15.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. März 2005

zur Änderung der Entscheidung 2004/288/EG hinsichtlich der Verlängerung des darin gewährten vorübergehenden Zugangs Australiens und Neuseelands zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 561)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/209/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 83 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2004/288/EG der Kommission vom 26. März 2004 über den vorübergehenden Zugang Australiens und Neuseelands zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft (2), wurde diesen Ländern bis zum 31. Dezember 2004 Zugang zu den Antigenreserven zur Herstellung von Impfstoffen gegen die Maul- und Klauenseuche gewährt.

(2)

Australien hat sich verpflichtet, seine Bestände an MKS-Antigenen auszubauen und seine Absicht bekundet, mit der Gemeinschaft eine Vereinbarung über den gegenseitigen Zugang zu den Reserven bestimmter MKS-Antigene zu treffen. In Erwartung einer möglichen solchen Vereinbarung hat Australien eine Verlängerung des vorübergehenden Zugangs zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft beantragt.

(3)

Neuseeland hat aufgrund einer unvorhergesehenen Verzögerung bei der Einrichtung seiner eigenen Antigenreserven eine Verlängerung des vorübergehenden Zugangs zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft beantragt.

(4)

Unter Berücksichtigung der Kapazität und Verfügbarkeit der in den Gemeinschaftsreserven gelagerten MKS-Antigene erscheint es möglich, die von Australien und Neuseeland beantragte Verlängerung zu gewähren, ohne die Notstandspläne der Gemeinschaft unnötig zu gefährden.

(5)

Die beantragte Verlängerung des vorübergehenden Zugangs von Australien und Neuseeland zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft sollte daher gewährt und die Entscheidung 2004/288/EG entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unter Artikel 1 Nummer 1 der Entscheidung 2004/288/EG wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Dezember 2005“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 58.