19.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. April 2005

über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung von „RINAVE — Registro Internacional Naval, SA“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1156)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/311/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Schreiben der portugiesischen Behörden vom 25. März 2003 und 8. Mai 2003, in denen eine unbefristete Verlängerung der beschränkten Anerkennung von „RINAVE — Registro Internacional Naval, SA“ (im Folgenden „RINAVE“) gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der vorgenannten Richtlinie beantragt wird,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beschränkte Anerkennungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG werden Organisationen (Klassifikationsgesellschaften) gewährt, die sämtliche Kriterien des Anhangs außer denen der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ erfüllen; sie sind jedoch zeitlich und in ihrem Geltungsbereich begrenzt, damit die betreffenden Organisationen Gelegenheit erhalten, mehr Erfahrungen zu sammeln.

(2)

In der Entscheidung 2000/481/EG der Kommission (2) vom 14. Juli 2000 wurde RINAVE gemäß Artikel 4 Absatz 3 für drei Jahre eine auf Portugal beschränkte Anerkennung gewährt.

(3)

Die Kommission hat festgestellt, dass RINAVE sämtliche Kriterien des Anhangs der vorgenannten Richtlinie außer denen der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ erfüllt, einschließlich der neuen Vorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 5.

(4)

Die Beurteilung der Kommission hat ferner ergeben, dass die Organisation abhängig ist von den technischen Vorschriften einer anderen anerkannten Organisation.

(5)

Im Zeitraum 2000—2003 lag die Leistungsfähigkeit von RINAVE in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung laut den Veröffentlichungen im Rahmen der Pariser Vereinbarung durchgehend auf höchstem Niveau.

(6)

Diese Entscheidung steht mit der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Richtlinie 94/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die beschränkte Anerkennung von „RINAVE — Registro Internacional Naval, SA“ wird ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG für drei Jahre verlängert.

Artikel 2

Der Geltungsbereich der verlängerten Anerkennung ist auf Portugal beschränkt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 18. April 2005

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

(2)  ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 91.