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19.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 126/43 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2005
zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1359)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/381/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Fragebogen, der von den Mitgliedstaaten bei der Erstellung der jährlichen Berichte über die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG zu verwenden ist, sollte detaillierte Angaben zur Anwendung der wichtigsten in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sowie der folgenden Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten sicherstellen, soweit sie in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG stehen: Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (2), Entscheidung 2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Eine regelmäßige Überprüfung des Fragebogens dürfte angebracht sein. |
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(2) |
Der erste Bericht ist bis zum 30. Juni 2005 vorzulegen. Es ist jedoch zweckmäßig, dass ein Jahresbericht das gesamte erste Jahr erfasst, in dem das System angewendet wurde. Der erste Bericht sollte sich daher auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 erstrecken, der zweite Bericht, der bis zum 30. Juni 2006 vorliegen muss, auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005. Die folgenden Berichte sollten der Kommission jeweils bis zum 30. Juni jeden Jahres vorliegen und das vorhergehende Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember abdecken. |
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(3) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (5) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten verwenden den im Anhang beigefügten Fragebogen zur Erstellung der jährlichen Berichte, die der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vorzulegen sind.
Artikel 2
Der erste Bericht, der bis zum 30. Juni 2005 vorliegen muss, erstreckt sich auf den viermonatlichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005.
Die folgenden Berichte sollten der Kommission jeweils bis zum 30. Juni jeden Jahres vorliegen und das vorhergehende Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember abdecken, ab dem Kalenderjahr 2005.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Mai 2005
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).
(2) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(3) ABl. L 59 vom 26.2.2004, S. 1.
(4) ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1.
(5) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.
ANHANG
TEIL 1
FRAGEBOGEN ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE 2003/87/EG
1. Angaben zu der Stelle, die den Bericht vorlegt
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1. |
Name der Kontaktperson: |
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2. |
Offizieller Titel der Kontaktperson: |
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3. |
Name und Abteilung der Organisation: |
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4. |
Anschrift: |
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5. |
Telefonnummer mit internationaler Vorwahl: |
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6. |
Faxnummer mit internationaler Vorwahl: |
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7. |
E-Mail: |
2. Zuständige Behörden
Frage 2.1 ist im ersten Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben:
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2.1 |
Bitte die zuständigen Behörden und ihre Aufgaben nennen. |
3. Tätigkeiten und Anlagen
Die Fragen 3.1 bis 3.3 sind im ersten Bericht (1) jedes Handelszeitraums und in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichterstattungszeitraum Änderungen stattgefunden haben:
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3.1 |
In wie vielen Anlagen finden die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten statt? Für jede Tätigkeit bitte angeben, wie viele Anlagen ggf. einseitig einbezogen wurden. Bei der Beantwortung dieser Frage Tabelle 1 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. Dabei ist zu beachten, dass in einer Anlage Tätigkeiten stattfinden können, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Alle relevanten Tätigkeiten angeben (selbst wenn dadurch die Anlage mehrfach gezählt wird). |
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3.2 |
Wie viele der Verbrennungsanlagen haben eine Feuerungswärmeleistung über 20 MW, aber unter 50 MW? Wie viele CO2-Äquivalente wurden von diesen Anlagen im Berichterstattungszeitraum ausgestoßen? |
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3.3 |
Wie viele der erfassten Anlagen emittieren jährlich unter 10 000 t CO2-Äquivalent, 10 000—25 000, 25 000—50 000, 50 000—500 000 oder über 500 000 t CO2-Äquivalent? Wie verteilen sich die unter die Richtlinie fallenden Gesamtemissionen prozentual auf diese Kategorien? |
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3.4 |
Welche Veränderungen gab es im Berichterstattungszeitraum gegenüber dem nationalen Zuteilungsplan, der als Tabelle im gemeinschaftlichen unabhängigen Transaktionsprotokoll registriert ist (neue Marktteilnehmer, Stilllegungen)? Bei der Beantwortung dieser Frage Tabelle 2 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. |
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3.5 |
Erhielt die zuständige Behörde im Berichterstattungszeitraum Anträge von Betreibern, die einen Fonds im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 2003/87/EG bilden wollten? Wenn ja, auf welche Tätigkeit des Anhangs I bezog sich der Antrag? Die Antworten auf diese Frage werden nicht veröffentlicht. |
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3.6 |
Sind sonstige Informationen betreffend die Einbeziehung von Anlagen und Tätigkeiten in Ihrem Land relevant? Wenn ja, bitte angeben. |
4. Genehmigung von Anlagen
Die Fragen 4.1 bis 4.4 sind im ersten Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben:
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4.1 |
Durch welche Maßnahmen wurde sichergestellt, dass die Betreiber die Auflagen ihrer Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen einhalten? |
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4.2 |
Wie wird durch das einzelstaatliche Recht eine durchgängige Koordinierung von Auflagen und Genehmigungsverfahren gewährleistet, wenn mehr als eine zuständige Behörde beteiligt ist? Wie findet diese Koordinierung in der Praxis statt? |
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4.3 |
Durch welche Maßnahmen wurde sichergestellt, dass bei Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG aufgeführt sind, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit denjenigen für die in jener Richtlinie vorgesehene Genehmigung abgestimmt werden? Wurden die Auflagen der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 2003/87/EG in die Verfahren der Richtlinie 96/61/EG einbezogen? Wenn ja, wie erfolgte diese Einbeziehung? |
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4.4 |
Welche legislativen Bestimmungen, Verfahren und Praktiken bestehen für die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/87/EG? |
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4.5 |
Wie viele Genehmigungen wurden im Berichterstattungszeitraum aufgrund von Änderungen der Art oder Funktionsweise oder Erweiterungen von Anlagen durch die Betreiber gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/87/EG aktualisiert? Bitte für jede Kategorie angeben (Kapazitätssteigerung oder -verringerung, Änderung der Art des Verfahrens, usw.), wie viele Genehmigungen aktualisiert wurden. |
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4.6 |
Sind sonstige Informationen betreffend die Genehmigung von Anlagen in Ihrem Land relevant? Wenn ja, bitte angeben. |
5. Anwendung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung
Für den ersten Bericht sind unter Umständen für die Fragen 5.1 bis 5.7 nicht alle Informationen vollständig vorhanden. Diese Fragen im ersten Bericht bitte so vollständig wie möglich beantworten.
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5.1 |
Welche Konzepte und Verfahren bildeten die Grundlage für die Überwachung der Emissionen aus den Anlagen (vgl. Entscheidung 2004/156/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen)? Bei der Beantwortung dieser Frage Tabelle 3 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. Die in Tabelle 3 verlangten Angaben sind nur für Anlagen zu machen, deren jährlich mitgeteilte Emissionen über 500 000 t CO2 jährlich betragen. |
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5.2 |
Wenn die in Tabelle 1 von Abschnitt 4.2.2.1.4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/156/EG genannten Mindestebenen aus technischen Gründen nicht möglich waren, bitte für jede betroffene Anlage angeben: abgedeckte Emissionen, Tätigkeit, Ebenenkategorie (Daten zur Tätigkeit, spezifischer Heizwert, Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor oder Umsetzungsfaktor) sowie den Umsetzungsansatz/die Ebene laut Genehmigung. Bei der Beantwortung dieser Frage Spalten A bis I von Tabelle 3 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. Die in Tabelle 3 verlangten Angaben sind nur für Anlagen zu machen, deren jährlich mitgeteilte Emissionen unter 500 000 t CO2 jährlich betragen. |
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5.3 |
Welche Anlagen wendeten zeitweise andere Ebenenkonzepte an als die mit den zuständigen Behörden vereinbarten? Bei der Beantwortung dieser Frage Tabelle 4 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. |
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5.4 |
In wie vielen Anlagen fanden kontinuierliche Emissionsmessungen statt? Bitte die Anzahl der Anlagen je Tätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und bei jeder Tätigkeit je Unterkategorie aufgrund der mitgeteilten jährlichen Emissionen angeben (unter 50 Kilotonnen, 50—500 Kilotonnen und über 500 Kilotonnen). Bei der Beantwortung dieser Frage Tabelle 5 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. |
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5.5 |
Wie viel CO2 wurde von Anlagen weitergeleitet? Bitte Anzahl der Tonnen CO2 angeben, die gemäß Abschnitt 4.2.2.1.2 des Anhangs I der Entscheidung 2004/156/EG für jede in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeit weitergeleitet wurden. |
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5.6 |
Wie viel Biomasse wurde bei den Prozessen verbrannt oder verwendet? Bitte die Menge der Biomasse gemäß der Definition in Absatz 2 Buchstabe d des Anhangs I der Entscheidung 2004/156/EG angeben, die für jede Tätigkeit des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG verbrannt (TJ) oder verwendet (t oder m3) wurde. Hier sollte auch die organische Fraktion der verbrannten oder als Einsatzstoffe verwendeten Abfälle einbezogen werden. |
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5.7 |
Welche Gesamtmenge CO2-Emissionen entstand durch die als Brennstoff oder als Einsatzstoff verwendeten Abfälle? Bitte für diese Emissionen eine Aufschlüsselung in Prozent je Abfallart vorlegen. |
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5.8 |
Bitte Beispiele von Überwachungs- und Berichterstattungsunterlagen zu einigen vorübergehend ausgeschlossenen Anlagen (falls dieser Fall zutrifft) einreichen. Frage 5.9 ist im ersten Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben: |
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5.9 |
Welche Maßnahmen wurden zur Koordinierung der Anforderungen für die Berichterstattung mit bereits bestehenden Anforderungen dieser Art ergriffen, um den Berichterstattungsaufwand der Unternehmen möglichst gering zu halten? |
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5.10 |
Sind sonstige Informationen betreffend die Anwendung der Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung in Ihrem Land relevant? Wenn ja, bitte angeben. |
6. Regeln für die Prüfung
Die Fragen 6.1 bis 6.6.34 sind im ersten Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben:
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6.1 |
Bitte den Rahmen für die Prüfung der Emissionen von Anlagen, insbesondere die Rolle der zuständigen Behörden und sonstiger am Verfahren beteiligter Prüfungsstellen angeben. |
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6.2 |
Bitte Unterlagen einreichen, die Angaben zu den Zulassungskriterien für Prüfer enthalten. Sind diese Unterlagen über das Internet zugänglich, reicht die Angabe des Links zu der Webseite aus. |
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6.3 |
Ist für Prüfer mit Zulassung aus einem anderen Mitgliedstaat ein zusätzliches Zulassungsverfahren vorgesehen, bevor sie Prüfungen durchführen können? Wenn ja, bitte das Verfahren kurz beschreiben und begründen, warum es für nötig erachtet wird. |
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6.4 |
Bitte etwaige Leitlinien für zugelassene Prüfungsinstanzen vorlegen und die Dokumente einreichen, in denen die Mechanismen für Überwachung und Qualitätssicherung beschrieben sind, falls vorhanden. Sind diese Unterlagen über das Internet zugänglich, reicht die Angabe des Links zu der Webseite aus. |
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6.5 |
Haben bis zum 31. März des Berichterstattungszeitraums Betreiber Emissionsberichte eingereicht, die sich bei der Prüfung als unzureichend erwiesen? Wenn ja, bitte eine Liste der betroffenen Anlagen einreichen und angeben, warum die Berichte nicht angenommen wurden. Bei der Beantwortung dieser Frage Tabelle 6 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. |
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6.6 |
Hat die zuständige Behörde unabhängige Kontrollen der geprüften Berichte durchgeführt? Wenn ja, bitte diese zusätzlichen Kontrollen beschreiben und/oder angeben, wie viele Berichte kontrolliert wurden. |
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6.7 |
Hat die zuständige Behörde den Registerführer angewiesen, die jährlichen geprüften Emissionen für das Vorjahr bei bestimmten Anlagen zu korrigieren, um die Einhaltung der detaillierten Auflagen des Mitgliedstaaten gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten? Etwaige Korrekturen in Tabelle Table 6 von Teil 2 angeben. |
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6.8 |
Sind sonstige Informationen betreffend die Dispositionen für die Prüfung in Ihrem Land relevant? Wenn ja, bitte angeben. |
7. Führung der Register
Die Fragen 7.1 und 7.2 sind im ersten Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben:
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7.1 |
Bitte etwaige Bedingungen angeben, die von den Kontoinhabern zu unterzeichnen sind, und beschreiben, welche Identitätsprüfung bei Personen erfolgt, die Konten eröffnen wollen (vgl. Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem). |
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7.2 |
Welche Gebühren werden ggf. erhoben? Bitte Einzelheiten angeben. |
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7.3 |
Welche Maßnahmen wurden gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 ergriffen, um zu vermeiden, dass durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft festgestellte Anomalien erneut auftreten? |
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7.4 |
Bitte eine Zusammenfassung aller relevanten Sicherheitswarnungen für das nationale Register vorlegen, die im Berichterstattungszeitraum aufgetreten sind, mit Angaben zu ihrer Behandlung und zur benötigten Zeit für die Problemlösung. |
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7.5 |
Bitte angeben, wie viele Minuten pro Monat das nationale Register für seine Nutzer im Berichterstattungszeitraum nicht zugänglich war wegen a vorgesehener Abschaltzeiten und b unvorhergesehener Probleme. |
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7.6 |
Bitte Einzelheiten zu jeder für den nächsten Berichterstattungszeitraum geplanten Nachrüstung am nationalen Register aufführen. |
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7.7 |
Sind sonstige Informationen betreffend die Führung des Registers in Ihrem Land relevant? Wenn ja, bitte angeben. |
8. Dispositionen für die Zuteilung von Zertifikaten — neue Marktteilnehmer — Stilllegungen
Die Fragen 8.1 bis 8.2 sind im ersten Bericht nach den einzelnen Notifizierungen und Zuteilungsverfahren gemäß Artikel 9 und 11 der Richtlinie 2003/87/EG zu beantworten:
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8.1 |
Beschreiben Sie die wichtigsten Erfahrungen und Schlussfolgerungen Ihrer Behörden nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf Ihr Vorgehen bei der nächsten Zuteilungsrunde. |
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8.2 |
Haben Sie Vorschläge zur Verbesserung der Notifizierungs- und Zuteilungsverfahren für die EU insgesamt? |
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8.3 |
Wie viele Zuteilungen gingen an die in Tabelle 2 aufgeführten neuen Marktteilnehmer (falls zutreffend)? Bitte die Kennung der Anlage für den neuen Marktteilnehmer und die Transaktionskennung für die Zuteilung von Zertifikaten angeben. Bei der Beantwortung dieser Frage Tabelle 2 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. |
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8.4 |
Wie viele Zertifikate verblieben am Ende des Berichterstattungszeitraums in etwaigen Reserven für neue Marktteilnehmer, und welchen Anteil machen sie an der ursprünglichen Reserve aus? |
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8.5 |
Wenn die Zuteilung auch über Auktionen erfolgte: wie viele Auktionen fanden im Berichterstattungszeitraum statt, wie viele Zertifikate wurden auf den einzelnen Aktionen vergeben, welchen Anteil stellen sie an der Gesamtmenge der Zertifikate für den Berichterstattungszeitraum dar, wie hoch war der Preis je Zertifikat auf jeder Auktion und wie wurde mit den auf den Auktionen nicht versteigerten Zertifikaten verfahren? Bitte die Transaktionskennungen für die Zuteilung der auktionierten Zertifikate angeben. |
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8.6 |
Wie wurde mit Zertifikaten verfahren, die zugeteilt, aber wegen Stilllegung der betreffenden Anlagen in dem Berichterstattungszeitraum nicht vergeben wurden? Frage 8.7 ist im ersten Bericht nach dem Ende der in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Handelszeiträume zu beantworten: |
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8.7 |
Wurden die am Ende des Handelszeitraums in der Reserve für neue Marktteilnehmer verbliebenen Zertifikaten gelöscht oder versteigert? |
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8.8 |
Sind sonstige Informationen betreffend die Dispositionen für Zuteilung, neue Marktteilnehmer und Stilllegungen in Ihrem Land relevant? Wenn ja, bitte angeben. |
9. Abgabe von Zertifikaten durch Betreiber
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9.1 |
Für alle Fälle, in denen ein Konto geschlossen wurde, weil billigerweise nicht zu erwarten steht, dass der Betreiber der Anlage weitere Zertifikate abgibt, bitte erläutern, warum diese Aussicht nicht besteht und den Umfang der ausstehenden Zertifikate angeben. |
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9.2 |
Sind sonstige Informationen betreffend die Abgabe von Zertifikaten durch Betreiber in Ihrem Land relevant? Wenn ja, bitte angeben. |
10. Verwendung von Emissionsreduktionseinheiten (ERU) und zertifizierten Emissionsreduktionen (CER) in dem Gemeinschaftssystem
Die Fragen 10.1 und 10.2 sind jährlich zu beantworten, für CER beginnend mit dem 2006 vorzulegenden Bericht und für ERU beginnend mit dem 2009 vorzulegenden Bericht:
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10.1 |
Wie viele CER und ERU wurden von den Betreibern gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG verwendet? Bitte für CER und ERU getrennt die Gesamtzahl der verwendeten Einheiten und die Gesamtzahl der sie verwendenden Betreiber angeben. |
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10.2 |
Wurden ERU und CER ausgestellt, für die eine identische Zahl von Zertifikaten gemäß Artikel 11b Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöscht werden musste, weil die Tätigkeiten der JI- oder CDM-Projekte die Emissionsmenge von Anlagen, die unter die Richtlinie fallen, reduzieren oder direkt bzw. indirekt begrenzen? Wenn ja, die Menge der gelöschten Zertifikate und die Gesamtzahl der betroffenen Betreiber für die Löschung gemäß Artikel 11b Absatz 3 und Artikel 11b Absatz 4 getrennt angeben. Die Frage 10.3 ist im ersten Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben: |
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10.3 |
Welche Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich jener im Schlussbericht 2000 der Weltstaudammkommission, bei der Entwicklung von Projekten zur Stromerzeugung aus Wasserkraft mit einer Kapazität über 20 MW beachtet werden? |
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10.4 |
Sind sonstige Informationen betreffend die Verwendung von ERU und CER in dem Gemeinschaftssystem in Ihrem Land relevant? Wenn ja, bitte angeben. |
11. Fragen betreffend die Beachtung der Richtlinienbestimmungen
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11.1 |
Für Sanktionen, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 für Verstöße gegen nationale Bestimmungen verhängt wurden, bitte die jeweiligen nationalen Bestimmungen und die Sanktionen angeben. |
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11.2 |
Bitte die Namen der Betreiber angeben, denen Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 auferlegt wurden. Bei der Beantwortung dieser Frage reicht ein Verweis auf den Ort der Veröffentlichung der Namen gemäß Artikel 16 Absatz 2 aus. |
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11.3 |
Sind sonstige Informationen betreffend die Einhaltung der Richtlinie in Ihrem Land relevant? Wenn ja, bitte angeben. |
12. Rechtlicher Status der Zertifikate und steuerliche Behandlung
Die Fragen 12.1 bis 12.3 sind im ersten Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten nur zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben:
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12.1 |
Welchen rechtlichen Status haben die Zertifikate im Hinblick auf Rechnungslegung, Finanzvorschriften und Besteuerung? |
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12.2 |
Vergibt Ihr Land Zertifikate auf anderem Wege als durch kostenlose Vergabe, bitte die Art der Zuteilung erläutern (z. B. Beschreibung der Auktionsverfahren)? |
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12.3 |
Wenn Ihr Land die Zertifikate gegen Bezahlung vergibt: wird dabei Mehrwertsteuer fällig? |
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12.4 |
Sind sonstige Informationen betreffend den rechtlichen Status von Zertifikaten und ihre steuerliche Behandlung in Ihrem Land relevant? Wenn ja, bitte angeben. |
13. Zugang zu Informationen gemäß Artikel 17
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13.1 |
Auf welchem Wege werden Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten, Informationen über Projektaktivitäten, an denen ein Mitgliedstaat teilnimmt oder für die er private oder öffentliche Stellen zur Teilnahme ermächtigt, sowie die Berichte über Emissionen, die im Rahmen der Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen erstellt und der zuständigen Behörde vorgelegt werden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? |
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13.2 |
Sind sonstige Informationen betreffend den Zugang zu Informationen gemäß Artikel 17 in Ihrem Land relevant? Wenn ja, bitte angeben. |
14. Allgemeine Bemerkungen
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14.1 |
Geben in Ihrem Land spezifische Fragen der Umsetzung Anlass zur Sorge? Wenn ja, bitte angeben. |
TEIL 2
Tabelle 1
Zahl der Anlagen je Tätigkeit gemäß Anhang I
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Mitgliedstaat: |
|
|
Berichterstattungszeitraum: |
|
Tätigkeiten gemäß Anhang I |
Zahl der Anlagen (2) |
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|
Energieumwandlung und -umformung |
||||
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E1 |
Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen) |
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||
|
E2 |
Mineralölraffinerien |
|
||
|
E3 |
Kokereien |
|
||
|
Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung |
||||
|
F1 |
Röst- und Sinteranlagen für Metallerz (einschließlich Sulfiderz) |
|
||
|
F2 |
Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb), einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität über 2,5 Tonnen pro Stunde |
|
||
|
Mineralverarbeitende Industrie |
||||
|
M1 |
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität über 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen pro Tag |
|
||
|
M2 |
Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität über 20 Tonnen pro Tag |
|
||
|
M3 |
Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen (insbesondere Dachziegel, Ziegelsteine, feuerfeste Steine, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan) mit einer Produktionskapazität über 75 Tonnen pro Tag und/oder einer Ofenkapazität über 4 m3 und einer Besatzdichte über 300 kg/m3 |
|
||
|
Sonstige Industriezweige |
||||
|
|
Industrieanlagen zur Herstellung von |
|
||
|
O1 |
|
|
||
|
O2 |
|
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||
Tabelle 2
Änderungen bei der Liste der Anlagen
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|
Mitgliedstaat: |
|
|
Berichterstattungszeitraum: |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
|
Anlage |
Betreiber |
Haupttätigkeit gemäß Anhang I (3) |
Sonstige Tätigkeiten gemäß Anhang I (3) |
Haupttätigkeit, die nicht unter Anhang I fällt (4) |
Veränderung gegenüber Anlagen, die im NAP erfasst sind (5) |
Zugewiesene oder vergebene Zertifikate (6) |
Transaktionskennung (7) |
||
|
Genehmigungskennung |
Anlagenkennung |
Name |
Menge |
Jahr(e) |
|||||
|
|
|
|
|
|
|||||
Tabelle 3
Angewandte Überwachungsverfahren (nur bei Anlagen mit übermittelten jährlichen CO2-Emissionen über 500 000 t jährlich und bei Anlagen, für die es aus technischen Gründen nicht möglich war, die Mindestebenen gemäß Tabelle 1 des Abschnitts 4.2.2.1.4 der Entscheidung 2004/156/EG anzuwenden)
|
|
Mitgliedstaat: |
|
|
Berichterstattungsjahr: |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
N |
|
Gewählte Stufe (10) |
Wert (12) |
||||||||||||
|
Anlage |
Gesamtemissionen jährlich (9) |
Tätigkeitsdaten |
Emissionsfaktor |
Spezifischer Heizwert |
Oxidationsfaktor |
Brennstoff oder Art der Tätigkeit (11) |
Emissionsfaktor |
Spezifischer Heizwert |
Oxidationsfaktor |
||||
|
Genehmigungskennung |
Anlagenkennung |
Haupttätigkeit gemäß Anhang I (8) |
t CO2 |
Ebene |
Ebene |
Ebene |
Ebene |
Wert |
Einheit (13) |
Wert |
Einheit (14) |
% |
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||
Tabelle 4
Vorübergehende Änderung des Überwachungsverfahrens
|
|
Mitgliedstaat: |
|
|
Berichterstattungsjahr: |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
|
Anlage |
Tätigkeit gemäß Anhang I (15) |
Gesamtemissionen jährlich |
betroffener Überwachungsparameter (16) |
Ursprünglich genehmigtes Verfahren |
Übergangsverfahren |
Grund für vorübergehende Änderung (17) |
Zeitraum der vorübergehenden Aussetzung bis zur Wiedereinführung eines geeigneten Ebenenkonzepts |
||
|
Anfang |
Ende |
||||||||
|
Genehmigungskennung |
Anlagenkennung |
t CO2 |
Ebene |
Ebene |
Monat/Jahr |
Monat/Jahr |
|||
|
|
|
|
|
|
|||||
Tabelle 5
Zahl der Anlagen, in denen eine kontinuierliche Emissionsmessung erfolgt
|
|
Mitgliedstaat: |
|
|
Berichterstattungsjahr: |
|
A |
B |
C |
D |
|
Haupttätigkeit gemäß Anhang I (18) |
< 50 000 t CO2e |
50 000 bis 500 000 t CO2e |
> 500 000 t CO2e |
|
E1 |
|
||
|
E2 |
|
||
|
E3 |
|
||
|
F1 |
|
||
|
F2 |
|
||
|
M1 |
|
||
|
M2 |
|
||
|
M3 |
|
||
|
O1 |
|
||
|
O2 |
|
||
Tabelle 6
Emissionsberichte gemäß Artikel 14 Absatz 3, die für unzureichend befunden wurden
|
|
Mitgliedstaat: |
|
|
Berichterstattungsjahr: |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
|
Anlage |
Von den Anlagen gemeldete Emissionen |
Gelöschte Zertifikate |
Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate |
Grund für die Nichtannahme des Emissionsberichts (19) |
Korrektur der geprüften Emissionen durch die zuständige Behörde |
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Genehmigungskennung |
Anlagenkennung |
t CO2 |
t CO2 |
t CO2 |
t CO2 |
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(1) Wenn im ersten Bericht keine vollständigen Angaben gemacht werden können, bitte Schätzungen einsetzen und die vollständigen Angaben im zweiten Bericht machen.
(2) In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Alle relevanten Tätigkeiten angeben (selbst wenn dadurch die Anlage mehrfach gezählt wird).
(3) In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Alle relevanten Tätigkeiten sollten angegeben werden. Bitte die in Tabelle 1 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.
(4) Die Haupttätigkeit einer Anlage muss keine Tätigkeit gemäß Anhang I sein. Bitte ausfüllen, wo relevant.
(5) Bitte angeben, ob „neuer Marktteilnehmer“ oder „Stilllegung“.
(6) Bei neuen Marktteilnehmern bitte die Jahre angeben, für die die Menge der Zertifikate zugeteilt war. Bei Stilllegungen bitte ggf. Zertifikate angeben, die im verbleibenden Teil des Handelszeitraums vergeben wurden.
(7) Bei neuen Marktteilnehmern bitte die zugehörige Kennung für die Vergabe der Zertifikate angeben.
(8) In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Es sollte die Haupttätigkeit gemäß Anhang I angegeben werden. Bitte die in Tabelle 1 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.
(9) Geprüfte Emissionen wenn verfügbar, ansonsten die vom Betreiber übermittelten Emissionen.
(10) Nur auszufüllen, wenn Emissionen berechnet sind.
(11) Steinkohle, Erdgas, Stahl, Kalk usw.; bitte getrennte Zeile für jeden Brennstoff oder jede Tätigkeit verwenden, wenn in der gleichen Anlage mehr als ein Brennstoff verwendet wird oder mehr als eine Tätigkeit vorkommt.
(12) Die Spalten J bis N sind nur auszufüllen bei bei Anlagen mit übermittelten CO2-Emissionen über 500 000 t jährlich.
(13) kg CO2/kWh, t CO2/kg etc.
(14) kJ/kg, kJ/m3 etc.
(15) In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Es sollte die Haupttätigkeit angegeben werden. Bitte die in Tabelle 1 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.
(16) Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Tätigkeitsdaten (AD), spezifischer Heizwert (NCV), Emissionsfaktor (EF), Zusammensetzungsdaten (CD), Oxidationsfaktor (OF), Umsetzungsfaktor (CF); sind mehrere Werte in einer Anlage betroffen, eine Zeile pro Wert ausfüllen.
(17) Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Messgerätefehler (FMD), vorübergehendes Fehlen von Daten (TLD), Änderungen an der Anlage, Art des Brennstoffs usw. (CIF), sonstige (bitte angeben).
(18) Codes für die Tätigkeiten gemäß Anhang I: siehe Tabelle 1. Wenn in einer Anlage mehr als eine Tätigkeit stattfindet, sollte diese einmal als Haupttätigkeit gemäß Anhang I gezählt werden.
(19) Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Unstimmigkeiten bei den mitgeteilten Daten (NFI), Sammlung der Daten erfolgte nicht nach den geltenden wissenschaftlichen Standards (NASS), Berichte der Anlage sind unvollständig und/oder nicht stimmig (RNC), der Prüfer hatte nicht Zugang zu allen Orten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Prüfung standen (VNA), es wurde kein Bericht erstellt (NR), sonstiges (bitte angeben).