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30.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/48 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. März 2005
zur Änderung der Entscheidung 2004/832/EG hinsichtlich des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest aus der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Wildschweinen im Gebiet der nördlichen Vogesen in Frankreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 917)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/264/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Als eine der Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest hat die Kommission am 3. Dezember 2004 die Entscheidung 2004/832/EG zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in den nördlichen Vogesen in Frankreich (2) erlassen. |
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(2) |
Frankreich hat die Kommission über die jüngste Entwicklung der Seuche in der Schwarzwildpopulation der nördlichen Vogesen unterrichtet. Auf der Grundlage der epidemiologischen Daten sollte der Tilgungsplan auf die nördlichen Vogesen, d. h. auf das Gebiet westlich des Rheins und des Rhein-Marne-Kanals, nördlich der Autobahn A 4, östlich der Saar und südlich der Grenze zu Deutschland, ausgedehnt werden. Auch der Plan zur Impfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest sollte sich auf dieses Gebiet erstrecken. |
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(3) |
Die Entscheidung 2004/832/EG ist in diesem Sinne zu ändern. |
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(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2004/832/EG wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet.
Brüssel, den 23. März 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 62.
ANHANG
„ANHANG
1. Unter den Tilgungsplan fallende Gebiete
Das Gebiet des Departments ‚Bas-Rhin et Moselle‘ westlich des Rheins und des Rhein-Marne-Kanals, nördlich der Autobahn A 4, östlich der Saar und südlich der Grenze zu Deutschland.
2. Unter den Notimpfplan fallende Gebiete
Das Gebiet des Departments ‚Bas-Rhin et Moselle‘ westlich des Rheins und des Rhein-Marne-Kanals, nördlich der Autobahn A 4, östlich der Saar und südlich der Grenze zu Deutschland.“