24.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/45


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 14. März 2005

zur Änderung der Entscheidung 2000/256/EG zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

(2005/257/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2000/256/EG (2) ermächtigte der Rat das Königreich der Niederlande, abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG in die Bemessungsgrundlage für die Steuer, die für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen geschuldet wird, den Wert des vom Lieferer verwendeten und vom Empfänger bereitgestellten Goldes einzubeziehen, wenn das Gold dem Empfänger gemäß Artikel 26b der Richtlinie 77/388/EWG von der Mehrwertsteuer befreit geliefert wurde.

(2)

Diese Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Anlagegold zu verhindern und bestimmte Steuerhinterziehungen und -umgehungen zu verhüten.

(3)

Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 8. September 2004 eingegangenen Schreiben beantragte die niederländische Regierung eine Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2000/256/EG, die am 31. Dezember 2004 ausgelaufen ist.

(4)

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG setzte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 22. November 2004 von dem Antrag des Königreichs der Niederlande in Kenntnis. Mit Schreiben vom 24. November 2004 informierte die Kommission das Königreich der Niederlande, dass ihr alle für die Bewertung des Antrags erforderlichen Informationen vorliegen.

(5)

Gemäß den niederländischen Behörden hat sich die mit der Entscheidung 2000/256/EG genehmigte Ausnahmeregelung in Bezug auf die genannten Ziele als wirkungsvoll erwiesen.

(6)

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG, die dieser Art von Mehrwertsteuerumgehung im Zusammenhang mit der Befreiung von Anlagegold entgegenwirken, können in einen künftigen Richtlinienvorschlag für die Straffung einiger von diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelungen aufgenommen werden.

(7)

Daher sollte die Geltungsdauer der mit der Entscheidung 2000/256/EG genehmigten Ausnahmeregelung bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Straffung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG, der die Mehrwertsteuerumgehung im Zusammenhang mit der Befreiung von Anlagegold abdeckt, oder aber bis zum 31. Dezember 2009 verlängert werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(8)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 2000/256/EG erhält folgende Fassung

„Artikel 2

Die gemäß Artikel 1 gewährte Ermächtigung läuft am Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie zur Straffung der nach Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG gewährten Ausnahmeregelungen, die die Mehrwertsteuerumgehung im Zusammenhang mit der Befreiung von Anlagegold abdecken, oder am 31. Dezember 2009 aus, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.“

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(2)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 36.