13.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/87


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2005

zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1409)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/375/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (1), insbesondere auf Artikel 4 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (2) kann eine Züchtervereinigung oder eine Zuchtorganisation beschließen, dass männliche Tiere bestimmter Rassen, die in einer abgeschlossenen Liste aufgeführt sind, in einem Anhang zum Zuchtbuch eingetragen werden.

(2)

Diese Liste hat sich als sehr unpraktisch und unflexibel erwiesen und sollte durch ein flexibles Verfahren ersetzt werden, nach dem Züchtervereinigungen sich im Rahmen eines klar definierten und überwachten Zuchtprogramms für die Nutzung der notwendigen genetischen Ressourcen entscheiden können.

(3)

Im Interesse des Schutzes der genetischen Ressourcen von Tieren sollten anerkannte Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen die Möglichkeit haben, gegebenenfalls Anhänge ihrer Zuchtbücher für männliche Tiere zu erstellen, die die Kriterien für eine Eintragung in den Hauptteil nicht erfüllen aber wertvoll für die Erhaltung der Rasse sind.

(4)

Die Regeln für die Eintragung bestimmter männlicher Tiere in einen Anhang zum Zuchtbuch und die Zulassung der Eintragung der Nachkommen solcher männlichen Tiere in den Hauptteil des Zuchtbuchs sollten ausreichend streng und nicht diskriminierend sein; aus diesem Grund sind sie gemäß der Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (3), der zuständigen Behörde zur Annahme vorzulegen.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 90/255/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Mai 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30.

(2)  ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 32.

(3)  ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 30.


ANHANG

„ANHANG

Anforderungen in Bezug auf Artikel 4 vierter Gedankenstrich

1.

Das Zuchtbuch muss auf eine ‚robuste‘ Rasse verweisen, die normalerweise nicht für die intensive Erzeugung bestimmt ist. Die Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation muss nachgewiesen haben, dass im Hauptteil des Zuchtbuches nicht genügend männliche Tiere eingetragen und damit nicht für die Zucht gemäß dem Zuchtprogramm verfügbar sind.

2.

Der Züchterverband oder die Zuchtorganisation müssen die Notwendigkeit eines Anhangs für das Zuchtbuch für männliche Tiere im Rahmen des Zuchtprogramms nachgewiesen haben.

3.

Die Bedingungen, unter denen Nachkommen von männlichen Tieren, die in einem Anhang des Zuchtbuchs aufgeführt sind, in den Hauptteil des Zuchtbuchs eingetragen werden können, müssen festgelegt werden und mindestens so streng wie die für die entsprechenden weiblichen Tiere geltenden Bedingungen sein. Zu diesem Zweck müssen die Züchtervereinigung oder die Zuchtorganisation die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde einholen, die diese Organisation gemäß der Entscheidung 90/254/EWG genehmigt.“