4.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2005

zur Änderung der Entscheidungen 2004/696/EG und 2004/863/EG über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den TSE-Überwachungs- und -Tilgungsprogrammen für 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1550)

(2005/413/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2004/696/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (2), legt die Liste dieser Programme sowie den Prozentsatz und die Höhe der Finanzhilfe für jedes einzelne Programm fest.

(2)

Entscheidung 2004/863/EG der Kommission vom 30. November 2004 zur Genehmigung der TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (3).

(3)

Am 28. Januar 2005 bestätigte ein gemeinschaftliches Sachverständigengremium unter dem Vorsitz des gemeinschaftlichen Referenzlabors für TSE den Nachweis boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) bei einer in Frankreich geschlachteten Ziege. Es handelte sich um den ersten BSE-Fall bei einem kleinen Wiederkäuer unter natürlichen Bedingungen.

(4)

In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2005 betonte das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), dass die Bedeutung dieses Einzelfalls einer BSE-Infektion bei einer Ziege in Frankreich erst noch zu bewerten ist. Dazu sind nach Angaben der EFSA die Ergebnisse von umfassenderen TSE-Kontrollen bei Ziegen unbedingt erforderlich.

(5)

Als Reaktion auf diese Stellungnahme wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 214/2005 der Kommission (5), ab 11. Februar 2005 ein neues Programm zur TSE-Überwachung bei Ziegen eingeführt. Im Rahmen dieses Programms ist die Anzahl der zu testenden verendeten und gesunden Schlachtziegen erheblich angehoben worden.

(6)

Aufgrund der Besonderheiten des Ziegenfleischsektors, des begrenzten Werts von mehr als 18 Monate alten Ziegen für Schlachtungszwecke und angesichts der Bedeutung einer wirksamen Durchsetzung der verstärkten Überwachung zur Bewertung der BSE-Prävalenz bei Ziegen ist es angemessen, den Betrag, den die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten je Test erstattet, auf bis zu 30 EUR je Schnelltest an Ziegen anzuheben.

(7)

Ferner legt die Verordnung (EG) Nr. 999/2001, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 36/2005 der Kommission (6), ab 14. Januar 2005 verbindliche systematische differentialdiagnostische Tests fest, um in allen bei Schafen und Ziegen festgestellten TSE-Fällen BSE von Scrapie zu unterscheiden. Diese Maßnahme sollte für eine gemeinschaftliche Beteiligung an den TSE-Überwachungs- und Tilgungsprogrammen in den Mitgliedstaaten in Betracht kommen.

(8)

Angesichts der Bedeutung, die BSE-Prävalenz bei kleinen Wiederkäuern für das Erreichen der Gemeinschaftsziele im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit festzustellen, ist es angemessen, die von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten für die molekularen Ersttests zur Differenzierung von BSE und Scrapie zu 100 % zu erstatten.

(9)

Daher ist es notwendig, die Höchstbeträge der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an jedem einzelnen Programm, wie in den Entscheidungen 2004/696/EG und 2004/863/EG festgelegt, zu ändern.

(10)

Die Entscheidung 2004/863/EG legt die Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft fest, einschließlich der Übermittlung eines monatlichen Berichts des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission über den Fortschritt der TSE-Überwachungsprogramme und die aufgewendeten Kosten. Der dazugehörige Anhang enthält die zu erstattenden Kosten. Dieser Anhang sollte geändert werden, um die Änderungen der Anhänge III und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, wie geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 36/2005 und (EG) Nr. 214/2005, zu berücksichtigen.

(11)

Die Entscheidungen 2004/696/EG und 2004/863/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2004/696/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 2004/863/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 wird „3 550 000 EUR“ durch „3 586 000 EUR“ ersetzt;

2.

In Artikel 2 Absatz 2 wird „1 700 000 EUR“ durch „1 736 000 EUR“ ersetzt;

3.

In Artikel 3 Absatz 2 wird „2 375 000 EUR“ durch „2 426 000 EUR“ ersetzt;

4.

In Artikel 4 Absatz 2 wird „15 020 000 EUR“ durch „15 170 000 EUR“ ersetzt;

5.

In Artikel 5 Absatz 2 wird „290 000 EUR“ durch „294 000 EUR“ ersetzt;

6.

In Artikel 6 Absatz 2 wird „585 000 EUR“ durch „1 487 000 EUR“ ersetzt;

7.

In Artikel 7 Absatz 2 wird „4 780 000 EUR“ durch „8 846 000 EUR“ ersetzt;

8.

In Artikel 8 Absatz 2 wird „24 045 000 EUR“ durch „29 755 000 EUR“ ersetzt;

9.

In Artikel 9 Absatz 2 wird „6 170 000 EUR“ durch „6 172 000 EUR“ ersetzt;

10.

In Artikel 10 Absatz 2 wird „6 660 000 EUR“ durch „8 677 000 EUR“ ersetzt;

11.

In Artikel 11 Absatz 2 wird „85 000 EUR“ durch „353 000 EUR“ ersetzt;

12.

In Artikel 12 Absatz 2 wird „835 000 EUR“ durch „836 000 EUR“ ersetzt;

13.

In Artikel 13 Absatz 2 wird „145 000 EUR“ durch „155 000 EUR“ ersetzt;

14.

In Artikel 14 Absatz 2 wird „1 085 000 EUR“ durch „1 184 000 EUR“ ersetzt;

15.

In Artikel 15 Absatz 2 wird „35 000 EUR“ durch „36 000 EUR“ ersetzt;

16.

In Artikel 16 Absatz 2 wird „4 270 000 EUR“ durch „4 510 000 EUR“ ersetzt;

17.

In Artikel 17 Absatz 2 wird „1 920 000 EUR“ durch „2 076 000 EUR“ ersetzt;

18.

In Artikel 18 Absatz 2 wird „1 135 000 EUR“ durch „1 480 000 EUR“ ersetzt;

19.

In Artikel 19 Absatz 2 wird „435 000 EUR“ durch „444 000 EUR“ ersetzt;

20.

In Artikel 20 Absatz 2 wird „1 160 000 EUR“ durch „1 170 000 EUR“ ersetzt;

21.

In Artikel 21 Absatz 2 wird „305 000 EUR“ durch „313 000 EUR“ ersetzt;

22.

In Artikel 22 Absatz 2 wird „5 570 000 EUR“ durch „5 690 000 EUR“ ersetzt;

23.

Artikel 23 erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 23

Die Gemeinschaft erstattet für die in Artikel 1 bis Artikel 22 aufgeführten TSE-Überwachungsprogramme 100 % der von den Mitgliedstaaten zur Durchführung der Tests aufgewendeten Kosten, ausschließlich Mehrwertsteuer, unter folgenden Voraussetzungen:

a)

höchstens 8 EUR je Test für Tests, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 bei in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Rindern und Schafen erfolgen;

b)

höchstens 30 EUR je Test für Tests, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 bei in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Ziegen erfolgen;

c)

höchstens 145 EUR je Test für molekulare differentialdiagnostische Ersttests, die gemäß Anhang X, Kapitel C, Nummer 3.2 c) i) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 14. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 erfolgen.“

24.

Der Anhang wird durch Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 91.

(3)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 82.

(4)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2005 (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 9).

(5)  ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 9.

(6)  ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 9.


ANHANG I

Anhang I der Entscheidung 2004/696/EG erhält folgenden Wortlaut:

„ANHANG I

Liste der Programme zur TSE-Überwachung

Prozentsatz und Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe

(in EUR)

Seuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz für durchgeführte Tests (1)

Höchstbetrag

TSE

Österreich

100 %

2 076 000

Belgien

100 %

3 586 000

Zypern

100 %

353 000

Tschechische Republik

100 %

1 736 000

Dänemark

100 %

2 426 000

Estland

100 %

294 000

Finnland

100 %

1 170 000

Frankreich

100 %

29 755 000

Deutschland

100 %

15 170 000

Griechenland

100 %

1 487 000

Ungarn

100 %

1 184 000

Irland

100 %

6 172 000

Italien

100 %

8 677 000

Litauen

100 %

836 000

Luxemburg

100 %

155 000

Malta

100 %

36 000

Niederlande

100 %

4 510 000

Portugal

100 %

1 480 000

Slowenien

100 %

444 000

Spanien

100 %

8 846 000

Schweden

100 %

313 000

Vereinigtes Königreich

100 %

5 690 000

Insgesamt

96 396 000


(1)  Schnelltests und molekulare Ersttests.“


ANHANG II

„ANHANG

TSE-Überwachung

Mitgliedstaat:

Monat:

Jahr:


Tests an Rindern

 

Anzahl der Tests

Einzelpreis

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III, Kapitel A, Teil I, Nummern 2.1, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III, Kapitel A, Teil I, Nummern 2.2, 4.2 und 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Tests an Schafen

 

Anzahl der Tests

Einzelpreis

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III, Kapitel A, Teil II, Nummer 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III, Kapitel A, Teil II, Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III, Kapitel A, Teil II, Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Tests an Ziegen

 

Anzahl der Tests

Einzelpreis

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III, Kapitel A, Teil II, Nummer 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III, Kapitel A, Teil II, Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III, Kapitel A, Teil II, Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Molekulare Ersttests mit differentialdiagnostischem Immunblotting

 

Anzahl der Tests

Einzelpreis

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang X, Kapitel C, Nummer 3.2 c) i) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001“