18.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Februar 2005

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

(2005/228/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen ausgehandelt, um das bestehende Abkommen und die Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit der Republik Belarus mit angepassten Höchstmengen zur Berücksichtigung der jährlichen Wachstumsraten und der Nachfrage aus Belarus für einige Kategorien um ein Jahr zu verlängern. Dieses Abkommen sollte ab dem 1. Januar 2005 bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden, soweit es von der Republik Belarus ebenfalls vorläufig angewendet wird.

(2)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 2

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit (1) wird das Abkommen ab dem 1. Januar 2005 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 3

(1)   Erfüllt Belarus seine Verpflichtungen nach Nummer 2.5 des Abkommens von 1999 (2) nicht, so werden die Mengen für 2005 auf die Höhe des Jahres 2004 gesenkt.

(2)   Der Beschluss zur Anwendung des Absatzes 1 wird nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (3) genannten Verfahren gefasst.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  Das Datum, an dem die vorläufige Anwendung wirksam wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

(2)  ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 27.

(3)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

Herr …,

1.

Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 23. Dezember 2003 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt).

2.

Da das Abkommen am 31. Dezember 2004 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

2.1

Artikel 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Es gilt bis zum 31. Dezember 2005.“

2.2

Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

2.3

Der Anhang zu Protokoll C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

2.4

Für Einfuhren nach Belarus von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft gelten im Jahr 2005 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2004 festgelegten Zölle.

Werden diese Sätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 23. Dezember 2003 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen des Jahres 2004 wieder einzuführen.

3.

Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung.

4.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab dem 1. Januar 2005 vorläufig angewendet.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

Anlage 1

„ANHANG II

Belarus

Kategorie

Maßeinheit

Höchstmenge ab dem 1. Januar 2005

Gruppe IA

1

Tonnen

1 585

2

Tonnen

5 100

3

Tonnen

233

Gruppe IB

4

1 000 Stück

1 600

5

1 000 Stück

1 058

6

1 000 Stück

1 400

7

1 000 Stück

1 200

8

1 000 Stück

1 110

Gruppe IIA

9

Tonnen

363

20

Tonnen

318

22

Tonnen

498

23

Tonnen

255

39

Tonnen

230

Gruppe IIB

12

1 000 Paar

5 958

13

1 000 Stück

2 651

15

1 000 Stück

1 500

16

1 000 Stück

186

21

1 000 Stück

889

24

1 000 Stück

803

26/27

1 000 Stück

1 069

29

1 000 Stück

450

73

1 000 Stück

315

83

Tonnen

178

Gruppe IIIA

33

Tonnen

387

36

Tonnen

1 242

37

Tonnen

463

50

Tonnen

196

Gruppe IIIB

67

Tonnen

339

74

1 000 Stück

361

90

Tonnen

199

Gruppe IV

115

Tonnen

87

117

Tonnen

1 800

118

Tonnen

448“

Anlage 2

„ANHANG ZU PROTOKOLL C

Kategorie

Einheit

ab dem 1.1.2005

4

1 000 Stück

4 733

5

1 000 Stück

6 599

6

1 000 Stück

8 800

7

1 000 Stück

6 605

8

1 000 Stück

2 249

12

1 000 Stück

4 446

13

1 000 Stück

697

15

1 000 Stück

3 858

16

1 000 Stück

786

21

1 000 Stück

2 567

24

1 000 Stück

661

26/27

1 000 Stück

3 215

29

1 000 Stück

1 304

73

1 000 Stück

4 998

83

Tonnen

664

74

1 000 Stück

872“

Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„1.

Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 23. Dezember 2003 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend ‚Abkommen‘ genannt).

2.

Da das Abkommen am 31. Dezember 2004 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

2.1

Artikel 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:

‚Es gilt bis zum 31. Dezember 2005.‘

2.2

Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

2.3

Der Anhang zu Protokoll C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

2.4

Für Einfuhren nach Belarus von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft gelten im Jahr 2005 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2004 festgelegten Zölle.

Werden diese Sätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 23. Dezember 2003 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen des Jahres 2004 wieder einzuführen.

3.

Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung.

4.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab dem 1. Januar 2005 vorläufig angewendet.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.“

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Belarus