16.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. März 2005

zur Ermächtigung Estlands, Lettlands, Litauens und Maltas, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 462)

(Nur der estnische, der lettische, der litauische und der maltesische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/200/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1a,

auf Antrag der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen und der Republik Malta,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 66/402/EWG sind Toleranzen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut festgelegt.

(2)

Estland, Lettland, Litauen und Malta haben beantragt, strengere Vorschriften für die Vermarktung von Getreidesaatgut anwenden zu dürfen, als sie in der Richtlinie 66/402/EWG festgelegt sind.

(3)

In Estland, Lettland, Litauen und Malta gelten für die einheimische Erzeugung von Getreidesaatgut strengere Vorschriften, als sie in der Richtlinie 66/402/EWG festgelegt sind. Darüber hinaus gibt es eine Kampagne zur Tilgung von Avena fatua aus in diesen Mitgliedstaaten angebautem Getreide.

(4)

Estland, Lettland, Litauen und Malta sollten daher ermächtigt werden, für das Inverkehrbringen von Getreidesaatgut mit Ursprung in anderen Ländern strengere Vorschriften zu erlassen, als sie in der Richtlinie 66/402/EWG festgelegt sind.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Estland, Lettland, Litauen und Malta werden ermächtigt vorzuschreiben, dass für den Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet bestimmtes Saatgut von einem amtlichen Zeugnis gemäß Artikel 11 der Richtlinie 66/402/EWG begleitet sein muss, das die Einhaltung der in Artikel 2 der Richtlinie 74/268/EWG der Kommission (2) festgelegten Voraussetzungen bescheinigt.

Artikel 2

Estland, Lettland, Litauen und Malta teilen der Kommission mit, ab welchem Zeitpunkt und auf welche Weise sie von der in Artikel 1 gewährten Ermächtigung Gebrauch zu machen beabsichtigen.

Wenn Estland, Lettland, Litauen und Malta Maßnahmen im Rahmen der Ermächtigung gemäß Artikel 1 erlassen, teilen sie diese Maßnahmen und den Zeitpunkt, ab dem sie gelten, der Kommission unverzüglich mit.

Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen und die Republik Malta gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2005

Für die Kommission

MARKOS KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

(2)  ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 19. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 78/511/EWG (ABl. L 157 vom 15.6.1978, S. 34).