30.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 110/40 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Dezember 2004
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind
(2005/347/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit dem Fürstentum Monaco, das sicherstellen soll, dass das Fürstentum Monaco Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind. |
(2) |
Der Text des Abkommens entspricht als Verhandlungsergebnis den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einer Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco, deren Wortlaut ebenfalls dem Beschluss 2005/35/EG des Rates (2) beigefügt ist. |
(3) |
Die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates (3) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen setzt voraus, dass das Fürstentum Monaco den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertige Regelungen gemäß einem Abkommen zwischen dem Fürstentum Monaco und der Europäischen Gemeinschaft anwendet. |
(4) |
Gemäß des Beschlusses 2005/35/EG und unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens angenommen wird, wurde das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft am 7. Dezember 2004 unterzeichnet. |
(5) |
Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden. |
(6) |
Es ist notwendig, eine einfache und schnelle Regelung für mögliche Anpassungen der Anhänge 1 und 2 des Abkommens vorzusehen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und die beigefügte Absichtserklärung werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens und der Absichtserklärung ist diesem Beschluss beigefügt (4).
Artikel 2
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge dieses Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Angaben in den Anhängen mit den Angaben über die zuständigen Behörden in den Notifikationen gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Richtlinie 2003/48/EG und in deren Anhang übereinstimmen.
Artikel 3
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens (5) vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. VEERMAN
(1) Stellungnahme vom 2. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 53.
(3) ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).
(4) ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 55.
(5) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.