20.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/20 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. Mai 2005
zur Änderung der Entscheidungen 2000/45/EG, 2001/405/EG, 2001/688/EG, 2002/255/EG und 2002/747/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für bestimmte Produkte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1446)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/384/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,
nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Definition der Produktgruppe und die in der Entscheidung 2000/45/EG der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Waschmaschinen (2) festgelegten Umweltkriterien gelten bis zum 30. November 2006. |
(2) |
Die Definition der Produktgruppe und die in der Entscheidung 2001/405/EG der Kommission vom 4. Mai 2001 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (3) festgelegten Umweltkriterien gelten bis zum 5. Mai 2006. |
(3) |
Die Definition der Produktgruppe und die in der Entscheidung 2001/688/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer und Kultursubstrate (4) festgelegten Umweltkriterien gelten bis zum 29. August 2006. |
(4) |
Die Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (5) läuft am 31. März 2006 aus. |
(5) |
Die Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG (6) läuft am 31. August 2006 aus. |
(6) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurden die in diesen Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen einer rechtzeitigen Überprüfung unterzogen. |
(7) |
Aus der Überprüfung dieser Kriterien und Anforderungen ergab sich, dass die Geltungsdauer der Umweltkriterien und der Anforderungen um ein Jahr verlängert werden sollte. |
(8) |
Da die Verpflichtung zur Überprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 nur die Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen betrifft, sollten die Entscheidungen 2002/255/EG und 2002/747/EG weiter gelten. |
(9) |
Die Entscheidungen 2000/45/EG, 2001/405/EG, 2001/688/EG, 2002/255/EG und 2002/747/EG sind entsprechend zu ändern. |
(10) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 der Entscheidung 2000/45/EG erhält folgenden Wortlaut:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Waschmaschinen‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. November 2007.“
Artikel 2
Artikel 3 der Entscheidung 2001/405/EG erhält folgenden Wortlaut:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Hygienepapiere‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 4. Mai 2007.“
Artikel 3
Artikel 3 der Entscheidung 2001/688/EG erhält folgenden Wortlaut:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bodenverbesserer und Kultursubstrate‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 28. August 2007.“
Artikel 4
Artikel 4 der Entscheidung 2002/255/EG erhält folgenden Wortlaut:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Fernsehgeräte‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. März 2007.“
Artikel 5
Artikel 5 der Entscheidung 2002/747/EG erhält folgenden Wortlaut:
„Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Lampen‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. August 2007.“
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Mai 2005
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.
(2) ABl. L 16 vom 21.1.2000, S. 74. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/240/EG (ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 16).
(3) ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 10.
(4) ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 17.
(5) ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 53.
(6) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 44.