20.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/17 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Mai 2005
zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(2005/383/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im November 1991 beschloss die Kommission, die Ethik in die Entscheidungsbildung auf dem Gebiet der FuE-Politik der Gemeinschaft einzubeziehen und eine Beratergruppe für ethische Fragen der Biotechnologie (GAEIB) einzusetzen. |
(2) |
Mit Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 wurde die GAEIB durch die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (EGE) ersetzt und das Mandat der Gruppe auf sämtliche Anwendungsbereiche der Naturwissenschaften und der Technologie ausgeweitet. |
(3) |
Das Mandat der EGE wurde mit Beschluss der Kommission vom 26. März 2001 für vier Jahre verlängert und geringfügig geändert, um die Arbeitsweise der Gruppe zu verbessern. |
(4) |
Benötigt werden neue Arbeitsmethoden, damit die EGE auf die rasche Entwicklung der Naturwissenschaften und der Technologie zeitnah reagieren kann, sowie neue Fachkompetenzen, um eine breitere Palette wissenschaftlicher und technologischer Anwendungsgebiete abzudecken. |
(5) |
In der Mitteilung der Kommission über die Einholung und Nutzung von Expertenwissen durch die Kommission: Grundsätze und Leitlinien (KOM(2002) 713) heißt es, dass „offene Ausschreibungen insbesondere dann angebracht sind, wenn es um heikle Fragen geht und Gruppen für einen akzeptablen Zeitraum bestehen bleiben“. |
(6) |
Da das derzeitige Mandat der EGE am 25. März 2005 ausläuft, ersetzt der nachstehende Beschluss die Fassung, die der Mitteilung an die Kommission vom 26. März 2001 (C(2001) 691) beigefügt ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Kommission beschließt, das Mandat der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (EGE) um vier Jahre zu verlängern.
Artikel 2
Mandat
Die Gruppe hat die Aufgabe, die Kommission in allen ethischen Fragen im Zusammenhang mit den Naturwissenschaften und den neuen Technologien, entweder auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative zu beraten. Das Parlament und der Rat können die Aufmerksamkeit der Kommission auf Fragen lenken, die ihnen ethisch bedeutsam erscheinen. Fordert die Kommission bei der Gruppe eine Stellungnahme an, gibt sie eine Frist für deren Vorlage vor.
Artikel 3
Zusammensetzung — Benennung — Ernennung
(1) Die Mitglieder der EGE werden vom Präsidenten der Kommission ernannt.
(2) Es gelten folgende Regeln:
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Die Mitglieder werden „ad personam“ benannt und sollen die Kommission unabhängig von äußeren Einflüssen beraten. Die EGE ist ein unabhängiges, pluralistisch und interdisziplinär ausgerichtetes Gremium. |
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Die EGE zählt bis zu 15 Mitgliedern. |
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Jedes Mitglied der EGE wird für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Die Ernennung kann höchstens um zwei weitere Amtszeiten verlängert werden. |
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Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, effizient an den Arbeiten der Gruppe mitzuwirken oder die ihr Mandat niederlegen, können für die verbleibende Amtszeit nach dem Verfahren in Artikel 3 Absatz 1 anhand einer Reserveliste durch ein anderes Mitglied ersetzt werden. |
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Die Ermittlung und Auswahl der EGE-Mitglieder erfolgt im Wege einer offenen Aufforderung zur Interessensbekundung. Auch Bewerbungen, die auf anderem Wege eingehen, werden bei dem Auswahlverfahren berücksichtigt. |
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Die Kommission veröffentlicht die Liste der EGE-Mitglieder im Amtsblatt der Europäischen Union. |
Artikel 4
Arbeitsweise
(1) Die EGE wählt unter ihren Mitgliedern für die Dauer der Amtszeit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Präsident der Kommission erteilt seine Zustimmung zum Arbeitsprogramm der EGE (einschließlich der ethischen Überprüfungen, die die EGE aus eigener Initiative vorschlägt— siehe Artikel 2). Das Beratergremium für europäische Politik (BEPA) der Kommission, das in enger Abstimmung mit den Vorsitzenden der EGE handelt, ist für die Organisation der Arbeit der EGE und deren Sekretariat verantwortlich.
(3) Die Arbeitssitzungen der EGE sind vertraulich. Außerhalb dieser Arbeitssitzungen kann die EGE ihre Arbeit mit den betroffenen Kommissionsstellen erörtern und gegebenenfalls Vertreter von Nichtregierungsorganisationen oder repräsentativer Verbände zu einem Meinungsaustausch einladen. Die Tagesordnung der EGE-Sitzungen wird an die zuständigen Kommissionsdienststellen verteilt.
(4) Die EGE tritt normalerweise am Sitz der Kommission entsprechend den Modalitäten und dem Zeitplan zusammen, wie sie von der Kommission festgelegt werden. Die EGE soll innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten mindestens sechsmal tagen, was etwa 12 Arbeitstagen pro Jahr entspricht. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie im Laufe eines Jahres zumindest an vier Sitzungen teilnehmen.
(5) Zur Vorbereitung von Stellungnahmen kann die EGE im Rahmen der verfügbaren Mittel für diese Aktion
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Sachverständige mit besonderer Fachkompetenz einladen, um die Gruppe zu beraten und zu informieren, wenn dies zweckmäßig und/oder notwendig erscheint; |
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Studien in Auftrag geben, um alle erforderlichen wissenschaftlichen und fachlichen Informationen zu beschaffen; |
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Arbeitsgruppen zur Prüfung bestimmter Fragen einsetzen; |
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zur Förderung des Dialogs und zur Gewährleistung der Transparenz der erarbeiteten Stellungnahmen öffentliche Rundtischgespräche veranstalten; |
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enge Kontakte zu den Kommissionsdiensten herstellen, die sich mit den von der Gruppe bearbeiteten Themen befassen; |
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enge Kontakte zu Vertretern der verschiedenen Ethikgremien in der Europäischen Union und den Beitrittsländern herstellen. |
(6) Jede Stellungnahme wird unverzüglich nach Annahme veröffentlicht. Wird eine Stellungnahme nicht einstimmig angenommen, werden abweichende Meinungen ebenfalls aufgeführt. Wird eine raschere Beratung zu einem bestimmten Thema benötigt, werden kurze Erklärungen abgegeben, denen erforderlichenfalls eine ausführlichere Analyse folgt, wobei — wie für jede andere Stellungnahme — die gebotene Transparenz gewahrt wird. Die EGE-Stellungnahmen beziehen sich stets auf den Technologiestand zum Zeitpunkt ihrer Abgabe. Die EGE kann beschließen, Stellungnahmen erforderlichenfalls zu aktualisieren.
(7) Die EGE gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Vor Ablauf der Amtszeit erstellt die EGE unter Federführung ihres Vorsitzenden einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
Artikel 5
Sitzungskosten
Die Kommission erstattet die für die Sitzungen der EGE anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten nach den geltenden Verwaltungsvorschriften.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag der Ernennung der neuen Mitglieder der EGE in Kraft.
Brüssel, den 11. Mai 2005
Für die Kommission
José Manuel BARROSO
Der Präsident