23.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/1


BESCHLUSS Nr. 201

vom 15. Dezember 2004

über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 400)

(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EU/Schweiz)

(2005/376/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER —

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (2), wonach sie die Muster für Dokumente festlegt, die für die Anwendung der Verordnungen erforderlich sind,

aufgrund des Beschlusses Nr. 146 vom 10. Oktober 1990 zur Auslegung des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (3),

aufgrund ihres Beschlusses Nr. 155 vom 6. Juli 1994 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 bis E 411) (4),

aufgrund ihres Beschlusses Nr. 157 vom 1. Juli 1995 über die Muster der zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 bis E 411) (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wegen der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 müssen die Vordrucke der Reihe E 400 angepasst werden.

(2)

Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992, ergänzt durch das Protokoll vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet.

(3)

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Schweizerische Eidgenossenschaft andererseits haben ein Abkommen über die Freizügigkeit (Abkommen mit der Schweiz) geschlossen, das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist. Anhang II dieses Abkommens bezieht sich auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72.

(4)

Aus praktischen Gründen werden in der Europäischen Union sowie gemäß dem EWR-Abkommen und dem Abkommen mit der Schweiz identische Vordrucke verwendet —

BESCHLIESST:

1.

Der Beschluss Nr. 155 wird aufgehoben und die darin enthaltenen Vordruckmuster E 401, E 402, E 403, E 404, E 405, E 406, E 407 und E 411 werden durch die beigefügten Vordruckmuster ersetzt.

2.

Das in dem Beschluss Nr. 146 enthaltene Vordruckmuster E 413F wird zurückgezogen.

3.

Der Beschluss Nr. 157 wird aufgehoben.

4.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betroffenen die Vordrucke entsprechend den beigefügten Mustern zur Verfügung. Die Vordrucke stehen in völlig deckungsgleicher Aufmachung in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung, so dass alle Empfänger sie jeweils in ihrer Sprache erhalten können.

5.

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

C. J. VAN DEN BERG


(1)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

(2)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 77/2005 (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 235 vom 23.8.1991, S. 9. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 167 (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 35).

(4)  ABl. L 209 vom 5.9.1995, S. 1.

(5)  Nicht veröffentlichter Beschluss über die Ausdehnung des Beschlusses Nr. 155 auf Österreich, Finnland und Schweden.


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