21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/26 |
BESCHLUSS 2005/451/JI DES RATES
vom 13. Juni 2005
zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (1) („Ratsverordnung“), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 24. Februar 2005 den Beschluss 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (2), angenommen. |
(2) |
Nach Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 des genannten Beschlusses treten einige Bestimmungen des Beschlusses zu den dort angegebenen Zeitpunkten in Kraft. |
(3) |
Es empfiehlt sich, dass die gleich lautenden Bestimmungen der Ratsverordnung ab denselben Zeitpunkten gelten. |
(4) |
In Artikel 2 Absatz 2 der Ratsverordnung ist festgelegt, dass Artikel 1 der Ratsverordnung ab einem Zeitpunkt angewendet wird, der vom Rat beschlossen wird, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und dass der Rat beschließen kann, unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Anwendung der einzelnen Bestimmungen festzulegen. |
(5) |
Die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Ratsverordnung sind in Bezug auf deren Artikel 1 Absätze 1, 3, 7 und 8 erfüllt. |
(6) |
Im Hinblick auf Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung jener Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen (4) gehören. |
(7) |
Im Hinblick auf die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung jener Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — dieses Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (6) gehören — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Ratsverordnung gilt ab dem 13. Juni 2005.
(2) Artikel 1 Absätze 7 und 8 der Ratsverordnung gilt ab dem 11. September 2005.
(3) Artikel 1 Absätze 1, 3, 7 und 8 der Ratsverordnung gilt für Island und Norwegen ab dem 10. Dezember 2005.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29.
(2) ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.
(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(5) Ratsdok. 13054/04; zugänglich unter http://register.consilium.eu.int
(6) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26 und ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.