4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. April 2005

zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für tragbare Computer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1027)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/343/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das gemeinschaftliche Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sind spezifische, auf die vorläufigen Kriterien des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union gestützte Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien erfolgt.

(4)

Die Umweltkriterien gemäß der Entscheidung 2001/687/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für tragbare Computer (2) sind in Anbetracht der Marktentwicklung zu überarbeiten.

(5)

Um ausdrücklich anzugeben, dass Geräte mit berührempfindlichem Bildschirm oder Display eingeschlossen und Produkte, die nicht primär zur Datenverarbeitung benutzt werden, ausgeschlossen sind, ist es außerdem erforderlich, die Definition der Produktgruppe in jener Entscheidung zu ändern.

(6)

Im Interesse der Klarheit sollte die Entscheidung 2001/687/EG daher ersetzt werden.

(7)

Die überarbeiteten Umweltkriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten für einen Zeitraum von vier Jahren gelten.

(8)

Herstellern, an die das Umweltzeichen vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung vergeben wurde bzw. die einen entsprechenden Antrag vor diesem Datum gestellt haben, sollte eine Übergangsfrist von höchstens zwölf Monaten gewährt werden, um ihnen die nötige Zeit zur Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen einzuräumen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „tragbare Computer“ umfasst alle Computer, die an vielen Orten verwendet werden können, aus einer Systemeinheit, einem Bildschirm und einer Tastatur bestehen, die sich zusammen in einem Gehäuse befinden, dazu bestimmt sind, leicht zwischen mehreren Orten hin- und hertransportiert zu werden und die sich mit einer eigenen Batterie betreiben lassen.

Die Produktgruppe umfasst auch Geräte mit berührempfindlichem Bildschirm oder Display.

Die Produktgruppe umfasst keine Produkte, die nicht primär zur Datenverarbeitung benutzt werden.

Artikel 2

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft für tragbare Computer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Gerät der Produktgruppe „tragbare Computer“ angehören und die Umweltkriterien im Anhang der vorliegenden Entscheidung erfüllen.

Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „tragbare Computer“ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. April 2009.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „tragbare Computer“ den Produktgruppenschlüssel „018“.

Artikel 5

Die Entscheidung 2001/687/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Umweltzeichen, die vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung für Produkte vergeben wurden, die unter die Produktgruppe „tragbare Computer“ fallen, dürfen bis zum 31. März 2006 verwendet werden.

Für Produkte, die unter die Produktgruppe „tragbare Computer“ fallen und für die vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein Umweltzeichen beantragt wurde, kann das Umweltzeichen gemäß den Bedingungen der Entscheidung 2001/687/EG verliehen werden. In diesen Fällen darf das Umweltzeichen bis 31. März 2006 verwendet werden.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 11.


ANHANG

RAHMENBEDINGUNGEN

Um für das Umweltzeichen in Frage zu kommen, muss ein tragbarer Computer (im Folgenden als „das Produkt“ bezeichnet) unter die in Artikel 1 definierte Produktgruppe fallen und den nachfolgenden Kriterien dieses Anhangs genügen, wobei die Prüfungen bei Antragstellung, wie unter den Umweltkriterien angegeben, durchgeführt werden. Die Prüfungen sind von Laboratorien durchzuführen, die den allgemeinen Anforderungen der ISO-Norm EN 17025 entsprechen. Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfenden zuständigen Stellen sie für gleichwertig erachten. Werden keine Prüfungen erwähnt oder sind sie zu Prüfungs- oder Überwachungszwecken durchzuführen, so sollten sich die zuständigen Stellen gegebenenfalls auf Erklärungen und Unterlagen des Antragstellers und/oder auf unabhängige Prüfungen stützen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien der Durchführung anerkannter Umweltmanagementregelungen wie EMAS oder ISO 14001 Rechnung zu tragen. (Anmerkung: Die Durchführung solcher Managementregelungen ist nicht verbindlich vorgeschrieben.)

UMWELTKRITERIEN

1.   Energieeinsparung

Der tragbare Computer muss einen leicht zugänglichen An/Aus-Schalter besitzen.

Der tragbare Computer muss den ACPI (1)-Ruhezustand S3 („Suspend to RAM“) unterstützen, um einen Mindestenergieverbrauch von höchstens 3 Watt zu ermöglichen. Der Computer muss sich aus diesem Zustand nach einem Signal folgender Herkunft aktivieren:

Modem,

Netzverbindung,

Tastatur oder Maus.

Die voreingestellte Zeit für den Übergang in den ACPI-Ruhezustand S3 bei Inaktivität darf höchstens 15 Minuten betragen. Der Hersteller muss diese Funktion aktivieren.

Der Verbrauch des tragbaren Computers im Aus-Zustand muss bei voll aufgeladener Batterie bei höchstens 2 Watt liegen, wenn der Computer an das Stromnetz angeschlossen ist. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Aus-Zustand den Zustand, in den der Computer durch den Befehl zum Herunterfahren übergeht.

Das Netzteil des tragbaren Computers darf höchstens 0,75 Watt verbrauchen, wenn es an das Stromnetz angeschlossen, aber nicht mit dem Computer verbunden ist.

Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle einen Bericht vorlegen, in dem bestätigt wird, dass der Energieverbrauch sowohl im ACPI-Modus S3 als auch im Aus-Zustand nach dem Verfahren in der derzeitigen Spezifikation für „Energy Star  (2) “-Computer gemessen wurde. In dem Bericht ist der gemessene Energieverbrauch in diesen beiden Modi anzugeben. Der Antragsteller muss erklären, dass diese Anforderung an das Netzteil erfüllt ist.

2.   Verlängerung der Lebensdauer

Die Versorgung mit Ersatzbatterien und Netzteilen sowie mit einer Ersatztastatur einschließlich ihrer Einzelteile ist für einen Zeitraum von drei Jahren nach Einstellung der Produktion des Gerätes zu garantieren. Darüber hinaus muss der tragbare Computer folgende Kriterien erfüllen:

Der Computer muss so gebaut sein, dass der Speicher leicht zugänglich ist und ausgetauscht werden kann.

Der Computer muss so gebaut sein, dass die Festplatte und gegebenenfalls das CD-Laufwerk oder das DVD-Laufwerk ausgetauscht werden kann.

Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht.

3.   Quecksilbergehalt des Bildschirms

Die Hintergrundbeleuchtung des Flachbildschirms darf im Durchschnitt nicht mehr als 3 mg Quecksilber pro Lampe enthalten. Die Anzeige eines persönlichen digitalen Assistenten (PDA) darf kein Quecksilber enthalten.

Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht.

4.   Geräuschentwicklung

Der „erklärte, A-bewertete Schallpegel“ (bezogen auf 1 pW) des tragbaren Computers gemäß ISO 9296, Absatz 3.2.5 darf folgende Werte nicht überschreiten:

3,5 B(A) im Leerlauf (entspricht 35 dB(A)),

4,0 B(A) beim Zugriff auf ein Festplattenlaufwerk (entspricht 40 dB(A)).

Der Antragsteller hat der zuständigen Stelle einen von einem unabhängigen, nach ISO 17025 akkreditierten Prüflabor erstellten Bericht vorzulegen, in dem bescheinigt wird, dass die Geräuschpegel im Einklang mit ISO 7779 gemessen und gemäß ISO 9296 angegeben wurden. In dem Bericht sind die gemessenen Geräuschpegel sowohl im Ruhezustand als auch beim Zugriff auf ein Laufwerk gemäß ISO 9296, Absatz 3.2.5 anzugeben.

5.   Elektromagnetische Strahlung

Der tragbare Computer muss die Anforderungen gemäß EN 50279, Kategorie A, erfüllen.

Der Antragsteller hat der zuständigen Stelle einen Bericht mit dem Nachweis vorzulegen, dass die Strahlung des Geräts den Anforderungen entspricht.

6.   Rücknahme, Verwertung und gefährliche Stoffe

Der Hersteller garantiert die kostenlose Rücknahme des Produkts zwecks Erneuerung oder Wiederverwertung, sowie ersetzter Bauteile, mit Ausnahme von Bauteilen, die vom Benutzer kontaminiert wurden (z. B. durch medizinische oder nukleare Anwendungen). Darüber hinaus muss das Produkt folgende Kriterien erfüllen:

a)

Es muss von einer geschulten Person allein zerlegt werden können.

b)

Der Hersteller muss die Zerlegung des Produkts prüfen und einen Zerlegungsbericht bereithalten, der auf Anfrage Dritten zur Verfügung zu stellen ist. Aus diesem Bericht muss u. a. hervorgehen, dass

Verbindungen sich leicht auffinden lassen und zugänglich sind,

Verbindungen so weit wie möglich genormt sind,

Verbindungen mit gängigen Werkzeugen zugänglich sind,

die Lampen zur Hintergrundbeleuchtung von LCD-Bildschirmen leicht voneinander trennbar sind.

c)

Gefährliche Werkstoffe müssen ausgesondert werden können.

d)

90 % (Gewichtsanteil) der Kunststoff- und Metallbestandteile des Gehäuses und des Baugruppenträgers müssen technisch verwertbar sein.

e)

Falls Etiketten erforderlich sind, müssen sie leicht abzulösen oder integriert sein.

f)

Kunststoffteile

müssen frei von Blei- oder Kadmiumzusätzen sein,

müssen aus einem Polymer oder kompatiblen Polymeren bestehen, mit Ausnahme der Abdeckung, die höchstens zwei trennbare Polymere enthalten darf,

dürfen keine metallischen Einlagen enthalten, die sich nicht von einer Person mit einfachen Werkzeugen aussondern lassen.

g)

Kunststoffteile dürfen als Flammschutzmittel weder polybromiertes Biphenyl (PBB) noch polybromierte Diphenylether (PBDE) enthalten, wie in Artikel 4 der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführt. Nachfolgende Anpassungen und Änderungen der genannten Richtlinie im Hinblick auf die Verwendung von Decabromdiphenylether (Deca-BDE) sind dabei zu berücksichtigen.

Kunststoffteile dürfen als Flammschutzmittel keine kurzkettigen Chlorparaffine mit 10-17 Kohlenstoffatomen und einem Chlorgehalt von mehr als 50 Gewichtsprozent (CAS-Nr. 85535-84-8 und CAS-Nr. 85535-85-9) enthalten.

Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

h)

Kunststoffteile von mehr als 25 g Gewicht dürfen keine Flammschutzmittel oder Zubereitungen enthalten, denen zum Zeitpunkt der Beantragung des Umweltzeichens eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkennzeichnungen (R-Sätze) zugeordnet wurden:

 

Gesundheitsgefährdend:

 

R45 (kann Krebs erzeugen)

 

R46 (kann vererbbare Schäden verursachen)

 

R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)

 

R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen)

 

Umweltgefährdend:

 

R50 (sehr giftig für Wasserorganismen)

 

R50/53 (sehr giftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben)

 

R51/53 (giftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben),

 

wie in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (4) festgelegt.

i)

Kunststoffteile müssen mit einer permanenten Kennzeichnung des Werkstoffs gemäß ISO 11469:2000 versehen sein. Ausgenommen hiervon sind extrudierte Kunststoffe und Lichtleiter von Flachbildschirmen.

j)

Die Batterien dürfen nicht mehr als 0,0001 Gew.- % Quecksilber, 0,001 Gew.- % Kadmium und 0,01 Gew.- % Blei enthalten.

Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht und der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar des Zerlegungsberichts vorlegen.

Hinsichtlich des Kriteriums 6 h dürfen den gegebenenfalls eingesetzten Flammschutzmitteln keine der oben genannten Gefahrenkennzeichnungen zugeordnet sein, noch dürfen sie im Anhang 1 der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder ihren Änderungen aufgeführt sein. Dieses Erfordernis gilt nicht, wenn sich die chemische Beschaffenheit des Flammschutzmittels bei der Anwendung so verändert, dass es nicht mehr gerechtfertigt ist, ihm einen der oben genannten R-Sätze zuzuordnen, und wenn weniger als 0,1 % des Flammschutzmittels in seiner ursprünglichen Form in dem behandelten Teil verbleiben. Alle in Kunststoffteilen von mehr als 25 g Gewicht verwendeten Flammschutzmittel sind in den Antragsunterlagen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer anzugeben.

7.   Hinweise für den Benutzer

Dem Produkt muss beim Verkauf eine einschlägige Anleitung beiliegen, die Hinweise zur umweltgerechten Benutzung enthält, und zwar insbesondere:

a)

Empfehlungen zu den Energiesparmerkmalen, u. a. den Hinweis darauf, dass die Inaktivierung dieser Merkmale einen höheren Energieverbrauch bewirken und somit die Betriebskosten steigern kann;

b)

den Hinweis, dass der Netzstromverbrauch auf null gesenkt werden kann, wenn der Netzstecker des Computers aus der Steckdose gezogen oder die Netzsteckdose abgeschaltet wird;

c)

Angaben zur Garantie und Verfügbarkeit von Ersatzteilen. Kann der Anwender den Computer aufrüsten oder Bauteile austauschen, dann ist anzugeben, wie dabei vorzugehen ist;

d)

einen Hinweis darauf, dass das Gerät im Hinblick auf eine Wiederverwendung von Teilen und auf die Wiederverwertung entworfen wurde und nicht weggeworfen werden sollte;

e)

Ratschläge, wie der Verbraucher die Rücknahmegarantie des Herstellers in Anspruch nehmen kann;

f)

Hinweise darauf, wie die Sicherheitsrisiken bei der Verwendung von WLAN-Karten möglichst gering gehalten werden können;

g)

Mitteilung, dass das Produkt das EU-Umweltzeichen erhalten hat, mit kurzer Erklärung der Bedeutung dieses Zeichens und dem Hinweis, dass weitere Informationen über das Umweltzeichen unter der Internet-Adresse http://europa.eu.int/ecolabel zu finden sind.

Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht, und der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar der Gebrauchsanleitung vorlegen.

8.   Verpackung

Die Verpackung muss folgenden Anforderungen genügen:

a)

Alle Verpackungsbestandteile müssen sich per Hand leicht nach einzelnen Materialien trennen lassen, um eine Wiederverwertung zu erleichtern.

b)

Verpackungen aus Pappe müssen zu mindestens 80 % aus wieder verwerteten Altstoffen bestehen.

Bewertung und Überprüfung: Der Antragsteller erklärt gegenüber der zuständigen Stelle, dass diese Anforderungen erfüllt sind, und stellt der zuständigen Stelle mit seinem Antrag (ein) Muster der Verpackung zur Verfügung.

9.   Informationen auf dem Umweltzeichen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

sparsam im Energieverbrauch,

leicht wieder verwertbar,

lärmarm.

Der Antragsteller erklärt gegenüber der zuständigen Stelle, dass sein Produkt dieser Anforderung entspricht, und legt ein Exemplar des auf der Verpackung und/oder dem Produkt und/oder den Begleitunterlagen anzubringenden Umweltzeichens vor.


(1)  „Advanced Configuration and Power Interface“.

(2)  Wie von der US-Umweltagentur (EPA) festgelegt, siehe http://www.energystar.gov/index.cfm?c=computers.pr_crit_computers.

(3)  ABl. L 37 vom 12.2.2003, S. 19.

(4)  ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1.