10.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. November 2004
über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(2005/106/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2,
gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat ermächtigte die Kommission am 22. Dezember 2003 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit Chile ein Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union auszuhandeln. |
(2) |
Diese Verhandlungen sind abgeschlossen, und das Zusatzprotokoll ist am 30. April 2004 paraphiert worden. |
(3) |
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Zusatzprotokoll im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unterzeichnet und die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
(1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
(2) Die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 11 und 12 des Zusatzprotokolls werden bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. R. BOT
10.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/3 |
ZUSATZPROTOKOLL
zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt,
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
und
DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden„Chile“ genannt —
IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden „Abkommen“ genannt) am 18. November 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde und dass einige seiner Bestimmungen nach seinem Artikel 198 Absatz 3 seit dem 1. Februar 2003 angewandt wurden,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (im Folgenden „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2004 in Kraft trat —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ABSCHNITT I
VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 1
Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des Abkommens.
ABSCHNITT II
WARENVERKEHR
Artikel 2
Anhang I des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs I dieses Protokolls geändert, um die in Abschnitt 1 des Anhangs I des Abkommens angegebenen Zollkontingente hinzuzufügen.
ABSCHNITT III
URSPRUNGSREGELN
Artikel 3
Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 2 des Anhangs III des Abkommens werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs II dieses Protokolls geändert.
Artikel 4
Anlage III zu Anhang III des Abkommens erhält die Fassung des Textes in Anhang III dieses Protokolls.
Artikel 5
Anlage IV zu Anhang III des Abkommens erhält die Fassung des Textes in Anhang IV dieses Protokolls.
Artikel 6
(1) Die Bestimmungen des Abkommens werden auf Waren angewandt, die aus Chile in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Chile ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Anhangs III des Abkommens erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Chile oder in den betreffenden neuen Mitgliedstaaten in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.
(2) Die Präferenzbehandlung wird in diesen Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
ABSCHNITT IV
DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND NIEDERLASSUNG
Artikel 7
Teil A des Anhangs VII des Abkommens erhält die Fassung des Textes in Anhang V dieses Protokolls.
Artikel 8
Teil A des Anhangs VIII des Abkommens erhält die Fassung des Textes in Anhang VI dieses Protokolls.
Artikel 9
Teil A des Anhangs IX des Abkommens erhält die Fassung des Textes in Anhang VII dieses Protokolls.
Artikel 10
Teil A des Anhangs X des Abkommens erhält die Fassung der Informationen in Anhang VIII dieses Protokolls.
ABSCHNITT V
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
Artikel 11
(1) Die in Anhang IX dieses Protokolls aufgeführten Stellen der neuen Mitgliedstaaten werden in die betreffenden Abschnitte des Anhangs XI des Abkommens eingefügt.
(2) Die Liste der Veröffentlichungen der neuen Mitgliedstaaten in Anhang X dieses Protokolls wird in Anlage 2 zu Anhang XIII des Abkommens eingefügt.
ABSCHNITT VI
WTO
Artikel 12
Chile verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 oder Artikel XXI des GATS zu verzichten.
ABSCHNITT VII
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
(1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Chile nach ihren internen Verfahren geschlossen.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kommen die Gemeinschaft und Chile überein, die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 11 und 12 dieses Protokolls ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls vorläufig anzuwenden. Artikel 2 findet mit Wirkung vom 1. Mai 2004 Anwendung.
(4) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Protokolls ist.
(5) Wird in einer Bestimmung dieses Protokolls, die bereits vor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien angewandt wird, auf das „Inkrafttreten dieses Protokolls“ Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung dieser Vertragsparteien nach Absatz 3 angewandt wird.
Artikel 14
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Gemeinschaft übermittelt Chile innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Protokolls die Fassungen des Abkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls werden die neuen Sprachfassungen unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die derzeitigen Sprachfassungen dieses Protokolls.
Artikel 15
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
ANHANG I
Änderungen zum Zeitplan der Gemeinschaft für die Beseitigung der Zölle
1. |
Die Gemeinschaft gestattet die zollfreie Einfuhr folgender Erzeugnisse und Mengen bei jährlicher Erhöhung der Menge um 5 %. |
KN-Code |
Bezeichnung |
Menge |
0703 20 00 |
Knoblauch |
30 Tonnen |
ex08061010 |
Weintrauben (1.1. bis 14.7.) |
1 500 Tonnen |
0810 50 00 |
Kiwi |
1 000 Tonnen |
2. |
Die Gemeinschaft gestattet die zollfreie Einfuhr folgender Erzeugnisse und Mengen. |
KN-Code |
Bezeichnung |
Menge (1) |
0303 29 00 |
Andere Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets |
725 Tonnen |
0303 78 12 |
Patagonischer Seehecht |
|
0303 78 19 |
Seehecht — andere |
|
0304 20 53 |
Gefrorene Fischfilets von Makrelen |
|
0304 20 56 |
Gefrorene Fischfilets von Patagonischen Seehechten |
|
0304 20 58 |
Gefrorene Fischfilets von anderen Seehechten |
|
0304 20 91 |
Gefrorene Fischfilets vom Neuseeländischen Grenadier |
|
0304 20 95 |
Andere gefrorene Fischfilets |
|
0304 90 05 |
Surimi |
KN-Code |
Bezeichnung |
Menge (2) |
1604 15 19 |
Zubereitete oder haltbar gemachte Makrelen |
90 Tonnen |
(1) Dieses Zollkontingent gilt für 2004 und jedes folgende Kalenderjahr ab 1.1.2005 bis zu seinem Außerkrafttreten am 31.12.2012.
(2) Dieses Zollkontingent gilt für 2004 und jedes folgende Kalenderjahr ab 1.1.2005 bis zu seinem Außerkrafttreten am 31.12.2006.
ANHANG II
Neue Sprachfassungen der Vermerke im Anhang III des Abkommens
1. |
Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
(…)
Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
ES |
„EXPEDIDO A POSTERIORI“ |
CS |
„VYSTAVENO DODATEČNE“ |
DA |
„UDSTEDT EFTERFØLGENDE“ |
DE |
„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“ |
ET |
„TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD“ |
EL |
„ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“ |
EN |
„ISSUED RETROSPECTIVELY“ |
FR |
„DÉLIVRÉ A POSTERIORI“ |
IT |
„RILASCIATO A POSTERIORI“ |
LV |
„IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI“ |
LT |
„RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS“ |
HU |
„KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL“ |
MT |
„MAHRUG RETROSPETTIVAMENT“ |
NL |
„AFGEGEVEN A POSTERIORI“ |
PL |
„WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE“ |
PT |
„EMITIDO A POSTERIORI“ |
SL |
„IZDANO NAKNADNO“ |
SK |
„VYDANÉ DODATOČNE“ |
FI |
„ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“ |
SV |
„UTFÄRDAT I EFTERHAND“. |
2. |
Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
(…)
Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
ANHANG III
„Anlage III
MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1
Druckanweisungen
1. |
Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. |
2. |
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die zuständige Regierungsbehörde Chiles können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. |
Verfahren für das Ausfüllen
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
“
ANHANG IV
„Anlage IV
Erklärung auf der Rechnung
Besondere Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung ist mit dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut und in einer der nachstehend wiedergegebenen Sprachfassungen nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung auf der Rechnung ist gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs or competent governmental authorisation No ... (1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
Spanische Fassunug
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad gubernamental competente no ... (1) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... (2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes eller den kompetente offentlige myndigheds tilladelse nr. ... (1)) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ... (2).
Deutsche Fassung
Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου ή της καθύλην αρμόδιας αρχής, υπ'αριθ. ... (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ... (2).
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière ou de l'autorité gouvernementale compétente no … (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale o dell'autorità governativa competente n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... (2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning of vergunning van de competente overheidsinstantie nr. … (1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2).
Portugiesische Fassung
O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira ou da autoridade governamental competente no… (1)) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... (2).
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin tai toimivaltaisen julkisen viranomaisen lupa nro... (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd eller behörig statlig myndighet nr. ... (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2).
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení celního nebo příslušného vládního orgánu ... (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v ... (2).
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti või pädeva valitsusasutuse luba nr. ... (1)) deklareerib, et need tooted on ... (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
Lettische Fassung
Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas vai kompetentu valsts iestāžu pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės arba kompetentingos vyriausybinės institucijos liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1) vagy az illetékes kormányzati szerv által kiadott engedély száma: ….) kijelentem, hogy eltérő jelzs hiányában az áruk kedvezményes … származásúak (2).
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni kompetenti tal-gvern jew tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, hlief fejn indikat b'mod car li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' origini preferenzjali … (2).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych lub upoważnienie właściwych władz nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom, (pooblastilo carinskih ali pristojnih državnih organov št. ... (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno...... (2) poreklo .
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia colnej správy alebo príslušného vládneho povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).
…..…….…............................. (3)
(Ort und Datum)
….………............................... (4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 20 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.“
ANHANG V
(ANHANG VII des in Artikel 99 des Abkommens genannten Abkommens)
LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN
TEIL A
Liste der Gemeinschaft
Einleitung
1. |
Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt. |
2. |
Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden folgende Abkürzungen verwendet: |
3. |
Dieser Liste ist ein Glossar der von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Begriffe beigefügt. „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird. „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen. |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
HU: Gewerbliche Niederlassungen sollten die Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Zweigstelle oder Repräsentanz aufweisen. |
Gründung juristischer Personen
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
|
Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Juristische Personen
|
FI: Ein Ausländer, der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und ein Gewerbe als privater Unternehmer oder als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Will eine ausländische Organisation oder Stiftung, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. FI: Haben mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder der Geschäftsführer ihren Wohnsitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so ist eine Genehmigung erforderlich. Für Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Erwerb von Immobilien DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen. EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/89 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Ministeriums der Verteidigung. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt. CY: Ungebunden. HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien. LT: Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken durch juristische und natürliche Personen. MT: Ungebunden für den Erwerb von Immobilien. LV: Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Ungebunden in Bezug auf den Erwerb staatseigener Immobilien, i. e. die Bestimmungen über den Privatisierungsprozess (für Art der Erbringung 3). SI: In der Republik Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien erwerben. In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen (4) können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden. Für den Erwerb des Eigentums an Immobilien, die bis zu 10 km von der Grenze entfernt liegen, durch Gesellschaften, deren Kapital oder deren Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich juristischen Personen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds gehören, ist eine besondere Genehmigung erforderlich. SK: Keine außer für Grundstücke (für die Arten der Erbringung 3 und 4). |
Erwerb von Immobilien AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden oder nicht. IE: Für den Erwerb von Rechten an irischen Grundstücken benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen. CZ: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung tschechischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung. HU: Ungebunden für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche Personen. LV: Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer und ausländische juristische Personen eine Genehmigung. SK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung (für die Arten der Erbringung 3 und 4). |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
IT: Ungebunden für den Erwerb von Immobilien. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Investitionen FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 v. H. der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 v. H. eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gilt folgende Bestimmung:
FR: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. ES: Ausländische Regierungen und ausländische öffentliche Stellen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen Regierungen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Stellen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung. PT: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der portugiesischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiter gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie tätig sind, von einer Genehmigung des Ministeriums für Finanzen abhängig gemacht werden. FR: Für die Aufnahme bestimmter (5)gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. |
Investitionen CY: Das eingezahlte Kapital von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Finanzbedarf stehen; die Gebietsfremden müssen ihren Beitrag durch Einfuhr von Devisen finanzieren. Beträgt die Beteiligung der Gebietsfremden mehr als 24 v. H., so muss der zusätzliche Finanzbedarf für Betriebskapital und sonstige Zwecke entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung der Gebietsansässigen und der Gebietsfremden am Eigenkapital des Unternehmens aus inländischen und ausländischen Quellen gedeckt werden. Im Falle von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften muss das gesamte Kapital für die Erstinvestition aus ausländischen Quellen aufgebracht werden. Die Darlehensaufnahme im Inland ist erst nach Beginn der Durchführung des Projekts und nur zur Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs zulässig. HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien. LT: Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien sind nach dem Gesetz über ausländische Investitionen verboten. MT: Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen die gleiche Kapitalausstattung wie Gesellschaften, die ganz im Eigentum von Gebietsansässigen stehen: private companies - 500 MTL (von denen mindestens 20 v. H. voll eingezahlt sein müssen); public companies — 20 000 MTL (von denen mindestens 25 v. H. voll eingezahlt sein müssen). Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
CY: Für die Beteiligung Gebietsfremder an einer Gesellschaft oder Partnerschaft in Zypern ist eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Ausländische Beteiligungen sind in allen Sektoren/Teilsektoren der Liste der Verpflichtungen in der Regel auf höchstens 49 v. H. beschränkt. Über die Genehmigung ausländischer Beteiligungen entscheiden die Behörden auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, bei der in der Regel die folgenden Kriterien angewandt werden:
In Ausnahmefällen, in denen eine vorgeschlagene Investition die Mehrzahl dieser Kriterien weitgehend erfüllt, kann eine ausländische Beteiligung von mehr als 49 v. H. gewährt werden. Im Falle öffentlicher Gesellschaften wird normalerweise eine ausländische Kapitalbeteiligung von bis zu 30 v. H. gestattet. Bei Mutual Funds beträgt der zulässige Anteil ausländischer Beteiligungen 40 v. H. Gesellschaften müssen nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts eingetragen sein. Gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften muss ein ausländisches Unternehmen, das in Zypern einen Geschäftssitz oder ein Büro gründen will, dieses als ausländische Zweigstelle eintragen lassen. Für die Eintragung ist gemäß dem Devisenbewirtschaftungsgesetz die vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der in Bezug auf die vorgeschlagene Tätigkeit der Gesellschaft in Zypern jeweils geltenden Politik für ausländische Investitionen und den vorgenannten allgemeinen Kriterien für Investitionen erteilt. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien. MT: Das Gesellschaftsgesetz (Cap. 386), das für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gebietsfremde die Eintragung eines örtlichen Unternehmens vorschreibt, und das Außenhandelsgesetz (Cap. 233), das Emission, Erwerb, Verkauf und Rückkauf von nicht an der Maltesischen Börse notierten Wertpapiere regelt, finden weiterhin Anwendung. PL: Für die Niederlassung einer Gesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist in folgenden Fällen eine Genehmigung erforderlich:
SI: Für Finanzdienstleistungen werden die Genehmigungen von den in der Liste der sektorspezifischen Verpflichtungen genannten Behörden und Bedingungen erteilt. Es gelten keine Beschränkungen für die Gründung neuer Niederlassungen („Greenfield“-Investitionen). |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Subventionen Der Anspruch auf Subventionen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten kann auf juristische Personen beschränkt werden, die im Hoheitsgebiet oder in einem bestimmten Teil dieses Gebietes niedergelassen sind. Ungebunden für Subventionen für Forschung und Entwicklung. Ungebunden für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten in einem Mitgliedstaat. Die Erbringung einer Dienstleistung oder ihre Subventionierung innerhalb des öffentlichen Sektors stellt keine Verletzung dieser Verpflichtung dar. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind durch die in dieser Liste übernommenen Verpflichtungen nicht verpflichtet, Subventionen für Dienstleistungen anzubieten, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden. Soweit Subventionen natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden, kann dies auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beschränkt werden. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1), 2) SK: Im Zusammenhang mit laufenden Zahlungen ist der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke beschränkt. Im Zusammenhang mit Kapitalzahlungen ist für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich. |
Devisenregelung (9)
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Die Richtlinien der Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise gelten nicht für Angehörige von Drittstaaten. Die Anerkennung der Befähigungsnachweise, die zur Erbringung reglementierter freiberuflicher Dienstleistungen durch Angehörige von Drittstaaten erforderlich sind, fällt weiter unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sofern im Gemeinschaftsrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen und juristischen Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. MT: In den Durchführungsverordnungen des Einwanderungsgesetzes (Cap. 217) ist die Ausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen/-dokumenten geregelt. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
FR: Der Geschäftsführer einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit (5) benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten ist eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
FR: Das Recht des Gaststaats und das Völkerrecht (einschließlich des Gemeinschaftsrechts) stehen den Mitgliedern der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe offen (15). |
||||||||||||||||||||||||||
|
CZ: Keine Beschränkungen in Bezug auf ausländisches Recht. Für Tätigkeiten in Bezug auf nationales Recht ist die Aufnahme in die Tschechische Vereinigung für bei Gericht zugelassene Anwälte oder die Tschechische Anwaltskammer erforderlich. EE: Keine für CPC 86190. Für andere CPC 861 als CPC 86190 ist die Niederlassung auf Einzelpersonen oder Kanzleien in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung beschränkt und muss von der Anwaltskammer (Advokatuur) genehmigt werden. Gemäß der Rechtsanwaltsordnung (Advokatuuri pohimäärus) dürfen nur estnische Staatsangehörige eine Rechtsanwaltskanzlei gründen. Für die Mitgliedschaft in der Anwaltskammer sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
HU: Niederlassungen sollten in Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Anwalt (ügyvéd) oder Anwaltsbüro (ügyvédi iroda) oder einer Repräsentanz erfolgen. LV: Keine für Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaats und das Völkerrecht. Für andere CPC 861 als Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaats und das Völkerrecht sind eine Lizenz des Justizministeriums und die Kenntnis der lettischen Sprache erforderlich. Zugelassene Rechtsanwälte können alle Rechtsdienstleistungen erbringen außer der Vertretung in Strafrechtssachen. Die Vertretung in Strafrechtssachen ist nur vereidigten Anwälten gestattet. Vereidigte Anwälte und vereidigte Notare müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. Vereidigte Anwälte und vereidigte Notare müssen mindestens 25 Jahre alt sein, der lettischen Sprache mächtig sein, Absolventen der Universität Lettland oder einer anderen, von der Juristischen Fakultät der Universität Lettland als gleichwertig anerkannten Hochschule sein und über praktische Erfahrungen verfügen. Vereidigte Anwälte müssen eine Prüfung nach den Regeln des Rates Vereidigter Anwälte ablegen. Vereidigte Notare müssen eine Prüfung gemäß der vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Rat Vereidigter Notare erlassenen Verfügung ablegen. |
EE: Keine für CPC 86190. Ungebunden für andere CPC 861 als CPC 86190. SI: Voraussetzungen für die Aufnahme in die Anwaltskammer von Anwälten, die nicht slowenische Staatsangehörige und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, sind Nachweise ihrer Kenntnis des slowenischen Rechts und der slowenischen Sprache. SK: Bei Gericht zugelassene und andere Anwälte für slowakisches Recht müssen Absolventen einer slowakischen Hochschule sein. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
PL: Niederlassung genehmigungspflichtig. Staatsangehörigkeitserfordernis SI: Die Niederlassung ist ausschließlich auf Einzelpersonen oder Kanzleien in Form von Personengesellschaften beschränkt. Nur zugelassene Anwälte können Partner sein. Für Tätigkeiten in Bezug auf das nationale Recht ist die Aufnahme in die Anwaltskammer („Odvetni{ka zbornica Slovenije“) vorgeschrieben. Die Anwaltskammer muss der Gründung von Anwaltskanzleien zustimmen. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Anwaltskammer von Anwälten, die nicht slowenische Staatsangehörige und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, sind Nachweise ihrer Kenntnis des slowenischen Rechts und der slowenischen Sprache. Öffentliche Notare erbringen öffentliche Dienstleistungen. Konzessionsrechte können per Zulassung erworben werden. SK: Keine Beschränkungen in Bezug auf ausländisches Recht. Für Tätigkeiten in Bezug auf nationales Recht ist die Mitgliedschaft in der Slowakischen Vereinigung für bei Gericht zugelassene Anwälte oder in der Slowakischen Anwaltskammer erforderlich. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
SE: Wird die Rechtsberatung als Rechtsanwalt (Advokat) erbracht, so ist die Ausübung des Berufs zusammen mit anderen Personen, die nicht „Advokat“ sind, oder in Form einer Aktiengesellschaft nicht zulässig, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt. LU: Recht des Gaststaats und Völkerrecht (16) vorbehaltlich der Registrierung als „avocat“ bei der luxemburgischen Anwaltskammer. |
SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit oder die eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Wohnsitz in einem dieser Staaten. Eine in einem EWR-Staat als Rechtsanwalt zugelassene Person, die unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatstaats ständig Rechtsberatung in Schweden erbringen will, muss sich bei der schwedischen Anwaltskammer registrieren lassen. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
LV: Für andere CPC 861 als Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaats und das Völkerrecht sind eine Genehmigung des Justizministerium und die Kenntnis der lettischen Sprache erforderlich. Zugelassene Rechtsanwälte können alle Rechtsdienstleistungen erbringen außer Vertretung in Strafrechtssachen. Die Vertretung in Strafrechtssachen ist nur vereidigten Anwälten gestattet. Vereidigte Anwälte und vereidigte Notare müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. Vereidigte Anwälte und vereidigte Notare müssen mindestens 25 Jahre alt sein, der lettischen Sprache mächtig sein, Absolventen der Universität Lettland oder einer anderen, von der Juristischen Fakultät der Universität Lettland als gleichwertig anerkannten Hochschule sein und über praktische Erfahrungen verfügen. Vereidigte Anwälte müssen eine Prüfung nach den Regeln des Rates Vereidigter Anwälte ablegen. Vereidigte Notare müssen eine Prüfung gemäß der vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Rat Vereidigter Notare erlassenen Verfügung ablegen. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, SE und UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, SE und UK: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. DE: Ungebunden für die Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, SE und UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben: DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz in Schweden. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Kanzlei sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder einer anderen Fachrichtung haben; in letzterem Fall ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Grundkenntnisse zu absolvieren; b) mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung vorweisen, die vom lettischen Verband vereidigter Rechungsprüfer anerkannt sind; c) eine Qualifikationsprüfung abgelegt haben und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen des lettischen Verbands vereidigter Rechungsprüfer erlangt haben; d) und einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Die Niederlassung sollte in Form einer juristischen Person erfolgen. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Erfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Ungebunden für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Kanzlei sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und
SI: Beschränkungen nur für von juristischen Personen beschäftigte natürliche Personen. |
Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
AT: Ausländische Wirtschaftsprüfer (die nach dem Recht ihres Heimatstaats zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 v. H. besitzen; dies gilt nur für Wirtschaftsprüfer, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
CY: Zugang ist auf natürliche Personen beschränkt, die eine Genehmigung vom Finanzministerium erwirkt haben. Die Genehmigung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen jenen für die Erteilung von Genehmigungen für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss (Partnerschaft) zwischen natürlichen Personen zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
CZ: Wirtschaftsprüfungen dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, die in der Liste der Wirtschaftsprüfer der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen sind. Im Falle juristischer Personen sind mindestens 60 v. H. des Kapitals bzw. der Stimmrechte tschechischen Staatsangehörigen vorbehalten. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Kanzlei sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
LT: Keine, außer dass mindestens 75 v. H. der Anteile im Besitz von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsunternehmen sein sollten. Die Niederlassung ist in allen Rechtsformen außer als offene Aktiengesellschaft (AB) zulässig. Die Qualifikationsanforderungen für Wirtschaftsprüfer in dem Herkunftsland der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsunternehmen sollten nicht geringer sein als in Litauen. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Wirtschaftsprüfer werden nach Bestätigung ihrer Qualifikation zugelassen. SI: Die Niederlassung sollte in Form einer juristischen Person erfolgen. Der Anteil ausländischer Personen an Wirtschaftsprüfungsunternehmen darf höchstens 49 v. H. des Kapitals betragen. Erbringung nur durch Wirtschaftsprüfungsunternehmen. SK: Wirtschaftsprüfungen dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, die in der Liste der Wirtschaftsprüfer der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen sind. Im Falle juristischer Personen sind mindestens 60 v. H. des Kapitals bzw. der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen vorbehalten. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
IT: Wohnsitzerfordernis für „Ragionieri-Periti commerciali“. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Wohnsitzerfordernis für Geschäftsführer und Prüfer von società di revisions, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen. FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Aktiengesellschaft muss seinen Wohnsitz in einem der Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. SE: Nur im EWR zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei Aktiengesellschaften. Nur diese Personen können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Kanzlei sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Wirtschaftsprüfer werden nach Bestätigung ihrer Qualifikation zugelassen. SI: Beschränkungen nur für von juristischen Personen beschäftigte natürliche Personen. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Ungebunden für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
LV: Der Anteilseigner bzw. Leiter einer Kanzlei sollte ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und
SI: Die Niederlassung sollte in Form einer juristischen Person erfolgen. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Erfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Ungebunden für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. |
Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Steuerberater sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen; in der Regel müssen natürliche Personen, die Steuerberatungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben. Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich. HU: Bedingung des ständigen Wohnsitzes. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Erfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. DE: Ungebunden, außer für Beratung im Zusammenhang mit ausländischen Steuern: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. |
Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
LV: Dreijährige Berufserfahrung in Lettland mit Bauvorhaben und Hochschulabschluss erforderlich, um zugelassen zu werden, damit die Tätigkeit mit uneingeschränkter rechtlicher Verantwortung und allen Rechten, für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen, ausgeübt werden kann. SK: Zulassung durch die slowakische Architektenkammer erforderlich. Zulassungen durch analoge ausländische Einrichtungen können anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können einschlägige Dienstleistungen nur erbringen, wenn sie zugelassene Architekten sind. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, jedoch sind Ausnahmen möglich. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, LU, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, NL, UK und SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. ES: Akademische und berufliche Befähigungsnachweise werden von den nationalen Behörden anerkannt und Lizenzen von der Berufsorganisation ausgestellt. Ungebunden für CPC 86713, 86714 und 86719. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, LU, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden Bedingungen: DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung zulässig. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, SE, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: DE, BE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Ungebunden außer für Ingenieure, für die Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich vorgeschrieben sind. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. HU: Erfordernis des ständigen Wohnsitzes. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, SE, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: DE, BE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Ungebunden außer für Ingenieure, für die Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich vorgeschrieben sind. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii)angegeben: |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, SE, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: DE, BE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Ungebunden außer für Fachkräfte, für die Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich vorgeschrieben sind. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, SE, NL, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden Bedingungen: DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung zulässig. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Berufliche Zusammenschlüsse (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. IE: Zugang wird nur Partnerschaften und natürlichen Personen gewährt. SE: Bedarfsprüfung zur Ermittlung der Zahl der privaten Praxen, die von der öffentlichen Versicherungseinrichtung subventioniert werden. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
UK: Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. LV: Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. Für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen Staatsangehörigkeitserfordernis. Die Ausübung medizinischer Berufe durch Ausländer muss je Region von den örtlichen Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten genehmigt werden. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
LT: Für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen ungebunden, außer dass für die Erbringung von Dienstleistungen eine Genehmigung erforderlich ist, die auf der Grundlage eines Gesundheitsdienstleistungsplans erteilt wird, der wiederum nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Bevölkerung und bereits vorhandener medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen aufgestellt wird. Für Hebammendienstleistungen ist der Zugang auf Einzelpersonen beschränkt und ggf. werden wirtschaftliche Bedarfsprüfungen durchgeführt. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Die Ausübung medizinischer Berufe ist außer für Hebammen genehmigungspflichtig. SI: Erfordernis der Mitgliedschaft in der Ärztekammer. Voraussetzung für die Aufnahme in die Ärztekammer für Ausländer sind die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaaten und gute Kenntnisse der slowenischen Sprache (22). Ungebunden für Dienstleistungen von Hebammen. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Ärzte und Zahnärzte; auf dieses Erfordernis kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
AT: Natürliche Personen, außer Krankenpflegepersonal, Psychologen und Psychotherapeuten, können eine Berufspraxis in Österreich betreiben, sofern die betreffende Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausgeübt hat. LV: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Der wirtschaftliche Bedarf wird je Region anhand der Gesamtzahl des von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Krankenpflegepersonals ermittelt. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Hebammen und Krankenpflegepersonal. CY, CZ, EE, HU, MT, SI, SK: Ungebunden. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen, berufliche Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
Apotheker (Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln, Teil von CPC 63211) |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EL, ES, IT, LU, NL und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: IT, NL: Ungebunden, außer für Informatiker, Systemanalytiker, Programmierer, Softwareanalytiker und Betreuungstechniker: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. IT: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. EL: Ungebunden, außer für Informatiker, Systemanalytiker, Programmierer und Softwareanalytiker: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, NL und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
1), 2), 3) Keine, außer für CY, CZ, FR, IE, LT, MT, PL, SK: ungebunden.
|
1), 2), 3) Keine, außer für CY, CZ, FR, IE, LT, MT, PL, SK: ungebunden.
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES and FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES und SE: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR:
|
Ungebunden, außer für B BE, DE, DK, ES and FR: vorübergehende Einreise von Forschern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Nur für HU: International anerkannte Persönlichkeiten, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, FR and LU: vorübergehende Einreise von Forschern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.
|
Ungebunden, außer für B BE, DE, DK, ES, FR and LU: vorübergehende Einreise von Forschern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Nur für HU: International anerkannte Persönlichkeiten, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
1), 2), 3) Keine außer für CY, CZ, FR, IE, LT, LV, MT, PL, SK: ungebunden.
|
1), 2), 3) Keine außer für CY, CZ, FR, IE, LT, LV, MT, PL, SK: ungebunden.
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES and FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR:
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES and FR: vorübergehende Einreise von Forschern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Nur für HU: International anerkannte Persönlichkeiten, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
Mietdienstleistungen mit Crew/Führer Vermietung von Schiffen mit Crew (CPC 7213, 7223) |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
Vermietung gewerblicher Fahrzeuge mit Führer (CPC 7124) |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
1), 2), 3) Keine.
|
1), 2), 3) Keine.
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, IT, UK und SE: Einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. EL: Einschlägige Qualifikation und fünf Jahre Berufserfahrung. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, LV, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
1), 2), 3) Keine.
|
1), 2), 3) Keine.
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
1), 2), 3) Keine.
|
1), 2), 3) Keine.
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: IT, UK: Ungebunden, außer für Manager und höhere Berater: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. EE, LV: Ungebunden, außer für Fachkräfte, für die Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich vorgeschrieben sind. SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
1), 2), 3) HU: Ungebunden.
|
1), 2), 3) HU: Ungebunden.
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: IT, UK: Ungebunden, außer für Manager und höhere Berater: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung. EE, LV: Ungebunden, außer für Fachkräfte, für die Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich vorgeschrieben sind. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, SE, LU, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES und SE: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung nachgewiesen werden. EE: Ungebunden, außer für Fachkräfte, für die Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich vorgeschrieben sind. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE, ES, LU, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben: |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
IT: Der Zugang zu den Berufen Agronom und „periti agrari“ wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
1), 2), 3) CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden.
|
1), 2), 3) CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden.
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FI: Das Recht, Lagerstätten zu suchen, zu beanspruchen und auszubeuten, ist auf natürliche Personen mit Wohnsitz im EWR beschränkt. Ausnahmen von Wohnsitzerfordernis werden vom Ministerium für Handel und Industrie gewährt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
1) Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Ungebunden. EE, HU: Keine
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU, LV, LT und SI: Ungebunden. HU, LV, LT, SI: Keine.
|
1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU, LV, LT und SI: Ungebunden. HU, LV, LT, SI: Keine.
|
|
||||||||||||||||||||||||||
LT: Abdeckung von Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung und Verteilung (gegen Gebühr) von Strom, Gas, Dampf und Warmwasser an Privathaushalte, gewerbliche und andere Verwender — CPC 887 (28) (SI: Leistungen im Bereich der Energieverteilung - nur für Gas (29) - Teil von CPC 887) |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Ungebunden außer für Fachkräfte, für die Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich vorgeschrieben sind. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, EE und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden Bedingungen: DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
1), 2), 3) Keine.
|
1), 2), 3) Keine.
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
1), 2) Keine.
|
1), 2) Keine.
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
1), 2), 3) Keine.
|
1), 2), 3) Keine.
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
Übersetzungsdienstleistungen (CPC 87905) (HU: außer amtlicher Übersetzung. PL: außer Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher. SK: außer Dienstleistungen zugelassener öffentlicher Übersetzer und Dolmetscher) |
1), 2) Keine.
|
1), 2) Keine.
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, IE, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: EL: Einschlägige Qualifikation und fünf Jahre Berufserfahrung. IE, IT, SE, UK: Einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, IE, UK und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||||||
Dienstleistungen von Innenarchitekten (CPC 87907) (33) |
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||
Post- und Kurierdienste (34) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung (35) von Postsendungen (36) gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt. Die Teilsektoren i), iv) und v) können ausgenommen werden, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: der Dienst für Briefsendungen, deren Preis weniger als das Fünffache des öffentlichenGrundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 350 g wiegen (37), und der Dienst für eingeschriebene Sendungen, der in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benutzt wird. |
1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SK, SI: Für die Teilsektoren i) bis v), für die eine allgemeine Universaldienstverpflichtung besteht, können Lizenzverfahren eingeführt werden. Die Lizenzen können von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden. CY, HU, LV, MT, SI: Ungebunden. EE, LT: Ungebunden, außer für v): Keine. PL: Ungebunden, außer für v): Keine, ohne Briefsendungen. CZ, SK: Ungebunden, außer für v) im Rahmen der Arten der Erbringung 2 und 3: Keine.
|
1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, SK, SI: Keine. CY, HU, LV, MT, SI: Ungebunden. EE, LT: Ungebunden, außer für v): Keine. PL: Ungebunden außer für v): Keine, ohne Briefsendungen. CZ, SK: Ungebunden, außer für v) im Rahmen der Arten der Erbringung 2 und 3: Keine.
|
Es wurden unabhängige nationale Regulierungsbehörden errichtet, die die Einhaltung der Postvorschriften gewährleisten und Streitigkeiten zwischen den (öffentlichen und privaten) Beteiligten beilegen. Der Anspruch auf einen Postuniversaldienst ist gewährleistet. |
||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||
„Telekommunikationsdienstleistung“ ist die Übertragung von Ton, Bild und Daten, auch kombiniert, in Form von elektromagnetischen Signalen, nicht jedoch Rundfunk (43). Die Verpflichtungen in dieser Liste gelten daher nicht für die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. Die Bereitstellung dieser mithilfe einer Telekommunikationsdienstleistung übermittelten Inhalte unterliegt den besonderen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in anderen einschlägigen Sektoren übernommen haben. |
|||||||||||||||||||||||
Inland und Ausland Inlands- und Auslandsdienste, die unter Anwendung einer Netztechnologie auf einrichtungsgestützter oder Weiterverkaufsgrundlage für die öffentliche und nichtöffentliche Nutzung erbracht werden, in folgenden Marktsegmenten (CPC 7521, 7522, 7523, 7524 (44), 7525, 7526 und 7529 (44), außer Rundfunk): |
|
|
|
||||||||||||||||||||
|
1), 2) PL: Für Kabelfernsehen und Radionetzdienste: Ungebunden. Für Paging: Ungebunden, ausgenommen europaweite Paging-Systeme.
|
1), 2), 3) Keine. |
BE: Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, einen Universaldienst zu gewährleisten, u. a. durch transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Finanzierung; die Belastung wird nicht größer sein als erforderlich. |
||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||
|
1), 2) PL: Für Kabelfernsehen und Radionetzdienste: Ungebunden. Für Paging: Ungebunden, ausgenommen europaweite Paging-Systeme.
|
1), 2), 3) Keine.
|
BE: Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, einen Universaldienst zu gewährleisten, u. a. durch transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Finanzierung; die Belastung wird nicht größer sein als erforderlich. |
|
|||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||
(CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518) |
|
|
|
||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DK, ES, FR und NL wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: NL: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR: Ungebunden, außer für Maßnahmen, die die vorübergehende Einreise von Technikern unter folgenden Bedingungen betreffen:
|
Ungebunden, außer für BE, DK, ES, FR und NL wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für DE, SE und UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, nur für CPC 5111 und mit folgenden besonderen Beschränkungen: SE, UK: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. DE: Ungebunden, außer für eine begrenzte Reihe von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Baustellenerkundung: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. |
Ungebunden, außer für DE, SE und UK wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, nur für CPC 5111. |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
1), 2), 3) MT: Ungebunden.
|
1), 2), 3) MT: Ungebunden.
|
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, FR and LU: vorübergehende Einreise von Professoren wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR:
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK, ES, FR und LU, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||
|
Nur für HU: International anerkannte Persönlichkeiten, die von Hochschuleinrichtungen eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. |
|
|
||||||||||||||||||
|
1) 2) CY, FI, MT, SE: Ungebunden.
|
1) 2) CY, FI, MT, SE: Ungebunden.
|
|
||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
(SE: Das Angebot umfasst nicht öffentliche Versorgungsaufgaben, unabhängig davon, ob sie von Gemeinden, vom Staat oder von einer anderen Verwaltungsebene mit eigenen Mitteln wahrgenommen oder von diesen als Aufträge vergeben werden) |
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 Euro liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||
Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401, Teil von CPC 18000) |
|
|
|
||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine.
|
1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine.
|
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, IT, FI, IE und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: AT, FI, IE, IT, SE: Ungebunden, außer für Reiseleiter (Personen, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein): für AT, IE, IT und SE: Berufsbescheinigung und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung und drei Jahre Berufserfahrung. IT: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES, IT, FI, IE und SE wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Berufsbescheinigung, einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
|
|||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES und FR: vorübergehende Einreise von Künstlern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. |
Ungebunden, außer für AT, BE, DE, DK, ES und FR: vorübergehende Einreise von Künstlern wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||
|
BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. AT, ES: Der Zugang ist auf Personen beschränkt, deren Hauptberufstätigkeit im Bereich der Kunst liegt und die mit dieser Tätigkeit den überwiegenden Teil ihres Einkommens erzielen. Diese Personen dürfen in Österreich keine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben. FR:
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
Nachrichten- und Presseagentur (CPC 962) |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Ungebunden, außer für BE, DE, DK und ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii) angegeben. |
|
||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(siehe zusätzliche Begriffsbestimmungen nach dem Abschnitt „Verkehrsdienstleistungen“) |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Internationaler Verkehr (Fracht und Personen) CPC 7211 und 7212 Kabotage |
|
|
Siehe Fußnote (57) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hilfsdienstleistungen |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Frachtumschlag |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Lagerei CPC 742 (geänderte Fassung) |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zollabfertigung (60) |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Containerstellplätze und -zwischenlagerung (61) |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schifffahrtsagenturdienste (62) |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spedition (63) |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1), 3) Keine, außer Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. |
1), 3) Keine, außer Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. |
Siehe Fußnote (64) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
AT: Nach dem österreichischen Binnenschifffahrtsgesetz benötigen natürliche Personen für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft die Staatsangehörigkeit eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum). Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person müssen die Mehrheit der Geschäftsführer sowie der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder Angehörige von EWR-Staaten sein. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile Angehörigen von EWR-Staaten gehören. CY, CZ, EE, HU, LT, MT, PL, SE, SI, SK: Ungebunden.
|
CY, EE, HU, LT, MT, PL, SI: Ungebunden.
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1), 2) Alle Mitgliedstaaten außer PL: Ungebunden. PL: Keine, außer dass die von Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft benutzten Luftfahrzeuge in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein müssen. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden.
|
1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer PL: Ungebunden. PL: Keine.
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verkauf und Vermarktung |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Computerreservierungssysteme |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine.
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
1), 2), 3) Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine.
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
DK: Zugang nur für natürliche Personen; örtliche Niederlassung erforderlich. IT: Zugang nur für natürliche Personen. |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Für CPC 71222 (Limousinendienste): DK: Zugang nur für natürliche Personen; örtliche Niederlassung erforderlich. FI: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. IT: Zugang nur für natürliche Personen; wirtschaftliche Bedarfsprüfung. LV: Genehmigung erforderlich (Lizenz), wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Prüfung vor dem Versand (CPC 749 (68) außer für FI: nur CPC 7490) |
1), 2), 3) CY, CZ, HU, MT, PL, SE, SK: Ungebunden.
|
1), 2), 3) CY, CZ, HU, MT, PL, SE, SK: Ungebunden.
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
Begriffsbestimmungen für den Seeverkehr
1. |
Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die „Seekabotage“, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen im selben Mitgliedstaat und den Verkehr von und nach demselben Hafen in einem Mitgliedstaat, sofern dieser Verkehr das Küstenmeer dieses Mitgliedstaats nicht verlässt. |
2. |
„Sonstige Formen gewerblicher Niederlassungen zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen“: Fähigkeit internationaler Seeverkehrsdienstleistungserbringer der anderen Vertragpartei, vor Ort alle Geschäftstätigkeiten durchzuführen, die zur Erbringung einer teilweisen oder voll integrierten Verkehrsdienstleistung an ihre Kunden erforderlich sind, in deren Rahmen wiederum der Seeverkehr ein wesentliches Element darstellt. (Diese Verpflichtung darf jedoch nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die unter der Erbringungsart 1 (grenzüberschreitende Erbringung) eingegangenen Verpflichtungen in irgendeiner Weise einschränkt). Diese Geschäftstätigkeit umfasst u. a. Folgendes:
|
3. |
„Multimodaler Frachtführer“ ist die Person, in deren Namen das Frachtpapier/multimodale Frachtpapier oder ein sonstiges Papier ausgestellt ist, das als Nachweis für einen Vertrag über die multimodale Beförderung von Gütern dient, und die nach dem Frachtvertrag für die Beförderung der Güter verantwortlich ist. |
Gemeinschaft (Fortsetzung)
Anlage A
GLOSSAR
VERWENDETE BEGRIFFE FÜR EINZELNE MITGLIEDSTAATEN
Frankreich
N.B.: Alle diese Gesellschaften sind juristische Personen
Deutschland
GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaft, bei der der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist
EWIV Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
Italien
Für Italien umfasst das Angebot der Gemeinschaft folgende freie Berufe:
|
Ragionieri-periti commerciali Buchhaltung, Buchprüfung, Wirtschaftsprüfung |
|
Commercialisti Buchhaltung, Buchprüfung, Wirtschaftsprüfung |
|
Geometri Vermesser |
|
Ingegneri Ingenieure |
|
Architetti Architekten |
|
Geologi Geologen |
|
Medici Ärzte |
|
Farmacisti Apotheker |
|
Psicologi Psychologen |
|
Veterinari Tierärzte |
|
Biologi Biologen |
|
Chimici Chemiker |
|
Periti agrari Landwirtschaftliche Sachverständige |
|
Agronomi Agronomen |
|
Attuari Versicherungsmathematiker |
(1) Finnland, Österreich und Schweden haben keine horizontalen Vorbehalte für als öffentliche Versorgungsleistungen angesehene Dienstleistungen geltend gemacht.
(2) Erläuterung: Öffentliche Versorgungsleistungen bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da öffentliche Versorgungsleistungen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich.
(3) Ausnahmen von dieser Bedingung können zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wohnsitz nicht erforderlich ist.
(4) SI: Nach dem Gesetz über die Handelsgesellschaften gilt eine in der Republik Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt.
(5) Gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten umfassen z. B. folgende Sektoren: sonstige gewerbliche Dienstleistungen, Bau-, Vertriebs- und Tourismusdienstleistungen. Sie umfassen weder Telekommunikations- noch Finanzdienstleistungen.
a) |
Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt. |
a) |
Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt. |
b) |
Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere. |
a) |
Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt. |
b) |
Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere. |
— |
Transfer von Devisen ins Ausland; |
— |
Transfer polnischer Währung nach Polen; |
— |
Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern; |
— |
Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer; |
— |
Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen; |
— |
Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland; |
— |
Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland; |
— |
Transfer von Devisen ins Ausland; |
— |
Transfer polnischer Währung nach Polen; |
— |
Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern; |
— |
Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer; |
— |
Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen; |
— |
Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland; |
— |
Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland; |
— |
Übernahme sonstiger Verpflichtungen mit ähnlicher Wirkung im Ausland. |
— |
Transfer von Devisen ins Ausland; |
— |
Transfer polnischer Währung nach Polen; |
— |
Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern; |
— |
Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer; |
— |
Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen; |
— |
Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland; |
— |
Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland; |
— |
Übernahme sonstiger Verpflichtungen mit ähnlicher Wirkung im Ausland. |
(8) SK: Die Einträge sind aus Gründen der Transparenz in die Liste aufgenommen worden.
(9) PL: Die Fußnote unter Marktzugang gilt auch für die Inländerbehandlung.
(10) Die Dauer des „vorübergehenden Aufenthalts“ wird von den Mitgliedstaaten festgelegt und richtet sich gegebenenfalls nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung. Die genaue Dauer ist je nach der in dieser Liste genannten Kategorie natürlicher Personen unterschiedlich. Für die Kategorie i) ist die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: EE — drei Jahre, verlängerbar um bis zu zwei weitere Jahre auf höchstens fünf Jahre; LV — fünf Jahre; LT — drei Jahre, für Führungskräfte um höchstens zwei weitere Jahre verlängerbar; PL und SI — ein Jahr, verlängerbar. Für die Kategorie ii) ist die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: EE — 90 Tage pro Halbjahr; PL — drei Monate; LT — drei Monate pro Jahr; HU, LV, SI — 90 Tage.
(11) Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge.
(12) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer im Hoheitsgebiet Chiles niedergelassenen juristischen Person, bei der es sich nicht um eine gemeinnützige Organisation handeln darf, beschäftigt und zur Erbringung einer Dienstleistung mittels einer gewerblichen Niederlassung vorübergehend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats versetzt werden; die betreffende juristische Person muss ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Büro, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) dieser juristischen Person erfolgen, die in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, tatsächlich gleichartige Dienstleistungen erbringt.
(13) Der Dienstleistungsvertrag muss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats entsprechen, in dem der Dienstleistungsvertrag erfüllt wird.
(14) Ausländische Rechtsanwälte können frei Rechtsberatung anbieten, wenn sie nicht unter der Bezeichnung „Advokat“ oder als Rechtsanwalt aus dem EWR unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatstaats auftreten.
(15) Der Zugang zu diesen Berufen ist im französischen Gesetz Nr. 90-1259 vom 31. Dezember 1990 geregelt, das sämtliche juristischen und richterlichen Tätigkeiten eröffnet.
(16) Das Völkerrecht umfasst auch das Gemeinschaftsrecht.
(17) Der Zugang zu diesen Berufen ist im französischen Gesetz Nr. 90-1259 vom 31. Dezember 1990 geregelt, das sämtliche juristischen und richterlichen Tätigkeiten eröffnet.
(18) Erläuterung: Da die Ausübung der Wirtschaftsprüfung gewerbliche Niederlassung voraussetzt, ist die grenzüberschreitende Erbringung Ungebunden. Nur niedergelassene Wirtschaftsprüfer, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können von den nationalen Berufsorganisationen zugelassen werden. Die Zulassung ist notwendige Vorbedingung für die Ausübung der Tätigkeit.
(19) SI: Nach slowenischem Recht werden Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern von Gesellschaften und nicht von natürlichen Personen erbracht.
(20) Ausländische Prüfungen und ausländische Erfahrung, die eine gleichwertige Qualifikation verleihen, werden anerkannt.
(21) Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt.
(22) Die Niederlassung in Form einer juristischen Person muss von Gesundheitsministerium genehmigt werden. Die Aufnahme in das öffentliche Gesundheitsnetz ist von einer Konzession vom Krankenversicherungsamt der Republik Slowenien abhängig.
(23) Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt.
(24) Soweit die Gründung von Apotheken von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, werden folgende Hauptkriterien berücksichtigt: Bevölkerung, Zahl der bereits bestehenden Apotheken und deren geografische Dichte. Diese Kriterien werden auf der Grundlage der Inländerbehandlung angewandt, außer in FR.
(25) Zusätzliche Verpflichtung: IT: Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.
(26) Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.
(27) Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt.
(28) LV: Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt.
(29) SI: Öffentliche Versorgung; Konzessionsrechte können in der Republik Slowenien niedergelassenen privaten Betreibern gewährt werden.
(30) Die betreffende Dienstleistung umfasst nicht den Betrieb von Bergwerken.
(31) Eine Verpflichtung ist bei dieser Erbringungsweise praktisch nicht möglich.
(32) Eine Verpflichtung ist bei dieser Erbringungsweise praktisch nicht möglich.
(33) Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt.
(34) Diese Verpflichtung wird aufgrund des Klassifizierungsvorschlags aufgeführt, der der WTO von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten am 23. März 2001 notifiziert wurde (WTO-Dokument S/CSS/W/61).
(35) „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.
(36) Mit dem Begriff „Postsendung“ werden alle von öffentlichen und privaten Anbietern bearbeiteten Sendungen bezeichnet.
(37) „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen.
(38) z. B. Briefe, Postkarten.
(39) Zeitungen, Zeitschriften.
(40) Hierunter fallen Bücher und Kataloge.
(41) Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale wie Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.
(42) Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(43) „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.
(44) Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt.
(45) Eine Verpflichtung ist bei dieser Erbringungsweise praktisch nicht möglich.
(46) Ausgenommen Waffen in allen Mitgliedstaaten. Ausgenommen Sprengstoffe, chemische Produkte und Edelmetalle in allen Mitgliedstaaten außer AT, FI und SE. Ausgenommen pyrotechnische Erzeugnisse, entzündbare Waren, Zünder, Munition, Militärausrüstung, Tabak und Tabakerzeugnisse, giftige Stoffe, medizinische und chirurgische Geräte, bestimmte medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke in AT. Ausgenommen Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen, entzündbare Waren, Zünder, Schusswaffen Munition, Militärausrüstung, giftige Stoffe und bestimmte medizinische Stoffe in Slowenien.
(47) Ausgenommen Tabak in ES und IT.
(48) Ausgenommen Tabak in ES, IT und FR.
(49) Zum Geltungsbereich für EE, LT und LV zählen CPC 633, 6111, 61221, 63234. Ausgenommen CPC 613 in LT. Ausgenommen alkoholische Getränke in FI und SE. Ausgenommen CPC 61112, 6121, 613, 63107, 63108, 63211 in PL. Ausgenommen pharmazeutische Erzeugnisse (Teil von CPC 63211) in allen Mitgliedstaaten, für die Verpflichtungen unter „Apotheker“ gelten. Vertriebsdienstleistungen von einem festen Ort aus (Direktverkauf) gelten als Einzelhandelsdienstleistungen. Für CPC 633 (Reparaturdienste für persönliche und Haushaltsgegenstände) ist eine Verpflichtung im Abschnitt „Unternehmensdienstleistungen“ aufgeführt. Dieser Sektor umfasst ausschließlich den Vertrieb von Waren. Dies sind körperliche, bewegliche Gegenstände.
(50) Soweit die Niederlassung von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, werden folgende Hauptkriterien berücksichtigt: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.
(51) Ausgenommen Tabak in ES, FR und IT. Ausgenommen alkoholische Getränke in IE.
(52) Der ständige Verkauf von einer festen Verkaufsstelle oder Produktionsstätte aus bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.
(53) Die Dienstleistungen im Bereich Umwelt werden aufgrund des Klassifizierungsvorschlags in Job 7612 (Mitteilung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten) aufgeführt.
(54) Eine Verpflichtung ist bei dieser Erbringungsweise praktisch nicht möglich.
(55) Soweit die Niederlassung in einem Mitgliedstaat von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, werden folgende Hauptkriterien berücksichtigt: Zahl der Betten und/oder medizinischen Großgeräte auf der Grundlage des Bedarfs, Dichte und Altersstruktur der Bevölkerung, geografische Verteilung, Schutz der Gebiete von besonderem historischem und künstlerischem Interesse, Auswirkungen auf den Verkehr und die Schaffung neuer Arbeitsplätze.
(56) Gesellschaftsgesetz; Zusatz 1995.
(57) „Die Gemeinschaft gewährt den von Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen auch weiterhin eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. In Häfen gehören zu diesen Dienstleistungen: 1) Lotsendienste; 2) Schub- und Schleppboothilfe; 3) Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung; 4) Abfall- und Ballastentsorgung; 5) Dienstleistungen des Hafenmeisters; 6) Navigationshilfen; 7) landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung; 8) Einrichtungen für dringende Reparaturen; 9) Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.“
(58) Eine Verpflichtung ist bei dieser Erbringungsweise praktisch nicht möglich.
(59) Konzession für öffentliche Versorgungsleistungen oder Lizenzverfahren möglich, sofern im öffentlichen Bereich.
(60) „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleistung von Zollagenten“) besteht darin, die Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Fracht für einen anderen zu erfüllen, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleistungserbringers ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit.
(61) „Containerstellplätze und -zwischenlagerung“ ist die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für Sendungen.
(62) „Schiffsagenturdienste“ sind die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
— |
Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Auftragsvergabe für die erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften; |
— |
organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Ladungen, wenn erforderlich. |
(63) „Spedition“ ist die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften.
(64) „Die Gemeinschaft gewährt den von Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen auch weiterhin eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. In Häfen gehören zu diesen Dienstleistungen:“ 1) Lotsendienste; 2) Schub- und Schleppboothilfe; 3) Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung; 4) Abfall- und Ballastentsorgung; 5) Dienstleistungen des Hafenmeisters; 6) Navigationshilfen; 7) landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung; 8) Einrichtungen für dringende Reparaturen; 9) Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.
(65) Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt.
(66) Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Zahl der Dienstleistungserbringer im örtlichen geografischen Gebiet.
(67) Soweit die Erbringung einer Dienstleistung von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, wird im Wesentlichen berücksichtigt, welches öffentliche Verkehrsangebot auf der betreffenden Strecke bereits besteht.
(68) Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt.
ANHANG VI
(Anhang VIII zu dem in Artikel 120 des Abkommens genannten Abkommen)
LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
TEIL A
Liste der Gemeinschaft
Einleitung
1. |
Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt. |
2. |
Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden folgende Abkürzungen verwendet: |
„Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird.
„Zweigniederlassung“ einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.
|
|||||||||||||||||||
Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren |
|
|
|
||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||
|
HU: Gewerbliche Niederlassungen sollten die Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft oder Repräsentanz aufweisen. Eine Erstniederlassung als Zweigstelle ist nicht zulässig. |
Gründung juristischer Personen
|
|
||||||||||||||||
|
Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
|
Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
|
|
||||||||||||||||
|
Juristische Personen
|
FI: Ein Ausländer, der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und ein Gewerbe als privater Unternehmer oder als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Will eine ausländische Organisation oder Stiftung, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. FI: Hat mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder der Geschäftsführer ihren Wohnsitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so ist eine Genehmigung erforderlich. Für Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen. |
|
||||||||||||||||
|
Erwerb von Immobilien DK: Beschränkungen für den durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen. EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/89 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Ministeriums der Verteidigung. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt. CY: Ungebunden. HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien. LT: Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken durch juristische und natürliche Personen. MT: Ungebunden für den Erwerb von Immobilien. LV: Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Ungebunden in Bezug auf den Erwerb staatseigener Immobilien, i.e. die Bestimmungen über den Privatisierungsprozess (für Art der Erbringung 3). SI: In der Republik Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien erwerben. In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen (4) können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden. Für den Erwerb des Eigentums an Immobilien, die bis zu 10 km von der Grenze entfernt liegen, durch Gesellschaften, deren Kapital oder deren Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich juristischen Personen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds gehören, ist eine besondere Genehmigung erforderlich. |
Erwerb von Immobilien AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden oder nicht. IE: Für den Erwerb von Rechten an irischen Grundstücken benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen. CZ: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung tschechischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung. HU: Ungebunden für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche Personen. LV: Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer und ausländische juristische Personen eine Genehmigung. |
|
||||||||||||||||
|
SK: Keine außer für Grundstücke (für die Arten der Erbringung 3 und 4). |
SK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung (für die Arten der Erbringung 3 und 4). |
|
||||||||||||||||
|
|
IT: Ungebunden für den Erwerb von Immobilien. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. |
|
||||||||||||||||
|
Investitionen FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 v. H. der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 v. H. eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gilt folgende Bestimmung:
FR: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. ES: Ausländische Regierungen und ausländische öffentliche Stellen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen Regierungen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Stellen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung. PT: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der portugiesischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. |
Investitionen CY: Das eingezahlte Kapital von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Finanzbedarf stehen; die Gebietsfremden müssen ihren Beitrag durch Einfuhr von Devisen finanzieren. Beträgt die Beteiligung der Gebietsfremden mehr als 24 v. H., so muss der zusätzliche Finanzbedarf für Betriebskapital und sonstige Zwecke entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung der Gebietsansässigen und der Gebietsfremden am Eigenkapital des Unternehmens aus inländischen und ausländischen Quellen gedeckt werden. Im Falle von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften muss das gesamte Kapital für die Erstinvestition aus ausländischen Quellen aufgebracht werden. Die Darlehensaufnahme im Inland ist erst nach Beginn der Durchführung des Projekts und nur zur Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs zulässig. HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien. LT: Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien sind nach dem Gesetz über ausländische Investitionen verboten. |
|
||||||||||||||||
|
IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiter gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie tätig sind, von einer Genehmigung des Ministeriums für Finanzen abhängig gemacht werden. FR: Für die Aufnahme bestimmter (5) gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. |
MT: Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen die gleiche Kapitalausstattung wie Gesellschaften, die ganz im Eigentum von Gebietsansässigen stehen: Private Companies — 500 MTL (von denen mindestens 20 v. H. voll eingezahlt sein müssen); Public Companies — 20 000 MTL (von denen mindestens 25 v. H. voll eingezahlt sein müssen). Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. |
|
||||||||||||||||
|
CY: Für die Beteiligung Nichtgebietsansässiger an einer Gesellschaft oder Partnerschaft in Zypern ist eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Ausländische Beteiligungen sind in allen Sektoren/Untersektoren der Liste der Verpflichtungen in der Regel auf höchstens 49 v. H. beschränkt. Über die Genehmigung ausländischer Beteiligungen entscheiden die Behörden auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, bei der in der Regel die folgenden Kriterien angewandt werden:
In Ausnahmefällen, in denen eine vorgeschlagene Investition die Mehrzahl dieser Kriterien weitgehend erfüllt, kann eine ausländische Beteiligung von mehr als 49 v. H. gewährt werden. |
Subventionen Der Anspruch auf Subventionen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten kann auf juristische Personen beschränkt werden, die im Hoheitsgebiet oder in einem bestimmten Teil dieses Gebietes niedergelassen sind. Ungebunden für Subventionen für Forschung und Entwicklung. Ungebunden für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten in einem Mitgliedstaat. Die Erbringung einer Dienstleistung oder ihre Subventionierung innerhalb des öffentlichen Sektors stellt keine Verletzung dieser Verpflichtung dar. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind durch die in dieser Liste übernommenen Verpflichtungen nicht verpflichtet, Subventionen für Dienstleistungen anzubieten, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden. Soweit Subventionen natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden, kann dies auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beschränkt werden. |
|
||||||||||||||||
|
Im Falle öffentlicher Gesellschaften wird normalerweise eine ausländische Kapitalbeteiligung von bis zu 30 v. H. gestattet. Bei Mutual Funds beträgt der zulässige Anteil ausländischer Beteiligungen 40 v. H. Gesellschaften müssen nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts eingetragen sein. Gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften muss ein ausländisches Unternehmen, das in Zypern einen Geschäftssitz oder ein Büro gründen will, dieses als ausländische Zweigstelle eintragen lassen. Für die Eintragung ist gemäß dem Devisenbewirtschaftungsgesetz die vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der in Bezug auf die vorgeschlagene Tätigkeit der Gesellschaft in Zypern jeweils geltenden Politik für ausländische Investitionen und den vorgenannten allgemeinen Kriterien für Investitionen erteilt. HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien. MT: Das Gesellschaftsgesetz (Cap. 386), das für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gebietsfremde die Eintragung eines örtlichen Unternehmens vorschreibt, und das Außenhandelsgesetz (Cap. 233), das Emission, Erwerb, Verkauf und Rückkauf von nicht an der Maltesischen Börse notierten Wertpapiere regelt, finden weiterhin Anwendung. |
|
|
||||||||||||||||
|
PL: Für die Niederlassung einer Gesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist in folgenden Fällen eine Genehmigung erforderlich:
SI: Für Finanzdienstleistungen werden die Genehmigungen von den in der Liste der sektorspezifischen Verpflichtungen genannten Behörden und Bedingungen erteilt. Es gelten keine Beschränkungen für die Gründung neuer Niederlassungen („Greenfield“-Investitionen). |
|
|
||||||||||||||||
|
1), 2) SK: Im Zusammenhang mit laufenden Zahlungen ist der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke beschränkt. Im Zusammenhang mit Kapitalzahlungen ist für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich. |
Devisenregelung (9)
|
|
||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||
|
|
Die Richtlinien der Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise gelten nicht für Angehörige von Drittstaaten. Die Anerkennung der Befähigungsnachweise, die zur Erbringung reglementierter freiberuflicher Dienstleistungen durch Angehörige von Drittstaaten erforderlich sind, fällt weiter unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sofern im Gemeinschaftsrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. |
|
||||||||||||||||
|
|
Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen und juristischen Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. MT: In den Durchführungsverordnungen des Einwanderungsgesetzes (Cap. 217) ist die Ausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen/-dokumenten geregelt. |
|
||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||
|
FR: Der Geschäftsführer einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit (13) benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. |
|
|
||||||||||||||||
|
IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten sind eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich. |
|
|
|
||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||
|
|||||||||||||||
|
AT: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. CZ: Keine, außer:
|
|
Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) geht zusätzliche Verpflichtungen ein (vgl. beigefügte Liste „Zusätzliche Verpflichtungen durch einen Teil der EG-Mitgliedstaaten). |
||||||||||||
|
Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind. |
|
|
||||||||||||
|
DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. |
|
|
||||||||||||
|
DE: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. |
|
|
||||||||||||
|
DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. IT: Keine Beschränkungen für Versicherungsmathematiker. FI: Versicherungsdienstleistungen nach Nummer 3 Buchstabe a) der Vereinbarung dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle im Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Zweigstelle in Finnland angeboten werden. |
|
|
||||||||||||
|
FI: Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. |
|
|
||||||||||||
|
IT: Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. |
|
|
||||||||||||
|
SK: Eine gewerbliche Niederlassung ist für die Erbringung folgender Versicherungsdienstleistungen erforderlich:
SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleistungserbringer und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben. |
|
|
||||||||||||
|
AT: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. |
|
|
||||||||||||
|
CZ: Keine, außer: Folgende Versicherungsdienstleistungen dürfen nicht im Ausland erworben werden:
|
|
|
||||||||||||
|
DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. DE: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. |
|
|
||||||||||||
|
DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. IT: Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. SK: Versicherungsdienstleistungen unter Art der Erbringung 1, außer dass Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) nicht im Ausland erworben werden dürfen. |
|
|
||||||||||||
|
CZ: Keine, außer:
|
SE: Nicht in Schweden gegründete Sachversicherungsgesellschaften, die in Schweden tätig sind, werden nicht nach dem Nettoergebnis besteuert, sondern auf der Grundlage des Prämienaufkommens aus Direktversicherungsverträgen. SE: Versicherungsgesellschaften dürfen nur von im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Personen und von juristischen Personen gegründet werden, die im Europäischen Wirtschaftsraum registriert sind. |
|
||||||||||||
|
Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind. |
|
|
||||||||||||
|
FI: Der Geschäftsführer, mindestens ein Rechnungsprüfer und mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit. FI: Zweigstellen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für gesetzliche Sozialversicherungen (gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) erhalten. |
|
|
||||||||||||
|
FR: Die Niederlassung von Zweigstellen bedarf einer besonderen Zulassung des Leiters der Zweigstelle. EL: Das Recht auf Niederlassung erstreckt sich nicht auf die Einrichtung von Vertretungen und anderen Formen der geschäftlichen Präsenz von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Agenturen, Zweigstellen oder Hauptstellen nieder. IT: Zugang zum Beruf des Versicherungsmathematikers nur für natürliche Personen. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. IT: Die Genehmigung der Errichtung von Zweigstellen hängt von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörden ab. IE: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Vertretungen. |
|
|
||||||||||||
|
SK: Für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen ist eine Lizenz erforderlich. Unter den allgemeinen Bedingungen des Versicherungsgesetzes können ausländische Staatsangehörige Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik tätigen. Unter Versicherungsgeschäften sind Versicherungstätigkeiten einschließlich der Leistungen von Versicherungsmaklern und Rückversicherung zu verstehen. |
|
|
||||||||||||
|
Vermittlungsleistungen, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Slowakischen Republik zugunsten einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, die über eine Lizenz der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügt. |
|
|
||||||||||||
|
Vermittlungsverträge, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von in- und ausländischen Versicherungsgesellschaften erst geschlossen werden, nachdem von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Lizenz erteilt worden ist. |
|
|
||||||||||||
|
Die Finanzmittel spezifischer Versicherungsfonds lizenzierter Versicherer, die aus der Versicherung oder Rückversicherung von Versicherungsnehmern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik stammen, müssen bei einer in der Slowakischen Republik niedergelassenen Bank hinterlegt werden und dürfen nicht ins Ausland transferiert werden. |
|
|
||||||||||||
|
SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigstelle erfolgen. |
|
|
|
|||||||||||||
|
EL: Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands einer in Griechenland niedergelassenen Gesellschaft müssen Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sein. |
AT: Eine Zweigstelle muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden. DK: Der Generalvertreter einer Versicherungszweigstelle muss seit mindestens zwei Jahren in Dänemark ansässig sein, es sei denn, er ist Angehöriger eines Mitgliedstaats. Der Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie kann Ausnahmen zulassen. DK: Leiter und Mitglieder des Vorstands einer Gesellschaft müssen in Dänemark ansässig sein. Der Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie kann jedoch Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen werden ohne Diskriminierung genehmigt. IT: Versicherungsmathematiker müssen ihren Wohnsitz in Italien haben. |
|
||||||||||
|
|||||||||||||
|
IT: Ungebunden für „promotori di servizi finanziari“ (Verkäufer von Finanzprodukten).Ungebunden für Handel mit begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Keine, außer: Nur in der Tschechischen Republik niedergelassene Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit einer entsprechenden Lizenz dürfen
|
|
Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) geht zusätzliche Verpflichtungen ein (vgl. beigefügte Liste „Zusätzliche Verpflichtungen durch einen Teil der EG-Mitgliedstaaten“). |
||||||||||
|
Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für:
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder i) eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur rechtsfähigen Einrichtungen, Personengesellschaften und Alleinkaufleuten mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland erteilt wird, (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B., wenn ein Dienstleistungserbringer aus einem Drittstaat über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt) oder ii) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen. |
|
|
||||||||||
|
SK: Ungebunden für Handel mit begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen. |
|
|
||||||||||
|
Keine, außer:
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
Keine, außer: Nur in der Tschechischen Republik niedergelassene Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit einer entsprechenden Lizenz dürfen |
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für: |
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über die Sampo Bank vorgenommen. In besonderen, begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. SK: Ungebunden für Vermögensverwaltung. |
|
|
||||||||||
|
Keine, außer:
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||
|
CZ: Keine, außer:
|
|
|
||||||||||
|
Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern oder Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes, Investmentgesellschaften und Investmentfonds ist eine Genehmigung erforderlich, die aufgrund von Befähigung, persönlicher Integrität, Managementerfordernissen und materiellen Anforderungen erteilt wird. |
|
|
||||||||||
|
Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Tschechischen Nationalbank überwacht und überprüft, um ihre reibungslose und wirtschaftliche Abwicklung zu gewährleisten. |
|
|
||||||||||
|
DK: Finanzinstitute dürfen nur über Tochtergesellschaften nach dänischem Recht Wertpapiere an der Kopenhagener Börse handeln. FI: Mindestens die Hälfte der Gründer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrates und der Vertreter, der Geschäftsführer, der Bevollmächtigte und der Zeichnungsberechtigte des Finanzinstituts müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Ferner muss mindestens ein Rechnungsprüfer seinen Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. |
|
|
||||||||||
|
FI: Private Makler von börsengängigen Derivaten müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Ministeriums der Finanzen und sind an die Erfüllung der von diesem festgelegten Voraussetzungen geknüpft. FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über die Sampo Bank vorgenommen. In besonderen, begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. |
|
|
||||||||||
|
EL: Voraussetzung für die Errichtung und Geschäftstätigkeit von Zweigstellen ist die Einfuhr eines bestimmten Mindestbetrages an Devisen, der in Euro umgetauscht und während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit der ausländischen Bank in Griechenland dort verbleiben muss:
IT: Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. IT: Vertretungen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen. |
|
|
||||||||||
|
IT: Abrechnungsdienstleistungen, einschließlich der Endabrechnung, dürfen nur von Unternehmen erbracht werden, die von der Bank von Italien im Einvernehmen mit Consob ordnungsgemäß zugelassen sind und beaufsichtigt werden. IT: Wertpapiere dürfen nur von ordnungsgemäß zugelassenen Unternehmen öffentlich angeboten werden. IT: Zentralisierte Verwahr-, Treuhand- und Verwaltungsdienstleistungen dürfen nur von Unternehmen erbracht werden, die von Consob im Einvernehmen mit der Bank von Italien ordnungsgemäß zugelassen sind und beaufsichtigt werden. |
|
|
||||||||||
|
IT: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die den harmonisierten Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet sein und in Italien mit einer Zweigstelle niedergelassen sein. Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften und Gesellschaften für Wertpapieranlagen mit satzungsmäßigem Hauptsitz in der Gemeinschaft verwaltet werden. Auch Verwaltungsgesellschaften (geschlossene Anlagefonds und Immobilienfonds) müssen nach italienischem Recht gegründet sein. IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Unternehmen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet sein. Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Vollhafter nach irischem Recht gegründet sein. |
|
|
||||||||||
|
IE: Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder i) über eine Zulassung in Irland verfügen, wozu sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder ii) sie muss über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen verfügen. IE: Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung erfordert entweder i) eine Zulassung in Irland, wofür die betreffende Einrichtung in der Regel eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein Einzelkaufmann mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss (die Aufsichtsbehörde kann auch Zweigstellen von Drittstaatseinrichtungen zulassen), oder ii) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen. PT: Voraussetzung für die Niederlassung von Nichtgemeinschaftsbanken ist eine Einzelzulassung durch den Minister der Finanzen. Die Niederlassung muss der Leistungsfähigkeit des portugiesischen Bankensystems förderlich sein oder die Internationalisierung der portugiesischen Wirtschaft spürbar voranbringen. |
|
|
||||||||||
|
PT: Zweigstellen von Risikokapitalgesellschaften mit Hauptsitz in einem Drittstaat dürfen keine Risikokapitaldienstleistungen erbringen. Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften verwaltet werden. |
|
|
||||||||||
|
SK: Bankdienstleistungen dürfen nur von slowakischen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken mit einer von der Slowakischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilten Zulassung erbracht werden. Die Zulassung wird anhand von Kriterien erteilt, die insbesondere die Kapitalausstattung (Finanzkraft) und die berufliche Qualifikation, die Integrität und die Kompetenz der Führungskräfte für die geplanten Bankgeschäfte betreffen. Banken sind juristische Personen nach dem Recht der Slowakischen Republik, die als Aktiengesellschaften oder öffentliche (staatseigene) Finanzinstitutionen gegründet worden sind. |
|
|
||||||||||
|
Für den Erwerb einer Beteiligung am Eigenkapital bestehender Geschäftsbanken ist ab einer bestimmten Höhe eine vorherige Genehmigung der Slowakischen Nationalbank erforderlich. |
|
|
||||||||||
|
Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden. Für den Verkauf ihrer Wertpapiere und Anteilscheine im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik benötigen ausländische Investmentgesellschaften und Investitionsfonds nach dem Gesetz eine Genehmigung des Finanzministeriums. Für die Emission von Schuldverschreibungen im Inland oder im Ausland ist die Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich. |
|
|
||||||||||
|
Wertpapiere dürfen erst emittiert und gehandelt werden, wenn das Finanzministerium die Zulassung zum öffentlichen Handel nach dem Wertpapiergesetz erteilt hat. Für die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern und Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes ist eine Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich. Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Slowakischen Nationalbank reguliert. |
|
|
||||||||||
|
Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des körperlichen Eigentums an Wertpapieren werden im Wertpapierzentrum (Saldenausgleichs- und Verrechnungsstelle für Wertpapiere) aufgezeichnet. Das Wertpapierzentrum kann nur Transfers auf die Konten der Wertpapierinhaber vornehmen. Auf der Barseite erfolgen Saldenausgleich und Verrechnung über die Bankensaldenausgleichs- und -verrechnungsstelle (bei der die Slowakische Nationalbank ein wichtiger Anteilseigner ist) für die Pressburger Börse, eine Aktiengesellschaft oder das Jumbo-Konto für das RM-System Slovakia. |
|
|
||||||||||
|
SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht nach schwedischem Recht gegründeten Unternehmen darf nur in Form einer Zweigstelle bzw. bei Banken auch in Form einer Vertretung bestehen. |
|
|
||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||
|
Lebensversicherung (einschließlich Vermittlung): Gemäß den Versicherungsgesellschaftsgesetzen kann keine Versicherungsgesellschaft Lebensversicherungen in der Republik Zypern anbieten, wenn sie nicht im Besitz einer Zulassung als Versicherungsgesellschaft vom Superintendent of Insurance ist. Sachversicherung (einschließlich Vermittlung): Gemäß den Versicherungsgesellschaftsgesetzen kann keine Versicherungsgesellschaft Sachversicherungen (ausgenommen See-, Luftfahrt- und Transitversicherungen) in der Republik Zypern anbieten, wenn sie nicht im Besitz einer Zulassung als Versicherungsgesellschaft vom Superintendent of Insurance ist. Rückversicherung und Folgerückversicherung (einschließlich Vermittlung): Ausländische Rückversicherer, die vom Superintendent of Insurance (nach aufsichtsrechtlichen Kriterien) zugelassen worden sind, können den in Zypern gegründeten und zugelassenen Versicherungsgesellschaften die Rückversicherung oder Folgerückversicherung anbieten. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. EE: Keine. |
MT: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Ungebunden. PL: Ungebunden, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Keine. Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Ungebunden. |
|
||||||||||||||||
|
LV: Lebensversicherung, Sachversicherung und Versicherungsvermittlung: Ungebunden. Rückversicherung und Folgerückversicherung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Keine. |
|
|
||||||||||||||||
|
LT: Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See- und Luftfahrtversicherung) und Versicherungsvermittlung: Ungebunden. See- und Luftfahrtversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Keine. MT: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung und Versicherungsvermittlung: Keine. Lebensversicherung, Sachversicherung (außer für See-, Luftfahrt- und Transportversicherung), Rückversicherung und Folgerückversicherung (außer für See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Ungebunden. |
|
|
||||||||||||||||
|
PL: Ungebunden, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. |
|
|
||||||||||||||||
|
SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung: Die Versicherungsgeschäfte von Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit sind auf in der Republik Slowenien niedergelassene Aktiengesellschaften beschränkt. Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) und Rückversicherung und Folgerückversicherung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Ungebunden. |
|
|
||||||||||||||||
|
MT: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Ungebunden. PL: Ungebunden, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung: Die Versicherungsgeschäfte von Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit sind auf in der Republik Slowenien niedergelassene Aktiengesellschaften beschränkt |
MT: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Ungebunden. PL: Ungebunden, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Keine. |
|
||||||||||||||||
|
Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung): Ungebunden. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die Rückversicherungsgesellschaften in der Republik Slowenien haben bei der Einziehung der Versicherungsprämien Vorrang. Sind diese Gesellschaften nicht in der Lage, alle Risiken auszugleichen, so können diese im Ausland rück- und folgerückversichert werden. (Keine nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.) |
Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung): Ungebunden. |
|
||||||||||||||||
|
Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Keine. |
|
|
||||||||||||||||
|
Lebens- und Sachversicherung (einschließlich Vermittlung): Gemäß den Versicherungsgesellschaftsgesetzen kann keine Versicherungsgesellschaft Leistungen in oder von der Republik Zypern aus anbieten, wenn dies nicht vom Superintendent of Insurance genehmigt wurde. Ausländische Versicherungsgesellschaften können ihre Geschäftstätigkeit in der Republik Zypern über eine Zweigniederlassung oder Versicherungsagentur ausüben. Der ausländische Versicherer muss in seinem Herkunftsstaat zugelassen sein, bevor die Errichtung einer Zweigstelle oder Vertretung genehmigt werden kann. Für die Beteiligung Gebietsfremder an nach zyprischem Recht gegründeten Versicherungsgesellschaften ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. |
EE: Lebens- und Sachversicherung: Keine, außer dass der Anteil ausländischer Mitglieder der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung dem Anteil der ausländischen Beteiligung entsprechen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung betragen darf; der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben. Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Keine. |
|
||||||||||||||||
|
Rückversicherung und Folgerückversicherung (einschließlich Vermittlung): Versicherungsgesellschaften benötigen für ihre Tätigkeit als Rückversicherer in der Republik Zypern eine Genehmigung des Superintendent of Insurance. Für Investitionen Gebietsfremder in Rückversicherungsgesellschaften ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Der Anteil der ausländischen Beteiligung am Kapital zyprischer Rückversicherungsgesellschaften wird im Einzelfall festgelegt. Zurzeit bestehen keine zyprischen Rückversicherungsgesellschaften. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. |
SI: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Alleininhaber müssen ihren Wohnsitz in der Republik Slowenien haben. |
|
||||||||||||||||
|
EE, LV, LT: Keine |
|
|
||||||||||||||||
|
PL: Niederlassung in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigstelle nach Erteilung einer Lizenz möglich. |
|
|
||||||||||||||||
|
Höchstens 5 % von Versicherungsfonds dürfen im Ausland investiert werden. Personen, die in der Versicherungsvermittlung tätig sind, müssen eine Lizenz besitzen. Versicherungsvermittler müssen in Polen eine juristische Person gründen. |
|
|
||||||||||||||||
|
SI: Lebens- und Sachversicherung: Für die Niederlassung ist eine Lizenz des Finanzministeriums erforderlich. Ausländer können eine Versicherungsgesellschaft nur als Jointventure mit Inländern gründen; die Beteiligung der Ausländer ist auf 99 % beschränkt. |
|
|
||||||||||||||||
|
Die Beschränkung der ausländischen Beteiligung wird mit Erlass des neuen Gesetzes über Versicherungsgesellschaften aufgehoben. |
|
|
||||||||||||||||
|
Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an einer slowenischen Versicherungsgesellschaft eine vorherige Genehmigung des Finanzministeriums. |
|
|
||||||||||||||||
|
Das Finanzministerium trägt bei der Erteilung einer Lizenz oder Genehmigung für den Erwerb von Anteilen an einer slowenischen Versicherungsgesellschaft folgenden Kriterien Rechnung:
|
|
|
||||||||||||||||
|
Ungebunden für die ausländische Beteiligung an Versicherungsgesellschaften, die privatisiert werden. |
|
|
||||||||||||||||
|
Die Mitgliedschaft bei Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit ist auf in der Republik Slowenien niedergelassene Gesellschaften und dort ansässige natürliche Personen beschränkt. |
|
|
||||||||||||||||
|
Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die ausländische Beteiligung an Rückversicherungsgesellschaften ist auf eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital beschränkt. (Keine, außer für Zweigstellen, nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.) Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beratung und Schadenregulierung ist die Gründung einer juristischen Person mit Zustimmung des Büros für Versicherungen erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung ist die berufliche Niederlassung erforderlich. Beschränkung der Geschäftstätigkeit auf die unter A i) und ii) dieser Liste aufgeführten Tätigkeiten. |
|
|
||||||||||||||||
|
Rückversicherung und Folgerückversicherung: Ungebunden. Erbringung von Rückversicherungsdienstleistungen durch natürliche Personen nicht zulässig. EE, LV, LT, MT: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. PL: Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsvermittler. SI: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist; für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung ist neben einer Eignungsprüfung, der Mitgliedschaft im Verband der Versicherungsmathematiker der Republik Slowenien und der Beherrschung der slowenischen Sprache ein Wohnsitz in der Republik Slowenien erforderlich. |
Rückversicherung und Folgerückversicherung: Ungebunden. Erbringung von Rückversicherungsdienstleistungen durch natürliche Personen nicht zulässig. EE, LT, MT, SI: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. LV, PL: Keine. |
|
|
|||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||
MT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen.
MT: Keine Verpflichtungen. |
Teilsektoren x e), xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. Alle übrigen Teilsektoren: Ungebunden. EE: Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden. Genehmigung der Eesti Pank und Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle nach estnischem Recht erforderlich. EE, LT: Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden. |
Teilsektoren x e), xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. EE, LV, LT, SI: Keine. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Ungebunden, außer für: Teilsektor xv: Keine. |
|
||||||||||||||
MT: Keine Verpflichtungen. PL: Ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums.
|
LV: Ungebunden, außer für: Teilsektoren xi, xv und xvi: Keine. LT: Pensionsfondsverwaltung: gewerbliche Niederlassung erforderlich. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Ungebunden, außer für: Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen. SI: Teilsektoren xv und xvi: Keine. Ungebunden, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Ausländer können ausländische Wertpapiere nur über slowenische Banken und Wertpapiermakler anbieten. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht der Republik Slowenien sein. |
|
|
||||||||||||||
MT: Keine Verpflichtungen. PL: Nur Verpflichtungen für x e). |
|
|
|
||||||||||||||
MT: Keine Verpflichtungen. PL: Ausgenommen Beteiligung an Emissionen von Staatspapieren. SI: Ausgenommen Beteiligung an Emissionen von Staatsanleihen.
MT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen. |
Ungebunden — Für Gebietsansässige ist gemäß dem Devisenbewirtschaftungsgesetz eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich für die Aufnahme von Krediten in ausländischer Währung oder im Ausland, für den Transfer von Mitteln ins Ausland oder für die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen, die die Ausfuhr von Mitteln erfordern. Teilsektoren x e), xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. EE, LV, LT: Keine. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Ungebunden, außer für:
|
Teilsektoren x e), xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. EE, LV, LT, SI: Keine. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Ungebunden, außer für: Teilsektoren xv und xvi: Keine. |
|
||||||||||||||
MT: Keine Verpflichtungen. PL: Nur Bestandsverwaltung. SI: Ausgenommen Rentenfondsverwaltung. |
SI: Teilsektoren xv und xvi: Keine. Ungebunden, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur in der Republik Slowenien niedergelassene juristische Personen tätig werden. |
|
|
||||||||||||||
MT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen.
|
CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x e). Für neue Banken gelten folgende Erfordernisse:
|
Keine für zugelassene Niederlassungen. Teilsektor x e): Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und eingetragen worden ist. EE, LV, LT, MT, PL, SI: Keine. |
|
||||||||||||||
MT: Keine Verpflichtungen. PL: Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten. SI: Ausgenommen: Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf die Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und auf die Pensionsfondsverwaltung. |
Teilsektor x e): Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Unternehmen, die als Makler auftreten, dürfen nur Personen beschäftigen, die als Makler tätig sein dürfen, sofern sie über eine entsprechende Lizenz verfügen. Banken und Versicherungsgesellschaften dürfen keine Maklergeschäfte nicht tätigen, ihre Tochtermaklerunternehmen hingegen wohl. LV: Teilsektor xi:
|
|
|
||||||||||||||
|
MT: Ungebunden, außer für:
|
|
|
||||||||||||||
|
PL: Teilsektoren v, vi, viii und ix (ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums): Niederlassung einer Bank nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer zugelassenen Zweigstelle möglich. Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank. |
|
|
||||||||||||||
|
Teilsektoren x e), xi (ausgenommen Beteiligung an Emissionen von Staatspapieren), xiii (nur Bestandsverwaltung) und xvi (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten): Niederlassung, nach Erteilung einer Lizenz, nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigstelle einer ausländischen juristischen Person, die Wertpapierdienstleistungen erbringt. |
|
|
||||||||||||||
|
Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen und/oder ihre Nutzung im Ausland. |
|
|
||||||||||||||
|
SI: Teilsektoren xv und xvi: Keine. |
|
|
||||||||||||||
|
Für die Niederlassung aller Arten von Banken ist eine Lizenz der Bank von Slowenien erforderlich. |
|
|
||||||||||||||
|
Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an Banken eine vorherige Genehmigung der Bank von Slowenien. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) |
|
|
||||||||||||||
|
Mit einer Lizenz der Bank von Slowenien kann es Banken, Tochtergesellschaften und Zweigstellen ausländischer Banken je nach ihrem Kapital gestattet werden, alle oder beschränkte Bankdienstleistungen zu erbringen. |
|
|
||||||||||||||
|
Ungebunden für die ausländische Beteiligung an Banken, die privatisiert werden. |
|
|
||||||||||||||
|
Zweigstellen ausländischer Banken müssen nach dem Recht der Republik Slowenien gegründet werden und Rechtspersönlichkeit besitzen. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) |
|
|
||||||||||||||
|
Ungebunden für alle Arten von Hypothekenbanken, Spar- und Darlehenseinrichtungen. |
|
|
||||||||||||||
|
Ungebunden für die Errichtung privater Pensionsfonds (nicht obligatorischer Pensionsfonds). |
|
|
||||||||||||||
|
Verwaltungsgesellschaften sind Handelsgesellschaften, die ausschließlich für die Verwaltung von Investmentfonds gegründet worden sind. |
|
|
||||||||||||||
|
Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 20 % der Anteile oder Stimmrechte an Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt erforderlich. |
|
|
||||||||||||||
|
Eine Bevollmächtigte (Privatisierungs-) Investmentgesellschaft ist eine Investmentgesellschaft, die ausschließlich für die Sammlung von Eigentumszertifikaten (Gutscheinen) und den Erwerb von Anteilen nach den Privatisierungsvorschriften gegründet worden ist. Eine Bevollmächtigte Verwaltungsgesellschaft ist ausschließlich für die Verwaltung von Bevollmächtigten Investmentgesellschaften gegründet worden. |
|
|
||||||||||||||
|
Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 10 % der Anteile oder Stimmrechte an Bevollmächtigten (Privatisierungs-) Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt mit Zustimmung des Ministeriums für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung erforderlich. |
|
|
||||||||||||||
|
Die Investitionen der Investmentfonds in Wertpapiere ausländischer Emittenten sind auf 10 % der Investitionen der Investmentfonds beschränkt. Diese Wertpapiere werden an den von der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt vorher festgelegten Börsen notiert. |
|
|
||||||||||||||
|
Ausländer dürfen mit vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt als Anteilseigner oder Teilhaber mit bis zu 24 % des Kapitals an einer Börsenmaklergesellschaft beteiligt sein. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) |
|
|
||||||||||||||
|
Wertpapiere eines ausländischen Emittenten, die noch nicht im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien angeboten worden sind, dürfen nur von einer hierfür zugelassenen Börsenmaklergesellschaft oder Bank angeboten werden. Vor dem Angebot muss die Börsenmaklergesellschaft oder Bank die Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt einholen. |
|
|
||||||||||||||
|
Dem Antrag auf die Genehmigung, in der Republik Slowenien Wertpapiere eines ausländischen Emittenten anbieten zu dürfen, sind der Entwurf des Prospekts und Unterlagen darüber beizufügen, dass der Bürge für die Emission der Wertpapiere des ausländischen Emittenten eine Bank oder Börsenmaklergesellschaft ist, außer bei der Emission von Aktien eines ausländischen Emittenten. |
|
|
||||||||||||||
|
Teilsektor x e): Wer allein oder als Angestellter einer Maklergesellschaft als Makler tätig ist, muss die Kriterien für die Erteilung der entsprechenden Lizenz erfüllen. EE, LT, MT, SI: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. LV: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) und unter „Bank- und andere Finanzdienstleistungen“ nichts anderes bestimmt ist. PL: Teilsektoren v, vi, viii und ix (ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums): Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes bestimmt ist. Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank. Teilsektoren x e), xi (ausgenommen Beteiligung an Emissionen von Staatspapieren), xiii (nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen), xv und xvi (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten): Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes bestimmt ist. |
Teilsektor x e): Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. EE, LT, MT, SI: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. LV: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) und unter „Bank- und andere Finanzdienstleistungen“ nichts anderes bestimmt ist. PL: Keine. |
|
ZUSÄTZLICHE VERPFLICHTUNGEN EINES TEILS DER EG-MITGLIEDSTAATEN
(AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK)
Versicherung
a) |
Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) nimmt die enge Zusammenarbeit zwischen den Versicherungsregulierungs- und aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten zur Kenntnis und unterstützt sie in ihren Anstrengungen, verbesserte Aufsichtsstandards zu fördern. |
b) |
Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Direktversicherungsgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Eingang zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich die Behörde des Mitgliedstaats nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. |
c) |
Die Aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Direktversicherungsgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. |
d) |
Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) bemüht sich nach besten Kräften, Fragen zu prüfen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Versicherungen betreffen, und Probleme zu behandeln, die sich auf den Binnenmarkt für Versicherungen auswirken könnten. |
e) |
Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass die Prämien für die Kraftfahrzeugversicherung nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung mehrerer Risikofaktoren berechnet werden können. |
f) |
Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften für die Versicherungsbedingungen und Prämiensätze, die ein Versicherungsunternehmen zu verwenden beabsichtigt, eine vorherige Genehmigung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht erforderlich ist. |
g) |
Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften für eine Erhöhung der Prämien eine vorherige Genehmigung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht erforderlich ist. |
Sonstige Finanzdienstleistungen
a) |
Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, in Anwendung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Bankgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von 12 Monaten zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich der Mitgliedstaat nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. |
b) |
Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Bankgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. |
c) |
Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, in Anwendung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von sechs Monaten zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich der Mitgliedstaat nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. |
d) |
Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Wertpapierdienstleistungen, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. |
VEREINBARUNG ÜBER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
Der Gemeinschaft wurde die Möglichkeit eingeräumt, bei der Übernahme besonderer Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens nach einem anderen Konzept als dem der allgemeinen Bestimmungen von dessen Teil IV Titel III Kapitel II (Finanzdienstleistungen) vorzugehen. Es wurde vereinbart, dass dieses Konzept mit folgender Maßgabe angewandt werden kann:
i) |
Es steht nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens. |
ii) |
Es besteht keine Vermutung hinsichtlich des Grades der Liberalisierung, zu dem sich eine Vertragspartei nach diesem Abkommen verpflichtet. |
Die Gemeinschaft hat auf der Grundlage von Verhandlungen unter den gegebenenfalls aufgeführten Bedingungen und Voraussetzungen nach folgendem Konzept besondere Verpflichtungen in ihre Liste eingetragen.
A. Marktzugang
Grenzüberschreitender Handel
1. |
Die Gemeinschaft gestattet gebietsfremden Finanzdienstleistungserbringern, als Auftraggeber, durch einen Vermittler oder als Vermittler unter Bedingungen, mit denen die Inländerbehandlung gewährt wird, folgende Dienstleistungen zu erbringen:
|
2. |
Die Gemeinschaft gestattet ihren Gebietsansässigen, im Hoheitsgebiet Chiles die in folgenden Bestimmungen genannten Finanzdienstleistungen zu erwerben:
|
Gewerbliche Niederlassung
3. |
Die Gemeinschaft gewährt den Finanzdienstleistungserbringern Chiles das Recht, in ihrem Gebiet eine gewerbliche Niederlassung zu errichten oder auszubauen, auch durch Erwerb bestehender Unternehmen. |
4. |
Die Gemeinschaft kann Bedingungen und Verfahren für die Genehmigung der Errichtung und des Ausbaus einer gewerblichen Niederlassung festlegen, soweit sie ihre Verpflichtung aus Nummer 3 nicht umgehen und mit den übrigen Pflichten aus diesem Abkommen vereinbar sind. |
Vorübergehende Einreise von Personal
5. |
|
Diskriminierungsfreie Maßnahmen
6. |
Die Gemeinschaft bemüht sich, erhebliche negative Auswirkungen folgender Maßnahmen auf Finanzdienstleistungserbringer Chiles zu beseitigen oder zu begrenzen:
dies setzt jedoch voraus, dass die nach dieser Nummer getroffenen Maßnahmen die Finanzdienstleistungserbringer der Vertragspartei, die die Maßnahmen trifft, nicht unangemessen diskriminieren. |
7. |
Hinsichtlich der unter Nummer 6 Buchstaben a) und b) genannten diskriminierungsfreien Maßnahmen bemüht sich die Gemeinschaft, weder das derzeit vorhandene Ausmaß von Marktchancen noch die Vorteile, die die Finanzdienstleistungserbringer Chiles als Gruppe im Gebiet der Gemeinschaft bereits genießen, zu begrenzen oder zu beschränken; jedoch darf diese Verpflichtung nicht zu einer unangemessenen Diskriminierung der Finanzdienstleistungserbringer der Gemeinschaft führen. |
B. Inländerbehandlung
1. |
Unter Bedingungen, mit denen die Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt die Gemeinschaft den Finanzdienstleistungserbringern Chiles, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit dieser Nummer ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinschaft zu gewähren. |
2. |
Verlangt die Gemeinschaft, dass die Finanzdienstleistungserbringer Chiles Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarktes, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleistungserbringer der Gemeinschaft Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stellt die Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar solche Einrichtungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereit, so gewährleistet die Gemeinschaft, dass diese Einrichtungen den Finanzdienstleistungserbringern Chiles, die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassen sind, die Inländerbehandlung gewähren. |
C. Definitionen
Für die Zwecke dieses Konzepts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Gebietsfremder Finanzdienstleistungserbringer“ ist ein Finanzdienstleistungserbringer Chiles, der von einer Niederlassung im Hoheitsgebiet Chiles aus eine Finanzdienstleistung in das Gebiet der Gemeinschaft erbringt, unabhängig davon, ob dieser Finanzdienstleistungserbringer im Gebiet der Gemeinschaft eine gewerbliche Niederlassung hat oder nicht. |
2. |
„Gewerbliche Niederlassung“ ist eine Unternehmung im Gebiet der Gemeinschaft zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und umfasst hundertprozentige und andere Tochtergesellschaften, Jointventures, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Franchisegeschäfte, Zweigniederlassungen, Agenturen, Vertretungen und andere Organisationen. |
(1) Finnland, Österreich und Schweden haben keine horizontalen Vorbehalte für als öffentliche Versorgungsleistungen angesehene Dienstleistungen geltend gemacht.
(2) Erläuterung: Öffentliche Versorgungsleistungen bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da öffentliche Versorgungsleistungen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich.
(3) Ausnahmen von dieser Bedingung können zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wohnsitz nicht erforderlich ist.
(4) SI: Nach dem Gesetz über die Handelsgesellschaften gilt eine in der Republik Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt.
(5) Gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten umfassen z. B. folgende Sektoren: sonstige gewerbliche Dienstleistungen, Bau-, Vertriebs- und Tourismusdienstleistungen. Sie umfassen weder Telekommunikations- noch Finanzdienstleistungen.
(6) CZ: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung:
— |
a) Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt. |
— |
b) Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere. |
(7) PL: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung mit Beschränkungen für den Devisenumsatz und mit devisenrechtlichen (allgemeinen und individuellen) Genehmigungen; beschränkt sind u. a. der Kapitalfluss und Zahlungen in Devisen. Für folgende Devisentransaktionen ist eine Genehmigung erforderlich:
— |
Transfer von Devisen ins Ausland; |
— |
Transfer polnischer Währung nach Polen; |
— |
Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern; |
— |
Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer; |
— |
Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen; |
— |
Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland; |
— |
Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland; |
— |
Übernahme sonstiger Verpflichtungen mit ähnlicher Wirkung im Ausland. |
(8) SK: Die Einträge sind aus Gründen der Transparenz in die Liste aufgenommen worden.
(9) PL: Die Fußnote unter Marktzugang gilt auch für die Inländerbehandlung.
(10) Die Dauer des „vorübergehenden Aufenthalts“ wird von den Mitgliedstaaten festgelegt und richtet sich gegebenenfalls nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung. Die genaue Dauer ist je nach der in dieser Liste genannten Kategorie natürlicher Personen unterschiedlich. Für die Kategorie i) ist die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: EE — drei Jahre, verlängerbar um bis zu zwei weitere Jahre auf höchstens fünf Jahre; LV — fünf Jahre; LT — drei Jahre, für Führungskräfte um höchstens zwei weitere Jahre verlängerbar; PL und SI — ein Jahr, verlängerbar. Für die Kategorie ii) ist die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: EE — 90 Tage pro Halbjahr; PL — drei Monate; LT — drei Monate pro Jahr; HU, LV, SI — 90 Tage.
(11) Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge.
(12) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer im Hoheitsgebiet Chiles niedergelassenen juristischen Person, bei der es sich nicht um eine gemeinnützige Organisation handeln darf, beschäftigt und zur Erbringung einer Dienstleistung mittels einer gewerblichen Niederlassung vorübergehend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats versetzt werden; die betreffende juristische Person muss ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Büro, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) dieser juristischen Person erfolgen, die in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, tatsächlich gleichartige Dienstleistungen erbringt.
(13) Gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten umfassen z. B. folgende Sektoren: sonstige gewerbliche Dienstleistungen, Bau-, Vertriebs- und Tourismusdienstleistungen. Sie umfassen weder Telekommunikations- noch Finanzdienstleistungen.
(14) Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen chilenischer Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf Gemeinschaftsebene harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen die in dieser Liste aufgeführten Beschränkungen nur auf eine direkte gewerbliche Niederlassung von Chile aus und auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen von Chile aus anwenden. Ein Mitgliedstaat darf diese Beschränkungen, auch die die Niederlassung betreffenden, also nicht auf in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft niedergelassene chilenische Tochtergesellschaften anwenden, es sei denn, diese Beschränkungen können im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auch auf Gesellschaften oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten angewandt werden.
(15) CZ: Nach Aufhebung des Monopols für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wird die Erbringung dieser Dienstleistung ohne Diskriminierung den in der Tschechischen Republik niedergelassenen Dienstleistungserbringern offen stehen.
(16) IT: Die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und die Verarbeitung von Finanzdaten im Zusammenhang mit dem Handel mit Finanzinstrumenten kann verboten werden, wenn der Schutz der Investoren erheblich beeinträchtigt zu werden droht. Nur zugelassene Banken und Investmentgesellschaften müssen bei der Anlageberatung für Finanzinstrumente, bei der Beratung von Unternehmen hinsichtlich Kapitalstruktur, Unternehmensstrategie und damit zusammenhängenden Fragen sowie bei Beratung und Dienstleistungen bei Fusion und Erwerb von Unternehmen die Geschäftsführungsregeln einhalten. Die Beratungsdienstleistungen dürfen nicht die Verwaltung von Vermögen umfassen.
(17) IT: Zugelassene Personen, die zur gemeinsamen Vermögensverwaltung ermächtigt sind, haften für die Anlagetätigkeit ihrer beauftragten Berater (Gemeinsame Vermögensverwaltung, ohne OGAW).
ANHANG VII
FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Teil A — In der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Europäische Kommission |
GD Handel GD Binnenmarkt |
|
||||
Österreich |
Finanzministerium |
|
||||
Belgien |
Wirtschaftsministerium |
|
||||
|
Finanzministerium |
|
||||
Zypern |
Finanzministerium |
|
||||
Tschechische Republik |
Finanzministerium |
|
||||
Dänemark |
Wirtschaftsministerium |
|
||||
Estland |
Finanzministerium |
|
||||
Finnland |
Finanzministerium |
|
||||
Frankreich |
Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie |
|
||||
Deutschland |
Finanzministerium |
|
||||
Griechenland |
Bank von Griechenland |
|
||||
Ungarn |
Finanzministerium |
|
||||
Irland |
Irische Regulierungsbehörde für Finanzdienstleistungen |
|
||||
Italien |
Finanzministerium |
|
||||
Lettland |
Finanz- und Kapitalmarktkommission |
|
||||
Litauen |
Finanzministerium |
|
||||
Luxemburg |
Finanzministerium |
|
||||
Malta |
Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen |
|
||||
Niederlande |
Finanzministerium |
|
||||
Polen |
Finanzministerium |
|
||||
Portugal |
Finanzministerium |
|
||||
Slowakische Republik |
Finanzministerium |
|
||||
Slowenien |
Wirtschaftsministerium |
|
||||
Spanien |
Finanzministerium |
|
||||
Schweden |
Finanzaufsichtsbehörde |
|
||||
|
Schwedische Zentralbank |
|
||||
|
Schwedische Verbraucheragentur |
|
||||
Vereinigtes Königreich |
Finanzministerium |
|
ANHANG VIII
(Artikel 132 des Abkommens)
LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG
TEIL A
Liste der Gemeinschaft
Einleitung
1. |
Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt. |
2. |
Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden folgende Abkürzungen verwendet: |
„Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird.
„Zweigniederlassung“ einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.
Sektor oder Teilsektor |
Beschränkungen der Inländerbehandlung im Bereich der Niederlassung |
||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||
Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren |
|
||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||
|
Gründung juristischer Personen AT: Unbeschadet der geltenden Verträge können ausländische natürliche Personen ein Gewerbe zu gleichen Bedingungen ausüben wie Österreicher. Jedoch ist der zuständigen Behörde ein Nachweis dafür vorzulegen, dass österreichische natürliche Personen bei der Ausübung des entsprechenden Gewerbes im Heimatland des Ausländers nicht diskriminiert werden. Kann dieser Nachweis nicht vorgelegt werden, so muss die ausländische natürliche Person förmlich die Gleichstellung mit Inländern beantragen. Hat der Inhaber einer Gewerbeerlaubnis keinen ständigen Wohnsitz in Österreich, so ist die Bestellung eines „gewerberechtlichen Geschäftsführers“ mit ständigem Wohnsitz in Österreich erforderlich. Um eine Gewerbeerlaubnis erhalten zu können, müssen ausländische juristische Personen und Personengesellschaften eine Niederlassung gründen und einen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit ständigem Wohnsitz in Österreich bestellen. Unbeschadet der geltenden Verträge müssen ausländische Vertreter die Gleichstellung mit Inländern beantragen. FI: Mindestens die Hälfte der Gründer einer Aktiengesellschaft müssen natürliche Personen mit Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder juristische Personen mit Sitz in einem der EWR-Staaten sein, sofern das Ministerium für Handel und Industrie nicht eine Ausnahme zulässt. SE: Eine Aktiengesellschaft kann von einem oder mehreren Gründern gegründet werden. Ein Gründer muss entweder seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine juristische Person mit Sitz im EWR sein. Eine Personengesellschaft kann nur Gründer sein, wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz im EWR haben (1). Der Geschäftsführer und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen. |
||||||||||||||||
|
CZ: Ausländische natürliche Personen können ein Gewerbe zu gleichen Bedingungen ausüben wie Tschechen. Jedoch ist für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und für die Gründung und Leitung eines Unternehmens durch ausländische natürliche Personen die Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister erforderlich, es sei denn, die Person hat ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum). Hat die natürliche/juristische Person keinen ständigen Wohnsitz/Sitz im EWR, so muss sie ferner Angaben oder Unterlagen über die Belastung des ausländischen Vermögen des Unternehmens — sofern die Gültigkeit einer Sicherheit von ihrer Veröffentlichung abhängt — und einige weitere Angaben im Handelsregister hinterlegen. Vor der Eintragung ins Handelsregister müssen ausländische juristische Personen eine Niederlassung in der Tschechischen Republik gründen und einen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik bestellen. MT: Anträge Gebietsfremder auf Emission, Erwerb, Verkauf und Rückkauf nicht an der Maltesischen Börse notierter Wertpapiere von in Malta gegründeten oder zu gründenden Gesellschaften müssen vom Registrar of Companies bei der Maltesischen Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen (MFSA, Malta Financial Services Authority) gebilligt werden. Dies gilt nicht für Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 des Einkommensteuergesetzes (internationale Holding-/Handelsgesellschaften) und für Gesellschaften, die ein nach dem Handelsschifffahrtsgesetz registriertes Schiff besitzen, sofern die Beteiligung Gebietsansässiger nicht mehr als 20 v. H. beträgt. PL: Ausländer, die eine Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet Polens erhalten haben, deren Aufenthalt geduldet wird, denen in Polen der Flüchtlingsstatus gewährt worden ist oder die in seinem Hoheitsgebiet vorläufigen Schutz genießen, können im Hoheitsgebiet Polens nach den gleichen Vorschriften eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und ausüben wie Polen. Sofern in ratifizierten internationalen Übereinkünften nichts anderes bestimmt ist, können Ausländer unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Hoheitsgebiet Polens nach den gleichen Vorschriften eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und ausüben wie in Polen ansässige Unternehmer. Ist die Gegenseitigkeit nicht gegeben, so können Ausländer im Hoheitsgebiet Polens eine Erwerbstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben; sie können auch diesen Gesellschaften beitreten oder Anteile oder Kapitalbeteiligungen an ihnen erwerben und kaufen. |
||||||||||||||||
|
Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften SE: Eine ausländische Gesellschaft (die in Schweden keine juristische Person gegründet hat) muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. SE: Der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben (1). SE: Ausländer und Schweden ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und bei der örtlichen Behörde eintragen lassen. LT: Mindestens ein Leiter der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft muss seinen Wohnsitz in Litauen haben. PL: Zweigniederlassungen — Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet Polens können ausländische Unternehmer unter der Bedingung der Gegenseitigkeit Zweigniederlassungen gründen, sofern in ratifizierten internationalen Übereinkünften nichts anderes bestimmt ist. Die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung muss der des ausländischen Unternehmers entsprechen, und es ist eine Person zu bestellen, die zur Vertretung des ausländischen Unternehmers befugt ist. Die Zweigniederlassung muss eingetragen sein und getrennte Bücher führen. |
||||||||||||||||
|
Vertretungen — Ausländische Unternehmer können Vertretungen gründen. Die Geschäftstätigkeit der Vertretung darf nur Werbung für den ausländischen Unternehmer umfassen. Die Vertretung muss eingetragen sein und getrennte Bücher führen. |
||||||||||||||||
|
SI: Ausländische Gesellschaften können Zweigniederlassungen gründen, sofern die Muttergesellschaft im Herkunftsstaat seit mindestens einem Jahr in einem gerichtlichen Register eingetragen ist. |
||||||||||||||||
|
Juristische Personen AT: Nur Österreicher und juristische Personen und Unternehmen mit Sitz in Österreich können Aktionäre der Österreichischen Nationalbank sein. Die Mitglieder des Direktoriums müssen Österreicher sein. FI: Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer muss ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben, sofern das Ministerium für Handel und Industrie nicht eine Ausnahme für die Gesellschaft zulässt. FI: Für den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaft oder eines großen Unternehmens (mit mehr als 1 000 Beschäftigten oder mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von mehr als 167 Mio. EUR) verleihen, benötigen Ausländer eine Genehmigung der finnischen Behörden; die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde. Ein Ausländer, der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und ein Gewerbe als privater Unternehmer oder als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Ist eine ausländische Organisation oder Stiftung nach dem Recht eines EWR-Staates gegründet worden und hat sie dort ihren satzungsmäßigen Sitz, so benötigt sie für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder eines Gewerbes durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland keine Erlaubnis. |
||||||||||||||||
|
Erwerb von Immobilien AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden oder nicht. CY: Ungebunden. CZ: Immobilien können nur von natürlichen Personen mit ständigem Wohnsitz und juristischen Personen mit Sitz oder Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik erworben werden. Eine Sonderregelung gilt für landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder, die nur von Gebietsansässigen (natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz und juristische Personen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik) erworben werden können; die Beteiligung an der Privatisierung staatseigener landwirtschaftlicher Grundstücke und Wälder ist auf die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik beschränkt. EE: Vorbehalt für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Wäldern sowie von Grundstücken in grenznahen Gebieten. DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen. ES: Vorbehalt für den Erwerb von Immobilien durch Regierungen, öffentliche Einrichtungen und öffentliche Unternehmen von Drittstaaten. EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/90 in der Fassung des Gesetzes 1969/91 ist für den Erwerb von Immobilien in grenznahen Gebieten, der entweder direkt oder durch Beteiligung am Eigenkapital einer nicht an der Griechischen Börse notierten Gesellschaft, die Immobilien in diesen Gebieten besitzt, oder einen Wechsel der Aktionäre dieser Gesellschaft erfolgt, eine Genehmigung der zuständigen Behörden (im Falle natürlicher oder juristischer Personen aus Drittstaaten des Ministeriums der Verteidigung) erforderlich. IE: Für den Erwerb von Rechten an irischen Grundstücken benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen. |
||||||||||||||||
|
HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. LT: Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer (natürliche und juristische Personen); sie können diese Immobilien jedoch nach dem in den litauischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren verwalten oder nutzen. LV: Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. MT: Die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Erwerb von Immobilien gelten weiter. SI: In der Republik Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien erwerben. In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen (2) können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden. Für den Erwerb des Eigentums an Immobilien, die bis zu 10 km von der Grenze entfernt liegen, durch Gesellschaften, deren Kapital oder deren Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich juristischen Personen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds gehören, ist eine besondere Genehmigung erforderlich. SK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung. IT: Ungebunden für den Erwerb von Immobilien. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer und ausländische juristische Personen eine Genehmigung. PL: Ungebunden, außer für: Kauf einer abgeschlossenen Wohnung oder Kauf von Immobilien durch einen ausländischen Staatsangehörigen, der nach Erhalt der Daueraufenthaltsgenehmigung seit mindestens fünf Jahren in Polen ansässig ist; Kauf von Immobilien (ausgenommen Gebäude) mit einer Gesamtfläche von höchstens 0,4 ha in städtischen Gebieten in Polen durch eine juristische Person mit Sitz in Polen, die direkt oder indirekt durch eine ausländische natürliche Person oder eine ausländische juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz im Ausland kontrolliert wird. |
||||||||||||||||
|
Investitionen CY: Portefeuille-Investitionen: Investoren aus Drittstaaten können nur in bis zu 49 v. H. des Aktienkapitals von an der Zyprischen Börse notierten zyprischen Gesellschaften investieren. Die Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Investitionen können von zyprischen Börsenmaklern und öffentlichen Gesellschaften ohne Vorlage an die Zyprische Zentralbank vorgenommen werden. CY: Das eingezahlte Kapital von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Finanzbedarf stehen; die Gebietsfremden müssen ihren Beitrag durch Einfuhr von Devisen finanzieren. Beträgt die Beteiligung der Gebietsfremden mehr als 24 v. H., so muss der zusätzliche Finanzbedarf für Betriebskapital und sonstige Zwecke entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung der Gebietsansässigen und der Gebietsfremden am Eigenkapital des Unternehmens aus inländischen und ausländischen Quellen gedeckt werden. Im Falle von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften muss das gesamte Kapital für die Erstinvestition aus ausländischen Quellen aufgebracht werden. Die Darlehensaufnahme im Inland ist erst nach Beginn der Durchführung des Projekts und nur zur Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs zulässig. ES: Ausländische Regierungen und ausländische öffentliche Stellen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen Regierungen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Stellen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung. FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 v. H. der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 v. H. eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gelten folgende Bestimmungen:
FR: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. FR: Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. HU: Die Beteiligung an der Veranstaltung von Glücksspielen, Wetten, Lotterien u. Ä. ist dem Staat vorbehalten. IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiter gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung und Energie tätig sind, von einer Genehmigung des Ministeriums für Finanzen abhängig gemacht werden. LT: Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien sind nach dem Gesetz über ausländische Investitionen verboten. MT: Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen die gleiche Kapitalausstattung wie Gesellschaften, die ganz im Eigentum von Gebietsansässigen stehen: private companies — 500 MTL (von denen mindestens 20 v. H. voll eingezahlt sein müssen); public companies — 200 MTL (von denen mindestens 25 v. H. voll eingezahlt sein müssen). Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. PT: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der portugiesischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. |
||||||||||||||||
|
PL: Für die Niederlassung einer Gesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist in folgenden Fällen eine Genehmigung erforderlich:
|
||||||||||||||||
|
CY: Nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz ist die Darlehensaufnahme durch Gebietsfremde im Inland in der Regel nicht zulässig. SK: Im Zusammenhang mit laufenden Zahlungen ist der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke beschränkt. Im Zusammenhang mit Kapitalzahlungen ist für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich. |
||||||||||||||||
|
Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen und juristischen Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. AT: Für alle Ausländer gilt hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung das Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz. Darüber hinaus gilt für ausländische Arbeitnehmer, einschließlich Personal in Schlüsselpositionen und Investoren, nicht jedoch für Angehörige der EWR-Staaten, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, einschließlich der Arbeitsmarktprüfung und des Quotensystems. Tätigt ein Investor eine Investition, die sich positiv auf die österreichische Wirtschaft insgesamt oder auf einen ganzen Sektor der österreichischen Wirtschaft auswirkt, so kann für ihn und im Einzelfall auch für in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal auf die Arbeitsmarktprüfung verzichtet werden. Investoren, die den Nachweis erbringen, dass sie mit mindestens 25 v. H. an einer Personengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt sind und einen entscheidenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausüben, werden von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes befreit. LT: Mindestens ein Leiter der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft muss seinen Wohnsitz in Litauen haben. MT: Die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über die Aufenthaltsdauer. Die Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse werden von der maltesischen Regierung nach eigenem Ermessen erteilt. SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen. |
Sektor oder Teilsektor |
Beschränkungen der Inländerbehandlung im Bereich der Niederlassung |
||||||||||
|
|||||||||||
|
|
||||||||||
|
AT: Vorbehalt. CY: Beteiligung aus Drittstaaten von bis zu 49 v. H. zulässig. Richtbetrag für die Mindestinvestition: 100 000 CYP. FR: Vorbehalt für die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe durch Angehörige von Drittstaaten und für den Erwerb von Rebflächen. HU: Ungebunden. IE: Vorbehalt für den Erwerb von Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke durch Angehörige von Drittstaaten, sofern nicht eine Genehmigung erteilt wird; Investitionen von Angehörigen von Drittstaaten in Mehlmühlen. LT: Ungebunden für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, Binnengewässern und Wäldern durch Ausländer (natürliche und juristische Personen) im Einklang mit dem Verfassungsrecht. MT: Ungebunden. SK: Vorbehalt für den Erwerb von Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke und sonstigen Grundstücken nach dem Devisengesetz, sofern nicht eine Genehmigung erteilt wird. |
||||||||||
|
|
||||||||||
|
AT: Erwerb eines Anteils von 25 v. H. oder mehr an in Österreich registrierten Schiffen. BE: Vorbehalt für den Erwerb von unter belgischer Flagge fahrenden Schiffen durch Reedereien, die ihren Hauptverwaltungssitz nicht in Belgien haben. CY: Beteiligung aus Drittstaaten von bis zu 49 v. H. zulässig. Richtbetrag für die Mindestinvestition: 100 000 CYP. DK: Vorbehalt für das Eigentum von nicht in der Gemeinschaft Ansässigen an in der gewerbsmäßigen Fischerei tätigen Unternehmen zu einem Drittel oder mehr; Eigentum von nicht in der Gemeinschaft Ansässigen an unter dänischer Flagge fahrenden Schiffen, ausgenommen über ein in Dänemark gegründetes Unternehmen. FR: Vorbehalt für die Niederlassung von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates oder eines EFTA-Staates besitzen, in den staatseigenen Küstengebieten zum Zwecke der Fisch-/Muschel-/Algenkultur. FI: Vorbehalt für das Eigentum an unter finnischer Flagge fahrenden Schiffen, einschließlich Fischereifahrzeugen, ausgenommen über ein in Finnland gegründetes Unternehmen. FR: Vorbehalt für das Eigentum nach Erwerb eines Anteils von mehr als 50 v. H. an einem unter französischer Flagge fahrenden Schiff, sofern das Schiff nicht vollständig im Eigentum von Unternehmen steht, die ihren Hauptverwaltungssitz in Frankreich haben. DE: Die Hochseefischereilizenz wird nur für Fahrzeuge erteilt, die berechtigt sind, unter deutscher Flagge zu fahren. Dies sind Fischereifahrzeuge, die mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder von Gesellschaften stehen, die nach den Gemeinschaftsvorschriften gegründet worden sind und ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben. Der Einsatz des Schiffes muss von einer Person mit Wohnsitz in Deutschland geleitet und überwacht werden. Um eine Fischereilizenz zu erhalten, müssen alle Fischereifahrzeuge bei den zuständigen Küstenstaaten registriert sein, in denen die Schiffe ihren Heimathafen haben. EE: Schiffe sind berechtigt, unter estnischer Flagge zu fahren, wenn sie ihren Heimathafen in Estland haben und mehrheitlich im Eigentum von estnischen Staatsangehörigen in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft oder von juristischen Personen mit Sitz in Estland stehen, in deren Vorstand estnische Staatsangehörige über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen. EL: Das Eigentum an einem unter griechischer Flagge fahrenden Schiff ist für natürliche oder juristische Personen aus Drittstaaten auf 49 v. H. beschränkt. HU: Ungebunden. IE: Vorbehalt für den Erwerb von in Irland registrierten Hochseefischereifahrzeugen durch Angehörige von Drittstaaten. IT: Vorbehalt für den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an unter italienischer Flagge fahrenden Schiffen oder an Reedereien mit Sitz in Italien durch Ausländer ohne Wohnsitz in der Gemeinschaft; Erwerb von unter italienischer Flagge fahrenden Schiffen, die für die Fischerei in italienischen Hoheitsgewässern eingesetzt werden. LT: Ungebunden. LV: Vorbehalt für die Eintragung des Eigentums an lettischen Fischereifahrzeugen für natürliche Personen, die nicht entweder Staatsangehörige oder nicht die lettische Staatsangehörigkeit besitzende Einwohner der Republik Lettland sind oder nicht lettische juristische Personen sind, ausgenommen über ein in Lettland gegründetes Unternehmen. MT: Ungebunden. |
||||||||||
|
NL: Vorbehalt für das Eigentum an unter niederländischer Flagge fahrenden Schiffen, sofern die Investition nicht von nach niederländischem Recht gegründeten Reedereien getätigt wird, die in den Niederlanden niedergelassen sind und ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in den Niederlanden haben. PT: Vorbehalt für das Eigentum an unter portugiesischer Flagge fahrenden Schiffen, ausgenommen über ein in Portugal gegründetes Unternehmen. SE: Vorbehalt für den Erwerb eines Anteils von 50 v. H. oder mehr an unter schwedischer Flagge fahrenden Schiffen, ausgenommen über ein in Schweden gegründetes Unternehmen; Gründung von oder Erwerb eines Anteils von 50 v. H. oder mehr an Unternehmen, die in der gewerbsmäßigen Fischerei in schwedischen Hoheitsgewässern tätig sind, sofern nicht eine Genehmigung erteilt wird. Nach den schwedischen Fischereivorschriften bestehen Beschränkungen der Fischereirechte und besondere Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge eine Lizenz erhalten und Teil der schwedischen Fischereiflotte werden können. SK: Vorbehalt für das Eigentum an unter slowakischer Flagge fahrenden Schiffen, ausgenommen über ein in der Slowakischen Republik gegründetes Unternehmen. UK: Vorbehalt für den Erwerb von unter britischer Flagge fahrenden Schiffen, sofern die Investition nicht zu mindestens 75 v. H. britischen Staatsangehörigen und/oder Gesellschaften gehört, die zu mindestens 75 v. H. britischen Staatsangehörigen gehören, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Vereinigten Königreich haben. Die Schiffe müssen vom Vereinigten Königreich aus verwaltet, geleitet und kontrolliert werden. |
||||||||||
|
|
||||||||||
|
CZ: Ungebunden. EL: Das Recht auf Exploration und Gewinnung aller Mineralien, mit Ausnahme von Kohlenwasserstoffen, festen Brennstoffen, radioaktiven Mineralien und Erdwärmepotenzial, ist von einer Konzession des griechischen Staates abhängig, die nach Zustimmung des Ministerrats erteilt wird. ES: Vorbehalt für Investitionen aus Drittstaaten in strategische Mineralien. FR: Gebietsfremde können sich in der Bergbauindustrie nur in Form einer französischen oder europäischen Tochtergesellschaft niederlassen, deren Geschäftsführer seinen Wohnsitz in Frankreich oder einem anderen Land haben und seinen Wohnort der örtlichen Präfektur melden muss. HU: Das Recht auf Prospektion, Exploration und Gewinnung aller mineralische Rohstoffe ist u. U. von einer befristeten Konzession des ungarischen Staates abhängig. LT: Ungebunden. MT: Ungebunden. EG: Vorbehalt für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: Wird festgestellt, dass die Behandlung, die ein Drittland Unternehmen aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu diesen Tätigkeiten und ihrer Ausübung gewährt, nicht der Behandlung vergleichbar ist, die die Gemeinschaft den Unternehmen aus diesem Land gewährt, so könnte der Rat nach der Richtlinie 94/22/EG vom 30. Mai 1994 (ABl. L 164 vom 30.6.1994) auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, einem Unternehmen, das von dem betreffenden Drittland und/oder von Staatsangehörigen dieses Landes effektiv kontrolliert wird, die Genehmigung zu versagen (Gegenseitigkeit). |
||||||||||
|
|
||||||||||
|
Keine. |
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
|
|
||||||||||
Sonstiges verarbeitendes Gewerbe |
AT: Bedingung für die Herstellung ziviler Waffen und deren Munition ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates. Bedingung für die Herstellung militärischer Waffen und deren Munition ist die Staatsangehörigkeit Österreichs. Juristische Personen und Personengesellschaften: satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltungssitz in Österreich. Der gewerberechtliche Geschäftsführer oder die vertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschafter müssen EWR-Staatsangehörige sein. |
||||||||||
|
|
||||||||||
|
AT: Ungebunden. CZ: Ungebunden. FR: Konzessionen und Genehmigungen für die Stromgewinnung aus Wasserkraft können nur Franzosen und Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten sowie Angehörigen von Drittstaaten erteilt werden, mit denen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen über die Stromgewinnung aus Wasserkraft geschlossen worden sind. FI: Vorbehalt für Investitionen in Unternehmen, die mit Kernenergie oder Kernmaterial umgehen. EL: Feste Brennstoffe, radioaktive Mineralien und geothermische Energie: Natürlichen und juristischen Personen aus Drittländern darf keine Explorationsgenehmigung erteilt werden. Das Gewinnungsrecht ist von einer Konzession des griechischen Staates abhängig, die nach Zustimmung des Ministerrates erteilt wird. HU: Ungebunden. LV: Staatliches Monopol im Stromsektor. MT: Ungebunden. PT: Vorbehalt für Investitionen in Unternehmen, die sich mit der Einfuhr und der Beförderung von Erdgas und mit der Versorgung mit Erdgas befassen. Die portugiesische Regierung kann die Bedingungen festlegen, die ein Unternehmen erfüllen muss, das in diesem Bereich tätig sind will. SK: Vereinbarkeit mit der Energiepolitik der Slowakischen Republik erforderlich. Vorbehalt für Investitionen in Unternehmen, die als natürliche Monopole gelten. Die Regierung kann die Einfuhr und die Ausfuhr von Strom und Gas in folgenden Fällen beschränken:
|
(1) Ausnahmen von dieser Bedingung können zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wohnsitz nicht erforderlich ist.
(2) SI: Nach dem Gesetz über die Handelsgesellschaften gilt eine in der Republik Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt.
(3) CZ: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung:
a) Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt.
b) Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere.
— |
Transfer von Devisen ins Ausland; |
— |
Transfer polnischer Währung nach Polen; |
— |
Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern; |
— |
Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer; |
— |
Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen; |
— |
Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland; |
— |
Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland; |
— |
Transfer von Devisen ins Ausland; |
— |
Transfer polnischer Währung nach Polen; |
— |
Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern; |
— |
Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer; |
— |
Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen; |
— |
Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland; |
— |
Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland; |
— |
Übernahme sonstiger Verpflichtungen mit ähnlicher Wirkung im Ausland. |
— |
Transfer von Devisen ins Ausland; |
— |
Transfer polnischer Währung nach Polen; |
— |
Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern; |
— |
Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer; |
— |
Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen; |
— |
Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland; |
— |
Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland; |
— |
Übernahme sonstiger Verpflichtungen mit ähnlicher Wirkung im Ausland. |
(5) SK: Die Einträge sind aus Gründen der Transparenz in die Liste aufgenommen worden.
ANHANG IX
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: GELTUNGSBEREICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT
(Artikel 137 des Abkommens)
Anlage 1
BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF ZENTRALER EBENE
BESCHAFFUNGSSTELLEN, FÜR DIE DIE BESTIMMUNGEN DIESES TITELS GELTEN
ABSCHNITT 2
Beschaffungsstellen der Mitgliedstaaten
CZECH REPUBLIC
1. |
Ministerstvo dopravy (Ministry of Transport) |
2. |
Ministerstvo informatiky (Ministry of Informatics) |
3. |
Ministerstvo financí (Ministry of Finance) |
4. |
Ministerstvo kultury (Ministry of Culture) |
5. |
Ministerstvo obrany (Ministry of Defence) (1) |
6. |
Ministerstvo pro místní rozvoj (Ministry for Regional Development) |
7. |
Ministerstvo práce a sociálních věcí (Ministry of Labour and Social Affairs) |
8. |
Ministerstvo průmyslu a obchodu (Ministry of Industry and Trade) |
9. |
Ministerstvo spravedlnosti (Ministry of Justice) |
10. |
Ministerstvo školství, mládeže a tělovýchovy (Ministry of Education, Youth and Sports) |
11. |
Ministerstvo vnitra (Ministry of the Interior) |
12. |
Ministerstvo zahraničních věcí (Ministry of Foreign Affairs) |
13. |
Ministerstvo zdravotnictví (Ministry of Health) |
14. |
Ministerstvo zemědělství (Ministry of Agriculture) |
15. |
Ministerstvo životního prostředí (Ministry of the Environment) |
16. |
Poslanecká sněmovna PČR (Chamber of Deputies of the Parliament of the Czech Republic) |
17. |
Senát PČR (Senate of the Parliament of the Czech Republic) |
18. |
Kancelář prezidenta (Office of the President) |
19. |
Český statistický úřad (Czech Statistical Office) |
20. |
Český úřad zeměměřičský a katastrální (Czech Office for Surveying, Mapping and Cadastre) |
21. |
Úřad průmyslového vlastnictví (Industrial Property Office) |
22. |
Úřad pro ochranu osobních údajů (Office for Personal Data Protection) |
23. |
Bezpečnostní informační služba (Security Information Service) |
24. |
Národní bezpečnostní úřad (National Security Authority) |
25. |
Česká akademie věd (Academy of Sciences of the Czech Republic) |
26. |
Vězeňská služba (Prison Service) |
27. |
Český báňský úřad (Czech Mining Authority) |
28. |
Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (Office for the Protection of Competition) |
29. |
Správa státních hmotných rezerv (Administration of the State Material Reserves) |
30. |
Státní úřad pro jadernou bezpečnost (State Office for Nuclear Safety) |
31. |
Komise pro cenné papíry (Czech Securities Commission) |
32. |
Energetický regulační úřad (Energy Regulatory Office) |
33. |
Úřad vlády České republiky (Office of the Government of the Czech Republic) |
34. |
Ústavní soud (Constitutional Court) |
35. |
Nejvyšší soud (Supreme Court) |
36. |
Nejvyšší správní soud (Supreme Administrative Court) |
37. |
Nejvyšší státní zastupitelství (Supreme Public Prosecutor's Office) |
38. |
Nejvyšší kontrolní úřad (Supreme Audit Office) |
39. |
Kancelář Veřejného ochránce práv (Office of the Public Defender of Rights) |
40. |
Grantová agentura České republiky (Grant Agency of the Czech Republic) |
41. |
Český úřad bezpečnosti práce (Czech Authority of Safety Work) |
42. |
Český telekomunikační úřad (Czech Telecommunication Office) |
ESTONIA
1. |
Vabariigi Presidendi Kantselei (Office of the President of the Republic of Estonia) |
2. |
Eesti Vabariigi Riigikogu (Parliament of the Republic of Estonia) |
3. |
Eesti Vabariigi Riigikohus (Supreme Court of the Republic of Estonia) |
4. |
Riigikontroll (The State Audit Office of the Republic of Estonia) |
5. |
Õiguskantsler (Legal Chancellor) |
6. |
Riigikantselei (The State Chancellery) |
7. |
Rahvusarhiiv (The National Archives of Estonia) |
8. |
Haridus- ja Teadusministeerium (Ministry of Education and Research) |
9. |
Justiitsministeerium (Ministry of Justice) |
10. |
Kaitseministeerium (Ministry of Defence) (1) |
11. |
Keskkonnaministeerium (Ministry of Environment) |
12. |
Kultuuriministeerium (Ministry of Culture) |
13. |
Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium (Ministry for Economy and Communication) |
14. |
Põllumajandusministeerium (Ministry of Agriculture) |
15. |
Rahandusministeerium (Ministry of Finance) |
16. |
Siseministeerium (Ministry of Internal Affairs) |
17. |
Sotsiaalministeerium (Ministry of Social Affairs) |
18. |
Välisministeerium (Ministry of Foreign Affairs) |
19. |
Keeleinspektsioon (The Language Inspectorate) |
20. |
Riigiprokuratuur (Prosecutor's Office) |
21. |
Teabeamet (The Information Board) |
22. |
Maa-amet (Land Board) |
23. |
Keskkonnainspektsioon (Environmental Inspectorate) |
24. |
Metsakaitse- ja Metsauuenduskeskus (Centre of Forest Protection and Silviculture) |
25. |
Muinsuskaitseamet (The Heritage Conservation Inspectorate) |
26. |
Patendiamet (Patent Office) |
27. |
Tehnilise Järelevalve Inspektsioon (The Technical Inspectorate) |
28. |
Energiaturu Inspektsioon (The Energy Market Inspectorate) |
29. |
Tarbijakaitseamet (The Consumer Protection Board) |
30. |
Riigihangete Amet (Public Procurement Office) |
31. |
Eesti Patendiraamatukogu (Estonian Patent Library) |
32. |
Taimetoodangu Inspektsioon (The Plant Production Inspectorate) |
33. |
Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (Agricultural Registers and Information Board) |
34. |
Veterinaar- ja Toiduamet (The Veterinary and Food Board) |
35. |
Konkurentsiamet (The Competition Board) |
36. |
Maksu — ja Tolliamet (Tax and Customs Board) |
37. |
Statistikaamet (Statistical Office) |
38. |
Kaitsepolitseiamet (The Security Police Board) |
39. |
Proovikoda (Assay Office) |
40. |
Kodakondsus- ja Migratsiooniamet (Citizenship and Migration Board) |
41. |
Piirivalveamet (The Border Guard Administration) |
42. |
Politseiamet (The Police Board) |
43. |
Kohtuekspertiisi ja Kriminalistika Keskus (Centre of Forensic and Criminalistic Science) |
44. |
Keskkriminaalpolitsei (Central Criminal Police) |
45. |
Päästeamet (The Rescue Board) |
46. |
Andmekaitse Inspektsioon (The Data Protection Inspectorate) |
47. |
Ravimiamet (Agency of Medicines) |
48. |
Sotsiaalkindlustusamet (Social Insurance Board) |
49. |
Tööturuamet (Labour Market Board) |
50. |
Tervishoiuamet (Health Care Board) |
51. |
Tervisekaitseinspektsioon (Health Protection Inspectorate) |
52. |
Tööinspektsioon (Labour Inspectorate) |
53. |
Lennuamet (Civil Aviation Administration) |
54. |
Maanteeamet (Road Administration) |
55. |
Sideamet (Communications Board) |
56. |
Veeteede Amet (Maritime Administration) |
57. |
Raudteeamet (Estonian Railway Administration) |
CYPRUS
1. |
|
2. |
Υπουργικό Συμβούλιο (Council of Ministers) |
3. |
Βουλή των Αντιπροσώπων (House of Representatives) |
4. |
Δικαστική Υπηρεσία (Judicial Service) |
5. |
Νομική Υπηρεσία της Δημοκρατίας (Law Office of the Republic) |
6. |
Ελεγκτική Υπηρεσία της Δημοκρατίας (Audit Office of the Republic) |
7. |
Επιτροπή Δημόσιας Υπηρεσίας (Public Service Commission) |
8. |
Επιτροπή Εκπαιδευτικής Υπηρεσίας (Educational Service Commission) |
9. |
Γραφείο Επιτρόπου Διοικήσεως (Office of the Commissioner for Administration (Ombudsman)) |
10. |
Επιτροπή Προστασίας Ανταγωνισμού (Commission for the Protection of Competition) |
11. |
Υπηρεσία Εσωτερικού Ελέγχου (Internal Audit Service) |
12. |
Γραφείο Προγραμματισμού (Planning Bureau) |
13. |
Γενικό Λογιστήριο της Δημοκρατίας (Treasury of the Republic) |
14. |
Γραφείο Επιτρόπου Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα (Office of the Personal Character Data Protection Commissioner) |
15. |
Γραφείο Επιτρόπου Νομοθεσίας (Law Commissioner Office) |
16. |
Γραφείο Εφόρου Δημοσίων Ενισχύσεων (Office of the Commissioner for the Public Aid) |
17. |
Υπουργείο Άμυνας (Ministry of Defence) (1) |
18. |
|
19. |
|
20. |
|
21. |
|
22. |
|
23. |
Υπουργείο Εξωτερικών (Ministry of Foreign Affairs) |
24. |
|
25. |
Υπουργείο Παιδείας και Πολιτισμού (Ministry of Εducation and Culture) |
26. |
|
27. |
|
LATVIA
1. |
Valsts prezidenta kanceleja (Chancellery of the State President) |
2. |
Saeimas kanceleja (Chancellery of the Parliament) |
3. |
Aizsardzības ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Defence and institutions subordinate to it and under its supervision) (1) |
4. |
Ārlietu ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Foreign Affairs and institutions subordinate to it and under its supervision) |
5. |
Ekonomikas ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Economics and institutions subordinate to it and under its supervision) |
6. |
Finanšu ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Finance and institutions subordinate to it and under its supervision) |
7. |
Iekšlietu ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of the Interior and institutions subordinate to it and under its supervision) |
8. |
Izglītības un zinātnes ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Education and Science and institutions subordinate to it and under its supervision) |
9. |
Kultūras ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Culture and institutions subordinate to it and under its supervision) |
10. |
Labklājības ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Welfare and institutions subordinate to it and under its supervision) |
11. |
Reģionālās attīstības un pašvaldību lietu ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Regional Development and local governments and institutions subordinate to it and under its supervision) |
12. |
Satiksmes ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Transport and institutions subordinate to it and under its supervision) |
13. |
Tieslietu ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Justice and institutions subordinate to it and under its supervision) |
14. |
Veselības ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Health and institutions subordinate to it and under its supervision) |
15. |
Vides ministrija un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Environment and institutions subordinate to it and under its supervision) |
16. |
Zemkopības ministrija un tās pārraudzībā esošās iestādes (Ministry of Agriculture and institutions under its supervision) |
17. |
Īpašu uzdevumu ministrs bērnu un ģimenes lietās un tā pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Minister for Special Assignments for Children and Family Affairs and institutions subordinate to it and under its supervision) |
18. |
Īpašu uzdevumu ministrs sabiedrības integrācijas lietās un tā pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (Minister for Special Assignments for Integration Affairs and institutions subordinate to it and under its supervision) |
19. |
Augstākās izglītības padome (Council of Higher Education) |
20. |
Eiropas lietu birojs (European Affairs Bureau) |
21. |
Valsts kanceleja un tās pakļautībā un pārraudzībā esošās iestādes (State Chancellery and institutions subordinate to it and under its supervision) |
22. |
Centrālā vēlēšanu komisija (Central Election Commission) |
23. |
Finansu un kapitāla tirgus komisija (Financial and Capital Market Commission) |
24. |
Latvijas Banka (Bank of Latvia) |
25. |
Nacionālie bruņotie spēki (National Armed Forces) |
26. |
Nacionālā radio un televīzijas padome (National Broadcasting Council) |
27. |
Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija (Public Utilities Commission) |
28. |
Satversmes aizsardzības birojs (Constitution Defence Bureau) |
29. |
Valsts cilvēktiesību birojs (State Human Rights Bureau) |
30. |
Valsts kontrole (State Audit Office) |
31. |
Satversmes tiesa (Constitutional Court) |
32. |
Augstākā tiesa (Supreme Court) |
33. |
Prokuratūra un tās pārraudzībā esošās iestādes (Prosecutor's Office and institutions under its supervision) |
LITHUANIA
1. |
Prezidento kanceliarija (Chancellery of the Office of the President) |
2. |
Seimo kanceliarija (Chancellery of the Seimas (Parliament)) |
3. |
Konstitucinis Teismas (The Constitutional Court) |
4. |
Vyriausybės kanceliarija (Chancellery of the Government) |
5. |
Aplinkos ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Environment and institutions under the Ministry) |
6. |
Finansų ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Finance and institutions under the Ministry) |
7. |
Krašto apsaugos ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of National Defence and institutions under the Ministry) (1) |
8. |
Kultūros ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Culture and institutions under the Ministry) |
9. |
Socialinės apsaugos ir darbo ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Social Security and Labour and institutions under the Ministry) |
10. |
Susisiekimo ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Transport and Communications and institutions under the Ministry) |
11. |
Sveikatos apsaugos ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Health and institutions under the Ministry) |
12. |
Švietimo ir mokslo ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Education and Science and institutions under the Ministry) |
13. |
Teisingumo ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Justice and institutions under the Ministry) |
14. |
Ūkio ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Economy and institutions under the Ministry) |
15. |
Užsienio reikalų ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Foreign Affairs and institutions under the Ministry) |
16. |
Vidaus reikalų ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Internal Affairs and institutions under the Ministry) |
17. |
Žemės ūkio ministerija ir įstaigos prie ministerijos (Ministry of Agriculture and institutions under the Ministry) |
18. |
Nacionalinė teismų administracija (National Courts Administration) |
19. |
Lietuvos kariuomenė ir jos padaliniai (Lithuanian Armed Forces and structure thereof) (1) |
20. |
Generalinė prokuratūra (The General Public Prosecutor's Office) |
21. |
Valstybės kontrolė (State Control) |
22. |
Lietuvos bankas (Bank of Lithuania) |
23. |
Specialiųjų tyrimų tarnyba (Special Investigation Service) |
24. |
Konkurencijos taryba (Competition Council) |
25. |
Lietuvos gyventojų genocido ir rezistencijos tyrimo centras (Genocide and Resistance Research Centre of Lithuania) |
26. |
Nacionalinė sveikatos taryba (National Health Council) |
27. |
Moterų ir vyrų lygių galimybių kontrolieriaus tarnyba (Office of the Equal Opportunities Ombudsman) |
28. |
Vaiko teisių apsaugos kontrolieriaus įstaiga (Children's Rights Ombudsmen Institution) |
29. |
Seimo kontrolierių įstaiga (Ombudsman Office of the Seimas) |
30. |
Valstybinė lietuvių kalbos komisija (State Commission of the Lithuanian Language) |
31. |
Valstybinė paminklosaugos komisija (State Commission for Cultural Heritage Protection) |
32. |
Vertybinių popierių komisija (Lithuanian Security Commission) |
33. |
Vyriausioji rinkimų komisija (Central Electoral Committee) |
34. |
Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (Chief Commission of Official Ethics) |
35. |
Etninės kultūros globos taryba (Council for the Protection of Ethnic Culture) |
36. |
Žurnalistų etikos inspektoriaus tarnyba (Office of the Inspector of Journalists' Ethics) |
37. |
Valstybės saugumo departamentas (State Security Department) |
38. |
Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (National Control Commission for Prices and Energy) |
39. |
Vyriausioji administracinių ginčų komisija (Chief Administrative Disputes Commission) |
40. |
Mokestinių ginčų komisija (Commission on Tax Disputes) |
41. |
Valstybinė lošimų priežiūros komisija (State Gambling Supervisory Commission) |
42. |
Lietuvos archyvų departamentas (Lithuanian Archives Department) |
43. |
Europos teisės departamentas (European Law Department) |
44. |
Lietuvos mokslo taryba (The Lithuanian Council of Science) |
45. |
Ginklų fondas (Weaponry Fund) |
46. |
Lietuvos valstybinis mokslo ir studijų fondas (Lithuanian State Science and Studies Foundation) |
47. |
Informacinės visuomenės plėtros komitetas (Information Society Development Committee) |
48. |
Kūno kultūros ir sporto departamentas (Lithuanian State Department of Physical Culture and Sport) |
49. |
Ryšių reguliavimo tarnyba (Lithuanian Telecommunications Regulator) |
50. |
Statistikos departamentas (Department of Statistics) |
51. |
Tautinių mažumų ir išeivijos departamentas (Department of National Minorities and Lithuanians Living Abroad) |
52. |
Valstybinė atominės energetikos saugos inspekcija (State Nuclear Safety Inspectorate) |
53. |
Valstybinė duomenų apsaugos inspekcija (State Data Protection Inspectorate) |
54. |
Valstybinė maisto ir veterinarijos tarnyba (State Food and Veterinary Service) |
55. |
Valstybinė ligonių kasa (State Patients' Fund) |
56. |
Valstybinė tabako ir alkoholio kontrolės tarnyba (State Tobacco and Alcohol Control Service) |
57. |
Viešųjų pirkimų tarnyba (Public Procurement Office) |
58. |
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (The Supreme Court of Lithuania) |
59. |
Lietuvos apeliacinis teismas (The Court of Appeal of Lithuania) |
60. |
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (The Supreme Administrative Court of Lithuania) |
61. |
Apygardų teismai (County Courts of Lithuania) |
62. |
Apygardų administraciniai teismai (County Administrative Courts of Lithuania) |
63. |
Apylinkių teismai (District Courts of Lithuania) |
HUNGARY
1. |
Belügyminisztérium (Ministry of the Interior) |
2. |
Egészségügyi, Szociális és Családügyi Minisztérium (Ministry of Health, Social and Family Affairs) |
3. |
Foglalkoztatáspolitikai és Munkaügyi Minisztérium (Ministry of Employment Policy and Labour Affairs) |
4. |
Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium (Ministry of Agriculture and Rural Development) |
5. |
Gazdasági és Közlekedési Minisztérium (Ministry of Economy and Transport) |
6. |
Gyermek-, Ifjúsági és Sportminisztérium (Ministry of Children, Youth and Sports) |
7. |
Honvédelmi Minisztérium (Ministry of Defence) (1) |
8. |
Igazságügyi Minisztérium (Ministry of Justice) |
9. |
Informatikai és Hírközlési Minisztérium (Ministry of Informatics and Communications) |
10. |
Környezetvédelmi és Vízügyi Minisztérium (Ministry of Environment and Water Management) |
11. |
Külügyminisztérium (Ministry of Foreign Affairs) |
12. |
Miniszterelnöki Hivatal (Prime Minister's Office) |
13. |
Nemzeti Kulturális Örökség Minisztériuma (Ministry of Cultural Heritage) |
14. |
Oktatási Minisztérium (Ministry of Education) |
15. |
Pénzügyminisztérium (Ministry of Finance) |
16. |
Központi Szolgáltatási Főigazgatóság (Central Services Directorate) |
MALTA
1. |
Uffiċċju tal-President (Office of the President) |
2. |
Uffiċċju ta' l-Iskrivan tal-Kamra tad-Deputati (Office of the Clerk to the House of Representatives) |
3. |
Uffiċċju tal-Prim Ministru (Office of the Prime Minister) (2) |
4. |
Ministeru għall-Politika Soċjali (Ministry for Social Policy) |
5. |
Ministeru ta' l-Edukazzjoni (Ministry of Education) |
6. |
Ministeru tal-Finanzi u l-Affarijiet Ekonomiċi (Ministry of Finance and Economic Affairs) |
7. |
Ministeru tar-Riżorsi u l-Infrastruttura (Ministry for Resources and Infrastructure) |
8. |
Ministeru tat-Turiżmu (Ministry for Tourism) |
9. |
Ministeru għat-Trasport u Komunikazzjoni (Ministry for Transport and Communications) |
10. |
Ministeru tal-Ġustizzja u l-Intern (Ministry for Justice and Home Affairs) |
11. |
Ministeru għall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent (Ministry for Rural Affairs and the Environment) |
12. |
Ministeru għal Għawdex (Ministry for Gozo) |
13. |
Ministeru tas-Saħħa (Ministry of Health) |
14. |
Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin (Ministry of Foreign Affairs) |
15. |
Ministeru għat-Teknoloġija ta' l-Informazzjoni u Investiment (Ministry for Information Technology and Investment) |
16. |
Ministeru għaż-Żgħażagħ u l-Kultura (Ministry for Youth and the Arts) |
POLAND
1. |
Kancelaria Prezydenta RP (Chancellery of the President of the Republic of Poland) |
2. |
Kancelaria Sejmu RP (Chancellery of the Sejm) |
3. |
Kancelaria Senatu RP (Chancellery of the Senate) |
4. |
Sąd Najwyższy (Supreme Court) |
5. |
Naczelny Sąd Administracyjny (Supreme Administrative Court) |
6. |
Trybunał Konstytucyjny (Constitutional Court) |
7. |
Najwyższa Izba Kontroli (Supreme Chamber of Control) |
8. |
Biuro Rzecznika Praw Obywatelskich (Office of the Ombudsman) |
9. |
Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji (National Broadcasting Council) |
10. |
Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych (Inspector General for the Protection of Personal Data) |
11. |
Państwowa Komisja Wyborcza (State Election Commission) |
12. |
Krajowe Biuro Wyborcze (National Election Office) |
13. |
Państwowa Inspekcja Pracy (National Labour Inspectorate) |
14. |
Biuro Rzecznika Praw Dziecka (Office of the Children's Rigths Ombudsman) |
15. |
Kancelaria Prezesa Rady Ministrów (Prime Minister's Chancellery) |
16. |
Ministerstwo Finansów (Ministry of Finance) |
17. |
Ministerstwo Gospodarki Pracy i Polityki Społecznej (Ministry of Economy, Labour and Social Policy) |
18. |
Ministerstwo Kultury (Ministry of Culture) |
19. |
Ministerstwo Nauki i Informatyzacji (Ministry of Science and Informatisation) |
20. |
Ministerstwo Obrony Narodowej (Ministry of National Defence) (1) |
21. |
Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi (Ministry of Agriculture and Rural Development) |
22. |
Ministerstwo Skarbu Państwa (Ministry of the State Treasury) |
23. |
Ministerstwo Sprawiedliwości (Ministry of Justice) |
24. |
Ministerstwo Infrastruktury (Ministry of Infrastructure) |
25. |
Ministerstwo Środowiska (Ministry of Environment) |
26. |
Ministerstwo Spraw Wewnętrznych i Administracji (Ministry of Internal Affairs and Administration) |
27. |
Ministerstwo Spraw Zagranicznych (Ministry of Foreign Affairs) |
28. |
Ministerstwo Zdrowia (Ministry of Health) |
29. |
Ministerstwo Edukacji Narodowej i Sportu (Ministry of National Education and Sport) |
30. |
Urząd Komitetu Integracji Europejskiej (Office of the Committee for European Integration) |
31. |
Rządowe Centrum Studiów Strategicznych (Government Centre for Strategic Studies) |
32. |
Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agency for Restructuring and Modernisation of Agriculture) |
33. |
Agencja Rynku Rolnego (Agriculture Market Agency) |
34. |
Agencja Własności Rolnej Skarbu Państwa (State Treasury Agricultural Property Agency) |
35. |
Narodowy Fundusz Zdrowia (National Health Fund) |
36. |
Polska Akademia Nauk (Polish Academy of Science) |
37. |
Polskie Centrum Akredytacji (Polish Acreditation Centre) |
38. |
Polski Komitet Normalizacyjny (Polish Committee for Standardisation) |
39. |
Rządowe Centrum Legislacji (Government Legislation Centre) |
40. |
Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Social Insurance Office) |
41. |
Komisja Nadzoru Ubezpieczeń i Funduszy Emerytalnych (Insurance and Pension Funds Supervisiory Commission) |
42. |
Komisja Papierów Wartościowych i Giełd (Polish Securities and Exchange Commission) |
43. |
Główny Urząd Miar (Main Office of Measures) |
44. |
Urząd Patentowy Rzeczpospolitej Polskiej (Patent Office of the Republic of Poland) |
45. |
Urząd Regulacji Energetyki (The Energy Regulatory Authority of Poland) |
46. |
Urząd do Spraw Kombatantów i Osób Represjonowanych (Office for Military Veterans and Victims of Repression) |
47. |
Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad (The General Directorate of National Roads and Motorways) |
48. |
Urząd Transportu Kolejowego (Office for Railroad Transport) |
49. |
Urząd Głównego Inspektora Transportu Drogowego (Office of the Main Inspector of Road Transport) |
50. |
Główny Urząd Geodezji i Kartografii (The Main Office of Geodesy and Cartography) |
51. |
Główny Urząd Nadzoru Budowlanego (The Main Office for Construction Supervision) |
52. |
Urząd Lotnictwa Cywilnego (The Main Office for Civil Aviation) |
53. |
Urząd Regulacji Telekomunikacji i Poczty (Office for Telecommunication Regulation and Post) |
54. |
Naczelna Dyrekcja Archiwów Państwowych (The Main Directorate for National Archives) |
55. |
Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Farmers Social Security Fund) |
56. |
Główny Inspektorat Inspekcji Ochrony Roślin i Nasiennictwa (The Main Inspectorate for the Inspection of Plant and Seeds Protection) |
57. |
Główny Inspektorat Jakości Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych (The Main Inspectorate of Commercial Quality of Agri-Food Products) |
58. |
Główny Inspektorat Weterynarii (The Main Veterinary Inspectorate) |
59. |
Komenda Główna Państwowej Straży Pożarnej (The Chief Command of the National Fire-guard) |
60. |
Komenda Główna Policji (The Chief Police Command) |
61. |
Komenda Główna Straży Granicznej (The Chief Boarder Guards Command) |
62. |
Urząd do Spraw Repatriacji i Cudzoziemców (Office for Repatriation and Foreigners) |
63. |
Urząd Zamówień Publicznych (Public Procurement Office) |
64. |
Wyższy Urząd Górniczy (Main Mining Office) |
65. |
Główny Inspektorat Ochrony Środowiska (The Main Inspectorate for Environment Protection) |
66. |
Państwowa Agencja Atomistyki (State Atomic Agency) |
67. |
Główny Inspektorat Farmaceutyczny (Main Pharmaceutical Inspectorate) |
68. |
Główny Inspektorat Sanitarny (Main Sanitary Inspectorate) |
69. |
Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego (Internal Security Agency) |
70. |
Agencja Wywiadu (Foreign Intelligence Agency) |
71. |
Główny Urząd Statystyczny (Main Statistical Office) |
72. |
Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Office for Competition and Consumer Protection) |
73. |
Urząd Służby Cywilnej (Civil Service Office) |
74. |
Instytut Pamięci Narodowej — Komisja Ścigania Zbrodni Przeciwko Narodowi Polskiemu (National Remembrance Institute — Commission for the Prosecution of Crimes Against the Polish Nation) |
75. |
Państwowa Agencja Inwestycji Zagranicznych (State Foreign Investment Agency) |
76. |
Polska Konfederacja Sportu (Polish Confederation of Sport) |
77. |
Narodowy Bank Polski (National Bank of Poland) |
78. |
Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej (The National Fund for Environmental Protection and Water Management) |
79. |
Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych (State Fund for the Rehabilitation of the Disabled) |
80. |
Polskie Centrum Badań i Certyfikacji (Polish Centre for Testing and Certification) |
81. |
Agencja Mienia Wojskowego (Agency for Military Property) (1) |
SLOVENIA
1. |
Predsednik Republike Slovenije (President of the Republic of Slovenia) |
2. |
Državni zbor (The National Assembly) |
3. |
Državni svet (The National Council) |
4. |
Varuh človekovih pravic (The Ombudsman) |
5. |
Ustavno sodišče (The Constitutional Court) |
6. |
Računsko sodišče (The Court of Audits) |
7. |
Državna revizijska komisja (The National Review Commission) |
8. |
Slovenska akademija znanosti in umetnosti (The Slovenian Academy of Science and Art) |
9. |
Vladne službe (The Government Services) |
10. |
Ministrstvo za finance (Ministry of Finance) |
11. |
Ministrstvo za notranje zadeve (Ministry of Internal Affairs) |
12. |
Ministrstvo za zunanje zadeve (Ministry of Foreign Affairs) |
13. |
Ministrstvo za obrambo (Ministry of Defence) (1) |
14. |
Ministrstvo za pravosodje (Ministry of Justice) |
15. |
Ministrstvo za gospodarstvo (Ministry of the Economy) |
16. |
Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano (Ministry of Agriculture, Forestry and Food) |
17. |
Ministrstvo za promet (Ministry of Transport) |
18. |
Ministrstvo za okolje, prostor in energijo (Ministry of Environment, Spatial Planning and Energy) |
19. |
Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve (Ministry of Labour, Family and Social Affairs) |
20. |
Ministrstvo za zdravje (Ministry of Health) |
21. |
Ministrstvo za informacijsko družbo (Ministry of Information Society) |
22. |
Ministrstvo za šolstvo, znanost in šport (Ministry of Education, Science and Sport) |
23. |
Ministrstvo za kulturo (Ministry of Culture) |
24. |
Vrhovno sodišče Republike Slovenije (The Supreme Court of the Republic of Slovenia) |
25. |
Višja sodišča (Higher Courts) |
26. |
Okrožna sodišča (District Courts) |
27. |
Okrajna sodišča (County Courts) |
28. |
Vrhovno tožilstvo Republike Slovenije (The Supreme Prosecutor of the Republic of Slovenia) |
29. |
Okrožna državna tožilstva (Districts' State Prosecutors) |
30. |
Družbeni pravobranilec Republike Slovenije (Social Attorney of the Republic of Slovenia) |
31. |
Državno pravobranilstvo Republike Slovenije (National Attorney of the Republic of Slovenia) |
32. |
Upravno sodišče Republike Slovenije (Administrative Court of the Republic of Slovenia) |
33. |
Senat za prekrške Republike Slovenije (Senat of Minor Offenses of the Republic of Slovenia) |
34. |
Višje delovno in socialno sodišče v Ljubljani (Higher Labour and Social Court) |
35. |
Delovna sodišča (Labour Courts) |
36. |
Sodniki za prekrške (Judges of Minor Offenses) |
37. |
Upravne enote (Local Administration Units) |
SLOVAKIA
1. |
Kancelária Prezidenta Slovenskej republiky (The Office of the President of the Slovak Republic) |
2. |
Národná rada Slovenskej republiky (National Council of the Slovak Republic) |
30 |
Úrad vlády Slovenskej republiky (The Office of the Government of the Slovak Republic) |
4. |
Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky (Ministry of Foreign Affairs) |
5. |
Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky (Ministry of Economy of the Slovak Republic) |
6. |
Ministerstvo obrany Slovenskej republiky (Ministry of Defence of the Slovak Republic) (1) |
7. |
Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Ministry of the Interior of the Slovak Republic) |
8. |
Ministerstvo financií Slovenskej republiky (Ministry of Finance of the Slovak Republic) |
9. |
Ministerstvo kultúry Slovenskej republiky (Ministry of Culture of the Slovak Republic) |
10. |
Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky (Ministry of Health of the Slovak Republic) |
11. |
Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky (Ministry of Labour, Social Affairs and Family of the Slovak Republic) |
12. |
Ministerstvo školstva Slovenskej republiky (Ministry of Education of the Slovak Republic) |
13. |
Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky (Ministry of Justice of the Slovak Republic) |
14. |
Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky (Ministry of Environment of the Slovak Republic) |
15. |
Ministerstvo pôdohospodárstva Slovenskej republiky (Ministry of Agriculture of the Slovak Republic) |
16. |
Ministerstvo dopravy, pôšt a telekomunikácií Slovenskej republiky (Ministry of Transport, Posts and Telecommunication of the Slovak Republic) |
17. |
Ministerstvo výstavby a regionálneho rozvoja Slovenskej republiky (Ministry of Construction and Regional Development of the Slovak Republic) |
18. |
Ústavný súd Slovenskej republiky (Constitutional Court of the Slovak Republic) |
19. |
Najvyšší súd Slovenskej republiky (Supreme Court of the Slovak Republic) |
20. |
Generálna prokuratúra Slovenskej republiky (Public Prosecution of the Slovak Republic) |
21. |
Najvyšší kontrolný úrad Slovenskej republiky (Supreme Audit Office of the Slovak Republic) |
22. |
Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (Antimonopoly Office of the Slovak Republic) |
23. |
Úrad pre verejné obstarávanie (Office for Public Procurement) |
24. |
Štatistický úrad Slovenskej republiky (Statistical Office of the Slovak Republic) |
25. |
Úrad geodézie, kartografie a katastra Slovenskej republiky (Office of the Land Register of the Slovak Republic) |
26. |
Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky (Office of Standards, Metrology and Testing of the Slovak Republic) |
27. |
Telekomunikačný úrad Slovenskej republiky (Telecommunications Office of the Slovak Republic) |
28. |
Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky (Industrial Property Office of the Slovak Republic) |
29. |
Úrad pre finančný trh (Office for the Finance Market) |
30. |
Národný bezpečnostný úrad (National Security Office) |
31. |
Poštový úrad (Post Office) |
32. |
Úrad na ochranu osobných údajov (Office for Personal Data Protection) |
33. |
Kancelária verejného ochrancu práv (Ombudsman's Office |
Anlage 2
BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF SUBZENTRALER EBENE UND EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
BESCHAFFUNGSSTELLEN, FÜR DIE DIE BESTIMMUNGEN DIESES TITELS GELTEN
LISTEN DER EINRICHTUNGEN UND KATEGORIEN VON EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
XVI. CZECH REPUBLIC
— |
Fond národního majetku (National Property Fund) |
— |
Pozemkový fond (Land Fund) |
— |
and other state funds |
— |
Česká národní banka (Czech National Bank) |
— |
Česká televize (Czech Television) |
— |
Český rozhlas (Czech Radio) |
— |
Rada pro rozhlasové a televizní vysílání (The Council for Radio and Television Broadcasting) |
— |
Česká konsolidační agentura (Czech Consolidation Agency) |
— |
Health insurance agencies |
— |
Universities |
— |
and other legal entities established by a special Act which for their operation and in compliance with budget regulations use money from the state budget, state funds, contributions of international institutions, district authority budget, or budgets of self-governing territorial divisions. |
XVII. ESTONIA
Bodies:
— |
Eesti Kunstiakadeemia (Estonian Academy of Arts) |
— |
Eesti Liikluskindlustuse Fond (Estonian Traffic Insurance Foundation) |
— |
Eesti Muusikaakadeemia (Estonian Academy of Music) |
— |
Eesti Põllumajandusülikool (Estonian Agricultural University) |
— |
Eesti Raadio (Estonian Radio) |
— |
Eesti Teaduste Akadeemia (Estonian Academy of Sciences) |
— |
Eesti Televisioon (Estonian Television) |
— |
Hoiuste Tagamise Fond (Deposit Guarantee Fund) |
— |
Hüvitusfond (Compensation Fund) |
— |
Kaitseliidu Peastaap (The Defence League Headquarters) |
— |
Keemilise ja Bioloogilise Füüsika Instituut (National Institute of Chemical Physics and Biophysics) |
— |
Keskhaigekassa (Central Health Insurance Fund) |
— |
Kultuurkapital (Cultural Endowment of Estonia) |
— |
Notarite Koda (The Chamber of Notaries) |
— |
Rahvusooper Estonia (Estonian National Opera) |
— |
Rahvusraamatukogu (National Library of Estonia) |
— |
Tallinna Pedagoogikaülikool (Tallinn Pedagogical University) |
— |
Tallinna Tehnikaülikool (Tallinn Technical University) |
— |
Tartu Ülikool (University of Tartu) |
Categories:
— |
Other legal persons governed by public law whose public works contracts are subject to State control |
XVIII. CYPRUS
— |
Αρχή Ανάπτυξης Ανθρώπινου Δυναμικού Κύπρου (Human Resource Development Authority) |
— |
Αρχή Κρατικών Εκθέσεων (Cyprus State Fair Authority) |
— |
Επιτροπή Σιτηρών Κύπρου (Cyprus Grain Commission) |
— |
Επιστημονικό Τεχνικό Επιμελητήριο Κύπρου (Scientific and Technical Chamber of Cyprus) |
— |
Θεατρικός Οργανισμός Κύπρου (National Theatre of Cyprus) |
— |
Κυπριακός Οργανισμός Αθλητισμού (Cyprus Sports Organisation) |
— |
Κυπριακός Οργανισμός Τουρισμού (Cyprus Tourism Organization) |
— |
Κυπριακός Οργανισμός Αναπτύξεως Γης (Cyprus Land Development Corporation) |
— |
Οργανισμός Γεωργικής Ασφαλίσεως (Agricultural Insurance Organisation) |
— |
Οργανισμός Κυπριακής Γαλακτοκομικής Βιομηχανίας (Cyprus Milk Industry Organisation) |
— |
Οργανισμός Νεολαίας Κύπρου (Youth Board of Cyprus) |
— |
Οργανισμός Χρηματοδοτήσεως Στέγης (Housing Finance Corporation) |
— |
Συμβούλια Αποχετεύσεων (Sewerage Boards) |
— |
Συμβούλια Σφαγείων (Slaughterhouse Boards) |
— |
Σχολικές Εφορίες (School Boards) |
— |
Χρηματιστήριο Αξιών Κύπρου (Cyprus Stock Exchange) |
— |
Επιτροπή Κεφαλαιαγοράς Κύπρου (Cyprus Securities and Exchange Commission) |
— |
Πανεπιστήμιο Κύπρου (University of Cyprus) |
— |
Κεντρικός Φορέας Ισότιμης Κατανομής Βαρών (Central Agency for Equal Distribution of Burdens) |
— |
Αρχή Ραδιοτηλεόρασης Κύπρου — Cyprus Radio-Television Authority |
XIX. LATVIA
Categories:
— |
Bezpeļņas organizācijas, kuras nodibinājusi valsts vai pašvaldība un kuras tiek finansētas no valsts vai pašvaldības budžeta (Non-profit-making organisations established by the State or a local government and which the State budget or a local government budget finances) |
— |
Specializētie bērnu sociālās aprūpes centri (Specialised social care centres for children) |
— |
Specializētie valsts sociālās aprūpes pansionāti (Specialised State social care homes for old people) |
— |
Specializētie valsts sociālās aprūpes un rehabilitācijas centri (Specialised State social care and rehabilitation centres) |
— |
Valsts bibliotēkas (State libraries) |
— |
Valsts muzeji (State museums) |
— |
Valsts teātri (State theatres) |
— |
Valsts un pašvaldību aģentūras (State and local government agencies) |
— |
Valsts un pašvaldību pirmsskolas izglītības iestādes, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government pre-school education institutions registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science) |
— |
Valsts un pašvaldību interešu izglītības iestādes, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government institutions of hobby/interest education registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science) |
— |
Valsts un pašvaldību profesionālās ievirzes izglītības iestādes, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government vocational education institutions registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science) |
— |
Valsts un pašvaldību vispārējās izglītības iestādes, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government general education institutions registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science) |
— |
Valsts un pašvaldību pamata un vidējās profesionālās izglītības iestādes un koledžas, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government basic and secondary vocational education institutions and colleges (first level higher professional education institutions) registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science) |
— |
Valsts un pašvaldību augstākās izglītības iestādes, kuras reģistrētas Izglītības un zinātnes ministrijas izglītības iestāžu reģistrā (State and local government higher education institutions registered in the Register of Education Institutions at the Ministry of Education and Science) |
— |
Valsts zinātniskās institūcijas (State scientific reasearch entities) |
— |
Valsts veselības aprūpes iestādes (State health care establishments) |
— |
Citi publisko tiesību subjekti, kuru darbība nav saistīta ar komercdarbību (Other bodies governed by public law not having a commercial character) |
XX. LITHUANIA
All bodies not having an industrial or commercial character whose procurement is subject to supervision by the Public Procurement Office under the Government of the Republic of Lithuania
XXI. HUNGARY
Bodies:
— |
a megyei, illetőleg a regionális fejlesztési tanács (county and regional development council), az elkülönített állami pénzalap kezelője (managing bodies of the separate state fund), a társadalombiztosítás igazgatási szerve (social security administration body) |
— |
a köztestület (public-law corporation) és a köztestületi költségvetési szerv (budgetary organ of a public-law corporation), valamint a közalapítvány (public foundation) |
— |
a Magyar Távirati Iroda Részvénytársaság (Hungarian News Agency Plc.), a közszolgálati műsorszolgáltatók (public service broadcasters), valamint azok a köz-műsorszolgáltatók, amelyek működését többségében közpénzből finanszírozzák (public broadcasters financed mainly from the public budget) |
— |
az Állami Privatizációs és Vagyonkezelő Részvénytársaság (Hungarian Privatization and State Holding Company) |
— |
a Magyar Fejlesztési Bank Részvénytársaság (Hungarian Development Bank Plc.), az a gazdálkodó szervezet, melyben a Magyar Fejlesztési Bank Részvénytársaság ellenőrző részesedéssel rendelkezik (business organisations on which the Hungarian Development Bank Plc. exercises a dominant influence). |
Categories:
— |
egyes központi és önkormányzati költségvetési szervek (certain budgetary organs) |
— |
alapítvány (foundation), társadalmi szervezet (civil society organisations), közhasznú társaság (public benefit company), biztosító egyesület (insurance association), víziközmű-társulat (public utility water works association) |
— |
business organisations established for the purpose of meeting needs in the general interest and controlled by public entities or financed mainly from the public budget. |
XXII. MALTA
1. |
Kunsill Malti għall-Iżvilupp Ekonomiku u Soċjali (Malta Council for Economic and Social Development) |
2. |
Awtorità tax-Xandir (Broadcasting Authority) |
3. |
MITTS Ltd. (Malta Information Technology and Training Services Ltd.) |
4. |
Awtorità għas-Saħħa u s-Sigurta' fuq il-Post tax-Xogħol (Occupational Health and Safety Authority) |
5. |
Awtorità tad-Djar (Housing Authority) |
6. |
Korporazzjoni għax-Xogħol u t-Taħrig (Employment and Training Corporation) |
7. |
Fondazzjoni għas-Servizzi għall-Ħarsien Soċjali (Foundation for Social Welfare Services) |
8. |
Sedqa |
9. |
Appoġġ |
10. |
Kummissjoni Nazzjonali Persuni b'Diżabilita` (National Commission for Persons with Disability) |
11. |
Bord tal-Koperattivi (Cooperatives Board) |
12. |
Fondazzjoni għaċ-Ċentru tal-Kreativita` (Foundation for the Centre of Creativity) |
13. |
Orkestra Nazzjonali (National Orchestra) |
14. |
Kunsill Malti għax-Xjenza u Teknoloġija (Malta Council for Science and Technology) |
15. |
Teatru Manoel (Manoel Theatre) |
16. |
Dar il-Mediterran għall-Konferenzi (Mediterranean Conference Centre) |
17. |
Bank Ċentrali ta' Malta (Central Bank of Malta) |
18. |
Awtorità għas-Servizzi Finanzjarji ta' Malta (Malta Financial Services Authority) |
19. |
Borża ta' Malta (Malta Stock Exchange) |
20. |
Awtorità dwar il-Lotteriji u l-Logħob (Lotteries and Gaming Authority) |
21. |
Awtorità ta' Malta dwar ir-Riżorsi (Malta Resources Authority) |
22. |
Kunsill Konsultattiv dwar l-Industrija tal-Bini (Building Industry Consultative Council) |
23. |
Istitut għall-Istudju tat-Turiżmu (Institute of Tourism Studies) |
24. |
Awtorità tat-Turiżmu ta' Malta (Malta Tourism Authority) |
25. |
Awtorità ta' Malta dwar il-Komunikazzjoni (Malta Communications Authority) |
26. |
Korporazzjoni Maltija għall-Iżvilupp (Malta Development Corporation) |
27. |
Istitut għall-Promozzjoni ta' l-Intrapriżi Żgħar (IPSE Ltd) |
28. |
Awtorità ta' Malta dwar l-Istandards (Malta Standards Authority) |
29. |
Awtorità ta' Malta ta' l-Istatistika (Malta Statistics Authority) |
30. |
Laboratorju Nazzjonali ta' Malta (Malta National Laboratory) |
31. |
Metco Ltd |
32. |
MGI/Mimcol |
33. |
Maltapost plc |
34. |
Gozo Channel Co Ltd |
35. |
Awtorità ta' Malta dwar l-Ambjent u l-Ippjanar (Malta Environment and Planning Authority) |
36. |
Fondazzjoni għas-Servizzi Mediċi (Foundation for Medical Services) |
37. |
Sptar Zammit Clapp (Zammit Clapp Hospital) |
38. |
Ċentru Malti għall-Arbitraġġ (Malta Arbitration Centre) |
39. |
Kunsilli Lokali (Local Councils) |
XXIII. POLAND
1. |
Uniwersytety i szkoły wyższe, wyższe szkoły pedagogiczne, ekonomiczne, rolnicze, artystyczne, teologiczne itp. (Universities and academic schools, pedagogical, economics, agricultural, artistic, theological academic schools, etc.)
|
2. |
Państwowe i samorządowe instytucje kultury (national and self-governing cultural institutions) |
3. |
Parki narodowe (national parks) |
4. |
Agencje państwowe działające w formie spółek (national agencies acting in the form of companies) |
5. |
Państwowe Gospodarstwo Leśne „Lasy Państwowe“ („State Forests“ National Forest Holding) |
6. |
Podstawowe, gimnazjalne i ponadgimnazjalne szkoły publiczne (public primary and secondary schools) |
7. |
Publiczni nadawcy radiowi i telewizyjni (public radio and TV broadcasters)
|
8. |
Publiczne muzea, teatry, biblioteki i inne publiczne placówki kultury itp.: (public museums, theatres, libraries, other public cultural institutions, etc.)
|
9. |
Publiczne placówki naukowe, jednostki badawczo- rozwojowe oraz inne placówki badawcze (Public research institutions, research and development institutions and other research institutions) |
XXIV. SLOVENIA
— |
občine (local communities) |
— |
javni zavodi s področja vzgoje, izobraževanja ter športa (public institutes in the area of child care, education and sport) |
— |
javni zavodi s področja zdravstva (public institutes in the area of health care) |
— |
javni zavodi s področja socialnega varstva (public institutes in the area of social security) |
— |
javni zavodi s področja kulture (public institutes in the area of culture) |
— |
javni zavodi s področja raziskovalne dejavnosti (public institutes in the area of science and research) |
— |
javni zavodi s področja kmetijstva in gozdarstva (public institutes in the area of agriculture and forestry) |
— |
javni zavodi s področja okolja in prostora (public institutes in the area of environment and spatial planning) |
— |
javni zavodi s področja gospodarskih dejavnosti (public institutes in the area of economic activities) |
— |
javni zavodi s področja malega gospodarstva in turizma (public institutes in the area of small enterprises and tourism) |
— |
javni zavodi s področja javnega reda in varnosti (public institutes in the area of public order and security) |
— |
agencije (agencies) |
— |
skladi socialnega zavarovanja (social security funds) |
— |
javni skladi na ravni države in na ravni občin (public funds at the level of the central government and local communities) |
— |
Družba za avtoceste v RS (Motorway Company in the Republic of Slovenia) |
— |
Pošta Slovenije (The Post Office of Slovenia) |
XXV. SLOVAKIA
The procuring entity is defined in Article 3 § 1 of Act No. 263/1999 Z. z. on Public Procurement, as amended, as:
1. |
an organisation financed by the State budget (e. g. ministries, other state administration authorities) or co-financed by the State budget (e. g. universities, colleges) and by a State goal-specific fund |
2. |
a self-governed region, a municipality, an organisation of a self-governed region or municipality financed or co-financed by the same |
3. |
a health insurance agency |
4. |
a legal entity established by law as a public institution (e. g. Slovenská televízia, Slovenský rozhlas, Sociálna poisťovňa) |
5. |
National Property Fund of the Slovak Republic |
6. |
Slovak Land Fund |
7. |
association of legal entities which was formed by the procuring entities stated in items (1) to (3). |
Anlage 3
BESCHAFFUNGSSTELLEN, DIE IM VERSORGUNGSSEKTOR TÄTIG SIND
BESCHAFFUNGSSTELLEN, FÜR DIE DIE BESTIMMUNGEN DIESES TITELS GELTEN
ABSCHNITT 1
Auftraggeber im Bereich der See- oder Binnenhafen- oder anderen Verkehrsendeinrichtungen
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Hafenbetreiber (Definition in Artikel 2 Abschnitt 1 Buchstabe c) und Artikel 3 des Gesetzes Nr. 40/2004 Sb über das öffentliche Beschaffungswesen).
ESTLAND
Die Stellen, die nach Artikel 5 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 2001, 40, 224) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) tätig sind.
ZYPERN
Zyprische Hafenbehörde, gegründet per Gesetz von 1973 (Η Αρχή Λιμένων Κύπρου, που εγκαθιδρύθηκε από τον περί Αρχής Λιμένων Κύπρου Νόμο του 1973).
LETTLAND
Die Behörden, die nach dem Gesetz „Likums par ostām“ die Häfen verwalten:
|
Rīgas brīvostas pārvalde (Freihafenbehörde Rīga) |
|
Ventspils brīvostas pārvalde (Freihafenbehörde Ventspils) |
|
Liepājas ostas pārvalde (Hafenbehörde Liepāja) |
|
Salacgrīvas ostas pārvalde (Hafenbehörde Salacgrīva) |
|
Skultes ostas pārvalde (Hafenbehörde Skulte) |
|
Lielupes ostas pārvalde (Hafenbehörde Lielupe) |
|
Engures ostas pārvalde (Hafenbehörde Engure) |
|
Mērsraga ostas pārvalde (Hafenbehörde Mērsrags) |
|
Pāvilostas pārvalde (Hafenbehörde Pāvilosta) |
|
Rojas ostas pārvalde (Hafenbehörde Roja). |
LITAUEN
Valstybės įmonė „Klaipėdos valstybinio jūrų uosto direkcija“ (Staatliches Unternehmen „Staatliche Seehafenbehörde Klaipėda“), tätig gemäß dem Lietuvos Respublikos Klaipėdos valstybinio jūrų uosto įstatymas (Žin., 1996, Nr. 53-1245).
Valstybės įmonė „Vidaus vandens kelių direkcija“ (Staatliches Unternehmen „Binnenwasserstraßenverwaltung“), tätig gemäß dem Lietuvos Respublikos vidaus vandenų transporto kodeksas (Žin., 1996, Nr. 105-2393).
Die sonstigen Stellen im Bereich der See- oder Binnenhafen- oder anderen Verkehrsendeinrichtungen nach dem Lietuvos Respublikos viešųjų pirkimų įstatymas (Žin., 2002, Nr. 118-5296).
UNGARN
Die nach dem Gesetz XLII von 2000 über die Schifffahrt (2000. évi XLII. törvény a vízi közlekedésről) ganz oder teilweise vom Staat betriebenen öffentlichen Häfen.
MALTA
L-Awtorita' Marittima ta' Malta (Maltesische Seeverkehrsbehörde).
POLEN
Podmioty zajmujące się zarządzaniem portami morskimi lub śródlądowymi i udostępnianiem ich przewoźnikom morskim i śródlądowym. (Stellen, die die See- oder Binnenhäfen verwalten und sie See- oder Binnenschifffahrtsgesellschaften zum Gebrauch überlassen).
SLOWENIEN
Morska pristanišča v državni ali delni lasti države, ko opravljajo gospodarsko javno službo, skladno s Pomorskim zakonikom (Uradni list RS, 26/01). (Die ganz oder teilweise in staatlichem Eigentum stehenden Seehäfen, wenn sie nach dem Seeverkehrsgesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 26) öffentliche Dienstleistungen erbringen).
SLOWAKEI
Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 263/1999 Z. z. über das öffentliche Beschaffungswesen in der geänderten Fassung sind die juristischen Personen im Bereich der Binnenschifffahrt, die die Binnenwasserstraßen unterhalten und die öffentlichen Häfen und Verkehrseinrichtungen für die Binnenschifffahrt errichten und unterhalten (Gesetz Nr. 338/2000 Z. z. - z. B. Prístav Bratislava, Prístav Komárno, Prístav Štúrovo).
ABSCHNITT 2
Auftraggeber im Bereich der Flughafeneinrichtungen
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Flughafenbetreiber (Definition in Artikel 2 Abschnitt 1 Buchstabe c) und Artikel 3 des Gesetzes Nr. 40/2004 Sb über das öffentliche Beschaffungswesen).
ESTLAND
Die Stellen, die nach Artikel 5 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 2001, 40, 224) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) tätig sind.
LETTLAND
Valsts akciju sabiedrîba „Latvijas gaisa satiksme“ (staatliche Aktiengesellschaft „Latvijas gaisa satiksme“).
Valsts akciju sabiedrība „Starptautiskā lidosta, Rīga“ (staatliche Aktiengesellschaft „Internationaler Flughafen, Rīga“).
LITAUEN
Flughäfen nach dem Lietuvos Respublikos aviacijos įstatymas (Žin., 2000, Nr. 94-2918) und dem Lietuvos Respublikos civilinės aviacijos įstatymas (Žin., 2000, Nr 66-1983).
Valstybės įmonė „Oro navigacija“ (staatliches Unternehmen „Oro navigacija“) nach dem Lietuvos Respublikos aviacijos įstatymas (Žin., 2000, Nr. 94-2918) and Lietuvos Respublikos civilinės aviacijos įstatymas (Žin., 2000, Nr. 66-1983).
Die sonstigen Stellen im Bereich der Flughafeneinrichtungen nach dem Lietuvos Respublikos viešųjų pirkimų įstatymas (Žin., 2002, Nr. 118-5296).
UNGARN
Flughäfen mit einer Genehmigung nach dem Gesetz XCVII von 1995 über den Luftverkehr (1995. évi XCVII. törvény a légiközlekedésről).
Internationaler Flughafen Budapest Ferihegy, verwaltet von der Internationaler Flughafen Budapest Ferihegy Betriebsaktiengesellschaft Budapest Ferihegy Nemzetközi Repülõtér verwaltet von Budapest Ferihegy Nemzetközi Repülõtér Üzemeltetési Rt.) nach dem Gesetz XVI von 1991 über Konzessionen (1991. évi XVI. törvény a koncesszióról), dem Gesetz XCVII von 1995 über den Luftverkehr (1995. évi XCVII. törvény a légiközlekedésről) und dem Dekret Nr. 45/2001. (XII. 20.) KöViM des Ministers für Verkehr und Wasserwirtschaft über die Abwicklung der Luftverkehrs- und Flughafenverwaltung und die Gründung von HungaroControl Ungarischer Flugverkehrskontrolle (45/2001. (XII. 20.) KöViM rendelet a Légiforgalmi és Repülőtéri Igazgatóság megszüntetéséről és a HungaroControl Magyar Légiforgalmi Szolgálat létrehozásáról).
MALTA
L-Ajruport Internazzjonali ta' Malta (Internationaler Flughafen Malta).
POLEN
Przedsiêbiorstwo Pañstwowe „Porty Lotnicze“ (staatliches Unternehmen „Polnische Flughäfen“).
SLOWENIEN
Javna civilna letališča, skladno z Zakonom o letalstvu (Uradni list RS, 18/01) (die öffentlichen Zivilflughäfen nach dem Zivilluftfahrtsgesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 18/01)).
SLOWAKEI
Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 263/1999 Z. z. über das öffentliche Beschaffungswesen in der geänderten Fassung sind die juristischen Personen im Bereich der Zivilluftfahrt, die die öffentlichen Flughäfen und die Luftverkehrseinrichtungen am Boden errichten und betreiben (Gesetz Nr. 143/1998 Z. z. in der geänderten Fassung - z. B. Flughäfen - Letisko M.R. Štefánika, Letisko Košice - Barca, Letisko Poprad - Tatry, Letisko Sliač, Letisko Piešťany - verwaltet von der Slovenská správa letísk (Slowakische Flughafenverwaltung) und betrieben mit einer Lizenz des Ministeriums für Verkehr, Post und Telekommunikation der Slowakischen Republik nach § 32 des Gesetzes Nr. 143/1998 Z. z. über die Zivilluftfahrt).
(1) Non-warlike materials contained in section 3 of appendix I of annex XI of the agreement
(2) Procurement of the armed forces of Malta : non-warlike materials contained in section 3 of appendix I of annex XI of the agreement.
ANHANG X
Liste der Veröffentlichungen zur Einfügung in Anhang XIII des Abkommens
Anlage 2
EESTLAND
Amtsblatt der Europäischen Union
UNGARN
Amtsblatt der Europäischen Union
Közbeszerzési Értesítő (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen)
Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen — Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)
SLOWENIEN
Amtsblatt der Republik Slowenien
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Amtsblatt der Republik
Centrální adresa (Zentraladresse)
ZYPERN
Amtsblatt der Europäischen Union
Amtsblatt der Republik
Zyprische Tagespresse
POLEN
Amtsblatt der Europäischen Union
Biuletyn Zamówień Publicznych (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen)
MALTA
Amtsblatt der Republik
Regierungsgazette
LITAUEN
Amtsblatt der Republik Litauen
Informationsbeilage „Informaciniai pranešimai“ zur Gazette („Valstybės žinios“) der Republik Litauen
LETTLAND
Amtsblatt der Republik Lettland
Latvijas vestnesis (Amtsanzeiger)
SLOWAKEI
Amtsblatt der Europäischen Union
Vestnik verejného obstarávania (Zeitschrift für das öffentliche Beschaffungswesen)