4.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/62 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2005
über die Tiergesundheitsbedingungen, Bescheinigungen und Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Lagerung von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Freizonen, Freilagern und Gebäuden von Betreibern, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr in der Gemeinschaft versorgen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 191)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/92/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 12 und Artikel 13 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 97/78/EG wurden Anforderungen für Veterinärkontrollen von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt, die aus einem Drittland stammen, und inter alia die Lagerung in Freizonen, Freilagern oder in Gebäuden von Betreibern, die im internationalen Seeverkehr eingesetzte Beförderungsmittel versorgen, für die Erzeugnisse vorgesehen, die nicht mit den Tiergesundheitsbedingungen für Gemeinschaftseinfuhren übereinstimmen. |
(2) |
Gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen um zu gewährleisten, dass Lebensmittel tierischen Ursprungs ab dem 1. Januar 2005 nur aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie mit den Regeln der genannten Richtlinie übereinstimmen. |
(3) |
Die Richtlinie 2002/99/EG sieht auch die Festlegung von Tiergesundheitsvorschriften und -bescheinigungen für Erzeugnisse entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung vor. Solche Vorschriften und Bescheinigungen für Sendungen von Fleisch einschließlich Wild und Geflügel, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr, entweder bestimmt für ein Drittland oder zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung sind in der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (3) und den Entscheidungen 94/984/EG (4), 97/221/EG (5), 2000/572/EG (6), 2000/585/EG (7), 2000/609/EG (8), 2003/779/EG (9) und 2004/438/EG (10) der Kommission („die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsakte“) festgelegt. |
(4) |
Ab dem 1. Januar 2005 müssen daher Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Anwendungsbereich der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsakte fallen, die Vorschriften erfüllen und von der in dem jeweils geltenden gemeinschaftlichen Rechtsakt festgelegten Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden, wenn sie für Freizonen, Freilager oder Gebäude von Betreibern bestimmt sind, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr versorgen, wodurch gewährleistet wird, dass die Tiergesundheitsanforderungen eingehalten werden. |
(5) |
Sendungen, die vor dem 1. Januar 2005 für die Lagerung in Freizonen, Freilagern oder Gebäuden von Betreibern, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr versorgen, in die Gemeinschaft eingeführt werden, und die nicht mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen, sollten daher in harmonisierter und transparenter Weise behandelt werden, um unnötige Probleme für die beteiligten Unternehmen zu vermeiden und gleichzeitig sicherstellen, dass es eine endgültige Frist für den Verbleib eines solchen Erzeugnisses in der Gemeinschaft gibt. |
(6) |
Aus diesem Grund sollte eine Übergangszeit von zwölf Monaten festgelegt werden, in denen die Unternehmen die vor dem 1. Januar 2005 in Freizonen, Freilagern oder Gebäuden von Betreibern, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr versorgen, eingelagerten Erzeugnisse weiterbefördern können. |
(7) |
Es sollte sichergestellt werden, dass ab dem 1. Januar 2006 solche Erzeugnisse, die sich weiterhin in Freizonen, Freilagern oder Gebäuden von Betreibern, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr versorgen, im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft befinden, und die nicht mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmen, unter der Aufsicht der zuständigen Behörde unschädlich beseitigt werden. Alle Kosten einer solchen Beseitigung gehen zu Lasten des Besitzers der Sendung. |
(8) |
Aus tierseuchenrechtlichen Gründen sollte diese Entscheidung ab dem 1. Januar 2005 gelten. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 1. Januar 2005 werden Sendungen von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der Entscheidungen 79/542/EWG, 94/984/EG, 97/221/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/609/EG, 2003/779/EG und 2004/438/EG fallen, von der in diesen Rechtsakten festgelegten Tiergesundheitsbescheinigung begleitet, wenn sie für die Lagerung in einer Freizone, einem Freilager oder den Gebäuden von Betreibern bestimmt sind, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr versorgen, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b) und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 97/78/EG zugelassen sind, und somit gewährleistet, dass die Tiergesundheitsanforderungen der Gemeinschaft erfüllt sind.
Artikel 2
Bis zum 31. Dezember 2005 dürfen Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 1, die vor dem 1. Januar 2005 in Freizonen, Freilagern oder den Gebäuden von Betreibern eingelagert wurden, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr versorgen, diese Zonen, Lager oder Gebäude, in denen sie gelagert werden, verlassen, um teilweise oder vollständig gemäß Artikel 12 Absatz 8 oder Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 97/78/EG zu ihren Bestimmungsorten befördert zu werden, ohne von der in dem einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsakt vorgeschriebenen Tiergesundheitsbescheinigung begleitet zu werden.
Artikel 3
Ab dem 1. Januar 2006 werden Sendungen von Waren gemäß Artikel 2, die weiterhin im Lager verbleiben, unter Aufsicht der zuständigen Behörde unschädlich beseitigt.
Die gesamten Kosten einer solchen Beseitigung gehen zu Lasten des Besitzers der Sendung.
Artikel 4
Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Notifizierung.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. Februar 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(2) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(3) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/882/EG der Kommission (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 52).
(4) ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 34).
(5) ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 32. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/427/EG (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 8).
(6) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/437/EG (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 66).
(7) ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/413/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 57).
(8) ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/415/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 73).
(9) ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 38. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/414/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 65).
(10) ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 73.