öffentliche Körperschaften können eine Erstattung von 100 % der Zusatzkosten erhalten.

ii)

Maßnahmen im Hinblick auf bewährte Praktiken zur Verbreitung von Wissen; sie werden in der Regel nach Themen gebündelt und über thematische Netze verknüpft. Der Gemeinschaftsbeitrag für diese Maßnahmen beschränkt sich auf die zur Erreichung der spezifischen Ziele erforderlichen oder angemessenen direkten Kosten.

iii)

Thematische Netze führen unterschiedliche Akteure zusammen, die ein bestimmtes technologisches oder organisatorisches Ziel verfolgen, um Koordinierungsmaßnahmen und Wissenstransfer zu erleichtern. Sie können mit Maßnahmen im Hinblick auf bewährte Praktiken verknüpft sein. Unterstützung wird für die erstattungsfähigen Zusatzkosten der Koordinierung und Einrichtung des Netzes gewährt. Der Gemeinschaftsbeitrag kann die erstattungsfähigen Zusatzkosten für diese Maßnahmen abdecken.

b)

Begleitmaßnahmen

Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung des Programms oder der Vorbereitung künftiger Tätigkeiten bei. Ausgeschlossen sind Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen, Marketing-Tätigkeiten und Verkaufsförderung.

i)

Studien zur Unterstützung des Programms, einschließlich Vorbereitung künftiger Maßnahmen;

ii)

Informationsaustausch, Konferenzen, Seminare, Workshops oder andere Sitzungen und Verwaltung gebündelter Maßnahmen;

iii)

Verbreitung, Information und Kommunikation.

3.

Die Auswahl von Aktionen auf Kostenteilungsbasis erfolgt auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die gemäß den geltenden Finanzbestimmungen auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

4.

Anträge auf Förderung durch die Gemeinschaft müssen gegebenenfalls einen Finanzierungs-plan umfassen, in dem alle Elemente der Projektfinanzierung aufgeführt sind; dabei sind unter anderem Angaben zur Höhe der bei der Gemeinschaft beantragten Fördermittel sowie zu sonstigen beantragten oder gewährten Beihilfen aus anderen Quellen zu machen.

5.

Begleitmaßnahmen werden nach den geltenden Finanzvorschriften im Rahmen von Ausschreibungen durchgeführt.


ANHANG III

Vorläufige aufgliederung der ausgaben

1.

Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene

40—50 %

2.

Erleichterung der Verbesserung der Qualität und Förderung bewährter Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten bei Anbietern und Nutzern von Inhalten sowie sektorübergreifend

45—55 %

3.

Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte und Sensibilisierung

8—12 %