28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. September 2004

über die Maßnahmen Frankreichs zugunsten von „S.M.V.P — Mise en Valeur du Patrimoine Culturel“ — Freizeitpark Bioscope

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2686)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/401/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung an die Beteiligten, ihre Bemerkungen gemäß dem genannten Artikel (1) abzugeben und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 27. März 2001 (eingegangen am 28. März 2001) erhielt die Kommission eine Beschwerde wegen staatlicher Beihilfen für den elsässischen Freizeitpark Bioscope (nachstehend „Bioscope“). Diese Beschwerde betraf auch das „Ecomusée d'Alsace“, das Gegenstand einer Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2003 war (2) und daher nicht von dieser Entscheidung betroffen ist.

(2)

Mit Schreiben von 30. März 2001, 31. Juli 2001, 14. Dezember 2001, 16. Juli 2002, 17. Oktober 2002 und 3. Dezember 2002 bat die Kommission Frankreich um Auskünfte über die fragliche Maßnahme. Frankreich erteilte diese Auskünfte mit Schreiben vom 24. Juli 2001 (bei der Kommission am 26. Juli 2001 eingegangen), vom 28. November 2001 (bei der Kommission am gleichen Tag eingegangen), vom 2. Juni 2002 (bei der Kommission am gleichen Tag eingegangen), vom 25. Juni 2002 (bei der Kommission am gleichen Tag eingegangen), vom 8. Juli 2002 (bei der Kommission am 9. Juli 2002 eingegangen), vom 21. Oktober 2002 (bei der Kommission am 22. Oktober 2002 eingegangen) und vom 7. Februar 2003 (bei der Kommission am 10. Februar 2003 eingegangen).

(3)

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 teilte die Kommission Frankreich ihren Beschluss mit, wegen dieser Maßnahme ein Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat alle Interessierten zur Abgabe von Bemerkungen zu der fraglichen Maßnahme aufgefordert.

(5)

Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 (am gleichen Tag eingegangen) hat Frankreich der Kommission seine Stellungnahme vorgelegt.

(6)

Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 (am gleichen Tag eingegangen) legte der Verband Deutscher Freizeitparks und Freizeitunternehmen e.V. — nachstehend „VDFU“ — der Kommission seine Bemerkungen zu der fraglichen Beihilfe vor.

(7)

Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 (am 25. Februar 2004 eingegangen) legte das Unternehmen „S.M.V.P. — Valorisation et Animation du Patrimoine Culturel“ (nachstehend „SMVP“) der Kommission eine Stellungnahme zu der fraglichen Beihilfe vor.

(8)

Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 und vom 27. Februar 2004 übermittelte die Kommission Frankreich eine Kopie der Stellungnahmen des VDFU und der SMVP.

(9)

Mit Schreiben vom 26. März 2004 (am gleichen Tag eingegangen) legten die französischen Behörden der Kommission ihre Erwiderung zu den Stellungnahmen des VDFU und der SMVP vor.

(10)

Mit Schreiben vom 25. August 2004 (bei der Kommission am 31. August 2004 eingegangen) legten die französischen Behörden zusätzliche Informationen zu der Maßnahme vor.

II.   BESCHREIBUNG

1.   Das Vorhaben Freizeitpark Bioscope

(11)

Die Region Elsass hat mit dem Vorhaben Freizeitpark Bioscope im Jahr 1994 begonnen. Es besteht aus der Verwirklichung eines Natur-Freizeitparks, der in wissenschaftlicher, erzieherischer und spielerischer Weise die Themen Gesundheit, Leben und Umwelt behandelt.

(12)

Nach den Vorstellungen der Behörden der Region Elsass soll der Park das Lernen in unterhaltender Weise möglich machen. Er soll sich von dem konventionellen Konzept der wissenschaftlichen und technischen Museen wie dem „Palais de la découverte“ oder der „Cité des sciences“ in Paris lösen, die als zu wenig attraktiv gelten, um ihren ursprünglichen Auftrag vollständig zu erfüllen. Demgegenüber soll Bioscope von den Besuchern in erster Linie als Ort der Entspannung und des Vergnügens angesehen werden, der ihnen darüber hinaus die Möglichkeit bietet, sich in freier Wahl nach einem selbst gewählten Rhythmus zu bilden.

(13)

Die elsässischen Behörden haben darüber hinaus erklärt, dass ein weiteres Ziel der Schaffung von Bioscope, das nicht im Widerspruch zu dem ersten Ziel stehe, in der Ausweitung des touristischen Angebots im Elsass besteht.

2.   Die Auswahl des begünstigten Unternehmens

(14)

Durch Präfektoralverordnung („arrêté préfectoral“) vom 12. Januar 1998 haben der „Elsässische Generalrat“ und die Generalräte der Départements Haut-Rhin und Bas-Rhin die Vereinigung SYMBIO (nachstehend „SYMBIO“) gegründet, deren Aufgabe die Durchführung der für die Realisierung von Bioscope erforderlichen Maßnahmen ist.

(15)

Die Behörden der Region haben sich dafür entschieden, Bioscope nach dem Rechtsinstrument der Übertragung öffentlicher Aufgaben zu betreiben (4). Der Staat finanziert dabei den Erwerb der Grundstücke und einen Teil der Investitionskosten. Die Errichtung und den Betrieb des Parks überträgt er für 30 Jahre einem Konzessionsinhaber. Dieser zahlt dem Staat eine umsatzabhängige Abgabe. Nach Ablauf der Konzession erhält der Staat die Vermögenswerte zurück.

(16)

Um einen privaten Betreiber von Bioscope auszuwählen, führte SYMBIO im September 1998 eine Ausschreibung durch, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5) veröffentlicht wurde.

(17)

Nach einem langwierigen Verfahren zur Auswahl eines Betreibers, der über die erforderliche Erfahrung verfügt, um den Park zu errichten und in befriedigender Weise zu betreiben, hat SYMBIO der Gesellschaft Parc Astérix den Zuschlag erteilt, die in der Zwischenzeit ein Teil der Gruppe Grévin et Compagnie geworden war. Am 13. März 2001 wurde zwischen der SYMBIO einerseits und der Gesellschaft „S.M.V.P — Mise en Valeur du Patrimoine Culturel“, Tochterunternehmen der Gesellschaft Parc Astérix, die Übertragung öffentlicher Aufgaben unterzeichnet, deren Gegenstand eine „Konzession für die Gestaltung, Realisierung und den Betrieb des Themenparks Bioscope“ ist.

(18)

Ein Zusatzvertrag wurde am 9. Juli 2002 unterzeichnet. Die Übertragung öffentlicher Aufgaben in der durch den Zusatzvertrag geänderten Fassung wird im Folgenden „die Konzession“ genannt.

3.   Das Vorhaben nach dem Ausschreibungsverfahren — Modalitäten der Beteiligung des Staats (6)

(19)

Die Konzession betrifft nun einen verkleinerten Park, der eine Anfangsinvestition von 61,5 Mio. EUR erfordert und eine anfängliche Besucherzahl von 400 000 Besuchern im Jahr anstrebt, die sich später auf 800 000 Besucher erhöhen soll.

(20)

Die Modalitäten der Beteiligung des Staats sind in der Konzession festgeschrieben.

(21)

Ihre Eckpunkte sind:

Der Staat stellt SMVP das erforderliche Grundstück von 50 Hektar in Abschnitten für 30 Jahre zur Verfügung. Das Grundstück bleibt Eigentum des Staates, an den es nach Ablauf der Konzession kostenlos zurückgeht. Die Gebäude, Anlagen und erworbenen Lizenzen für den Betrieb des Parks, die von SMVP unter der Konzession erworben, eingerichtet, errichtet oder gestaltet wurden und ihr Eigentum sind, werden bei Ablauf der Konzession entschädigungslos an den Staat übertragen, wenn sie vollständig und buchmäßig abgeschrieben sind. Anderenfalls hat der Staat für ihre Rückgabe eine Entschädigung, in Höhe ihres Restbuchwerts zu zahlen;

SMVP konzipiert und verwirklicht Bioscope unter der Aufsicht des Staates, und betreibt den Freizeitpark während eines Zeitraums von 30 Jahren;

die erste Tranche der Investition für den von SMVP zu errichtenden Park beläuft sich auf 61,5 Mio. EUR. Der Staat beteiligt sich über SYMBIO lediglich an dieser ersten Tranche in Höhe von insgesamt 30,5 Mio. EUR;

die späteren Erneuerungsinvestitionen des Parks werden vollständig von SMVP übernommen. Die Gestaltung der Erneuerungen muss vom Staat genehmigt werden, der ihre Übereinstimmung mit dem pädagogischen Konzept des Parks prüft;

SMVP zahlt an den Staat eine jährliche Vergütung, die 2,5 % des Bruttojahresumsatzes entspricht, der sich aus allen Aktivitäten auf dem Gebiet der Konzession ergibt (mit Ausnahme der ersten zwei — auch unvollständigen — Kalenderjahre, für die die Vergütung 1 % bzw. 2 % beträgt), nach Abzug sämtlicher Abgaben, die vom Staat auf die Aktivitäten von Zulieferern erhoben worden sind.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(22)

In dem Schriftverkehr vor der Einleitung des Untersuchungsverfahrens haben die französischen Behörden geltend gemacht, dass die Beteiligung der öffentlichen Organe als Gegenleistung für die Übertragung öffentlicher Aufgaben an das Betreiberunternehmen zu sehen sei.

(23)

Bei der Einleitung des Untersuchungsverfahrens hat die Kommission die nachstehenden Bedenken hinsichtlich der Beteiligung staatlicher Organe an dem Vorhaben Bioscope und an deren Begründung durch die französischen Behörden geäußert.

(24)

Erstens hatte die Kommission Zweifel an der Argumentation der französischen Behörden, wonach die begünstigte Gesellschaft mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sei. Die Kommission hatte insbesondere Bedenken, ob dieser Auftrag von den französischen Behörden klar definiert worden war. Auch ungeachtet der Frage, ob eine Definition vorliegt, war es für die Kommission zweifelhaft, ob die französischen Behörden hinreichend nachgewiesen haben, dass die Mehrkosten, die durch diesen Auftrag entstehen, nicht überkompensiert worden sind.

(25)

Zweitens war die Kommission der Auffassung, dass die staatliche Förderung wahrscheinlich eine Beihilfe darstellt, weil nicht nachgewiesen wurde, ob die Zahlung, die die begünstigte Gesellschaft vom Staat erhält, dem Marktpreis für die Betreibung eines Freizeitparks entspricht.

(26)

Drittens hat die Kommission die Beihilfe auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Vorschriften des EG-Vertrags untersucht. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beihilfe aufgrund ihrer Zielsetzung nur im Licht der Vorschriften über Regionalbeihilfen und der Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag zur Förderung der Kultur beurteilt werden kann. Da eine diesbezügliche Begründung der französischen Behörden nicht vorlag, hatte die Kommission Bedenken, ob die notwendigen Voraussetzungen zur Bewilligung der Beihilfe in Anwendung dieser Vorschriften gegeben seien.

IV.   AUSFÜHRUNGEN FRANKREICHS ZUR EINLEITUNG DES UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS

1.   Zum Ausgleich für die Übertragung öffentlicher Aufgaben durch staatliche Mittel zugunsten von Bioscope

(27)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des Untersuchungsverfahrens beharrten die französischen Behörden auf ihrem Standpunkt, dass die Beteiligung des Staates am Projekt Bioscope nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV, sondern als Ausgleich für die Kosten anzusehen sei, die mit der Übertragung einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verbunden sind.

(28)

Um ihre Argumentation zu untermauern, haben die französischen Behörden die Entstehungsgeschichte von Bioscope zusammengefasst und das von SYMBIO in Zusammenarbeit mit der SMVP ausgearbeitete Projekt eingehend beschrieben. Dabei haben sie auf die pädagogischen und erzieherischen Aspekte seiner Attraktionen hingewiesen, die sich von denen der klassischen Freizeitparks erheblich unterscheiden sollen. Keinesfalls dürfe der Park in Zukunft sein Konzept ändern, da jegliche Änderung an seiner pädagogischen Ausrichtung im Widerspruch zu dem zwischen dem Konzessionsinhaber und dem Staat geschlossenen Vertrag stünde.

(29)

Die französischen Behörden haben auch erläutert, was nach ihrer Auffassung die Übertragung einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse an Bioscope beinhaltet.

(30)

Diese Aufgabe sei in der Konzession zwischen der SMVP und dem Staat eindeutig bestimmt. Die französischen Behörden untermauern ihre Argumente mit Auszügen aus der Konzession, in denen die sozialen und erzieherischen Ziele von Bioscope hervorgehoben sind. In anderen Auszügen wird vor allem auf die Tarife für bestimmte Gruppen von Besuchern (Kinder in Begleitung ihrer Eltern, Schulgruppen und Senioren) Bezug genommen. Die französischen Behörden betonen außerdem, dass SYMBIO stets die Kontrolle über die Tätigkeit des Konzessionsinhabers behalten werde.

(31)

Die französischen Behörden sind im Einzelnen auf die Kriterien eingegangen, die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem Urteil Altmark für Ausgleichszahlungen als Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen festgelegt worden sind (7).

(32)

Die französischen Behörden machen geltend, dass den Gebietskörperschaften nicht angelastet werden könne, diese Kriterien bei der Gewährung der staatlichen Förderung nicht berücksichtigt zu haben, da dieses Urteil lange nach der Unterzeichnung der Konzession ergangen ist, wobei:

die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eindeutig festgelegt seien, da das Projekt insgesamt einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse habe;

die Kriterien zur Berechnung des Ausgleichs vor der Erteilung der Konzession eindeutig festgelegt und in ihren wesentlichen Grundzügen vor der Ausschreibung bestimmt worden seien;

der Ausgleich nicht die Kosten überschreite, die erforderlich sind, um den Auftrag zur Erbringung von Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wahrzunehmen. Die Studie des unabhängigen Gutachterbüros Rise Conseil habe gezeigt, dass die Rendite der SMVP bei dem Projekt Bioscope (zwischen [5 %—10 %] (*1) und [10 %—15 %]* je nach Berechnungsweise) den üblichen Renditen von Freizeitparks (zwischen 11 % und 15 % aus einer Stichprobe rentabler Themenparks) (8) entspräche bzw. sogar niedriger sei.

2.   Zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(33)

Nach Ansicht der französischen Behörden stellt die staatliche Förderung von Bioscope keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV dar.

(34)

Nach ihrer Auffassung übt Bioscope keine Wirtschaftstätigkeit aus. Bioscope sei nicht als Freizeitpark, sondern als alternative Form eines Museums anzusehen. Wie ein Museum, eine Schule oder ein Krankenhaus sei der Park Bioscope Ausdruck des Willens, der Öffentlichkeit in der Region Elsass zu dienen.

(35)

Darüber hinaus vertreten die französischen Behörden die Ansicht, dass nach ihrer Ansicht der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch Bioscope nicht beeinträchtigt werde. Sie leugnen nicht, dass Bioscope auch Besucher aus anderen Ländern und dabei insbesondere aus dem sehr nahen Deutschland anziehen soll, betonen aber, dass der Einzugsbereich des Parks nicht über einige Hundert Kilometer hinausgehe. Der einzige andere Freizeitpark in diesem Gebiet, der Europa-Park in Rust, könne sowohl wegen der unterschiedlichen Größe der Parks als auch der grundlegenden Unterschiede beider Konzepte, dabei nicht als Konkurrent von Bioscope angesehen werden.

(36)

Die französischen Behörden fügen hinzu, dass auch der Wettbewerb nicht verfälscht werden könne, da der relevante Produktmarkt, soweit Bioscope eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, auf Bioscope, oder zumindest eine sehr kleine Zahl von sehr weit entfernt liegenden Standorten beschränkt sei. Nur sehr wenige Fremdenverkehrsprodukte könnten das von Bioscope angebotene Produkt ersetzen. Die französischen Behörden heben die zahlreichen Unterschiede zwischen Bioscope einerseits und den Freizeitparks Eurodisney und Europa-Park andererseits hervor und nennen den spanischen Park Terra Mítica, der in seinem Konzept eher mit Bioscope vergleichbar sei. Es sei jedoch sehr wenig wahrscheinlich, dass Touristen zwischen dem Besuch dieser beiden Tausende von Kilometern voneinander entfernt liegenden Parks abwägen würden.

(37)

Schließlich sind die französischen Behörden der Auffassung, dass die öffentliche Förderung von Bioscope der SMVP und ihrem Mutterunternehmen Grévin et Compagnie keinerlei Vorteil verschaffe. Sie beziehen sich dabei auf das Ausschreibungsverfahren, das die Auswahl eines den Marktbedingungen entsprechenden Gebots gewährleistet habe, und auf die detaillierte wirtschaftliche Analyse des unabhängigen Gutachterbüros Rise Conseil, wonach die Rendite von SMVP bei dem Projekt Bioscope den üblichen Renditen von Freizeitparks entspräche oder sogar niedriger sei.

3.   Zur Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem EG-Vertrag

(38)

Für den Fall, dass die öffentliche Förderung des Projekts Bioscope als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft werden sollte, sind die französischen Behörden der Auffassung, dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wäre.

(39)

Erstens könne diese Beihilfe in Anwendung der Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden.

(40)

Die Beihilfe entspräche insgesamt den Bedingungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (9) (nachstehend „Leitlinien für Regionalbeihilfen“).

(41)

Die Verurteilung der außerhalb einer genehmigten Regelung gewährten Ad-hoc-Einzelbeihilfen in den Leitlinien für Regionalbeihilfen gelte nicht für die Maßnahmen zugunsten von Bioscope, die nicht Bestandteil der Förderung eines bestimmten Wirtschaftszweiges seien. Überdies haben die französischen Behörden eine Reihe positiver Auswirkungen der Beihilfe auf die Region Elsass aufgelistet. Der Standort von Bioscope sei bewusst in einem Fördergebiet gewählt und auch von Personen intern kritisiert worden, die eine größere Nähe zu Straßburg bevorzugt hätten.

(42)

Die Beihilfe erfülle auch die übrigen Kriterien der Leitlinien für Regionalbeihilfen, insbesondere hinsichtlich der Beihilfeintensität. Die Studie von Rise Conseil habe gezeigt, dass diese deutlich unterhalb der zulässigen Intensität für das betreffende Gebiet liege.

(43)

Zweitens könnte nach Auffassung der französischen Behörden die Beihilfe in Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d für mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden.

(44)

Nach Auffassung der französischen Behörden wären die Begriffe „Kultur“ und „Kulturerbe“ in dieser Ausnahmebestimmung im weiteren Sinne auszulegen und müssten die wissenschaftliche Kultur und die Förderung der Gesundheit einbeziehen, die ein wesentlicher Bestandteil des menschlichen Erbes sei. Hierzu haben sie zahlreiche Aktivitäten von Bioscope angeführt, die den Besuchern Gelegenheit geben sollen, ihre wissenschaftlichen Kenntnisse auf die Bereiche Umwelt und Gesundheit auszuweiten und ihr allgemeines Wohlergehen zu verbessern.

V.   BEMERKUNGEN DER INTERESSIERTEN

1.   Bemerkungen des VDFU

(45)

Der VDFU erklärt einleitend zu seinen Bemerkungen, dass die Branche der Freizeitparks überwiegend aus kleinen und mittleren Unternehmen bestehe, die daher besonders vor Verfälschungen des Wettbewerbs geschützt werden müssten. Die entsprechenden Unternehmen in Deutschland hätten ihre eigenen Investitionen ohne staatliche Hilfe und mit hohem Risiko getätigt. Einige dieser Unternehmen würden sogar von der Gesellschaft Grévin et Compagnie übernommen werden. Staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen, seien in dieser Branche besonders schädlich, da sie zur Erosion der Besucherspitzen der staatlich nicht geförderten Parks führten. Gerade die Besucherspitzenzeiten ermöglichten es einem Park, die Rentabilität zu erreichen.

(46)

Nach Ansicht des VDFU stellt die Förderung der SMVP durch den französischen Staat eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(47)

Nach Auffassung des VDFU werde SYMBIO wegen der Modalitäten der Konzession aus seinem Anteil an der Investition in Bioscope keinen normalen Ertrag erzielen. Als Gegenleistung für seine Beteiligung begnüge sich SYMBIO mit einer geringen, vom Umsatz des Parks abhängigen Entschädigung, während ein privater Investor auf einer höheren Beteiligung am Gewinn bestanden hätte. Dies führe dazu, dass SMVP eine höhere als die marktübliche Rendite würde erzielen können. Die Konzession ermögliche es der SMVP außerdem, sich erhebliche Synergien mit anderen Parks des Mutterunternehmens zu erschließen.

(48)

Darüber hinaus bezweifelt der VDFU, dass wie von den französischen Behörden behauptet, ein Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse vorliege. Nach Ansicht des VDFU ist keine der im Urteil Altmark genannten vier Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt.

(49)

Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe an Bioscope sei nicht in der vom Gerichtshof geforderten Genauigkeit definiert. Der VDFU bezweifelt nicht, dass die französischen Behörden das verdienstvolle Ziel verfolgen, Lernen in unterhaltender Weise möglich zu machen, ist aber der Auffassung, dass allein dieses Ziel keine hinreichende Bestimmung für die Bioscope übertragene öffentliche Aufgabe sei. Hierzu wäre es nötig gewesen, die Mittel zur Verwirklichung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung genau anzugeben, und insbesondere spätere Änderungen am Park, die nicht einem öffentlichen Ziel entsprechen, auszuschließen. Es komme sehr häufig vor, dass auch Freizeitparks, die vollständig aus privaten Mitteln finanziert sind, Attraktionen eines erzieherischen Inhalts anbieten. Das beste Beispiel sei der Europa-Park mit einer Nachbildung des Shakespeare-Theaters und der Weltraumstation MIR, der auch eine Einführung in den Umweltschutz mit Hilfe eines „vierdimensionalen“ Films biete, der in Zusammenarbeit mit dem World Wide Fund for Nature (WWF) realisiert wurde.

(50)

Angesichts der Ungenauigkeit der Bestimmung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung von Bioscope könne man nach Ansicht des VDFU unmöglich davon ausgehen, dass in der Konzession in objektiver und transparenter Weise die Berechnungsgrundlage für den Ausgleich der Kosten dieser Verpflichtung von Anfang an festgelegt ist. Nach Auffassung des VDFU ist die Höhe der von der SMVP gezahlten Entschädigung nicht in transparenter Weise festgelegt oder begründet und auch nicht auf objektive Kriterien gestützt.

(51)

Der VDFU ist ferner der Ansicht, dass in dem Verfahren zur Auswahl des Konzessionsinhabers der Inhalt der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Mittel zu deren Erfüllung nicht so definiert seien, dass die Möglichkeit einer Überkompensierung ausgeschlossen werden kann. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, den Betrag der Ausgleichszahlungen an den Konzessionsinhaber für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Einzelnen zu begründen, und dabei seinen Belastungen und Einkünften Rechnung zu tragen, was die französischen Behörden nicht in ausreichendem Maß getan hätten.

(52)

Die Beihilfe des französischen Staats für Bioscope ist nach Ansicht des VDFU mit den Bestimmungen des EG-Vertrags nicht zu vereinbaren.

(53)

Der VDFU ist erstens der Ansicht, dass die Beihilfe nicht mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen vereinbar sei. Da die Beihilfe nicht im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Regelung vergeben werde, wäre der Nachweis für positive Auswirkungen auf die Wirtschaft der Region zu erbringen. Laut VDFU sind in dem Gebiet, in dem Bioscope errichtet werden soll, allein auf deutscher Seite bereits mindestens zehn Freizeitparks vorhanden. Die einschlägigen Erfahrungen, insbesondere mit zahlreichen gescheiterten Parks wie dem Park von Hagondange/Lothringen zeigten, dass Großinvestitionen der öffentlichen Hand in diesem Sektor keine wesentlich positiven strukturellen Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft hätten.

(54)

Nach Ansicht des VDFU müsste nachgewiesen werden, dass der Park ein erhebliches Potenzial hat, um der Region dauerhaft wirtschaftliche Anstöße zu geben und dass die entsprechende Entwicklung schwerer wiegt als die Auswirkungen auf die Wettbewerber von Bioscope. Gemäß dem VDFU wäre es logisch unmöglich, diese beiden Bedingungen gleichzeitig zu erfüllen, zumindest wenn man der französischen Argumentation folgt.

(55)

Damit die Beihilfe für Bioscope gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag genehmigt werden kann, müsste nach Ansicht des VDFU eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu den Zielen der Förderung der Kultur und des Kulturerbes durchgeführt werden. Eine solche Prüfung dürfe jedoch nur mit der Transparenz und Objektivität durchgeführt werden, wie sie für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs für die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erforderlich wären, die aber, wie in den Ziffern 45 ff. dargelegt, nach Ansicht des VDFU nicht durchgeführt wurde.

2.   Stellungnahme der SMVP

(56)

SMVP schließt sich den Ausführungen der französischen Behörden, die in Abschnitt IV zusammengefasst sind, uneingeschränkt an.

(57)

Das alleinige Geschäftsziel von SMVP bestehe in der Verwirklichung der in der Konzession beschriebenen Aufgaben. Hierbei sei die Sonderstellung des Parks Bioscope zu bedenken. Weder SMVP, noch ein anderes Tochterunternehmen seiner Gruppe könne Erfahrungen mit dem Betrieb eines Parks dieses neuen Typs vorweisen.

(58)

Laut SMVP geht das Projekt Bioscope ausschließlich auf eine öffentliche Initiative zurück, dessen Konzept allein von den staatlichen Organen festgelegt worden sei und daher zweifellos dem Allgemeininteresse diene.

(59)

Die Gestaltung, Durchführung und der Betrieb eines solchen Parks seien in rein privatem Rahmen nicht machbar, was auch nach Auffassung der SMVP aus der erwähnten Studie des Büros Rise Conseil hervorgehe.

(60)

Nach Ansicht der SMVP kann eine staatliche Beteiligung an der Finanzierung einer dem Allgemeininteresse dienenden Aktivität, die nicht allein von der Privatwirtschaft getragen werden kann, mit den Regeln der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen nicht unvereinbar sein.

(61)

SMVP schließt hieraus, dass die Beteiligung des Staates das mit den Vorschriften der Gemeinschaft zu vereinbarende Beihilfeniveau nicht überschreitet.

VI.   STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ZU DEN BEMERKUNGEN DER INTERESSIERTEN

(62)

In ihrer Stellungnahme gehen die französischen Behörden allein auf die Bemerkungen des VDFU ein.

(63)

Die französischen Behörden widersprechen der Auffassung des VDFU, dass SYMBIO keine ausreichende Kapitalrendite erziele. Nach ihrer Auffassung sei die Rendite von SYMBIO mit dem risikofreien Satz vergleichbar, der für die Aktivitäten eines öffentlichen Organs, das mit öffentlichen Geldern wirtschaftet, zugrunde zu legen sei. Darüber hinaus habe der VDFU nicht der Tatsache Rechnung getragen, dass SYMBIO nach Ablauf der 30jährigen Konzession Bioscope einschließlich Geschäftsvermögen zurückerhält, was die Berechnungen des Verbands verfälsche.

(64)

Die französischen Behörden widersprechen auch der Auffassung des VDFU, dass die staatliche Förderung für Bioscope nicht den Bedingungen entspreche, die vom Gerichtshof in dem Fall Altmark gestellt wurden. Sie verweisen auf ihre in Abschnitt IV dargelegten Argumente und dabei insbesondere auf die Tatsache, dass sich Bioscope auf die erzieherischen Aktivitäten konzentriere, und diese nicht mit den Freizeitaktivitäten vermische. Sie weisen darauf hin, dass die Konzession keine Änderung am Charakter des Parks zulasse. Jegliche Beeinträchtigung der ausschließlich erzieherischen Ausrichtung durch den Konzessionsinhaber könne als besonders „schwere Verfehlung“ eingestuft werden, die SYMBIO zu Zwangsmaßnahmen berechtige, die bis zum Entzug der Konzession gehen können.

(65)

Die französischen Behörden fügen hinzu, dass Bioscope ein einmaliges Vorhaben sei, das nach ihrer Ansicht mit keinem der deutschen Themenparks in Konkurrenz stehe. Die vom VDFU als Beispiele angeführten kulturellen Aktivitäten dieser Parks seien den Freizeitaktivitäten nachgeordnete Nebentätigkeiten. Überdies liege in Deutschland lediglich der Europa-Park in einer Entfernung von Bioscope von bis zu drei Stunden Straßenfahrzeit.

(66)

Die französischen Behörden widersprechen darüber hinaus der Einschätzung des VDFU hinsichtlich der Vereinbarkeit der staatlichen Förderung mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen. Sie sehen keinen Widerspruch in ihrer eigenen Argumentation zu den regionalen Auswirkungen der Beihilfe. Falls der Staat sein Ziel erreicht, hätte die Beihilfe positive Auswirkungen auf die Region, und es wären keine öffentlichen Gelder verschwendet worden. Sie heben die zahlreichen positiven Auswirkungen auf die örtliche Wirtschaft hervor, die sie sich von Bioscope erwarten, und bezweifeln das Argument des VDFU, wonach Bioscope den deutschen Parks die für ihre Rentabilität erforderlichen Besucherspitzen nehmen könne. Der einzige deutsche Park, der nah genug an Bioscope liegt, dass die Touristen eine Abwägung treffen könnten, wäre der Europa-Park. Die jährliche Besucherzahl dieses Parks (3,3 Millionen nach französischen Angaben) sei aber so hoch, dass es wenig wahrscheinlich wäre, dass sein Überleben von einer angenommenen Jahresbesucherspitze abhängen könne.

(67)

Die französischen Behörden sind abschließend der Auffassung, dass das kulturelle Ziel von Bioscope in jeder Hinsicht seinem öffentlichen Auftrag entspricht.

VII.   WÜRDIGUNG

1.   Zum Vorliegen einer Beihilfe

(68)

Eine Maßnahme ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn sie selektiv einem oder mehreren Unternehmen aus staatlichen Mitteln einen Wettbewerbsvorteil verschafft, der den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Die Kommission geht in diesem Abschnitt auf jedes der vier kumulativ anwendbaren Kriterien dieser Definition ein.

Selektivität

(69)

Die Maßnahme ist zweifellos selektiv, da sie allein das Unternehmen SMVP begünstigt.

Staatliche Mittel

(70)

Die staatliche Förderung von Bioscope umfasst die Zahlung von Geldern durch SYMBIO, einen Organismus, der sich aus Gebietskörperschaften zusammensetzt. Es werden folglich zweifelsfrei staatliche Mittel eingesetzt.

Beeinträchtigung des Handels

(71)

Die französischen Behörden vertreten die Auffassung, dass Bioscope ein Park von einer solchen Eigenart ist, dass er keinesfalls einen Ersatz für das Angebot anderer Freizeitparks und insbesondere des nach ihrer Auffassung einzigen in seinem Einzugsgebiet gelegenen bilden können. Die staatliche Förderung dieses Vorhabens würde den Besucherstrom nicht beeinflussen und habe daher keinen Einfluss auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

(72)

Die Kommission räumt ein, dass sich die von Bioscope angebotenen Aktivitäten stark von denen konventioneller Freizeitparks unterscheiden. Man kann daher den Besuch von Bioscope nicht mit dem Besuch eines klassischen Freizeitparks gleichsetzen, was zweifellos die Zahl der Besucher stark einschränkt, die Bioscope anderen Parks wegnehmen könnte.

(73)

Nach Ansicht der Kommission reicht dieser Unterschied jedoch nicht aus, um jegliche Austauschbarkeit mit Sicherheit auszuschließen. Wenn sich Menschen entscheiden, auf welche Art sie ihre Freizeit verbringen werden, treffen sie ihre Wahl nicht immer zwischen Aktivitäten der gleichen Art. Sie können beschließen, ins Schwimmbad und nicht in den Zoo zu gehen, obwohl sich ein Besuch im Zoo in seinem Unterhaltungswert stark von einem Aufenthalt im Schwimmbad unterscheidet. Ebenso kommt es häufig vor, dass Eltern beschließen, mit der Familie in ein Museum zu gehen, während die Kinder, wenn ihnen die Entscheidung überlassen worden wäre, einen Kirmesbesuch vorgezogen hätten.

(74)

Nach Auffassung der Kommission kann ein Besuch des Bioscope eine Alternative zum Besuch deutscher Freizeitparks darstellen, wenn auch in beschränktem Maß.

(75)

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Maßnahme sehr wohl geeignet ist, Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu haben, und folglich dieses Kriterium erfüllt.

Begünstigung

(76)

Um zu ermitteln, ob die Maßnahme der SMVP einen Wettbewerbsvorteil verschafft, muss die Kommission prüfen, ob die staatliche Förderung das Unternehmen in eine bessere Lage versetzt, als sie bei einem freien Spiel der Marktkräfte gegeben wäre.

(77)

Allein das Vorliegen einer finanziellen Hilfe des Staats ist keine ausreichende Grundlage, um schließen zu können, dass dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil gewährt wurde. Wenn eine staatliche Förderung zu Bedingungen gewährt wird, denen auch ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber zugestimmt hätte, ist sie keine Begünstigung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(78)

Im vorliegenden Fall wird die Prüfung der Art der staatlichen Förderung durch die juristischen Merkmale der Konzession erschwert, die für beide Parteien sehr asymmetrische Rechte und Pflichten vorsieht.

(79)

Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass beide Parteinen aus wirtschaftlichen Interessen in das Vorhaben Bioscope investieren, aber mit unterschiedlichem Risiko. Während SYMBIO als staatliche Körperschaft nur sehr geringe Risiken eingeht, übernimmt SMVP den größten Teil der geschäftlichen Risiken. In der Regel erhält der Kapitalgeber, der weniger Risiken eingeht, weniger als der, der mehr Risiken eingeht.

(80)

Es ist daher insbesondere zu prüfen, ob die Rentabilität der jeweiligen Investition angemessen ist.

(81)

Diese Prüfung wurde von dem unabhängigen Unternehmen Rise Conseil durchgeführt, dessen Ergebnisse von den französischen Behörden vorgelegt wurden.

(82)

Darin kommt Rise zu dem Schluss, dass die Rentabilität des Vorhabens Bioscope für SMVP nicht über der Rentabilität vergleichbarer Investitionen in rein private Vorhaben liegt, und dass die Rentabilität für SYMBIO mit der Rentabilität einer risikofreien Investition vergleichbar ist. Dies deutet darauf hin, dass die Rentabilität für die jeweiligen Kapitalgeber mehr oder weniger der marktüblichen Rentabilität entspricht.

(83)

Diese Prüfung setzte jedoch voraus, dass man die Tatsache akzeptieren kann, dass die öffentliche Hand in einer sehr anderen Weise investiert als der SMVP. Um dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zu genügen, müsste die Möglichkeit gegeben sein, dass ein anderer privater Kapitalgeber, der möglicherweise kein Parkbetreiber ist, bereit wäre, eine dem staatlichen Eingreifen vergleichbare Investition zu tätigen.

(84)

SMVP räumt jedoch ein, dass mit ziemlicher Sicherheit das Vorhaben ohne die Beteiligung von SYMBIO in dieser Form nicht hätte durchgeführt werden können. Dies deute darauf hin, dass die Beteiligung von SYMBIO nicht durch die eines privaten Kapitalgebers — selbst zu den gleichen Bedingungen (Risikofreiheit in Verbindung mit einer geringeren Rendite) — hätte ersetzt werden können. Nach Ansicht der Kommission steht dies nicht notwendigerweise im Widerspruch zu den Ergebnissen der Studie von Rise Conseil, da der Staat über außerordentliche juristische Werkzeuge verfügen kann, die ihm die Möglichkeit geben, zu Bedingungen tätig zu werden, die privaten Wirtschaftsteilnehmern nicht offen stehen.

(85)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann die Kommission daher nicht ausschließen, dass eine Begünstigung der SMVP vorliegt.

(86)

Das genannte Urteil im Fall Altmark enthält vier kumulativ anwendbare Bedingungen, bei deren Erfüllung eine Maßnahme als Ausgleich für Belastungen bei der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eingestuft werden kann und damit nicht als Wettbewerbsvorteil gilt.

(87)

Die erste dieser Bedingungen lautet, dass „das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden ist, und diese Verpflichtungen klar definiert worden sind“.

(88)

Bei der Einleitung des Untersuchungsverfahrens hatte die Kommission bezweifelt, dass diese Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt sei.

(89)

Nach der Auswertung der von den französischen Behörden und von Dritten vorgelegten Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass ihre Zweifel in dieser Hinsicht nicht ausgeräumt sind.

(90)

Zunächst ist festzustellen, dass die allgemeine pädagogische und erzieherische Zielsetzung des Bioscope, so wie sie in der Einleitung zur Konzession genannt wird, zu allgemein gefasst ist, um als klare Definition einer öffentlichen Aufgabe gelten zu können. Diese Definition ist zu umfassend, um darauf eine Schätzung der Kosten dieser Verpflichtung stützen zu können.

(91)

Auch ist das Argument der französischen Behörden, dass die Konzession als Ganzes der Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entspreche, nicht stichhaltig. Diese Konzession enthält nämlich zahlreiche Artikel, die genau gleich gelautet hätten, wenn Bioscope keinerlei pädagogische oder erzieherische Aufgabe hätte, so dass nicht behauptet werden kann, dass sie eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung definieren. Man müsste zumindest bestimmen können, welche Artikel der Konzession sich auf diese erzieherische Aufgabe beziehen. Nach Auffassung der Kommission gibt es jedoch keinen Artikel, der in dieser Hinsicht präzise genug ist, vielleicht mit Ausnahme der Artikel zu den Sondertarifen für bestimmte Arten von Besuchern, auf die in Randziffer 92 eingegangen wird.

(92)

Die Kommission glaubt jedoch, dass die Artikel der Konzession zu den Sondertarifen für bestimmte Arten von Besuchern, auf die sich die französischen Behörden berufen, eine Grundlage für die Definition einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung bilden könnten. Diese Artikel betreffen aber eindeutig nur einen Bruchteil der Tätigkeit von Bioscope. Falls sie zur Definition eines Auftrags von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse herangezogen werden sollten, könnte dessen Umfang zu gering sein, um das gesamte Vorhaben als gemeinwirtschaftliche Aufgabe anzusehen. Im Übrigen ist der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung aufgrund dieses Artikels nicht sehr klar. Es ist auch bei nicht geförderten Parks durchaus üblich und weit verbreitet, bestimmten Arten von Besuchern Sondertarife einzuräumen.

(93)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass eine Begünstigung des Empfängerunternehmens nicht ausgeschlossen werden kann, die nur zu einem geringen Teil als Ausgleich für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung einzustufen wäre.

Schlussfolgerung

(94)

Es ist somit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der SMVP nicht auszuschließen. In Abschnitt VII Ziffer 2 wird jedoch nachgewiesen, dass eine solche Beihilfe mit dem EG-Vertrag zu vereinbaren ist.

2.   Zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

(95)

Die Beihilfe wird für ein Investitionsvorhaben in dem elsässischen Kalibecken, einem benachteiligten Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag gewährt. Es handelt sich um ein Einzelbeihilfevorhaben, das nicht im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Regelung durchgeführt wird.

(96)

Derartige Investitionsvorhaben können gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben geprüft werden. Im vorliegenden Fall entspricht das Datum der Gewährung der Beihilfe dem der Unterzeichnung des Zusatzvertrags zur Konzession, d. h. dem 9. Juli 2002. Folglich ist der multisektorale Gemeinschaftsrahmen von 1998 (10) anwendbar. Dieser wird im Folgenden als „der Gemeinschaftsrahmen“ bezeichnet.

(97)

Nach Ziffer 2.1 des Gemeinschaftsrahmens ist sein Anwendungsbereich auf bestimmte Vorhaben beschränkt, die zwei alternative Voraussetzungen erfüllen.

(98)

Die erste Voraussetzung besteht aus drei kumulativen Teilvoraussetzungen:

die Projekt-Gesamtkosten müssen sich auf mindestens 50 Mio. EUR belaufen;

die Intensität der kumulierten Beihilfebeträge muss mindestens 50 % der in dem betreffenden Gebiet für Regionalbeihilfen an Großunternehmen geltenden Höchstgrenze betragen;

die Beihilfe pro geschaffenem oder erhaltenem Arbeitsplatz muss mindestens 40 000 EUR betragen.

(99)

In diesem Abschnitt wird gezeigt, das sich die Projekt-Gesamtkosten auf [60—65]* Mio. EUR belaufen, die Beihilfeintensität [7—8]* % bei einer Höchstgrenze für das betroffene Gebiet von 10 % und das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe [5—10]* Mio. EUR beträgt, was bei 105 geschaffenen Arbeitsplätzen einer Beihilfe von [45 000—95 000]* EUR entspricht.

(100)

Der Gemeinschaftsrahmen ist folglich anwendbar.

(101)

Um zu ermitteln, ob die Beihilfe mit den Kriterien des Gemeinschaftsrahmens vereinbar ist, muss die Kommission zunächst die Intensität der Beihilfe berechnen. Diese Intensität muss anschließend an der Obergrenze gemessen werden, die sich aus der Berechnungsformel in Abschnitt 3.10 des Gemeinschaftsrahmens ergibt.

Beihilfeintensität

(102)

Die Intensität einer in Form eines Zuschusses gewährten Beihilfe ist das Verhältnis zwischen dem Zuschuss und den beihilfefähigen Kosten. Wenn eine Beihilfe in einer anderen Form gewährt wird, muss sie zunächst in ein Subventionsäquivalent umgewandelt werden, bevor sie auf die beihilfefähigen Kosten bezogen werden kann.

(103)

Die Beihilfe des Staats ist im vorliegenden Fall kompliziert. Sie umfasst ein Zuschusselement, aber auch andere positive und negative Elemente, die sich aus den Rechten und Pflichten der Parteien der Konzession herleiten. Bei der Berechnung des Subventionsäquivalents der Beihilfe müssen alle diese Elemente berücksichtigt werden.

(104)

In der folgenden Übersicht werden die Grundsätze der Konzession und ihre positiven oder negativen Auswirkungen auf die der SMVP gewährten Beihilfe zusammengefasst.

Grundsatz der Konzession

Auswirkungen für die SMVP

Beteiligung des Staats an der Erstinvestition

Positiv

Bereitstellung der Grundstücke

Positiv

Zahlung einer Entschädigung an den Staat

Negativ

Rückgabe des Grundstücks an den Staat nach Ablauf der Konzession

Negativ

(105)

Zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Beihilfe sind alle diese Elemente zahlenmäßig zu bestimmen, um daraus die algebraische Summe zu bilden. Bei der zahlenmäßigen Bestimmung dieser Elemente hat die Kommission die ihr zur Verfügung stehenden Informationen verwendet, insbesondere den Bericht der Gesellschaft Rise Conseil.

(106)

Die Beteiligung des Staats an der Erstinvestition ist leicht zu bestimmen; sie beläuft sich auf 30,5 Mio. EUR. Der Beitrag des Staats wird in Form von Abschlagszahlungen über einen Zeitraum von 10 Jahren gezahlt. Er ist folglich abzuzinsen. Zu diesem Zweck hat die Kommission den Referenz- und Abzinsungssatz verwendet, den sie für Frankreich zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe empfahl. Dieser beträgt 5,06 %. Er wird bei allen folgenden Berechnungen verwendet.

(107)

Der abgezinste Wert der staatlichen Beteiligung an der Erstinvestition beläuft sich auf 25,933 Mio. EUR.

(108)

Dies ist die einzige Beteiligung des Staats in Form von Zuschüssen zu den Investitionen in Bioscope. Die späteren Investitionen erfolgen allein zu Lasten der SMVP.

(109)

Die Bereitstellung der Grundstücke, d. h. der Wert einer von der SMVP nicht gezahlten Miete beläuft sich auf 6,718 Mio. EUR. Dabei wurde ein Wert der im Industriegebiet von Pulversheim in der Nähe des Bioscope angebotenen Grundstücke von zwischen 10 und 12 EUR/m2 und eine jährliche Pacht des Geländes von 8 % gemäß den Angaben der französischen Behörden zugrunde gelegt.

(110)

Der Gesamtwert der von der SMVP an SYMBIO gezahlten Entschädigung wird mit 7,295 Mio. EUR angesetzt. Dieser Wert ergibt sich aus dem von Bioscope in seinem der Kommission vorliegenden Geschäftsplan vorgesehenen Umsatz.

(111)

Die Quantifizierung der Wirkung der Rückgabe der Vermögenswerte an den Staat ist komplizierter. Diese Wirkung ist jedoch für die SMVP ungünstig. Im Falle eines klassischen Zuschusses ist und bleibt der Begünstigte der Beihilfe Eigentümer seiner Investition, die er uneingeschränkt nutzen kann. Er kann sie insbesondere auf dem Markt verkaufen. Im vorliegenden Fall erhält der Staat Bioscope nach Ablauf der Konzession von 30 Jahren mit dem Geschäftsvermögen vollständig zurück (11). Gegenüber einem herkömmlichen Zuschuss verliert SMVP also diesen Vermögenswert, der dem Preis entspricht, zu dem die Gesellschaft ihr Geschäft auf dem Markt hätte verkaufen können (zum ursprünglichen Termin abgezinst).

(112)

Dieser der SMVP entgangene Verkaufspreis kann somit herangezogen werden, um den Wert der negativen Wirkung der in der Konzession vorgesehenen Rückgabe des Vermögens an den Staat zu ermitteln.

(113)

Es wurden zwei unterschiedliche Methoden angewandt, um diesen Verkaufspreis zu berechnen: die Methode des Vielfachen des Bruttobetriebsüberschusses und die Methode der freien Cash-flows.

(114)

Die erste Methode besteht darin, das Unternehmen zu einem Vielfachen des Bruttobetriebsüberschusses zu bewerten. Dieses Vielfache hängt vom Wirtschaftszweig ab und wird auf der Grundlage aktueller Transaktionen ermittelt, zu denen finanzielle Daten veröffentlicht wurden.

(115)

Die Analyse der Gesellschaft Rise Conseil von aktuellen Transaktionen in diesem Wirtschaftszweig, zu denen ausreichende Finanzdaten veröffentlicht wurden, ergibt Werte zwischen 6,3 (12) und 13,25 (13) bei einem Durchschnitt von 8,71.

(116)

Die Anwendung dieses durchschnittlichen Vielfachwertes auf Bioscope führt zu einer Bewertung des Unternehmens von [15—20]* Mio. EUR (14).

(117)

Die zweite Methode besteht darin, einen freien Cash-flow für das Unternehmen für die Zeit nach Ablauf der Konzession zu ermitteln, und davon auszugehen, dass das Unternehmen den Wert einer angenommenen Gesellschaft hat, die diesen Cash-flow auf Dauer bilden würde.

(118)

Diese Berechnung setzt eine angenommene Dauerhaftigkeit des Cash-flows voraus.

(119)

Die Untersuchung der finanziellen Auswertung jüngster Transaktionen durch Rise Conseil hat angenommene Dauerhaftigkeiten zwischen 1 % (15) und 3,5 % (16) bei einem Durchschnitt von 2,2 % ergeben.

(120)

Es wird allgemein davon ausgegangen, dass die Dauerhaftigkeit in der gleichen Größenordnung wie das Wirtschaftswachstum liegt. Da dieser Prozentsatz in Frankreich in den letzten Jahren zwischen 1 % und 3 % lag, ist die Kommission der Ansicht, dass ein Wert von 2,2 % für die Dauerhaftigkeit festgehalten werden kann.

(121)

Die Anwendung dieser Methode auf die genannten Hypothesen führt zu einem Wert des Unternehmens von [15—20]* Mio. EUR (17). Dieser Wert liegt in der Nähe des vorangehenden Werts, was auf die Kohärenz beider wirtschaftlicher Konzepte hindeutet.

(122)

Um nicht einem dieser beiden Ansätze den Vorzug zu geben, hat die Kommission für den Wert des Parks den rechnerischen Durchschnitt beider Ergebnisse, d. h. [15—20]* Mio. EUR zugrunde gelegt.

(123)

Das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe beläuft sich somit auf 25,933 + 6,718 – 7,295 – [15—20]* = [5—10]* Mio. EUR.

(124)

Zur Berechnung der Beihilfeintensität muss diese zu den beihilfefähigen Investitionen in Bezug gesetzt werden.

(125)

Die Investitionen in das Vorhaben Bioscope umfassen zwei große Teile: die für die Eröffnung des Parks notwendige Erstinvestition und die späteren Investitionen, die für die Aufrechterhaltung der Attraktivität des Parks notwendig sind.

(126)

Diese beiden Investitionsarten sind in der Konzession aufgeführt. Darin wird der Wert der ersten Investitionsart auf 61,5 Mio. EUR festgelegt, die von SYMBIO und SVMP gemeinsam getragen werden. Der abgezinste Wert dieser Investitionen beläuft sich auf 49,985 Mio. EUR. Der Wert der späteren Investitionen wird hingegen in der Konzession nicht beziffert, sondern es wird lediglich darauf hingewiesen, dass sie die Wahrung der Attraktivität des Parks gewährleisten müssen. Die späteren Investitionen werden vollständig von der SMVP getragen und müssen von SYMBIO genehmigt werden.

(127)

Bei der Bezifferung der späteren Investitionen hat sich die Kommission auf den Geschäftsplan von SMVP gestützt, der von SYMBIO überprüft wurde.

(128)

Der abgezinste Gesamtwert der späteren Investitionen beläuft sich auf [25—35]* Mio. EUR. Diesem Betrag liegt ein vorsichtiger Ansatz zugrunde, da der durchschnittliche Wert dieser Investitionen in den letzten zehn Jahren der Konzession, wenn Bioscope seinen Betriebsrhythmus voll entfaltet, nur bei 14 % des Umsatzes liegt, während der Durchschnitt in Frankreich zwischen 16 und 25 % des Umsatzes beträgt (18). Bei einem weniger vorsichtigen Ansatz wäre dieser Betrag höher und die berechnete Beihilfeintensität folglich niedriger. Die Kommission kann für ihre Zwecke den vorsichtigen Ansatz zugrunde legen.

(129)

Von den späteren Investitionen in Höhe von [25—35]* Mio. EUR hat die Kommission als Berechnungsgrundlage für die beihilfefähigen Kosten nur den Teil berücksichtigt, der den Investitionen in neue Attraktionen und somit der Ausweitung der Aktivitäten von Bioscope entspricht, das heißt [15—20]* Mio. EUR ohne Erhaltungs- und Ersatzinvestitionen, die sich auf [10—15]* Mio. EUR belaufen. Nur die erstgenannten Ausgaben entsprechen Erstinvestitionen im Sinne der Leitlinien für Regionalbeihilfen (Ziffer 4.4).

(130)

Die Berechnungsgrundlage für die beihilfefähigen Kosten beträgt also 49,585 Mio. EUR für den ersten Teil der Investitionen plus [15—20]* Mio. EUR für den zweiten Teil entsprechend [65—70]* Mio. EUR.

(131)

Anschließend hat die Kommission von diesen Kosten den Anteil abgezogen, der auf die Inbetriebnahme der Attraktionen entfällt und gemäß Ziffer 4.5 der Leitlinien für Regionalbeihilfen nicht beihilfefähig ist. In der von den französischen Behörden vorgelegten genauen Beschreibung der Ausgaben der ersten Tranche entfallen auf diese Aktivitäten 5 % der Gesamtkosten. Die Kommission hat errechnet, dass dies auch auf die folgenden Tranchen zutrifft. Die beihilfefähigen Ausgaben im Sinne der Leitlinien für Regionalbeihilfen ergeben somit 95 % von [65—70]* Mio. EUR d. h. [60—65]* Mio. EUR.

(132)

Dieser Beihilfeintensität entspricht ein Bruttosubventionsäquivalent von 7,279/[60—65]* = [10—12]* %.

(133)

Das entsprechende Nettosubventionsäquivalent, das gemäß der im Geschäftplan angewandten linearen Abschreibung und mit dem von der Kommission für Frankreich zugrunde gelegten Referenz- und Abzinsungssatzes berechnet wurde, beläuft sich auf [7—8]* % (19).

Zulässige Beihilfeintensität

(134)

Gemäß der Formel in Ziffer 3.10 des Gemeinschaftsrahmens wird die Obergrenze der zulässigen Beihilfeintensität anhand von vier Faktoren berechnet.

(135)

Der erste Faktor R entspricht der zulässigen Beihilfehöchstintensität für Großunternehmen in dem Fördergebiet. Im vorliegenden Fall ist R = 0,10.

(136)

Der zweite Faktor T ist der Wettbewerbsfaktor.

(137)

Ziffer 3.3 des Gemeinschaftsrahmens sieht folgendes vor: „um festzustellen, ob in dem betreffenden (Teil-)Sektor strukturelle Überkapazitäten bestehen, wird die Kommission zunächst auf Gemeinschaftsebene die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Kapazitätsausnutzungsgrad in der verarbeitenden Industrie insgesamt und dem Kapazitätsausnutzungsgrand des betreffenden (Teil-)Sektors ermitteln“. Es wird davon ausgegangen, dass eine Überkapazität besteht, wenn die Kapazitätsausnutzung des betreffenden (Teil-)Sektors in den letzten fünf Jahren um zwei Prozentpunkte unter dem durchschnittlichen Kapazitätsausnutzungsgrad in der verarbeitenden Industrie insgesamt lag. Wenn die Differenz mehr als fünf Prozentpunkte beträgt, gilt die strukturelle Überkapazität als schwerwiegend.

(138)

Wie von der Kommission bereits in früheren Entscheidungen festgestellt (20) ist es nicht möglich, die verarbeitende Industrie mit einem Dienstleistungssektor wie dem der Freizeitparks oder einem seiner Teilsektoren zu vergleichen. Das in Ziffer 137 erwähnte quantitative Kriterium ist daher nicht anwendbar.

(139)

Wenn ausreichende Angaben zur Kapazitätsauslastung fehlen, hat die Kommission nach Ziffer 3.4 des Gemeinschaftsrahmens zu ermitteln, ob die Investitionen in einem schrumpfenden Markt erfolgen. Dazu vergleicht sie die Entwicklung des Verbrauchs des/der fraglichen Produkte(s) mit der Wachstumsrate der gesamten verarbeitenden Industrie.

(140)

In der Zeit von 1997 bis 2002 betrug die durchschnittliche Wachstumsrate in der verarbeitenden Industrie im EWR 4,8 % (21).

(141)

Es ist schwierig, Daten über die Wachstumsraten des Verbrauchs im Bereich der Freizeitparks für die Gemeinschaft zu erhalten.

(142)

Im besonderen Falle Frankreichs ist in diesem Sektor eine besonders hohe Wachstumsrate festzustellen.

(143)

Nach einem Bericht des französischen Senats (22) haben sich die Umsätze der Freizeitparks in Frankreich in zehn Jahren verneunfacht, was einer durchschnittlichen Wachstumsrate von 25 % entspricht. In Zukunft dürfte sich die Wachstumsrate dieses Bereichs gemäß diesem Bericht zwar verlangsamen, aber immer noch zwischen 4 % und 8 % liegen.

(144)

Nach Ansicht der Kommission können diese für Frankreich geltenden Zahlen zur Beurteilung in diesem Fall zugrunde gelegt werden, insbesondere da die Bundesrepublik Deutschland, die sich als einziger Mitgliedstaat im Einzugsbereich von Bioscope befindet, in dieser Hinsicht mit Frankreich vergleichbar ist (23).

(145)

Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Investition nicht in einem schrumpfenden Markt getätigt wird.

(146)

Außerdem liegt der Marktanteil der Gruppe Grévin et Compagnie für das betreffende Produkt deutlich unter 40 %. Nach dem zitierten Bericht des Senats zählte die Gruppe Grévin im Jahre 2002 beispielsweise 5 Millionen Besucher, der Park Disneyland Paris allein jedoch 13,1 Millionen Besucher.

(147)

Nach der im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Entsprechungstabelle ergibt sich somit für T = 1.

(148)

Der dritte Faktor I ist das Verhältnis Kapitaleinsatz — Arbeitsplätze. Er ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den beihilfefähigen Kosten eines Vorhabens und der Zahl der dadurch geschaffenen Arbeitsplätze. Im vorliegenden Fall belaufen sich die beihilfefähigen Kosten auf [60—65]* Mio. EUR und die Zahl der direkt geschaffenen Vollzeit-Arbeitsplätze auf 105. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Werten beträgt zwischen [600 000—650 000]* EUR je geschaffenen Arbeitsplatz. Gemäß der Entsprechungstabelle ergibt sich I = 0,8.

(149)

Der vierte Faktor M ist der Faktor regionale Auswirkung. Dieser Faktor ist immer größer oder gleich 1.

(150)

Hieraus lässt sich ableiten, dass die zulässige Beihilfeintensität mindestens 0,10 × 1 × 0,8 × 1 = 8 % beträgt.

Schlussfolgerung

(151)

Da die Beihilfeintensität [7—8]* % bei einer Höchstintensität von mindestens 8 % beträgt, ist die Beihilfeintensität mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens vereinbar.

(152)

Hieraus schließt die Kommission, dass die Beihilfe mit den Kriterien der Leitlinien für Regionalbeihilfen und auch mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EGV in Einklang steht.

(153)

Diesem befürwortenden Ergebnis liegen jedoch der aktuelle Stand des Vorhabens und der Konzession zugrunde, wie sie in dieser Entscheidung dargelegt sind. Sollte sich das Parkvorhaben oder die Beteiligung des Staats in wesentlichen Markmalen ändern, wären diese Änderungen der Kommission zu melden, damit sie im Hinblick auf die Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen erneut überprüft werden können.

(154)

Diese Entscheidung greift einer Überprüfung der Übereinstimmung des Verfahrens zur Erteilung der Konzession für die Errichtung und den Betrieb von Bioscope an die Gesellschaft SMVP mit den Regeln und Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts nicht vor. Die Kommission behält sich vor, hierzu geeignete Maßnahmen zu ergreifen, falls dies erforderlich werden sollte —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmen Frankreichs zugunsten des Unternehmens „S.M.V.P — Mise en Valeur du Patrimoine Culturel“, deren Modalitäten im Vertrag zur Übertragung öffentlicher Aufgaben im Hinblick auf eine „Konzession für die Gestaltung, Errichtung und den Betrieb des Themenparks Bioscope“ zwischen SYMBIO einerseits und der Gesellschaft „S.M.V.P — Mise en Valeur du Patrimoine Culturel“ andererseits in der durch den Zusatzvertrag vom 9. Juli 2002 geänderten Fassung festgelegt sind, sind, soweit es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu vereinbaren.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 8. September 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 20 vom 24.1.2004, S. 6.

(2)   ABl. C 97 vom 24.4.2003, S. 10.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Das Verfahren der Übertragung öffentlicher Aufgaben („délégation de service public“) unterliegt den Artikeln L.1411-1 ff. des Gesetzes über die Gebietskörperschaften („Code général des collectivités territoriales“).

(5)   ABl. S 168 vom 1.9.1998, 113001.

(6)  Unter dem „Staat“ sind im Folgenden die Gebietskörperschaften Elsass, Haut-Rhin und Bas-Rhin zu verstehen.

(7)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, S. I-7747.

(*1)  Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.

(8)  Diese Feststellung erfülle nach Ansicht der französischen Behörden die letzten beiden der vier Kriterien des Urteils Altmark.

(9)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9; geänderte Leitlinien (ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5).

(10)   ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

(11)  Tatsächlich bleibt Bioscope streng genommen während der gesamten Konzession Eigentum des Staates, aber die Wirkung dieses Eigentums wird erst bei Ablauf der Konzession spürbar, wenn der Konzessionsinhaber ohne Entschädigung auf die Nutzung des Vermögenswerts verzichten muss.

(12)  Verkauf von Parques Reunidos (Quelle: Bericht von Rise Conseil, der die Internetseite von Advent zitiert).

(13)  Verkauf von Tussauds (Quelle: Bericht von Rise Conseil, der Les Echos vom 9.12.2003 und den Daily Telegraph vom 23.2.2003 zitiert).

(14)  Diese Berechnung stützt sich auf das im Geschäftsplan von Bioscope vorgesehene Bruttobetriebsergebnis, von dem die angenommene Miete abgezogen wird, die die Gesellschaft für die Grundstücke bezahlen müsste, um dem Rechnung zu tragen, dass ein möglicher Käufer das Grundstück tatsächlich mieten müsste, es sei denn, er erhielte seinerseits eine neue Beihilfe.

(15)  Auswertung der Fusion von Ebizcuss.com und International Computer durch die Gesellschaft Gruppo banca sella.

(16)  Auswertung des Börsengangs von Avenir France durch die Gesellschaft CIC Securities.

(17)  Auch bei dieser Berechnung wird bedacht, dass ein potenzieller Käufer eine Miete für das Grundstück zahlen muss.

(18)   Quelle: Studie von Rise Conseil.

(19)  Diese Berechnung stützt sich auf die Annahme, dass der Verkaufspreis, wenn das Unternehmen den Vermögenswert nach Ablauf der Konzession verkaufen könnte, vollständig dem Gewinn des Unternehmens zugerechnet und folglich versteuert würde, was den Verkaufserlös für die SMVP entsprechend schmälern würde. Würde man diesem Effekt nicht Rechnung tragen, wäre das Nettosubventionsäquivalent noch geringer.

(20)  Siehe Beschluss der Kommission vom 7. August 2001 im Fall N229/01 — Italien — Beihilfe für Pompei Tech World SpA für Vorhaben zur Schaffung eines Freizeitparks (ABl. C 330 vom 24.11.2001, S. 2).

(21)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 im Fall N 611/2003 — Deutschland — (Sachsen-Anhalt) Investitionsbeihilfe zugunsten der e-glass AG.

(22)  Entwurf des Haushaltsgesetzes für 2004 — Band III — Anhang 20: Tourismus. Abschnitt VI „Freizeitparks in Frankreich“. Verfügbar auf der Internet-Seite des Senats: http://senat.fr/rap/l03-073-320/l03-073-32029.html

(23)  Nach dem bereits zitierten Bericht des französischen Senats liegt Frankreich hinsichtlich des wirtschaftlichen Gewichts der Freizeitparkbranche knapp hinter Belgien und Deutschland.