22.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/9


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2003

über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4637)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/145/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 10. Juli 2001 hat die Kommission die französischen Behörden aufgefordert, ihr Informationen zu bestimmten Maßnahmen zugunsten von Electricité de France (EDF) zu übermitteln, die möglicherweise Elemente staatlicher Beihilfe enthalten.

(2)

Zwischen Juli 2001 und Juni 2002 fand ein umfangreicher Briefwechsel zwischen der Kommission und den französischen Behörden statt (2). Eine technische Sitzung wurde am 3. September 2002 organisiert.

(3)

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 hat die Kommission den französischen Behörden drei verbundene Entscheidungen zu EDF mitgeteilt (3). Einerseits hat die Kommission den französischen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag als zweckdienliche Maßnahme die Abschaffung der unbegrenzten Garantie des Staates vorgeschlagen, von der EDF für all seine Verbindlichkeiten aufgrund seiner Rechtsform als staatliches Industrie- und Handelsunternehmen (EPIC) profitiert, was jegliche Anwendung der Gesetzgebung zu gerichtlichen Sanierungs- und Vergleichsverfahren für Unternehmen in Schwierigkeiten ausschließt. Andererseits hat die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag das formelle Prüfverfahren eingeleitet in Bezug auf den Vorteil, der sich bei der Sanierung der Bilanz von EDF im Jahr 1997 daraus ergeben hat, dass EDF die fällige Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes (RAG) gebildet wurden. Die Kommission hat schließlich die französischen Behörden angewiesen, bestimmte Informationen zu übermitteln, die für die Prüfung dieses Steuervorteils im Rahmen des formellen Prüfverfahrens notwendig sind.

(4)

In ihren der Kommission mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 übermittelten Stellungnahmen haben die französischen Behörden das Vorhandensein jeglichen Elements staatlicher Beihilfe in der Rechtsform des EPIC bestritten und haben es abgelehnt, die vorgeschlagene zweckdienliche Maßnahme umzusetzen. Die französischen Behörden haben außerdem bestritten, dass EDF im Jahr 1997 von einem Steuervorteil profitiert hat. Am 12. Februar 2003 wurde eine technische Sitzung zwischen der Kommission und den französischen Behörden abgehalten, um diese Frage des Steuervorteils zu prüfen.

(5)

Am 2. April 2003 hat die Kommission im Anschluss an die Weigerung der französischen Behörden, die vorgeschlagene zweckdienliche Maßnahme umzusetzen, und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (4) beschlossen, das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene formelle Prüfverfahren einzuleiten in Bezug auf die unbegrenzte Garantie des Staates, von der EDF aufgrund der Tatsache, dass es nicht Konkurs machen kann, profitiert (5). Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 haben die französischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahmen im Rahmen dieses formellen Prüfverfahrens übermittelt.

(6)

Mit Schreiben vom 11. November 2003, ergänzt durch Schreiben vom 21. November und vom 11. Dezember 2003, haben die französischen Behörden der Kommission eine Reform des Rentensystems der Strom- und Gaswirtschaft (IEG) mitgeteilt und haben ihr die gesetzliche Bestimmung übermittelt, die die Umwandlung von EDF in eine Handelsgesellschaft des bürgerlichen Rechts vorsieht. Sie weisen darauf hin, dass diese zwei Reformen im selben Gesetzentwurf enthalten sein werden. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 hat die französische Regierung bekräftigt, dass sie dem Parlament die Bestimmungen bezüglich der Umwandlung der Rechtsform von EDF, das derzeit ein staatliches Unternehmen ist, in eine Rechtsform des bürgerlichen Rechts vorlegen wird, um deren Anwendung bis zum 1. Januar 2005 zu ermöglichen.

(7)

Am 17. November 2003 wurde eine erneute technische Sitzung zwischen der Kommission, den französischen Behörden und Vertretern von EDF zur Frage des Steuervorteils, von dem EDF profitiert, organisiert. Die französischen Behörden haben außerdem zusätzliche Informationen zu dieser Frage mit Schreiben vom 20. November 2003 übermittelt.

II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

A)   Die unbegrenzte Garantie des Staates

(8)

EDF erzeugt, überträgt und verteilt Elektrizität auf dem gesamten französischen Staatsgebiet. EDF ist einer der bedeutendsten Konzerne auf dem europäischen Energiemarkt und den verwandten Märkten. Der Konzern ist auch in China, Ägypten, Argentinien, Brasilien, Mexiko und in den Vereinigten Staaten vertreten.

(9)

Im Jahr 2002 erzielte EDF einen Umsatz von 48,4 Mrd. EUR; der Konzern zählt derzeit 32,5 Mio. Kundenstandorte in Frankreich und 8,9 Mio. im übrigen Europa. Seine wichtigsten europäischen Tochtergesellschaften im Energiebereich sind EDF Energy (Großbritannien) und EnBW (Deutschland), aber EDF hält auch Beteiligungen an zahlreichen anderen europäischen Gesellschaften.

(10)

EDF wurde durch das Gesetz Nr. 46-628 vom 8. April 1946 in Form eines EPIC gegründet. In Frankreich unterliegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, zu denen die EPIC gehören, nicht dem bürgerlichen Recht in Bezug auf gerichtliche Sanierungs- und Vergleichsverfahren für Unternehmen in Schwierigkeiten.

(11)

Die Unanwendbarkeit der Insolvenz- und Konkursverfahren auf juristische Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Unpfändbarkeit der Vermögenswerte öffentlich-rechtlicher Körperschaften, der von der französischen Rechtsprechung seit Ende des XIX. Jahrhunderts anerkannt ist (6).

B)   Die Reform des Rentensystems der Strom- und Gaswirtschaft

(12)

Die französischen Behörden haben der Kommission eine Reform des Rentensystems der IEG mitgeteilt.

(13)

Das derzeitige Rentensystem der IEG-Branche stellt ein Sondersystem dar, das sich vom allgemeinen Sozialversicherungssystem unterscheidet. Es handelt sich um ein Rentensystem nach Aufteilung, das durch die Beiträge der Arbeitnehmer und durch einen Beitrag der Unternehmen der Branche („Ausgleichsbeitrag“) finanziert wird, der anteilmäßig zu ihrer Lohnsumme bestimmt wird und der zum Ziel hat, jedes Jahr die Rentenlasten des Systems auszugleichen. Obwohl dieses Rentensystem die gesamte Branche abdeckt, wird es durch eine gemeinsame Dienststelle verwaltet, die an EDF und an Gaz de France (GDF) angeschlossen ist.

(14)

Die von den französischen Behörden bekannt gegebene Reform sieht die Einrichtung eines paritätischen Sozialversicherungsorgans mit nationaler Kompetenz vor, die Caisse Nationale des Industries Electriques et Gazières, die unabhängig von EDF und von GDF ist und mit einer Rechtspersönlichkeit des Privatrechts ausgestattet ist und dem Gesetzbuch der Sozialen Sicherheit unterliegt. Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber der IEG-Branche werden dieser Kasse obligatorisch angegliedert sein.

(15)

Die Reform unterscheidet, wirtschaftlich gesehen, zwei Arten von Ansprüchen:

die so genannten „Basis“-Ansprüche, die den Ansprüchen entsprechen, die durch die Rentensysteme des bürgerlichen Rechts bedient würden (allgemeines Sozialversicherungssystem und zusätzliche obligatorische Systeme) zum Ausgleich für einen befreienden Beitrag des bürgerlichen Rechts;

die spezifischen Ansprüche für das System der IEG-Branche, die über die Ansprüche hinausgehen, die normalerweise durch das allgemeine System und die zusätzlichen obligatorischen Systeme bedient werden. Diese spezifischen Ansprüche entsprechen somit dem Unterschied zwischen den Ansprüchen, die durch das Sondersystem der IEG bedient werden, und den Basisansprüchen.

a)   Die Basisansprüche

(16)

Was die Basisansprüche betrifft (7), so sieht die Reform die Anlehnung des Sondersystems der IEG an das allgemeine System (die Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse des Travailleurs Salariés — CNAV) und an die zusätzlichen obligatorischen Systeme (Association Générale des Institutions de Retraite des Cadres — AGIRC und Association des Régimes de Retraite Complémentaires — ARRCO) vor. Diese Systeme werden den Arbeitnehmern der Branche die Basisansprüche auszahlen zum Ausgleich für die Zahlung eines befreienden Beitrags des bürgerlichen Rechts durch die Unternehmen der Branche.

(17)

Die Sozialversicherungsorgane definieren die technischen Modalitäten dieser Anlehnung aus Sicht der finanziellen Neutralität für die Aufnahmesysteme (8). Diese Anlehnung kann insbesondere gemäß der Methode der Belastungsindikatoren oder der Methode der Lastverhältnisse erfolgen, die bereits bei früheren Anlehnungen von den französischen Sozialversicherungsorganen angewandt wurden (9).

(18)

In ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2003 erklären die französischen Behörden:

„Die französischen Behörden verpflichten sich sicherzustellen, dass die Vereinbarungen, die zwischen der Strom- und Gaswirtschaft und den Systemen des bürgerlichen Rechts (Aufnahmesysteme) getroffen werden, sowie alle sonstigen Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden, für alle Parteien und für den Staat finanziell neutral sind.“

b)   Die spezifischen Ansprüche

(19)

Was die spezifischen Ansprüche betrifft (10), so unterscheidet die Reform zwischen den künftigen spezifischen Ansprüchen und den früheren spezifischen Ansprüchen.

(20)

Die künftigen spezifischen Ansprüche, die von den Arbeitnehmern der Branche nach der Reform gebildet werden, gehen weiterhin bei unveränderten Bedingungen vollständig zu Lasten der Unternehmen, unabhängig von der Erhöhung ihres Betrags im Zusammenhang mit der Entwicklung der Lohnsumme.

(21)

Die früheren spezifischen Ansprüche der Arbeitnehmer für den Transport und die Verteilung von Strom und Gas, die zum Zeitpunkt der Reform erworben wurden, werden nicht mehr durch die Unternehmen der Branche finanziert, sondern durch einen Tarifbeitrag. Dieser wird für jeden Endverbraucher auf den Anteil des Tarifs für die Nutzung der Strom- und Gasnetze festgesetzt, der ihm direkt anzurechnen ist und der unabhängig von der effektiv verbrauchten Energie ist. Der Beitrag wird von dem Unternehmen eingesammelt, das die Beförderung von Strom und Gas an den Endverbraucher in Rechnung stellt, und wird direkt und vollständig der neuen Rentenkasse der IEG-Branche zugewiesen.

(22)

Die früheren spezifischen Ansprüche der Arbeitnehmer für andere Aktivitäten als den Transport und die Verteilung, die zum Zeitpunkt der Reform erworben wurden, werden weiterhin durch die Unternehmen der Branche finanziert. Zum Zeitpunkt der Reform ist die Finanzierung dieser spezifischen Rentenansprüche endgültig auf alle Unternehmen der Branche gemäß zwei Kriterien aufgeteilt: die Lohnsumme und die Dauer der Beschäftigung durch die Unternehmen von Mitarbeitern, die dem Statut der IEG unterliegen.

(23)

Darüber hinaus sieht die bekannt gegebene Reform vor, dass der Staat die Auszahlung der Pensionen garantiert, die der Gesamtheit der früheren spezifischen Ansprüche entspricht. Diese Garantie der letzten Instanz wird der Caisse Nationale des Industries Electriques et Gazières und nicht den Unternehmen gewährt. Sie kann erst nach Feststellung des Verzugs eines Unternehmens und der vorherigen Einsetzung eines Solidaritätsmechanismus zwischen den Unternehmen, der einer bestimmten Höchstgrenze unterliegt, umgesetzt werden.

C)   Der Vorteil, der sich daraus ergeben hat, dass EDF im Jahr 1997 die Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden

(24)

Im Jahr 1987 hat EDF mit der Begründung, dass ihm das allgemeine Versorgungsnetz (RAG) im Jahr 1956 durch einen Konzessionsvertrag übertragen worden war, seine Buchhaltungspraxis geändert und die dem RAG zugewiesenen Vermögenswerte unter dem Bilanzposten „konzessionierte Vermögenswerte“ aufgeführt. EDF hat somit auf diese Vermögenswerte die Sonderbuchhaltungsvorschriften angewandt, die in Frankreich für die konzessionierten Vermögenswerte gelten, die am Ende der Konzession an den Staat zurückgegeben werden müssen, und hat im Rahmen der Steuerfreigrenze Rücklagen für die Erneuerung des RAG gebildet.

(25)

Das Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 hat jedoch festgestellt, dass EDF seit 1956 als Eigentümer des RAG angesehen wird. Die Betriebsrücklagen, die von 1987 bis 1996 aufgrund des Systems der konzessionierten Vermögenswerte gebildet wurden, sind demnach gegenstandslos geworden.

(26)

Im Jahr 1997 verzeichnete EDF in seiner Rechnungslegung zwei Arten von Rücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden: die noch nicht verwendeten Rücklagen in Höhe von 38,5 Mrd. FRF und die Ansprüche des Abtretenden, die den bereits durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen entsprechen, in Höhe von 18,345 Mrd. FRF.

(27)

Da diese Rücklagen gegenstandslos geworden sind, haben die französischen Behörden die Bilanz von EDF durch ein Gesetz und eine Ministerialverordnung neu organisiert.

(28)

Erstens verfügt das Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997, dass am „1. Januar 1997 der Gegenwert der konzessionierten Sachwerte des RAG, der auf der Passivseite der Bilanz von EDF steht, nach Abzug entsprechender Wertberichtigungen in den Posten ‚Kapitalerhöhungen‘ aufgenommen wird“. Es sieht also vor, dass der Teil der Rücklagen, der den Ansprüchen des Abtretenden entspricht, unter Kapitalerhöhungen neu eingestuft wird, ohne der Körperschaftsteuer zu unterliegen.

(29)

Zweitens wird in Anhang 1 eines an EDF gerichteten Schreibens des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, des Haushaltsstaatssekretärs und des Industriestaatssekretärs vom 22. Dezember 1997 (im Folgenden „das Schreiben des Wirtschaftsministers“) die Sanierung des oberen Teils der Bilanz von EDF gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 erklärt:

„—

Neueinstufung der ‚Ansprüche des Abtretenden‘ (18 345 563 605 FRF):

Konsolidierung in Kapitalerhöhungen des Gegenwerts der konzessionierten Sachwerte des RAG in Höhe von 14 119 065 335 FRF.

Zusammenfassung der Wertberichtigungen des RAG von 1959 (2 425 Mio. FRF) und von 1976 (nicht abschreibungsfähiges Anlagevermögen: 97 Mio. FRF) mit dem Posten ‚Wertberichtigungen des RAG‘, dessen Betrag sich somit von 1 720 Mio. FRF auf 4 145 Mio. FRF erhöht.

Zusammenfassung der Pflichtrücklagen in Bezug auf die Neubewertung des abschreibungsfähigen Anlagevermögens von 1976 (1 704 Mio. FRF), wobei sich der Posten von 877 Mio. FRF auf 2 581 Mio. FRF erhöht.

Neueinstufung der Rücklagen für die Erneuerung, die ungerechtfertigt geworden sind (38 520 943 408 FRF), in den Vortrag auf neue Rechnung, in Anwendung der Stellungnahme des Conseil National de la Comptabilité Nr. 97-06 vom 18. Juni 1997 in Bezug auf Rechnungslegungsänderungen.“

(30)

In Anhang 3 des Schreibens des Wirtschaftsministers werden außerdem die steuerlichen Auswirkungen der Neuorganisation der Bilanz von EDF aufgeführt. Mit der Neueinstufung der nicht verwendeten Rücklagen für die Erneuerung in Höhe von 38,5 Mrd. FRF in den Vortrag auf neue Rechnung wird eine Veränderung des Nettovermögens festgestellt, die der Körperschaftsteuer zu einem 1997 anwendbaren Satz von 41,66 % unterliegt.

(31)

Somit wurden die noch nicht verwendeten Rücklagen in Höhe von 38,5 Mrd. FRF von den französischen Behörden normal besteuert, während der Teil der Rücklagen, der den Ansprüchen des Abtretenden entspricht, nicht besteuert wurde.

(32)

Gemäß dem Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 und dem Schreiben des Wirtschaftsministers wurden die Wertberichtigungen ohne steuerliche Belastung in die Rubrik „Eigenkapital“ übertragen, weil sie Mehrwerten durch Wertberichtigung entsprachen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze oder im Rahmen eines Systems der steuerlichen Neutralität im Anschluss an die Wertberichtigungsgesetze von 1959 und von 1976 erzielt wurden.

(33)

Im Rahmen der Neuorganisation der Bilanz von EDF sind die französischen Behörden der Stellungnahme Nr. 97-06 des Conseil National de la Comptabilité vom 18. Juni 1997 in Bezug auf Änderungen der Buchungsmethoden, Änderungen der Schätzungen, Änderungen der steuerlichen Optionen und Korrekturen von Fehlern (im Folgenden „die Stellungnahme des Conseil National de la Comptabilité“) gefolgt, in der festgestellt wird, dass die Korrekturen von Buchungsfehlern, die sich aufgrund ihrer Art selbst auf die Verbuchung vergangener Transaktionen beziehen, „im Ergebnis des Geschäftsjahres verbucht werden, in dem sie festgestellt werden“.

(34)

In ihrer Anordnung vom 15. Oktober 2002 hatte die Kommission die französischen Behörden aufgefordert, ihr sämtliche Unterlagen, Informationen und Daten zu übermitteln, die für die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfemaßnahme notwendig sind, und insbesondere die vollständigen Kopien der vertraulichen Berichte des französischen Rechnungshofs über EDF. Die französischen Behörden haben sich darauf beschränkt, Auszüge dieser Berichte zu übermitteln, mit der Begründung, dass nur diese Auszüge in Verbindung mit der Untersuchung der Kommission stünden und dass die „Sonderberichte des Rechnungshofs über EDF Namenselemente oder Elemente, die dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, enthalten“.

(35)

Die Kommission stellt fest, dass die übermittelten Unterlagen größtenteils zensiert wurden. Sie weist darauf hin, dass es nicht dem Mitgliedstaat, sondern der Kommission obliegt, die Relevanz dieser Unterlagen im Rahmen ihrer Untersuchung zu beurteilen. Überdies stellt das Bestehen von Geschäftsgeheimnissen keinen gültigen Grund für die Ablehnung der Übermittlung eines Dokuments an die Kommission dar, da diese gehalten ist, sämtliche Informationen, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, vertraulich zu behandeln. Die Weigerung eines Mitgliedstaats, ein von der Kommission angefordertes Dokument zu übermitteln, erlaubt der Kommission, ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Informationen gemäß Artikel 13, Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu entscheiden.

III.   STELLUNGNAHMEN EINES BETEILIGTEN DRITTEN

(36)

Mit Schreiben vom 6. Januar 2003 hat die Syndicat National des Producteurs Indépendants d’Electricité Thermique (SNPIET) Stellungnahmen an die Kommission gerichtet im Rahmen des offenen formellen Prüfverfahrens darüber, dass EDF im Jahr 1997 die Körperschaftsteuer für einen Teil der Rücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden. Diesen Stellungnahmen zufolge hat sich EDF im Rahmen seiner Aktivitäten nicht an die in den Industrie- und Handelsgesellschaften geltenden Vorschriften gehalten, im Gegensatz zu der Verfügung des Gesetzes Nr. 46-628 vom 8. April 1946.

IV.   BEMERKUNGEN FRANKREICHS IM RAHMEN DER ZWEI FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN

(37)

Die französischen Behörden haben der Kommission ihre Bemerkungen im Rahmen der zwei förmlichen Prüfverfahren übermittelt.

A)   Die unbegrenzte Garantie des Staates

(38)

Die französischen Behörden haben der Kommission ihre Stellungnahmen mit Schreiben vom 12. Juni 2003 übermittelt, in dem sie die in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2002 vorgetragenen Argumente wiederholen und anschließend ergänzen.

(39)

In ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2002 hatten die französischen Behörden die Qualifikation als Beihilfe ausführlich widerlegt, indem sie sich auf die folgenden Argumente stützten:

a)

Gemäß dem Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 in Bezug auf verhängte Zwangsgelder im Verwaltungsbereich und in Bezug auf die Vollstreckung der Urteile durch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts haftet ein EPIC für seine Schulden auf sein eigenes Vermögen. Im Falle unzureichender Haushaltsmittel obliegt es dem EPIC, die notwendigen Einnahmen zu bilden, entweder durch Reduzierung der für andere Ausgaben bereitgestellten Mittel oder durch Erhöhung seiner Einnahmen. Im Karenzfall richtet die Aufsichtsbehörde eine Handlungsaufforderung an das EPIC. Falls diese wirkungslos bleibt, nimmt die Aufsichtsbehörde von Amts wegen eine Zahlungsanweisung vor, gegebenenfalls nachdem sie die notwendigen Einnahmen erschlossen hat. Den französischen Behörden zufolge tritt der Staat somit nicht für das EPIC ein, um dessen Schulden zurückzuzahlen; er weist lediglich im Karenzfall die Zahlung an.

b)

Es ist nicht die Rechtsform des EPIC, die eine Beihilfe darstellt, sondern die günstigeren Kreditbedingungen, die aufgrund dieser Rechtsform erhalten werden können. Nun hat die Kommission aber nicht aufgezeigt, wie das abweichende System der Rechtsform des EPIC es EDF effektiv ermöglicht hat, effektive Vorteile im Zusammenhang mit einem bestimmten Darlehen oder einer anderen, durch das Unternehmen eingegangenen Verpflichtung zu erhalten.

c)

Die Kommission hätte eine umfassende Bewertung der Vorrechte und der Pflichten der EPIC vornehmen müssen und sich nicht darauf beschränken dürfen, bestimmte Privilegien hervorzuheben. Die EPIC unterliegen in der Tat bestimmten Zwängen hinsichtlich der Rechtsform wie dem Grundsatz der Unübertragbarkeit und dem Verbot von Schiedsklauseln, die sie gegenüber Handelsgesellschaften benachteiligen. Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission nicht die Verpflichtungen des öffentlichen Diensts, die auf EDF lasten.

d)

Falls eine implizite Garantie des Staates festgestellt werden müsste, so wäre diese in jedem Fall notwendig, um die Kontinuität des öffentlichen Diensts sicherzustellen.

e)

Die Entscheidung der Kommission entzieht Artikel 295 EG-Vertrag seine nützliche Wirkung und widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung insofern, als sie öffentliche Unternehmen und Handelsunternehmen gleichstellt, obwohl diese sich nicht in vergleichbaren Situationen befinden.

(40)

In ihrem Schreiben vom 12. Juni 2003 fügen die französischen Behörden weitere, unten aufgeführte Elemente hinzu.

(41)

Was die staatlichen Mittel betrifft, so halten die französischen Behörden die Auslegung des Gesetzes Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 durch die Kommission für fehlerhaft. Sie weisen darauf hin, dass kein Gesetzestext und auch keine gerichtliche Entscheidung die Existenz einer automatischen Garantie zugunsten von EDF, und allgemeiner zugunsten der EPIC, vorsehen oder festlegen. Sie bekräftigen, dass das Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 die Übertragung einer Schuldenlast an den Staat weder zum Gegenstand noch zur Auswirkung hat, und weisen darauf hin, dass, selbst wenn sich öffentlich-rechtliche Körperschaften in Frankreich in sehr großen Finanzschwierigkeiten befunden haben, finanzielle Lösungen ohne Intervention des Staates gefunden wurden. Darüber hinaus sind sie der Meinung, dass für eine öffentliche Aufsichtsbehörde die bestehende Möglichkeit zur Erhöhung der Mittel einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, nicht ausreicht, um die Existenz einer Garantie des Staates in letzter Instanz oder die Existenz von staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nachzuweisen.

(42)

Was den selektiven Vorteil betrifft, so weisen die französischen Behörden darauf hin, dass das Element der Selektivität der zur Debatte stehenden Beihilfemaßnahme nicht charakterisiert ist. Sie machen einerseits geltend, dass das durch das Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 eingeführte System in der Gesamtwirtschaft im Zusammenhang steht mit dem System, das sich aus dem allgemeinen Grundsatz des französischen Rechts ergibt, nach dem die Vermögenswerte öffentlich-rechtlicher Körperschaften unpfändbar sind. Sie sind andererseits der Meinung, dass die Kommission nicht nachweist, dass die französischen Behörden über irgendeine Ermessensbefugnis verfügen, um die Möglichkeit zur Vornahme einer Zahlungsanweisung von Amts wegen für eine Geldsumme zu beurteilen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung für Rechnung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft fällig geworden ist.

(43)

Die französischen Behörden bestreiten somit erneut die Behauptung der Kommission, nach der EDF aufgrund seiner Rechtsform als EPIC von einer unbegrenzten Garantie des Staates profitieren würde, die eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

B)   Die Nichtzahlung von EDF in Bezug auf die Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden

(44)

Die französischen Behörden haben der Kommission ihre Stellungnahmen mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 übermittelt. Sie bestreiten den Charakter der staatlichen Beihilfe der Nichtzahlung im Jahr 1997 in Bezug auf die Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden.

(45)

Die französischen Behörden bestreiten zunächst einmal die von der Kommission angegebene Höhe der Rücklagen für die Erneuerung des RAG. Die französischen Behörden behaupten anschließend, dass EDF selbst bei nicht vorhandenen Rückstellungen für die Erneuerung des RAG aufgrund hoher steuerlicher Verlustvorträge nicht in der Lage gewesen wäre, die Körperschaftsteuer von 1987 bis 1996 zu zahlen. Da der Staat darüber hinaus gleichzeitig Eigentümer von EDF und Konzessionsbehörde für das RAG ist, waren sie der Ansicht, dass die Ansprüche des Abtretenden für diesen keine tatsächlich fällige Schuld darstellten. Folglich haben sie bei der Sanierung der Bilanz im Jahr 1997 diese Ansprüche des Abtretenden dem Eigenkapital von EDF zugewiesen, um seine Unterkapitalisierung zu berichtigen, ohne für diese jedoch eine Körperschaftsteuer zu entrichten. Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die 1997 vorgenommene Umstrukturierung der Buchhaltung als eine zusätzliche Kapitalerhöhung um einen Betrag, der der teilweisen Steuerbefreiung entspricht, interpretiert werden kann.

(46)

Die französischen Behörden bestreiten außerdem, dass die Vergütung des Staates von 1987 bis 1996 infolge der Bildung der zur Debatte stehenden Rücklagen ungerechtfertigterweise verringert worden sei. Sie weisen darauf hin, dass, selbst wenn das Nettoergebnis höher war, die Vergütung des Staates nicht höher gewesen sei, da während dieses Zeitraums das Vergütungsniveau keinem vorher festgelegten Prozentsatz des Nettoergebnisses des Unternehmens entsprach. Dieses Niveau wurde frei vom Staat in absolutem Wert bestimmt und konnte nicht gemäß der finanziellen Situation des Unternehmens festgelegt werden. Darüber hinaus wurde diese Vergütung nicht obligatorisch auf die Nettogewinne jedes Geschäftsjahres erhoben. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Verlustvorträge von EDF unterstreichen die französischen Behörden, dass der Staat schließlich von 1987 bis 1996 eine Dividende erhoben hat, deren Niveau in beträchtlichem Maße die Grenzen des bürgerlichen Rechts der Handelsgesellschaften überstiegen hat.

(47)

Die französischen Behörden sind darüber hinaus der Meinung, dass, selbst wenn sich die Bildung der Rücklagen für die Erneuerung des RAG durch einen Vorteil geäußert habe, dieser durch die Erhöhung der im Jahr 1997 gezahlten Körperschaftsteuer als aufgehoben betrachtet werden müsste. Sie sind außerdem der Auffassung, dass EDF für den Zeitraum 1987-1996 dem Staat insgesamt eine Summe ausgezahlt hat, die höher war als die Körperschaftsteuer, die eine Gesellschaft des Handelsrechts gezahlt hätte, die keine Rücklagen für die Erneuerung des RAG gebildet hätte und die ihrem Aktionär eine Dividende in Höhe von 37,5 % des Nettoergebnisses nach Steuer ausgezahlt hätte.

(48)

Überdies sind die französischen Behörden der Meinung, dass, falls ein ungerechtfertigter Vorteil festgestellt werden müsste, es sich hierbei um eine bestehende Beihilfe handeln würde und nicht um eine neue Beihilfe aufgrund der in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgesehenen zehnjährigen Verjährung, die ab der Bewilligung der ersten Beihilfeelemente läuft. Wird berücksichtigt, dass das erste Auskunftsersuchen der Kommission am 10. Juli 2001 erfolgte, so wären die eventuellen Beihilfeelemente, die vor 1991 gewährt wurden, verjährt. Die französischen Behörden sind der Meinung, dass die Intervention des Gesetzgebers im Jahr 1997 diese Verjährung nicht unterbrochen hat, da lediglich Maßnahmen der Kommission diese Auswirkungen haben können. Die französischen Behörden sind schließlich der Ansicht, dass es sich in jedem Fall insofern um eine bestehende Beihilfe handeln würde, als sie vor der Liberalisierung des Strommarktes bewilligt wurde.

(49)

In ihrem Schreiben vom 20. November 2003 erinnern die französischen Behörden an ihre Argumente in Bezug auf die Wertberichtigungen, die im Betrag der Ansprüche des Abtretenden enthalten sind, der in den Sozialkonten aufgeführt ist, und in Bezug auf die Anwendung der Verjährungsvorschrift. Darüber hinaus behaupten sie, dass der Körperschaftsteuersatz von 1996 (Satz von 36,67 %) und nicht von 1997 (Satz von 41,66 %) auf die Sanierung der Bilanz von EDF hätte angewandt werden müssen. Sie sind tatsächlich der Meinung, dass diese Sanierung im Rahmen einer am 23. Dezember 1997 abgegebenen Steuererklärung nach Abschluss des Geschäftsjahres 1996, jedoch vor Abschluss des Geschäftsjahres 1997 erfolgt ist.

(50)

Die französischen Behörden bestreiten somit die Behauptung der Kommission, nach der EDF im Jahr 1997 von einem Vorteil profitiert habe, der sich daraus ergeben habe, dass EDF die Körperschaftsteuer für einen Teil der Rücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden.

C)   Kommentare der französischen Behörden zu den Stellungnahmen des beteiligten Dritten

(51)

Mit Schreiben vom 21. Januar 2003 wurden die Stellungnahmen der SNPIET an die französischen Behörden übermittelt. In einem Schreiben vom 21. Februar 2003 haben die französischen Behörden diese Stellungnahmen kommentiert und einerseits darauf hingewiesen, dass der Großteil der Bemerkungen der SNPIET für unannehmbar erklärt werden muss, da sie nicht das offene formelle Prüfverfahren betreffen, und andererseits darauf, dass die SNPIET der Kommission kein neues Element bezüglich des offenen Verfahrens liefert, so dass sie kein Kommentar hinzuzufügen haben.

V.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFE

(52)

In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (11) ist festgelegt, dass „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Um zu bestimmen, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, muss die Kommission eine Bewertung der folgenden Kriterien vornehmen: staatlicher Ursprung der Maßnahme und Nutzung öffentlicher Mittel, Bewilligung eines Vorteils für bestimmte Unternehmen oder bestimmte Sektoren, der zu einer Wettbewerbsverzerrung führt und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

(53)

Die Kommission erinnert an dieser Stelle an die Elemente, die bereits in den Entscheidungen zum Vorschlag einer zweckdienlichen Maßnahme und zur Eröffnung formeller Prüfverfahren vorgetragen wurden (12).

(54)

Die vorliegende Entscheidung greift nicht der Anwendung und Einhaltung der Vorschriften des Vertrags über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

1.   Die unbegrenzte Garantie des Staates für EDF

a)   Staatliche Mittel

(55)

EDF ist seit seiner Gründung durch das Gesetz Nr. 46-628 vom 8. April 1946 in Bezug auf die Verstaatlichung von Strom und Gas mit der Rechtsform eines EPIC ausgestattet. Wie alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften unterliegt EDF nicht dem allgemeinen Recht für Kollektivverfahren.

(56)

Die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (13) (im Folgenden „die Mitteilung über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften“) verfügt unter Ziffer 2.1.3, dass „als Beihilfe in Form einer Garantie […] die günstigeren Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, deren Rechtsform einen Konkurs oder andere Zahlungsunfähigkeitsverfahren ausschließt oder dem Unternehmen eine ausdrückliche staatliche Garantie oder Verlustübernahme durch den Staat verschafft“, betrachtet werden. Die Existenz einer staatlichen Beihilfe wird somit festgestellt, sobald eine dieser Hypothesen vorhanden ist.

(57)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass EDF unmöglich einem gerichtlichen Sanierungs- oder Vergleichsverfahren unterliegen kann, und folglich nicht Konkurs machen kann, einer allgemeinen Garantie für sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens gleichkommt. Eine solche Garantie kann nicht Gegenstand irgendeiner Vergütung nach den Vorschriften des Marktes sein. Diese Garantie, die in ihrer Abdeckung, ihrer Dauer und ihrer Höhe unbegrenzt ist, stellt eine staatliche Beihilfe dar.

(58)

Gemäß der Mitteilung über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften liegt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auch vor, wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfolgen. Die Beihilfe wird bei Übernahme der Garantie gewährt, das heißt mit dem Akt der Gründung von EDF in der Rechtsform eines EPIC, die die Anwendung der Insolvenz- und Konkursverfahren ausschließt. Die unbegrenzte Garantie des Staates, die EDF bewilligt wurde, resultiert somit aus einem Gesetz.

(59)

In ihrer Entscheidung zum Vorschlag einer zweckdienlichen Maßnahme und ihrer Entscheidung zur Eröffnung des formellen Prüfverfahrens hat die Kommission die unbegrenzte Garantie, von der EDF profitiert, bereits als bestehende Beihilfe eingestuft. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist eine bestehende Beihilfe jede Beihilfe, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden hat. Nun aber wurde der Grundsatz der Unpfändbarkeit der Vermögenswerte öffentlich-rechtlicher Körperschaften von der französischen Rechtsprechung Ende des XIX. Jahrhunderts aufgestellt und die Rechtsform von EDF datiert von 1946.

(60)

Entgegen den Behauptungen der französischen Behörden ist das im Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 (14) vorgesehene Sonderverfahren zur Abdeckung der Forderungen nicht mit dem Gesetz Nr. 85-98 vom 25. Januar 1985 zu gerichtlichen Sanierungs- und Vergleichsverfahren für Unternehmen vergleichbar. Gemäß letzterem Gesetz Nr. 85-98 vom 25. Januar 1985 muss für eine Handelsgesellschaft, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, ihre Schulden zu bezahlen und nicht Gegenstand einer Sanierungsmaßnahme sein kann, ein gerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet werden. Ihre Vermögenswerte werden dann gepfändet und verkauft, wobei der Erlös aus ihrem Verkauf grundsätzlich zur Entschädigung sämtlicher Gläubiger dient. In der Praxis sind die Vermögenswerte jedoch häufig wesentlich geringer als die Verbindlichkeiten, so dass sich der Erlös aus diesem Verkauf selten als ausreichend erweist, um alle Forderungen zurückzuzahlen. Gläubiger einer Handelsgesellschaft des bürgerlichen Rechts zu sein, stellt somit ein doppeltes Risiko dar: Für diese kann nicht nur im Falle der Zahlungseinstellung ein gerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet werden, sondern dieses Verfahren garantiert darüber hinaus den Gläubigern nicht die Abdeckung ihrer Forderungen.

(61)

Demgegenüber kann für die EPIC kein gerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet werden und ihre Vermögenswerte sind unpfändbar; sie können also nicht verkauft werden, um die Gläubiger auszubezahlen. Die Rückzahlung der Schulden öffentlich-rechtlicher Körperschaften unterliegt einem Sonderverfahren, das durch das Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 eingeführt wurde, demzufolge es ihnen obliegt, im Falle unzureichender Mittel die notwendigen Einnahmen zu bilden. Im Karenzfall richtet die Aufsichtsbehörde eine Handlungsaufforderung an das EPIC. Falls diese wirkungslos bleibt, nimmt die Aufsichtsbehörde von Amts wegen eine Zahlungsanweisung vor. Das Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 und seine Durchführungsverordnung schließen eine Garantie des Staates in letzter Instanz nicht aus, da Letztere verfügt, dass die Aufsichtsbehörde „gegebenenfalls die notwendigen Einnahmen erschließt, entweder durch Reduzierung der für andere Ausgaben bereitgestellten Mittel, deren Verwendung noch frei ist, oder durch Erhöhung der Einnahmen“ (15). Dieser Text schließt nicht aus, dass diese Erhöhung der Einnahmen infolge der Intervention des Staates aus externen Mitteln stammen kann, zumindest falls es keine andere in Betracht zu ziehende Lösung im Rahmen der Eigenmittel des Unternehmens gibt.

(62)

Gläubiger eines EPIC zu sein, stellt somit kein Risiko hinsichtlich der Nichterstattung der Forderungen dar: Es ist nicht nur ausgeschlossen, dass das EPIC Konkurs macht, sondern darüber hinaus garantiert das Gesetz die Rückzahlung seiner Forderungen über spezielle Verwaltungsverfahren. Das auf die EPIC anwendbare Verfahren ist also nicht vergleichbar mit dem gerichtlichen Vergleichsverfahren, das auf Handelsgesellschaften des bürgerlichen Rechts anwendbar ist. Im Gegenteil verstärkt das Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 die Auswirkungen der unbegrenzten Garantie des Staates, von der EDF profitiert, aufgrund der Tatsache, dass es nicht Konkurs machen kann.

(63)

Die französische Rechtslehre ist der Ansicht, dass die öffentlich-rechtlichen Körperschaften im französischen Recht sehr wohl von einer Garantie des Staates in letzter Instanz profitieren. Da diese öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine strategische Aktivität verwalten, die für die Wirtschaft oder die nationale Solidarität von entscheidender Bedeutung ist, muss der Staat zwangsläufig Interesse an ihrer Lage haben, falls sie mit einer schwierigen finanziellen Situation konfrontiert sein sollten. Die Verpflichtung des Staates wäre umso sicherer, wenn er eine entscheidende Kontrolle auf die Aktivität des Unternehmens ausgeübt hätte, beispielsweise durch die Festsetzung der Tarife seiner Produktion (16).

(64)

Ebenso war der Staatsrat in einer nicht veröffentlichten Stellungnahme bezüglich eines staatlichen Unternehmens der Ansicht, „dass sich die Garantie des Staates […] ohne explizite gesetzliche Bestimmung daraus ergeben wird, dass das Organ ein staatliches Unternehmen ist.“ (17)

(65)

Mit anderen Worten, wenn die Unanwendbarkeit des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens auf öffentlich-rechtliche Körperschaften eine logische Folge des Grundsatzes der Unpfändbarkeit ihrer Vermögenswerte ist, so ergibt sich die Verpflichtung des Staates, im Falle des Verzugs für ihre Schulden aufzukommen, aus dem gleichen Grundsatz.

(66)

Entgegen der Behauptungen der französischen Behörden ist das Gesetz vom 16. Juli 1980 insofern selektiv, als es nur auf Handelsunternehmen anwendbar ist, die mit der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausgestattet sind. Es stellt also keine allgemeine Maßnahme dar.

b)   Selektiver Vorteil und Wettbewerbsverzerrung

(67)

Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe dar, wenn sie bestimmten spezifischen Begünstigten einen Vorteil verschafft. Alle Maßnahmen, die geeignet sind, Sektoren, Unternehmen oder Produkte direkt oder indirekt zu begünstigen, fallen unter den Begriff des wirtschaftlichen Vorteils. Die Interventionen des Staates zugunsten der öffentlichen Unternehmen können somit ein Element für eine staatliche Beihilfe umfassen, falls sie unter anormalen Umständen erfolgen und dem betreffenden Unternehmen einen Vorteil verschaffen.

(68)

Da EDF aufgrund seiner Rechtsform nicht Konkurs machen kann, stellen seine Verbindlichkeiten keinerlei Insolvenzrisiko dar. EDF kann also zu einem niedrigeren Satz Geld leihen, als normalerweise einer Handelsgesellschaft des bürgerlichen Rechts angeboten wird, die Gegenstand gerichtlicher Sanierungs- oder Vergleichsverfahren sein kann. Tatsächlich variieren die Kreditbedingungen, die ein Unternehmen erhält, entsprechend seinem Insolvenzrisiko. Je höher dieses ist, umso kostspieliger sind die Kreditbedingungen, die diesem Unternehmen angeboten werden. Die Unternehmen, die wie EDF, Anleihefinanzierung in Anspruch nehmen, bitten unabhängige Ratingfirmen, ihr Insolvenzrisiko regelmäßig zu bewerten. Die einem Unternehmen so zugewiesenen Ratings bestimmen die Höhe der von einem Anleger geforderten Vergütung für die Zeichnung seiner Obligationsanleihen. Wenn das Rating eines Unternehmens aufgrund eines erhöhten Insolvenzrisikos sinkt, fordern die Anleger eine höhere Vergütung und die Kosten der Anleiheemission steigen für das Unternehmen. Dagegen stellt ein Unternehmen, das nicht dem allgemeinen Konkursrecht unterliegt und somit von einer unbegrenzten Garantie des Staates profitiert, keinerlei Insolvenzrisiko dar, was ihm ermöglicht, zu günstigeren Bedingungen Geld zu leihen.

(69)

Die wichtigsten Ratingfirmen betrachten allesamt die unbegrenzte Garantie des Staates als ein Element, das für die Bewertung des Insolvenzrisikos von EDF von entscheidender Bedeutung ist. Seit Juni 2001 weist die Agentur Fitch Ratings EDF somit das langfristige Rating AAA und das kurzfristige Rating F1+ zu. In einer Mitteilung hat sie unterstrichen, dass diese Ratings die implizite Garantie des Staates für die Schulden von EDF sowie seine aktuelle Rechtsform wiedergeben, und hat hinzugefügt, dass ohne diese Garantie das langfristige Rating von EDF AA+ wäre (18). Im Mai 2002 hat die Agentur Fitch diese langfristigen und kurzfristigen Ratings bestätigt; dagegen hat sie der eigentlichen Kreditqualität des Konzerns das Rating AA zugewiesen (19). Die unbegrenzte Garantie des Staates erlaubt EDF somit, eine bessere Bewertung seines Insolvenzrisikos zu erhalten als die Bewertung, die sich aus einer einfachen Analyse seiner eigentlichen Kreditqualität ergeben würde. Im Januar 2002 hat die Agentur Moody’s ihrerseits die Perspektive im Zusammenhang mit der langfristigen Bewertung Aaa von EDF von „stabil“ auf „negativ“ gesenkt. In einer Mitteilung hat die Agentur diese Änderung des Ratings mit der zunehmenden Wahrscheinlichkeit erklärt, dass sich die Rechtsform und die Kontrollstruktur von EDF mittelfristig ändern werden, und hat darauf hingewiesen, dass, falls EDF seine aktuelle Rechtsform verlieren würde, mit der es dem allgemeinen Konkursrecht entgehen kann, sein langfristiges Rating um ein oder zwei Stufen gesenkt werden könnte (20). Die unbegrenzte Garantie des Staates erlaubt EDF sehr wohl, günstigere Kreditbedingungen zu erhalten als diejenigen, zu denen eine Handelsgesellschaft ohne Garantie des Staates Zugang hätte.

(70)

Insofern als EDF das einzige auf dem Strommarkt tätige Unternehmen ist, das aufgrund seiner Rechtsform von einer unbegrenzten Garantie des Staates profitiert, hat dieser Vorteil selektiven Charakter.

(71)

EDF konkurriert mit anderen Marktteilnehmern der Gemeinschaft auf den Märkten für die Produktion und die Verteilung von Strom und Energiedienstleistungen sowie mit anderen Marktteilnehmern, die auf den Energiemärkten tätig sind, die mit der Stromwirtschaft konkurrieren. Gemäß einer konstanten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (21) führt jede staatliche Beihilfe, die die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, zu einer Wettbewerbsverzerrung.

(72)

Die unbegrenzte Garantie des Staates schafft somit zugunsten von EDF einen Vorteil, der notwendigerweise seine Stellung gegenüber der seiner Konkurrenten verstärkt. Sie führt somit zu einer Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

2.   Die Reform des Rentensystems des IEG-Sektors

a)   Selektiver Vorteil und Wettbewerbsverzerrung

(73)

Die Anlehnung des Rentensystems der IEG-Branche an die Systeme des bürgerlichen Rechts stellt keinen Vorteil dar, insofern als die Möglichkeit einer solchen Anlehnung jedem Rentensondersystem offen steht, das dies wünscht, und insofern als seine Finanz-, Bewertungs- und Zeitplanmodalitäten für die Aufnahmesysteme und für den Staat finanziell neutral sind.

(74)

Im vorliegenden Fall müssen die technischen Modalitäten der Anlehnung im Rahmen der aktuellen Verhandlungen zwischen der Branche und den Aufnahmesystemen noch bestimmt werden. Die französischen Behörden haben sich dennoch mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 formell dazu verpflichtet „sicherzustellen, dass die Vereinbarungen, die zwischen der Strom- und Gaswirtschaft und den Systemen des bürgerlichen Rechts (Aufnahmesysteme) getroffen werden, sowie alle sonstigen Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden, für alle Parteien und für den Staat finanziell neutral sind“.

(75)

Die Kommission ist der Ansicht, dass, sofern diese Verpflichtung effektiv respektiert wird, die Anlehnung des Rentensystems der IEG-Branche an die Systeme des bürgerlichen Rechts keinen Vorteil darstellt. Falls dies nicht der Fall wäre, müsste die Maßnahme selbstverständlich erneut geprüft werden. Die Kommission unterstreicht in dieser Hinsicht, dass die französischen Behörden der Kommission die Maßnahme formell mitteilen müssen, sobald ihre endgültigen Modalitäten nicht mit dem Grundsatz der finanziellen Neutralität übereinstimmen.

(76)

Aufgrund dieser Verpflichtung der französischen Behörden ist die Kommission der Ansicht, dass die Anlehnung des Rentensystems der IEG-Branche an die Systeme des bürgerlichen Rechts kein Element für eine staatliche Beihilfe umfasst, insofern als diese Anlehnung für die Unternehmen, für die Aufnahmesysteme und für den Staat finanziell neutral ist.

(77)

Dagegen entlastet die bekannt gegebene Reform die Unternehmen der IEG-Branche von der Zahlung eines Teils der Rentenverpflichtungen, die bereits erworbenen Ansprüchen zum Zeitpunkt der Reform durch die Arbeitnehmer entsprechen, die im Bereich des Transports und der Verteilung von Strom und Gas tätig sind. Diese Ansprüche werden in der Tat durch den bereits erwähnten Tarifbeitrag finanziert. Die Unternehmen der IEG-Branche werden somit von der Zahlung eines Teils der Rentenansprüche aus der Vergangenheit entlastet, was einen Vorteil für den IEG-Sektor darstellt.

(78)

Der Strom- und Gassektor profitiert somit von einem Vorteil, der keinem anderen Sektor der französischen Wirtschaft, und insbesondere den direkt konkurrierenden Sektoren (wie der Erdöl- und Kohlesektor), bewilligt wurde. Es handelt sich also um einen selektiven sektoriellen Vorteil.

(79)

Der französische Strom- und Gassektor konkurriert mit den identischen Sektoren der anderen Mitgliedstaaten. Jede staatliche Beihilfe, die die Stellung eines Sektors gegenüber den konkurrierenden Sektoren im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, führt zu einer Wettbewerbsverzerrung. Die Nichtzahlung eines Teils der Rentenlasten aus der Vergangenheit durch die Unternehmen der Branche stellt einen Vorteil für den französischen IEG-Sektor dar, der notwendigerweise seine Stellung gegenüber der der konkurrierenden Sektoren der anderen Mitgliedstaaten verstärkt. Dieser Vorteil führt somit zu einer Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(80)

Die Garantie des Staates, die der Caisse Nationale des Industries Electriques et Gazières bewilligt wurde in Bezug auf die Auszahlung der Pensionen, die der Gesamtheit der früheren spezifischen Ansprüche entspricht, stellt eine Garantie in letzter Instanz dar, die dem Rentensystem der IEG-Branche und nicht den Unternehmen gewährt wird. Die Garantie des Staates kommt also einem Sozialversicherungsorgan zugute, das nach dem Grundsatz der Aufteilung funktioniert und das durch obligatorische Beiträge finanziert wird. Gemäß einer konstanten Rechtsprechung des Gerichtshofs (22) übt ein solches Organ keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Vertrags aus. Die Garantie, von der es profitiert, stellt also keinen Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

b)   Staatliche Mittel

(81)

Die Reform des Rentensystems der IEG-Branche, die von den französischen Behörden bekannt gegeben wurde, impliziert staatliche Mittel.

(82)

Die Kosten der Verpflichtungen, die bereits erworbenen spezifischen Rentenansprüchen zum Zeitpunkt der Reform durch die Arbeitnehmer entsprechen, die im Bereich des Transports und der Verteilung von Strom und Gas tätig sind, werden an die Caisse Nationale des IEG übertragen und durch den von den französischen Behörden eingeführten Tarifbeitrag finanziert. Die Begründung für diesen Tarifbeitrag ist das Vorhandensein eines Anschlusses an ein Netz für den Transport oder die Verteilung von Strom oder Gas.

(83)

Die Zahlung dieses Beitrags ist obligatorisch. Er wird durch ein Gesetz eingeführt, das seine Begründung, seine Abdeckungsmodalitäten und die Verwendung seines Ertrags bestimmt. Die verschiedenen Sätze dieses Beitrags werden durch gemeinsamen Erlass der Minister für Haushalt und Energie, nach Stellungnahme der Energieregulierungskommission, festgesetzt. Im vorliegenden Fall bestimmt der Staat seine Abdeckungsbedingungen und die Verwendung seines Ertrags, selbst wenn er nicht direkt in der Verwaltung des Beitrags interveniert, da dieser von den Unternehmen eingesammelt wird, die die Beförderung von Strom oder Gas in Rechnung stellen, und direkt an die neue Rentenkasse der Branche ausgezahlt wird. Aus diesen Gründen stellen die durch den Tarifbeitrag gesammelten Mittel staatliche Mittel dar.

3.   Die Nichtzahlung von EDF im Jahr 1997 in Bezug auf die Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden

a)   Selektiver Vorteil und Wettbewerbsverzerrung

(84)

Bezüglich des Gesetzes Nr. 97-1026 vom 10. November 1997, in dem festgestellt wurde, dass EDF seit 1956 als Eigentümer des RAG angesehen wird, empfiehlt es sich zu überprüfen, ob dieses Gesetz nicht eine Eigentumsübertragung des RAG impliziert.

(85)

Gemäß den von den französischen Behörden vorgelegten Informationen kann EDF vernünftigerweise als Eigentümer des RAG seit dem ersten Lastenheft von 1956 angesehen werden. Diese Schlussfolgerung gründet sich auf die folgenden Elemente: die Merkmale der verschiedenen Arten von Konzessionsverträgen im französischen Recht, die besonderen Merkmale der ursprünglichen Konzession an EDF, die keine präzise Rückabtretungsklausel enthielt, das Verfahren zum Erwerb der betreffenden Vermögenswerte, für die EDF eine ähnliche Gebühr bezahlen musste wie eine Enteignungsentschädigung, und die Finanzierungsbedingungen für die Instandhaltung und Entwicklung des RAG auf Kosten von EDF. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die „Klärung“ der Eigentumsfrage des RAG durch das Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 in sich kein Element für eine staatliche Beihilfe umfasst.

(86)

Es muss künftig untersucht werden, ob das Gesetz Nr. 97-1026 sämtliche steuerlichen Konsequenzen dieser „Klärung“ gezogen hat und ob es unter der Annahme, dass dies nicht der Fall wäre, keinen steuerlichen Vorteil zugunsten von EDF gegeben hat.

(87)

Während des Zeitraums 1987—1996 hat EDF Rücklagen im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet. Infolge des Gesetzes von 1997, das EDF seit 1956 als Eigentümer des RAG ansieht, sind diese Rücklagen gegenstandslos geworden und mussten folglich in andere Bilanzposten eingestuft werden.

(88)

Das Schreiben des Wirtschaftsministers, in dem die steuerlichen Auswirkungen der Sanierung der Bilanz von EDF festgestellt werden, zeigt, dass die französischen Behörden auf die nicht verwendeten Rücklagen für die Erneuerung des RAG den 1997 geltenden Körperschaftsteuersatz von 41,66 % angewandt haben.

(89)

Dagegen wurde gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 ein Teil dieser Rücklagen, die Ansprüche des Abtretenden, die den bereits durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen entsprechen, unter Kapitalerhöhungen in Höhe von 14,119 Mrd. FRF neu eingestuft, ohne der Körperschaftsteuer zu unterliegen. Die französischen Behörden erkennen selbst die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme an. In einer an die Kommission gerichteten Anmerkung der Generaldirektion Steuern vom 9. April 2002 weisen die französischen Behörden darauf hin, dass „die Ansprüche des Abtretenden in Bezug auf das RAG eine ungerechtfertigte Schuld darstellen, die die Einbeziehung in das Kapital auf ungerechtfertigte Weise von der Steuer befreit hat“ und dass „diese Reserve vor ihrer Einbeziehung in das Kapital von der Passivseite der Unternehmensbilanz, wo sie zu unrecht aufgeführt war, auf ein Konto der Nettosituation hätte übertragen werden müssen, was somit eine positive Veränderung des zu versteuernden Nettovermögens in Anwendung von Artikel 38-2“ der Steuerordnung zur Folge gehabt hätte. Sie stellen fest, dass „der so [1997 von EDF] erhaltene Steuervorteil mit 5,88 Mrd. FRF bewertet werden kann (14,119 × 41,66 %)“; dies entspricht 888,89 Mio. EUR (23).

(90)

Die Kommission stellt einerseits fest, dass die Korrekturen von Fehlern gemäß der Stellungnahme des Conseil National de la Comptabilité im Ergebnis des Geschäftsjahres, in dem sie festgestellt werden, verbucht werden müssen. Wenn andererseits für die nicht verwendeten Rücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze in Höhe von 38,5 Mrd. FRF gebildet worden waren, eine Körperschaftsteuer zu einem Satz von 41,66 % im Jahr 1997 erhoben wurde, ist die Kommission der Ansicht, dass es keinen objektiven Grund dafür gibt, dass der andere Teil der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Rücklagen nicht zum gleichen Satz besteuert wurde.

(91)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Ansprüche des Abtretenden gleichzeitig und zum gleichen Satz wie die anderen im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen hätten besteuert werden müssen. Dies bedeutet, dass die 14,119 Mrd. FRF an Ansprüchen des Abtretenden den 38,5 Mrd. FRF an nicht verwendeten Rücklagen hätten hinzugefügt werden müssen, um zu einem Satz von 41,66 % besteuert zu werden, der für die Sanierung der Bilanz von EDF durch die französischen Behörden angewandt wurde. Indem es nicht die gesamte, bei der Sanierung seiner Bilanz fällige Körperschaftsteuer gezahlt hat, hat EDF 888,89 Mio. EUR eingespart.

(92)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Beihilfe 1997 sehr wohl ausgezahlt wurde, da der Betrag von 14,119 Mrd. FRF zu diesem Zeitpunkt eine Schuld gegenüber dem Staat darstellte, die in der Bilanz als Ansprüche des Abtretenden aufgeführt ist und auf die der Staat durch das Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 verzichtet hat.

(93)

Die französischen Behörden behaupten, dass EDF selbst bei nicht vorhandenen Rückstellungen für die Erneuerung des RAG aufgrund steuerlicher Verlustvorträge nicht in der Lage gewesen wäre, die Körperschaftsteuer von 1987 bis 1996 zu zahlen. Die Kommission ist der Ansicht, dass dieses Argument nicht stichhaltig ist, da der Steuervorteil aus dem Jahr 1997 und nicht aus den früheren Jahren stammt. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass die steuerlichen Verlustvorträge mangels dieser Rückstellungen von 1987 bis 1996 schrittweise verschwunden wären und dass somit im Jahr 1997 der Betrag der von EDF geschuldeten Steuer eindeutig höher gewesen wäre.

(94)

Die französischen Behörden sind außerdem der Meinung, dass, wenn sich die Bildung der Rücklagen für die Erneuerung des RAG durch einen Vorteil geäußert habe, dieser durch die Erhöhung der im Jahr 1997 gezahlten Körperschaftsteuer als aufgehoben betrachtet werden müsste. Die Kommission kann dieses Argument nur zurückweisen. Wie die Kommission gerade nachgewiesen hat und wie die französischen Behörden dies in ihrer Anmerkung vom 9. April 2002 selbst angeben, wurden die nicht verwendeten Rücklagen für die Erneuerung normal besteuert, wohingegen die Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen neu eingestuft wurden, ohne der Körperschaftsteuer zu unterliegen. Die von EDF im Jahr 1997 gezahlte Steuer ist somit niedriger als die normalerweise geschuldete Steuer.

(95)

Die französischen Behörden behaupten überdies, dass die Buchhaltungsreform von 1997 einer zusätzlichen Kapitalerhöhung um einen Betrag, der der teilweisen Steuerbefreiung entspricht, gleichkommt. Es würde sich also um eine Investition und nicht um eine Beihilfe handeln. Sie behaupten außerdem, dass EDF für den Zeitraum 1987-1996 dem Staat insgesamt eine Summe ausgezahlt hat, die höher war als die Körperschaftsteuer, die eine Gesellschaft des Handelsrechts gezahlt hätte, die keine Rücklagen für die Erneuerung des RAG gebildet hätte und die ihrem Aktionär eine Dividende in Höhe von 37,5 % des Nettoergebnisses nach Steuer ausgezahlt hätte.

(96)

Die Kommission kann diese Argumente nur zurückweisen, indem sie daran erinnert, dass der Grundsatz des Privatanlegers nur im Rahmen der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten gelten kann und nicht im Rahmen der Ausübung von Regulierungsbefugnissen. Eine öffentliche Behörde kann das Argument eventueller wirtschaftlicher Vorteile, die sie als Eigentümer eines Unternehmens erhalten könnte, nicht verwenden, um eine Beihilfe zu rechtfertigen, die nach Ermessen bewilligt wurde durch die Vorrechte, die sie als Steuerbehörde gegenüber demselben Unternehmen besitzt.

(97)

Falls ein Staat neben der Ausübung seiner Funktion als öffentliche Gewalt als Aktionär tätig sein kann, so darf er nicht seine Funktionen als Staat, der die öffentliche Gewalt ausübt, und als staatlicher Aktionär miteinander vermischen. Eine Erlaubnis für die Mitgliedstaaten zur Verwendung ihrer Vorrechte als öffentliche Gewalt im Dienste ihrer Investitionen in Unternehmen, die auf für den Wettbewerb offenen Märkten tätig sind, würde die gemeinschaftlichen Vorschriften im Bereich staatliche Beihilfen jeglicher rechtlicher Wirksamkeit berauben. Falls der Vertrag darüber hinaus gemäß seinem Artikel 295 neutral in Bezug auf Kapitaleigentum ist, so müssen für die öffentlichen Unternehmen nichtsdestoweniger dieselben Vorschriften wie für die privaten Unternehmen gelten. Es bestünde keine Gleichbehandlung zwischen den öffentlichen Unternehmen und den Privatunternehmen mehr, wenn der Staat seine Vorrechte als öffentliche Gewalt zugunsten der Unternehmen, deren Aktionär er ist, nutzen würde.

(98)

Die französischen Behörden behaupten, dass der Körperschaftsteuersatz von 1996 und nicht von 1997 auf die Sanierung der Bilanz von EDF hätte angewandt werden müssen. Wie vorstehend angemerkt wurde, bemerkt die Kommission einerseits, dass der Conseil National de la Comptabilité der Ansicht ist, dass die Buchungsfehler im Laufe des Geschäftsjahres, in dem sie festgestellt wurden, korrigiert werden müssen. Die Rücklagen für die Erneuerung des RAG, die infolge des Gesetzes Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 gegenstandslos geworden sind, müssten im Laufe des Geschäftsjahres 1997 neu eingestuft werden und somit zu dem in diesem Geschäftsjahr anwendbaren Körperschaftsteuersatz besteuert werden. Andererseits stellt die Kommission fest, dass die französischen Behörden selbst den Körperschaftsteuersatz von 1997 auf den Teil der Rücklagen, der besteuert wurde, angewandt haben.

(99)

Die Nichtzahlung von 888,89 Mio. EUR an Steuern durch EDF im Jahr 1997 stellt also einen Vorteil für den Konzern dar. EDF konnte die Summe der nicht gezahlten Steuern zur Erhöhung seines Eigenkapitals verwenden, ohne externe Finanzierungsmittel in Anspruch zu nehmen. Der Vorteil ist notwendigerweise selektiv, da die Nichtzahlung der Körperschaftsteuer für einen Teil dieser Betriebsrücklagen eine Ausnahme von der steuerlichen Behandlung darstellt, die normalerweise für eine solche Maßnahme angewandt wird. Die Tatsache, dass der Vorteil EDF durch einen spezifischen Gesetzgebungsakt, das Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997, gewährt wurde, bestätigt seine Einzigartigkeit und Maßlosigkeit.

(100)

Wie die unbegrenzte Garantie des Staates, von der EDF profitiert, verstärkt dieser Vorteil zu seinen Gunsten notwendigerweise seine Stellung gegenüber der seiner Konkurrenten. Er führt somit zu einer Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

b)   Staatliche Mittel

(101)

Der Begriff der Beihilfe deckt nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen ab, sondern auch sämtliche Interventionen der öffentlichen Behörden, die die Lasten verringern, die normalerweise den Haushalt eines Unternehmens belasten, und die identische Auswirkungen haben wie Subventionen (24). Gemäß einer konstanten Rechtsprechung (25) entspricht die Nichterhebung einer Steuer durch den Staat, die hätte erhoben werden müssen, dem Verbrauch einer staatlichen Ressource.

(102)

Diese Nichterhebung der gesamten Körperschaftsteuer für das Geschäftsjahr 1997 ergibt sich direkt aus einem staatlichen Akt, dem Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997.

(103)

Somit hat EDF im Jahr 1997 von einer staatlichen Beihilfe in Höhe von 888,89 Mio. EUR in Form eines Steuervorteils profitiert.

4.   Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(104)

Seit seiner Gründung im Jahr 1946 und bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (26) hatte EDF auf dem französischen Markt eine Monopolstellung mit ausschließlichen Rechten für den Transport, die Verteilung sowie den Import und Export von Strom. Dennoch konkurrierte EDF bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG mit den Stromproduzenten der anderen Mitgliedstaaten. Obendrein herrschte auf den verwandten Märkten, auf denen EDF bereits seine Aktivitäten über seine ausschließlichen Rechte hinaus diversifiziert hatte (sowohl in geografischer als auch in sektorieller Hinsicht), ein freier Wettbewerb. Es gab also bereits vor der in der Richtlinie 96/92/EG vorgesehenen Liberalisierung Auswirkungen auf den Handel.

(105)

Der Strom war Gegenstand eines bedeutenden und zunehmenden Handels zwischen den Mitgliedstaaten, an dem sich EDF aktiv beteiligte. Dieser Handel, der durch die Annahme der Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (27) verstärkt wurde, erfolgte auf der Grundlage von Handelsabkommen zwischen den verschiedenen Betreibern von Hochspannungsnetzen in den Mitgliedstaaten. In den europäischen Ländern der OECD haben sich die Stromimporte zwischen 1980 und 1990 um einen jährlichen Satz von durchschnittlich mehr als 7 % erhöht. Von 1981 bis 1989 hat EDF den Überschuss seiner Stromhandelsbilanz verneunfacht und Nettoexporte von 42 TWh erzielt, die 10 % seiner Gesamtproduktion ausmachen. 1985 exportierte EDF bereits 19 TWh in die anderen Mitgliedstaaten.

(106)

In seinem Jahresbericht 1997 gibt EDF an, dass sich das Unternehmen „mit Investitionen von mehr als 13 Mrd. FRF außerhalb Frankreichs, einem Kraftwerkspark, dessen installierte Leistung fast 11 % der Leistung des französischen Parks ausmacht, und mehr als acht Millionen Kunden unter den führenden internationalen Marktteilnehmern der Strombranche“ befindet. In dem Bericht wird auch unterstrichen, dass EDF im Jahr 1997 „seine Investitionen in Europa vermehrt und verstärkt hat, indem es seine Präsenz auf Österreich und auf Polen ausgeweitet hat“ und dass es „mehr als 70 TWh in Europa exportiert“ hat.

(107)

Der am 8. April 1997 zwischen dem Staat und EDF unterzeichnete Werkvertrag 1997-2000 sieht vor, dass EDF etwa 14 Mrd. FRF für seine internationalen Investitionen aufwenden wird, wobei die Regionen Europas zu den Prioritäten gehören werden. Zwischen 2000 und 2002 hat EDF ein Drittel des Kapitals des deutschen Unternehmens EnBW übernommen, die Produktions- und Verteilungskapazitäten seiner britischen Tochtergesellschaft London Electricity erhöht, die Direktkontrolle über das italienische Unternehmen Fenice übernommen und ist eine Partnerschaft mit Fiat für den Kauf von Montedison (später Edison) eingegangen. EDF nimmt somit einen bedeutenden Platz im Stromhandel zwischen den Mitgliedstaaten ein. Im Jahr 2001 haben sich die Stromexporte von EDF auf einen Rekordwert von 83,9 TWh erhöht und einen Beitrag von 2 300 Mio. EUR zum Jahresgeschäft geleistet.

(108)

Derzeit ist der Strommarkt in Frankreich zu 34,5 % offen, wobei die Schwelle für das Wahlrecht der Verbraucher auf 7 GWh festgesetzt ist. Dieser für den Wettbewerb offene Markt besteht aus etwa 3 100 Standorten, die einen Bedarf von über 150 TWh repräsentieren. Den jüngsten Schätzungen zufolge beträgt der Marktanteil der Konkurrenten von EDF auf diesem Markt 18,5 %. 31 europäische Anbieter sind auf dem französischen Markt vertreten und die Stromimporte in Frankreich haben im Jahr 2001 etwa 26 TWh betragen. Darüber hinaus konkurriert EDF hinsichtlich der Stromproduktion in Frankreich künftig mit der Compagnie Nationale du Rhône, einer Tochtergesellschaft von Electrabel, und der Société Nationale d’Electricité et de Thermique, von der sich ein Teil des Kapitals im Besitz der spanischen Gesellschaft Endesa befindet. EDF konkurriert somit künftig mit anderen Marktteilnehmern auf dem französischen Markt.

(109)

Selbst vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG im Februar 1999 hatten einige Mitgliedstaaten bereits im nationalen Alleingang Maßnahmen zur Öffnung ihres Strommarktes ergriffen. Insbesondere das Vereinigte Königreich hat 1990 seinen Markt zu 100 % für die großen Industriekunden geöffnet. Schweden hat seinen Markt 1996 zu 100 % geöffnet, Finnland hat 1995 mit der Marktöffnung begonnen und 1997 100 % erreicht, Deutschland hat den Markt 1998 zu 100 % geöffnet und die Niederlande haben ihn 1998 vollständig für die Industriekunden geöffnet. Unter diesen Bedingungen würden die staatlichen Beihilfen, die Unternehmen gewährt werden, die über ein Monopol in einem Mitgliedstaat verfügen, der aktiv am innergemeinschaftlichen Handel teilnimmt, wie dies bei EDF der Fall ist, selbst vor dem Datum, das in der Richtlinie für die Öffnung für den Wettbewerb festgelegt ist, den Wettbewerb auf dem Strommarkt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag verzerren.

(110)

EDF hat sich in Frankreich ebenso wie in anderen Mitgliedstaaten am Wettbewerb in anderen Bereichen als denen seiner Haupttätigkeit der Produktikon und Verteilung von Strom beteiligt und tut dies auch weiterhin, da es seine Aktivitäten auf den Märkten für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Energie, die vollständig liberalisiert sind, diversifiziert hat. Im Jahr 1997 hat SDS, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von EDF, ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für Einzelkunden, Unternehmen und lokale Behörden zusammengefasst. SDS war in den Bereichen Abfallbehandlung, Straßenbeleuchtung und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Energie tätig mit einem Beitrag zum Jahresgeschäft im Gegenwert von 685 Mio. EUR im Jahr 1998 gegenüber 650 Mio. EUR im Jahr 1997. Im Jahr 2000 ist EDF eine Partnerschaft mit Veolia Environnement über die Gesellschaft Dalkia eingegangen, die europäischer Marktführer für Energiedienstleistungen an Unternehmen und Körperschaften ist. Sie bietet technische und Wartungsdienste im Energiebereich an, verwaltet Erhitzungsanlagen und technische Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Funktionieren der Gebäude und stellt die Nutzung der Fernwärmenetze, der Kraft-Wärme-Kopplungs-Netze, der gesamten Energieerzeugungsnetze und der Netze für Industrieflüssigkeiten sicher.

(111)

EDF hat seine Tätigkeiten auch auf dem Markt für erneuerbare Energien entwickelt. Im Jahr 1997 hat die Holdinggesellschaft CHART, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von EDF, ihre Aktivitäten im Bereich der erneuerbaren Energien wie Geothermik und Windkraft zusammengefasst. Ihr Beitrag zum konsolidierten Umsatz betrug damals 70 Mio. EUR.

(112)

Als Stromerzeuger und -versorger konkurrierte und konkurriert EDF schließlich sowohl auf dem nationalen Markt als auch auf den internationalen Märkten mit den Lieferanten anderer Ersatzenergiequellen wie Kohle, Erdöl und Gas. In Frankreich beispielsweise hat EDF mit Erfolg eine Kampagne zur Förderung der Nutzung von Strom zum Heizen eingeleitet. Das Unternehmen hat somit seinen Marktanteil gegenüber seinen Konkurrenten, die Ersatzenergiequellen wie Erdöl oder Gas liefern, erhöht. Im Stahlsektor konkurrieren die Elektroöfen mit den Gas- und Ölöfen.

(113)

Was die Beeinträchtigung des Gashandels zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, so sollte darauf hingewiesen werden, dass Gas schon immer in großem Umfang importiert wurde, da Frankreich nur über geringe Gasreserven verfügt. Der Gasmarkt war ebenfalls Gegenstand einer Liberalisierungsrichtlinie, der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, die im Juni 1998 angenommen wurde und die bis August 2000 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sein musste. Die Mitgliedstaaten mussten die Kunden festlegen, die für die Möglichkeit zur Auswahl ihres Lieferanten in Frage kommen. Die Festlegung dieser in Frage kommenden Kunden musste zu einer unmittelbaren Öffnung des Gasmarktes von mindestens 20 % des jährlichen nationalen Gasverbrauchs und anschließend von 28 % im Jahr 2003 führen.

(114)

In einem französischen Parlamentsbericht (28) wird darauf hingewiesen, dass nach Regierungsinformationen der Verbrauch der in Frage kommenden Kunden, die den Lieferanten gewechselt haben, Anfang 2002 etwa 25 % des Gesamtverbrauchs der in Frage kommenden Kunden und 5 % des Gesamtmarkts betrug und dass vier neue Marktteilnehmer auf dem französischen Markt aufgetaucht waren.

(115)

Es ist somit offensichtlich, dass EDF im Jahr 1997 auf bestimmten Märkten anderer Mitgliedstaaten bereits stark vertreten war und dass die Beihilfe, die sich daraus ergeben hat, dass EDF die Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zwangsläufig beeinträchtigen musste.

(116)

Die unbegrenzte Garantie des Staates hat ebenfalls zugunsten von EDF einen Vorteil geschaffen, der notwendigerweise seine Stellung gegenüber der seiner Konkurrenten verstärkt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Stellungnahmen beeinträchtigt sie zwangsläufig den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags.

(117)

Die Reform des Rentensystems der IEG-Branche reduziert die Lasten der Unternehmen des Sektors und stellt somit einen sektoriellen Vorteil dar. Unter Berücksichtigung der Existenz europäischer Strom- und Gasmärkte hat die Bewilligung eines Vorteils für die Unternehmen des Sektors in Frankreich zwangsläufig eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge.

(118)

Somit stellen die unbegrenzte Garantie des Staates, von der EDF profitiert, die Nichtzahlung eines Teils der Renten aus der Vergangenheit durch die Unternehmen der IEG-Branche und die Nichtzahlung von EDF in Bezug auf die Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden, insofern staatliche Beihilfen dar, als sie die vier Kriterien erfüllen, die in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag festgelegt sind. Es empfiehlt sich daher, künftig ihre Vereinbarkeit im Hinblick auf die Vorschriften des Vertrags zu überprüfen.

5.   Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

a)   Die unbegrenzte Garantie des Staates

(119)

Die unbegrenzte Garantie des Staates, von der EDF profitiert, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die es dem Konzern ermöglicht, zu günstigeren Bedingungen Geld auf den internationalen Finanzmärkten zu leihen.

(120)

Laut Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen, die den in diesem Artikel definierten Kriterien entsprechen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gelangen im vorliegenden Fall wegen der Art der Förderung nicht zur Anwendung, weil die fragliche Beihilfe nicht dazu bestimmt ist, die im besagten Absatz aufgezählten Ziele zu erreichen.

(121)

Die fragliche Beihilfemaßnahme erfüllt auch nicht die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Freistellungsbedingungen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete; dies gilt umso mehr, als die Maßnahme einer Betriebsbeihilfe entspricht, denn sie ist nicht an Investitionen oder an die Schaffung von Arbeitsplätzen geknüpft, wie es die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung fordern (29).

(122)

Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag können auch Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt freigestellt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die fragliche Beihilfemaßnahme fällt nicht unter diese Freistellungsbestimmung.

(123)

Was die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) EG-Vertrag vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten anbelangt, so ist die fragliche Beihilfemaßnahme nicht dazu bestimmt, Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im französischen Wirtschaftsleben zu beheben oder die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern.

(124)

Somit sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Freistellung gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht erfüllt.

(125)

Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die Kommission in ihrer Bewertung der Rechtsform von EDF die mit ihr verbundenen Zwänge wie den Grundsatz der Unübertragbarkeit und das Verbot von Schiedsklauseln nicht berücksichtigt hat. Es handelt sich um Bestimmungen des französischen Verwaltungsrechts, die völlig unabhängig von der Frage der staatlichen Beihilfen sind. Die französischen Behörden haben beschlossen, EDF diese Rechtsform zu gewähren. Sie resultiert aus einem vom Parlament angenommenen Gesetz und kann somit jederzeit auf demselben Wege geändert werden. Die Kommission stellt dennoch fest, dass dieser Grundsatz der Unübertragbarkeit eine gewisse Diversifizierung der Aktivitäten von EDF nicht behindert hat.

(126)

Gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften des Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert.

(127)

Die Kommission bestreitet nicht, dass die Verpflichtungen des öffentlichen Diensts auf EDF lasten. In diesem Rahmen und gemäß Artikel 86 EG-Vertrag könnte EDF einen Finanzausgleich erhalten oder sich bestimmter übermäßiger Vorrechte des bürgerlichen Rechts erfreuen. Diese finanziellen Maßnahmen oder diese Vorrechte müssen jedoch angepasst werden an die Erfordernisse für den Ausgleich der Zusatzkosten, die diese Aufgaben des öffentlichen Diensts für EDF mit sich bringen. Nun erscheint aber die Garantie des Staates, von der EDF profitiert, insofern unverhältnismäßig, als sie sämtliche Aktivitäten von EDF abdeckt und zeitlich unbegrenzt ist. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass sie zu einer ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung führt.

(128)

Die französischen Behörden haben sich nicht auf die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gestützt, aber sie haben die Tatsache unterstrichen, dass EDF Aufgaben des öffentlichen Diensts ausübt. Die französischen Behörden haben jedoch weder detailliert die spezifischen Verpflichtungen des öffentlichen Diensts von EDF noch ihre Kosten angegeben. Es ist also unmöglich zu überprüfen, ob der Umfang der Verpflichtung des Staates gegenüber EDF den Kosten seiner Aufgaben des öffentlichen Diensts entspricht oder nicht. In dieser Hinsicht weist die Kommission auf die Schwierigkeit hin, den Wert einer allgemeinen Garantie, deren Höhe unbestimmt und deren Dauer unbefristet ist, korrekt zu schätzen.

(129)

Unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass die Überprüfung der Einhaltung der im Altmark-Urteil (30) formulierten Bedingungen und der Kriterien für die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag im vorliegenden Fall nicht möglich sind.

(130)

Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die Maßnahme der Kommission Artikel 295 EG-Vertrag seine nützliche Wirkung entzieht. Zur Unterstützung ihrer Argumentation zitieren sie die Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen C-367/98, C-483/99 und C-503/99 in Bezug auf „spezifische Aktien“ (Golden Shares). Dennoch ist der Gerichtshof in seinen Urteilen dieser Auslegung von Artikel 295 EG-Vertrag nicht gefolgt (31). Gemäß diesem Artikel ist die Gemeinschaft neutral in Bezug auf die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten. Keine Bestimmung des Vertrags verhindert, dass der Staat vollständiger oder teilweiser Eigentümer von Unternehmen ist. Aber gleichzeitig müssen die Wettbewerbsvorschriften gleichermaßen für private und für öffentliche Unternehmen gelten. Gemäß einer konstanten Rechtsprechung des Gerichtshofs wirkt sich Artikel 295 nicht derart aus, dass sich die in den Mitgliedstaaten bestehenden Ordnungen des Eigentums den grundlegenden Vorschriften des Vertrags entziehen können (32).

(131)

Diese Rechtsprechung wurde durch das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. März 2003 in der Sache West LB bestätigt (33). Gemäß diesem Urteil kann nicht davon ausgegangen werden, dass Artikel 295 EG-Vertrag den Umfang des Begriffs der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag begrenzt. Die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften auf Unternehmen wirkt sich unabhängig von der Eigentumsordnung, der sie unterliegen, nicht dahingehend aus, dass der Schutzbereich von Artikel 295 EG-Vertrag eingeschränkt wird und dass die Mitgliedstaaten praktisch über keinerlei Spielraum mehr bei ihrer Verwaltung der öffentlichen Unternehmen, bei der Erhaltung der Beteiligungen, die sie in Bezug auf Letztere besitzen, oder auch bei der Berücksichtigung von anderen Erwägungen als rein gewinnbringenden Kriterien verfügen. Angenommen, dass die durch diese Argumentation angestrebten Interessen der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften zuwiderlaufen könnten, so werden sie durch Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag insofern berücksichtigt, als diese Bestimmung vorsieht, dass sich die Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften entziehen können, falls Letztere die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindern.

(132)

Im vorliegenden Fall wird der Besitz des Kapitals von EDF durch den Staat keinesfalls in Frage gestellt: Tatsächlich ist die unbegrenzte Garantie des Staates nicht an die Eigentumsordnung von EDF, sondern an seine Rechtsform gebunden. Falls mit dieser Rechtsform grundsätzlich Elemente verbunden sind, die zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, so muss diese Rechtsform selbst der Prüfung der Vorschriften für staatliche Beihilfen unterliegen. Die Mitgliedstaaten sind frei bei der Wahl der Rechtsform der Unternehmen, müssen bei ihrer Wahl jedoch die Vorschriften des Vertrags einhalten. In diesem Sinne stimmt die Maßnahme der Kommission mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung überein.

(133)

Die Kommission stellt in keiner Weise den öffentlichen Charakter des Kapitals von EDF in Frage und bestreitet auch nicht die Rechtsform des EPIC als solche. Die Kommission untersucht lediglich die Auswirkungen der Ausnahme vom gerichtlichen Sanierungs- und Vergleichsverfahren sowie die Rolle des Staates als Garant in letzter Instanz für sämtliche Schulden von EDF, einschließlich derjenigen, die mit Aktivitäten verbunden sind, die nicht seinen Verpflichtungen des öffentlichen Diensts unterliegen.

(134)

Die unbegrenzte Garantie des Staates, von der EDF profitiert, stellt somit eine staatliche Beihilfe dar, die nach den EG-Vertragsbestimmungen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Die Kommission hat in ihrer im Oktober 2002 angenommenen Entscheidung zum Vorschlag einer zweckdienlichen Maßnahme bereits ihre Abschaffung verlangt.

(135)

In ihrem Schreiben vom 11. November 2003 haben die französischen Behörden der Kommission den folgenden Entwurf einer gesetzlichen Bestimmung übermittelt: „Die nationalen staatlichen Unternehmen Electricité de France und Gaz de France werden (…) in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, für die (…) die auf Handelsgesellschaften anwendbaren Bestimmungen gelten.“ Die französischen Behörden stellen klar, dass die Umwandlung von EDF in eine Aktiengesellschaft zur Folge haben wird, dass das Unternehmen dem bürgerlichen Recht für Unternehmen, die sich in einem gerichtlichen Sanierungs- oder Vergleichsverfahren befinden, unterliegen wird. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anwendung des allgemeinen Konkursrechts auf EDF zur Folge haben wird, dass die unbegrenzte Garantie des Staates, von der das Unternehmen profitiert, entfallen würde.

(136)

In einem Schreiben vom 16. Dezember 2003 hat die französische Regierung bekräftigt, dass sie „dem Parlament die Bestimmungen bezüglich der Umwandlung der Rechtsform von EDF, das derzeit ein staatliches Unternehmen ist, in eine Rechtsform des bürgerlichen Rechts vorlegen wird, um deren Anwendung bis zum 1. Januar 2005 zu ermöglichen“. Auf der Grundlage dieser Information ist die Kommission der Ansicht, dass die unbegrenzte Garantie des Staates, von der EDF profitiert, effektiv bis zum 1. Januar 2005 abgeschafft sein muss. Eine solche Frist ist ausreichend und angemessen angesichts der erforderlichen Änderungen der Gesetzes- und Rechtsvorschriften.

b)   Die Reform des Rentensystems des IEG-Sektors

(137)

Die Kommission stellt fest, dass das derzeitige Rentensystem der IEG-Branche tatsächlich ein Hemmnis für den Eintritt in den französischen Strom- und Gasmarkt darstellt. Gemäß den Vorschriften des derzeit geltenden Systems für sämtliche neuen Marktteilnehmer zahlen die Unternehmen keinen befreienden Beitrag, sondern beteiligen sich jedes Jahr an der Zahlung der Renten für die gesamte Branche anteilmäßig zu ihrer Lohnsumme. Folglich hängt das Beitragsniveau für einen neuen Marktteilnehmer nicht von einem vorher festgelegten Satz ab, sondern wird jedes Jahr gemäß den Ausgleichserfordernissen des Rentensystems der Branche bestimmt. Dieses Ausgleichsniveau entspricht Parametern wie der Lohnsumme der Branche und ihrer demografischen Struktur, die vor seinem Markteintritt und ohne irgendeine Verbindung zu seinen eigenen Rentenverbindlichkeiten festgelegt werden.

(138)

Da die Strom- und Gasindustrie stark kapitalistisch sind, ist es wahrscheinlich, dass jeder neue Marktteilnehmer entweder an der Börse notiert oder öffentlich aufgelegt ist. Ab dem Inkrafttreten der IAS-Buchhaltungsnormen müssen diese Unternehmen in ihrer Rechnungslegung für die Rentenverbindlichkeiten der Branche vor ihrem Markteintritt Rückstellungen bilden, die ihnen jedoch anteilmäßig zu ihrer aktuellen Lohnsumme anzurechnen sind. Diese Rückstellung für die Rentenlasten aus der Vergangenheit stellt eine zusätzliche Belastung gegenüber den Belastungen der Unternehmen dar, die dem allgemeinen Sozialversicherungsrecht unterliegen und die Rentensysteme durch befreiende Beiträge finanzieren und somit keine Rückstellungen für diese Verbindlichkeiten bilden müssen. Der Eintritt in einen stark kapitalistischen Markt mit bedeutenden Fixkosten stellt eine solche Investition dar, dass jede zusätzliche Belastung als beträchtliches Hindernis erscheinen kann.

(139)

Schließlich würde die Abschaffung der unbegrenzten Garantie des Staates, von der EDF und GDF profitieren, und somit die Anwendung des allgemeinen Konkursrechts auf diese Unternehmen, ohne gleichzeitige Reform des Rentensystems der Branche, sämtlichen Unternehmen des Sektors, einschließlich der neuen Marktteilnehmer, die Verpflichtung auferlegen, die Rentenverbindlichkeiten der beiden historischen Marktteilnehmer zu übernehmen, falls diese Konkurs machen. Angesichts der auf dem Spiel stehenden Summen ist dieses Risiko für die anderen Unternehmen des Sektors nicht tragbar. Die Übertragung eines solchen Risikos auf die Unternehmen des Sektors stellt somit ein Hindernis für den Eintritt der Konkurrenten auf die französischen Märkte dar.

(140)

Das derzeitige Rentensystem der IEG-Branche führt somit zu Hemmnissen für den Eintritt in den französischen Strom- und Gasmarkt. Die von den französischen Behörden bekannt gegebene Reform erlaubt die Beseitigung dieser Hemmnisse für den Eintritt. Einerseits ersetzt sie den von den Unternehmen des Sektors gezahlten Ausgleichsbeitrag durch befreiende Beiträge zu den Systemen des bürgerlichen Rechts (Basissystem und zusätzliche obligatorische Systeme). Andererseits verringert sie die Höhe der vor der Reform erworbenen spezifischen Rentenansprüche, die über dem Betrag der Leistungen des bürgerlichen Rechts liegt und die von allen Unternehmen des Sektors finanziert werden muss. Zum Zeitpunkt der Reform sind die spezifischen Rentenansprüche, die weiterhin zu Lasten der Unternehmen gehen, endgültig gemäß zwei Kriterien auf die Unternehmen aufgeteilt: die Lohnsumme und die Dauer der Beschäftigung durch die Unternehmen von Mitarbeitern, die dem Statut der IEG unterliegen. Der Beitrag der Unternehmen steht somit im Verhältnis zur Dauer ihrer Präsenz auf dem Strom- und Gasmarkt. Schließlich werden die Unternehmen der Branche im Falle des Konkurses der historischen Marktteilnehmer nur die spezifischen Ansprüche zu ihren Lasten übernehmen und zwar im Rahmen einer Höchstgrenze, die ihre eigenen Rentenverbindlichkeiten berücksichtigt, um ihre Lebensfähigkeit nicht zu bedrohen.

(141)

Da das derzeitige System demnächst abgeschafft wird, hält die Kommission es nicht für erforderlich, seine Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrags zu überprüfen. Die vorliegende Entscheidung beschränkt sich ausschließlich darauf, die Vereinbarkeit des neuen Systems mit den gemeinschaftlichen Vorschriften betreffend staatliche Beihilfen zu untersuchen.

(142)

In Bezug auf den Tarifbeitrag, der zugunsten der Caisse Nationale des Industries Electriques et Gazières zur Finanzierung eines Teils der vor der Reform erworbenen Rentenansprüche durch die Arbeitnehmer, die im Bereich des Transports und der Verteilung von Strom und Gas tätig sind, erhoben wird, sollte darauf hingewiesen werden, dass seine Begründung durch den Anschluss der Verbraucher an die Netze für den Transport und die Verteilung von Strom oder Gas erfolgt. Der Tarifbeitrag wird für jeden Endverbraucher auf einen so genannten „festen“ Anteil des Tarifs für die Nutzung der Netze festgesetzt, der unabhängig von der effektiv verbrauchten Energie ist. Somit wird er vom Endverbraucher bezahlt, selbst wenn dieser effektiv keine Energie verbrauchen würde. Die Zahlung des Beitrags ist also nicht an die Menge des Strom- oder Gasverbrauchs gebunden. Daraus ergibt sich, dass die Caisse Nationale des Industries Electriques et Gazières über diesen Beitrag nicht durch Strom oder Gas, die aus anderen Mitgliedstaaten importiert werden, finanziert wird. Der Finanzierungsmechanismus für diesen Beitrag verstärkt also nicht die Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, da er nicht auf den importierten Produkten lastet. Somit führt er nicht zu einem Hemmnis für den Eintritt in den französischen Strom- und Gasmarkt.

(143)

Es sollte überdies darauf hingewiesen werden, dass die vor der Reform erworbenen spezifischen Rentenansprüche Kosten aus der Vergangenheit darstellen, die an die frühere Monopolsituation gebunden sind. Die Zahlung der spezifischen Rentenansprüche durch die Unternehmen der IEG-Branche hat in der Tat keine Schwierigkeiten mit sich gebracht, solange sich diese Unternehmen in einem monopolistischen Rahmen entwickelt haben. Sicherlich hatten sie gegenüber den Unternehmen der anderen Sektoren höhere Rentenlasten zu tragen, aber sie waren vor jeglichem Wettbewerb innerhalb der Branche geschützt. Darüber hinaus waren sie durch die Buchhaltungsnormen nicht dazu verpflichtet, in ihrer Rechnungslegung Rückstellungen für den Betrag der spezifischen Ansprüche, die sie an ihre Arbeitnehmer auszahlen mussten, zu bilden. Was die Arbeitnehmer betrifft, so wurde diesen zugesichert, die Auszahlung ihrer spezifischen Rentenansprüche insofern zu erhalten, als diese Ansprüche durch die Rentendienststelle von EDF-GDF verwaltet wurden, die von der unbegrenzten Garantie des Staates profitierte. Seit der Öffnung des Strom- und Gasmarktes für den Wettbewerb sind diese spezifischen Ansprüche zu einer Belastung für die Strom- und Gasunternehmen geworden, die ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt. Einerseits stellen diese spezifischen Ansprüche für diese Unternehmen zusätzliche soziale Abgaben dar, die nicht auf ihren Konkurrenten lasten. Andererseits werden die Unternehmen ab dem Inkrafttreten der IAS-Normen in ihrer Rechnungslegung Rückstellungen für die Höhe der von ihren Arbeitnehmern erworbenen spezifischen Ansprüche bilden müssen. Am 1. Januar 2003 beliefen sich diese spezifischen Rentenansprüche auf […]. Die Zahlung der spezifischen Rentenansprüche, die keine unüberwindbare Belastung darstellte, solange die Unternehmen vor jeglichem Wettbewerb innerhalb der Branche geschützt waren, stellt heute eine bedeutende Schwierigkeit für diese Unternehmen dar, die von nun an mit anderen Strom- oder Gasunternehmen konkurrieren.

(144)

Diese spezifischen Rentenansprüche der Arbeitnehmer der IEG ergeben sich aus Artikel 24 des Statut National du Personnel des Industries Electriques et Gazières und seinem Anhang Nr. 3 in Bezug auf Invaliditäts- und Altersleistungen sowie Leistungen bei Tod, die aus dem Jahr 1946 stammen. Diese Texte wurden seit 1997 nicht geändert.

(145)

Die bekannt gegebene Reform sieht vor, dass die Unternehmen der Branche die zum Zeitpunkt der Reform erworbenen spezifischen Ansprüche der Arbeitnehmer, die im Bereich des Transports und der Verteilung von Strom und Gas tätig sind, nicht bezahlen werden. Sie ist an das dringend Notwendige angepasst, da die Unternehmen nur von einem Teil der Zahlung der spezifischen Rentenansprüche aus der Vergangenheit befreit werden. Wenn sich der Betrag für sämtliche spezifischen Ansprüche aus der Vergangenheit auf […] für die Branche beläuft, dann werden die Unternehmen nur von der Zahlung der spezifischen Rentenansprüche befreit, die vor der Reform von den Arbeitnehmern, die im Bereich des Transports und der Verteilung von Strom und Gas tätig sind, erworben wurden, was einer Summe von […] am 1. Januar 2003 entspricht. […] gehen also weiterhin zu Lasten der Unternehmen der Branche. Die von den französischen Behörden bekannt gegebene Reform des Rentensystems befreit also die Unternehmen der Branche nicht von der Zahlung aller spezifischen Rentenansprüche aus der Vergangenheit, sondern nur von einem Teil.

(146)

Jeder Markt, der im Rahmen eines Monopols funktioniert, organisiert sich auf eine spezifische Art und Weise und ist daher nicht sofort bei seiner Öffnung an ein Wettbewerbsumfeld angepasst. Folglich erfordert die Liberalisierung eines solchen Sektors seine Neuorganisation, um ihm zu ermöglichen, das angestrebte Wettbewerbsumfeld zu erreichen. Die vom Staat bewilligte Beihilfe im Hinblick auf diese sektorielle Neuorganisation ist notwendig und angepasst. Tatsächlich werden nur der Transport und die Verteilung von Strom und Gas, die traditionell im Rahmen eines Monopols erfolgten, von einer Beihilfe profitieren, während die anderen Aspekte der Reform keine Elemente für eine staatliche Beihilfe enthalten. Die Beihilfe kann also gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, da sie die Entwicklung des zur Debatte stehenden Wirtschaftszweigs erlaubt und den Handel nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(147)

Die Kommission ist der Ansicht, dass sich die Situation im konkreten Fall in ihrer Art nicht wesentlich von der Situation der „gestrandeten Kosten“ im Energiebereich unterscheidet. Es handelt sich tatsächlich um Beihilfen zur Erleichterung des Übergangs zu einem wettbewerblich geprägten Energiesektor. Sicherlich erlaubt die von der Kommission angewandte Methode zur Untersuchung dieser Art von Beihilfen nicht, sich vor dieser Reform des Rentensystems zu fürchten. Dennoch erachtet die Kommission es im vorliegenden Fall als angemessen, diese Beihilfen an den Ausgleich der gestrandeten Kosten anzupassen, und verfolgt diesen Ansatz in ihrer Analyse der ähnlichen Fälle.

(148)

Die Reform des Rentensystems der IEG-Branche erlaubt durch die Beseitigung der Hemmnisse für den Eintritt in den französischen Strom- und Gasmarkt die Erhöhung des Wettbewerbs auf diesen Märkten. Diese Reform eines Sondersystems erfolgt darüber hinaus im allgemeinen Rahmen der Reform der Rentensysteme der Mitgliedstaaten, die sowohl der Rat als auch die Kommission wünschen (34).

c)   Der Vorteil, der sich daraus ergeben hat, dass EDF im Jahr 1997 die Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden

(149)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen, die den in diesem Artikel definierten Kriterien entsprechen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gelangen im vorliegenden Fall wegen der Art der Förderung nicht zur Anwendung, weil die Beihilfe nicht dazu bestimmt ist, die im besagten Absatz aufgezählten Ziele zu erreichen.

(150)

Die fragliche Beihilfemaßnahme erfüllt auch nicht die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Freistellungsbedingungen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete; dies gilt umso mehr, als die Maßnahme einer Betriebsbeihilfe entspricht, denn sie ist nicht an Investitionen oder an die Schaffung von Arbeitsplätzen geknüpft, wie es die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung fordern.

(151)

Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag können auch Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt freigestellt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die fragliche Beihilfemaßnahme fällt nicht unter diese Freistellungsbestimmung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme vom anwendbaren Steuerrecht, von der nur ein einziges Unternehmen profitiert, zur Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs bestimmt ist. Ihr einziges Ziel besteht in der Tat darin, einem Unternehmen eine Beihilfe zu gewähren, indem seine Betriebskosten gesenkt werden.

(152)

Was die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) EG-Vertrag vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten anbelangt, so ist die betreffende Beihilfemaßnahme im vorliegenden Fall nicht dazu bestimmt, Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im französischen Wirtschaftsleben zu beheben oder die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern.

(153)

Somit sind die Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag nicht erfüllt. Was den Ausgleich der Kosten für den öffentlichen Dienst betrifft, so drängt sich überdies die gleiche Anmerkung wie für die unbegrenzte Garantie des Staates, von der EDF profitiert, auf: Die französischen Behörden haben sich in Bezug auf den Steuervorteil nicht auf die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gestützt, aber sie haben die Tatsache unterstrichen, dass EDF Aufgaben des öffentlichen Diensts ausübt. Die französischen Behörden haben jedoch keine Bewertung der Kosten vorgenommen, die EDF durch diese Aufgaben entstanden sind. Die Kommission kann also nicht feststellen, ob der zur Debatte stehende Steuervorteil die eventuellen zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit diesen Aufgaben des öffentlichen Diensts, die dem Unternehmen auferlegt werden, ausgleicht oder nicht (35).

(154)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission also der Ansicht, dass die untersuchte Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, deren Auswirkung eine Verstärkung der Wettbewerbsstellung von EDF gegenüber seinen Konkurrenten war. Sie ist also mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(155)

Die Kommission ist schließlich der Ansicht, dass die Verjährungsvorschrift entgegen der Behauptung der französischen Behörden im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Sicherlich hat EDF von 1987 bis 1996 Betriebsrücklagen im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildet. Es sollte jedoch einerseits darauf hingewiesen werden, dass dem Conseil National de la Comptabilité zufolge die Korrekturen von Fehlern, die sich aufgrund ihrer Art selbst auf die Verbuchung vergangener Transaktionen beziehen, im Ergebnis des Geschäftsjahres verbucht werden müssen, in dem sie festgestellt werden, und andererseits, dass das Gesetz, das verfügt, dass die Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen neu eingestuft werden, ohne der Körperschaftsteuer zu unterliegen, vom 10. November 1997 stammt. Der Steuervorteil stammt also aus dem Jahr 1997 und die Verjährung ist nicht auf eine neue Beihilfe anwendbar, die zu diesem Zeitpunkt ausgezahlt wurde.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(156)

Die vorliegende Entscheidung wurde auf der Grundlage der von den französischen Behörden vorgelegten Informationen getroffen. In dem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich die französischen Behörden trotz der Anordnung von Oktober 2002 zur Erteilung von Auskünften beharrlich geweigert haben, der Kommission bestimmte verlangte Unterlagen vollständig zu übermitteln. Sie haben insbesondere nur Auszüge der in der Anordnung verlangten Berichte des Rechnungshofs übermittelt.

(157)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass die unbegrenzte Garantie des Staates, von der EDF profitiert, abgeschafft werden muss, mit der Folge, dass das Unternehmen dem allgemeinen Recht für Kollektivverfahren unterliegt.

(158)

Die Kommission nimmt die Verpflichtung der französischen Behörden zur Kenntnis, die Anlehnung des Rentensystems der IEG-Branche an die Systeme des bürgerlichen Rechts bei vollständiger finanzieller Neutralität für die Aufnahmesysteme und für den Staat sicherzustellen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die zur Debatte stehende Anlehnung kein Element staatlicher Beihilfe umfasst, sofern diese Verpflichtung eingehalten wird.

(159)

Die Kommission stellt weiterhin fest, dass die spezifischen Rentenansprüche der Arbeitnehmer für den Transport und die Verteilung von Strom und Gas, die zum Zeitpunkt der Reform erworben wurden, nicht mehr durch die Unternehmen der Branche finanziert werden, sondern durch einen Tarifbeitrag. Die Nichtzahlung eines Teils der spezifischen Ansprüche aus der Vergangenheit durch die Unternehmen der Branche stellt eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag dar.

(160)

Die Kommission stellt schließlich fest, dass die Nichtzahlung von EDF im Jahr 1997 in Bezug auf die Körperschaftsteuer für einen Teil der Rücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt. Diese Steuerbeihilfe beläuft sich auf einen Betrag von 888,89 Mio. EUR —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die unbegrenzte Garantie, die Frankreich zugunsten von Electricité de France (EDF) übernommen hat, stellt eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar und muss bis zum 1. Januar 2005 aufgehoben werden.

Artikel 2

Die Anlehnung des französischen Rentensystems der Strom- und Gaswirtschaft an die Rentensysteme des bürgerlichen Rechts stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, weil sie für die Unternehmen, für die Aufnahmesysteme und für den Staat finanziell neutral ist.

Die Nichtzahlung der zum Zeitpunkt der Reform erworbenen spezifischen Ansprüche der Arbeitnehmer für den Transport und die Verteilung von Strom und Gas durch die Unternehmen der Strom- und Gaswirtschaft und ihre Finanzierung durch einen Tarifbeitrag stellt eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Die Garantie, die Frankreich zugunsten der Caisse Nationale des Industries Electriques et Gazières für die besagten erworbenen spezifischen Ansprüche übernommen hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 3

Die Nichtzahlung von EDF im Jahr 1997 in Bezug auf die Körperschaftsteuer für den Teil der Rücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden und die den 14,119 Mrd. FRF an Ansprüchen des Abtretenden, die unter Kapitalerhöhungen neu eingestuft wurden, entsprechen, stellt eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar.

Das in der Nichtzahlung der Körperschaftsteuer enthaltene Element staatlicher Beihilfe beläuft sich auf 888,89 Mio. EUR.

Artikel 4

Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 3 aufgeführte Beihilfe von EDF zurückzufordern, die dem Unternehmen bereits unrechtmäßig zur Verfügung gestellt wurde.

Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe EDF zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden berechnet auf der Grundlage des Bezugssatzes, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents im Rahmen der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verwendet wird, und auf einer Grundlage, die gemäß der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (36) gebildet wird.

Artikel 5

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Diese Information wird der Kommission mit Hilfe des Formulars im Anhang übermittelt.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2003

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 280 vom 16.11.2002, S. 8 und ABl. C 164 vom 15.7.2003, S. 7.

(2)  Siehe ABl. C 280 vom 16.11.2002, S. 8.

(3)  ABl. C 280 vom 16.11.2002, S. 8.

(4)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(5)  ABl. C 164 vom 15.7.2003, S. 7.

(6)  Kompetenzkonflikthof, Gewerkschaft des Canal de Gignac, 9. Dezember 1899, Slg. S. 731; Kassationshof, Civ 1ère, Bureau de Recherches Géologiques et Minières „BRGM Société Lloyd Continental“, 21. Dezember 1987, Bull. Civ. I, Nr. 348; Appellationshof Paris, Sté PDG et B., 15. Februar 1991, Nr. 9021744, DA 1991, Nr. 184.

(7)  Die derzeitige Masse der zu finanzierenden Basisansprüche beläuft sich für die IEG-Branche auf einen Betrag von […] (Geschäftsgeheimnis). Die Masse der zu finanzierenden Rentenverbindlichkeiten entspricht der abgezinsten Summe zum realen Zinsfuß von 3 % der Beträge für erworbene Ansprüche zum Zeitpunkt der Reform. Die angegebenen Beträge entsprechen der Situation am 1. Januar 2003; sie werden demnach an die Spanne angepasst gemäß den erworbenen Ansprüchen und ausgezahlten Leistungen bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der Reform.

(8)  Der Conseil National de la Comptabilité hat am 1. April 2003 die Empfehlung Nr. 2003-R.01 zu den Buchführungs- und Bewertungsvorschriften für die angeglichenen Rentenverbindlichkeiten und Vorteile angenommen, die insbesondere die Bewertungsmodalitäten auf diesem Gebiet präzisiert. Da der Abzinsungssatz anzuwenden ist, muss dieser in Bezug auf einen Marktsatz zum Stichtag bestimmt werden, gegründet auf Unternehmensanleihen erster Ordnung für lange Laufzeiten, die auf die Laufzeit der Verbindlichkeiten abgestimmt sind, und mangels dessen, in Bezug auf den langfristigen Zinssatz für Staatsanleihen. Die Verwendung eines realen Abzinsungssatzes von 3 % im vorliegenden Fall bewegt sich somit in der unteren Spanne der möglichen Werte.

(9)  Die derzeit bei der CNAV geltende Methode ist der Vergleich des Verhältnisses zwischen dem aktuellen wahrscheinlichen Wert der bereits erworbenen Ansprüche und den Beitragsgrenzen für ein Jahr zum Bewertungstag, angepasst durch das Durchschnittsalter der Beitragszahler des integrierten Systems und des Aufnahmesystems. Unter der Annahme, dass das Lastverhältnis der IEG höher ist als das des Basissystems, wird eine Eintrittsgebühr berechnet, die dem Betrag entspricht, der vom aktuellen Wert der Lasten des IEG-Systems abgezogen wird und den Ausgleich des Belastungsindikators des Systems der CNAV vor der Operation mit dem Belastungsindikator der gesamten CNAV+IEG nach der Operation erlaubt.

Die derzeit geltende Methode für die Organe AGIRC und ARRCO ist der Vergleich der für 25 Jahre geplanten Lastverhältnisse für die Leistungen/Beiträge der zusätzlichen Systeme einerseits und der IEG andererseits. Die Übernahme von Ansprüchen kann minimal oder maximal sein. Im Fall einer minimalen Übernahme wird ein Abschlag auf die an die übertragenen früheren Basisansprüche gebundenen Leistungen vorgenommen, falls das Lastverhältnis des integrierten Systems ungünstiger als das des Aufnahmesystems ist. Ein solcher Abschlag erhöht automatisch die vom Unternehmen behaltenen früheren Ansprüche. Die Unternehmen werden also weiterhin für die Finanzierung des Anteils der Leistungen verantwortlich sein, die an frühere Basisansprüche gebunden sind, die nicht auf die Systeme des bürgerlichen Rechts übertragen wurden. Im Fall einer maximalen Übernahme werden, selbst wenn das Lastverhältnis des integrierten Systems ungünstiger als das des Aufnahmesystems ist, sämtliche Basisansprüche übernommen, aber das integrierte System muss dann einen Ausgleichsbetrag auszahlen, um eine finanzielle Neutralität der Anlehnung zu ermöglichen.

Im vorliegenden Fall bewegt sich, falls die Übernahme von Ansprüchen nach dem „maximalen“ Modell erfolgt, dieser geschätzte Ausgleichsbetrag für die Systeme des bürgerlichen Rechts in einer Spanne von […].

(10)  Die derzeitige Masse der zu finanzierenden spezifischen Ansprüche beläuft sich für die IEG-Branche auf einen Betrag von […].

(11)  Die Bezugnahme auf Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag muss so verstanden werden, dass damit auch auf Artikel 61 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird.

(12)  Siehe Fußnote 1.

(13)  ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

(14)  Gesetz vom 16. Juli 1980, Art. 1.II.

(15)  Durchführungsverordnung Nr. 81-501 vom 12. Mai 1981, Art. 3-1 vierter Absatz.

(16)  Siehe beispielsweise J. RIVERO, Encyclopédie Juridique Dalloz, Droit administratif, Régime des entreprises nationalisées, 1959: „§ 78. […] Letzte Besonderheit, die nicht in den Texten steht, aber sich aus der Praxis ergibt: Falls erforderlich, kann das Unternehmen als letztes Mittel auf die Vorschüsse des Staates zählen, der sich zwangsläufig für die wesentlichen Elemente der nationalen Wirtschaft und des Kollektivvermögens interessieren muss, wobei diese Vorschüsse grundsätzlich rückzahlbar sind. […] § 81. Die Texte sehen nicht die Möglichkeit des Defizits vor. Aber es scheint von vornherein gewiss, dass es nicht zum Konkurs des Unternehmens führen kann: In diesem Punkt ist die Abweichung vom allgemeinen Recht unvermeidbar; in der Praxis muss der Staat, der häufig insofern für das Defizit verantwortlich ist, als er weiterhin Herrscher der Preise und Löhne ist, das Defizit durch Vorschüsse abdecken, wie man gesehen hat.“

(17)  Siehe Jahresbericht des Staatsrats für 1995, S. 219.

(18)  Quelle: Reuters News Service, Reuters French Language News 22/06/2001.

(19)  Quelle: Reuters News Service, Reuters French Language News 27/05/2002.

(20)  Quellen: Moody’s Investors Service Press Release 30/01/2002; Reuters News Service, Reuters French Language News 30/01/2002.

(21)  Urteile des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, S. 2671 und vom 11. November 1987, Französische Republik/Kommission, Rechtssache 259/85, Slg. 1987, S. 4393.

(22)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 1993, Poucet et Pistre, verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Slg. 1993, S. I-637.

(23)  Umrechnung auf der Grundlage des Wechselkurses Franc-Euro vom 22. Dezember 1997.

(24)  Urteile des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, Gezamenlijke Steenkolenmijnen/Hohe Behörde, Rechtssache 30/59, Slg. 1961, S. 3; vom 15. März 1994, Banco de Crédito Industrial, Rechtssache C-387/92, Slg. 1994, I-877; vom 11. Juli 1996, SFEI, Rechtssache C-39/94, Slg. 1996, I-3547; vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-241/94, Slg. 1996, I-4551; Urteil des Gerichts erster Instanz, FFSA/Kommission, 27. Februar 1997, Rechtssache T-106/95, Slg. 1997, II-229.

(25)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichts vom 27. Januar 1998, Ladbroke/Kommission, Rechtssache T-67/94, Slg. 1998, II-1, Randnummer 109.

(26)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(27)  ABl. L 313 vom 13.11.1990, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(28)  Bericht von Herrn Poniatowski von 2002 im Namen des Wirtschaftsausschusses des Senats zum Gesetzentwurf in Bezug auf die Energiemärkte.

(29)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. Berichtigung im ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5.

(30)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH u. a., Rechtssache C-280/00, noch nicht veröffentlicht.

(31)  Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugiesische Republik, Rechtssache C-367/98, Slg. 2002, I-4731; vom 4. Juni 2002, Kommission/Französische Republik, Rechtssache C-483/99, Slg. 2002, I-4781, vom 4. Juni 2002, Kommission/Königreich Belgien, Rechtssache C-503/99, Slg. 2002, I-4809.

(32)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-483/99 (a.a.O.), Randnummer 44. Siehe auch die Urteile des Gerichtshofs vom 6. November 1984, Fearon, Rechtssache 182/83, Slg. 1984, S. 3677; vom 21. März 1991, Italienische Republik/Kommission, Rechtssache C-305/89, Slg. 1991, I-1603; vom 1. Juni 1999, Konle, Rechtssache C-302/97, Slg. 1999, I-3099.

(33)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, verbundene Rechtssachen T-228/99 und 233/99, noch nicht veröffentlicht.

(34)  Siehe insbesondere den gemeinsamen Bericht der Kommission und des Rates über angemessene und nachhaltige Renten, 18. März 2003.

(35)  Die Überprüfung der Einhaltung der im Altmark-Urteil formulierten Bedingungen, die es ermöglichen, sich dem Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu entziehen, sowie die Überprüfung der Kriterien für die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag sind also im vorliegenden Fall nicht möglich.

(36)  ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21.


ANHANG

ÜBERSICHT

betreffend die Durchführung der Entscheidung 2005/145/EG der Kommission bezüglich EDF

Bezüglich Artikel 1 der Entscheidung:

Bitte geben Sie an, zu welchem Datum die Änderung der Rechtsform von EDF erfolgt ist, und fügen Sie eine Kopie der Unterlagen zum Nachweis der Änderung der Rechtsform bei.

Bezüglich Artikel 3 der Entscheidung:

1.

Wie werden die Zinsen auf den Betrag der einzutreibenden Beihilfe berechnet (1)?

2.

Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um eine sofortige und effektive Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu erhalten?

3.

Welche Maßnahmen wurden bereits ergriffen, um eine sofortige und effektive Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu erhalten?

4.

Welche Frist ist für den Erhalt der vollständigen Rückzahlung der Beihilfe vorgesehen?

5.

Sonstige Kommentare?


(1)  Gemäß der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21) wird der Bezugssatz auf zusammengesetzte Art angewandt. Die Berechnung von Zinsen, die auf jährlicher Basis zusammengesetzt werden, erfolgt gemäß folgender Formel: Zinsen = [Kapital (1 + Zinssatz) Anzahl von Jahren] — Kapital.