20.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/27


BESCHLUSS 2005/386/GASP DES RATES

vom 14. März 2005

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1) angenommen.

(2)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft im Sinne des Artikels 24 des Vertrags über die Europäische Union zu regeln.

(3)

Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 13. September 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wurde, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea) ausgehandelt.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)   ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU),

einerseits und

DIE REGIERUNG NEUSEELANDS (NEUSEELAND),

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Beteiligung an der Operation

(1)   Neuseeland schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt.

(2)   Der Beitrag Neuseelands zu der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

(3)   Neuseeland sorgt dafür, dass seine an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe

der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP und etwaigen späteren Änderungen,

des Operationsplans,

der Durchführungsbestimmungen

ausführen.

(4)   Die von Neuseeland für die Operation abgeordneten Einsatzkräfte und Personalmitglieder lassen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(5)   Neuseeland unterrichtet den Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) rechtzeitig über jede Änderung seiner Beteiligung an der Operation.

Artikel 2

Status der Einsatzkräfte

(1)   Für den Status der von Neuseeland für die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU bereitgestellten Einsatzkräfte und Personalmitglieder gelten die Bestimmungen der Nummer 12 der Resolution 1575 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. November 2004.

(2)   Der Status der Einsatzkräfte und Personalmitglieder, die für Hauptquartiere oder Führungselemente außerhalb von Bosnien und Herzegowina bereitgestellt werden, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und Neuseeland geregelt.

(3)   Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte übt Neuseeland die Gerichtsbarkeit über seine an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder aus.

(4)   Neuseeland ist für Schadenersatzansprüche, die aus der Beteiligung seiner Einsatzkräfte sowie seines Personals an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU entstehen, damit in Zusammenhang stehen oder diese betreffen, zuständig. Neuseeland ist gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder seiner Einsatzkräfte und seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

(5)   Neuseeland verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Staaten abzugeben.

(6)   Die Europäische Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung Neuseelands an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeben.

Artikel 3

Verschlusssachen

(1)   Neuseeland gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 (4), und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der EU-Operation (EU Operation Commander).

(2)   Schließen die EU und Neuseeland ein Abkommen über die Sicherheitsvorkehrungen beim Austausch von Verschlusssachen, so finden die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

Artikel 4

Befehlskette

(1)   Alle an der Operation beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen weiterhin unbeschränkt ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) die Operative und Taktische Führung (Operational/Tactical Command) und/ oder die Operative und Taktische Kontrolle (Operational/Tactical Control) über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Befehlshaber der EU-Operation kann seine Befugnisse delegieren.

(3)   Neuseeland hat bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(4)   Der Befehlshaber der EU-Operation kann — nach Konsultationen mit Neuseeland — jederzeit darum ersuchen, dass Neuseeland seinen Beitrag zurücknimmt.

(5)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt Neuseeland einen Hochrangigen Militärischen Vertreter. Dieser erörtert mit dem Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents (EU Force Commander) alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

Artikel 5

Finanzaspekte

(1)   Neuseeland trägt alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsakte sowie nach dem Beschluss 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (5) gemeinsam finanziert.

(2)   Im Falle von Tod oder Körperverletzung natürlicher oder juristischer Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird oder im Falle von Verlust oder Schaden bei diesen Personen, leistet Neuseeland, wenn seine Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte.

Artikel 6

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik schließt mit den zuständigen Behörden Neuseelands alle zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 7

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus den vorstehenden Artikeln nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Artikel 8

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben, in Kraft.

(2)   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange Neuseeland einen Beitrag zu der Operation leistet.

Geschehen zu Brüssel am

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, in englischer Sprache in vier Ausfertigungen.

Für die Europäische Union

Für Neuseeland


(1)   ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(2)   ABl. L 324 vom 27.10.2004, S. 20.

(3)   ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 64. Beschluss geändert durch den Beschluss BiH/5/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 39).

(4)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48).

(5)   ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68.

ERKLÄRUNGEN

nach Artikel 2 Absätze 5 und 6 des Abkommens

Erklärung der EU-Mitgliedstaaten:

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen Neuseeland wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus Neuseeland in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die in Neuseelands Eigentum stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus Neuseeland bei der Nutzung dieser Mittel.“

Erklärung Neuseelands:

„Neuseeland ist im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina bestrebt, sofern sein innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen alle anderen an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in deren Eigentum stehen und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die im Eigentum der an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.“