24.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/48


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 14. März 2005

zur Ermächtigung der Republik Zypern, eine von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

(2005/259/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In einem Schreiben, das vom Generalsekretariat der Kommission am 11. November 2004 registriert wurde, beantragte die Republik Zypern die Ermächtigung zur Anwendung einer vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union bereits existierenden Maßnahme, die von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG abweicht.

(2)

Die genehmigungspflichtige Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die Umgehung der MwSt. durch Manipulation des Wertes von steuerpflichtigen Leistungen zu verhüten.

(3)

Die Regelung sollte nur in den Fällen anwendbar sein, in denen die Verwaltung aufgrund der Tatsachen davon ausgehen kann, dass die gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Richtlinie bestimmte Steuerbemessungsgrundlage durch die Existenz familiärer, rechtlicher oder geschäftlicher Beziehungen zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger beeinflusst wird. Die Verwaltung sollte in dieser Frage nicht auf der Grundlage reiner Vermutungen handeln, und die Beteiligten sollten Gelegenheit zur Vorlage gegenteiliger Beweise erhalten, wenn sie gegen die Höhe des von der Verwaltung ermittelten Marktpreises Einwände erheben.

(4)

Es handelt sich um eine gezielte Maßnahme, die nur angewandt werden kann, wenn eine Reihe von Anforderungen erfüllt ist und ein absoluter Steuerausfall festgestellt wurde; die Maßnahme steht infolgedessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(5)

Vergleichbare Ausnahmeregelungen wurden anderen Mitgliedstaaten zugestanden, um der Steuerhinterziehung entgegenzuwirken, und haben sich als wirksam erwiesen.

(6)

Diese Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf den auf der Stufe des Endverbrauchs fälligen Mehrwertsteuerbetrag und wirkt sich nicht negativ auf die Mehrwertsteuereigenmittel der Europäischen Gemeinschaft aus —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG wird die Republik Zypern ermächtigt, unter den in Artikel 2 beschriebenen Umständen als Steuerbemessungsgrundlage den Marktwert einer Leistung anzusetzen.

Artikel 2

Der Marktwert kann nur dann verwendet werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1.

Die gezahlte Gegenleistung liegt unter dem Marktwert der Leistung.

2.

Der Leistungsempfänger hat kein Recht auf vollständigen Abzug der Vorsteuer.

3.

Der Leistungserbringer und der Leistungsempfänger sind nach nationalem Recht durch familiäre, geschäftliche oder rechtliche Beziehungen miteinander verbunden.

4.

Eine Reihe von Tatsachen lassen den Schluss zu, dass diese familiären, geschäftlichen oder rechtlichen Beziehungen die Steuerbemessungsgrundlage gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG beeinflusst haben.

Artikel 3

Die Geltungsdauer der Ermächtigung gemäß Artikel 1 endet mit dem Inkrafttreten einer Richtlinie zur Straffung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG zur Verhinderung der Umgehung der MwSt. im Wege der Unterbewertung von Leistungen zwischen verbundenen Personen oder am 1. Juni 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).