20.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2005

zur Änderung der Entscheidungen 2000/45/EG, 2001/405/EG, 2001/688/EG, 2002/255/EG und 2002/747/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für bestimmte Produkte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1446)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/384/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Definition der Produktgruppe und die in der Entscheidung 2000/45/EG der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Waschmaschinen (2) festgelegten Umweltkriterien gelten bis zum 30. November 2006.

(2)

Die Definition der Produktgruppe und die in der Entscheidung 2001/405/EG der Kommission vom 4. Mai 2001 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (3) festgelegten Umweltkriterien gelten bis zum 5. Mai 2006.

(3)

Die Definition der Produktgruppe und die in der Entscheidung 2001/688/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer und Kultursubstrate (4) festgelegten Umweltkriterien gelten bis zum 29. August 2006.

(4)

Die Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (5) läuft am 31. März 2006 aus.

(5)

Die Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG (6) läuft am 31. August 2006 aus.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurden die in diesen Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen einer rechtzeitigen Überprüfung unterzogen.

(7)

Aus der Überprüfung dieser Kriterien und Anforderungen ergab sich, dass die Geltungsdauer der Umweltkriterien und der Anforderungen um ein Jahr verlängert werden sollte.

(8)

Da die Verpflichtung zur Überprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 nur die Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen betrifft, sollten die Entscheidungen 2002/255/EG und 2002/747/EG weiter gelten.

(9)

Die Entscheidungen 2000/45/EG, 2001/405/EG, 2001/688/EG, 2002/255/EG und 2002/747/EG sind entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2000/45/EG erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Waschmaschinen‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. November 2007.“

Artikel 2

Artikel 3 der Entscheidung 2001/405/EG erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Hygienepapiere‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 4. Mai 2007.“

Artikel 3

Artikel 3 der Entscheidung 2001/688/EG erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bodenverbesserer und Kultursubstrate‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 28. August 2007.“

Artikel 4

Artikel 4 der Entscheidung 2002/255/EG erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Fernsehgeräte‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. März 2007.“

Artikel 5

Artikel 5 der Entscheidung 2002/747/EG erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Lampen‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. August 2007.“

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Mai 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 16 vom 21.1.2000, S. 74. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/240/EG (ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 10.

(4)  ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 17.

(5)  ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 53.

(6)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 44.