31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 396/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 2270/2004 DES RATES

vom 22. Dezember 2004

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat unter Berücksichtigung insbesondere der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die notwendigen Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischereien oder Gruppen von Fischereien festzusetzen und nach vorgegebenen Kriterien aufzuteilen.

(3)

Das jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) über bestimmte Fischbestände der Tiefsee deutet darauf hin, dass diese Bestände nicht nachhaltig genutzt werden und ihre Fangmöglichkeiten verringert werden sollten, um die Nachhaltigkeit sicherzustellen.

(4)

Der ICES hat außerdem darauf hingewiesen, dass Granatbarsch im ICES-Gebiet VII viel zu stark befischt wird. Wissenschaftliche Untersuchungen deuten darauf hin, dass Granatbarsch auch im Gebiet VI stark dezimiert ist, und in bestimmten Gebieten wurden besonders gefährdete Bestände dieser Art festgestellt. Daher ist die Befischung von Granatbarsch in diesen Gebieten zu untersagen.

(5)

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik, die eine Beschränkung des Fischereiaufwands für bestimmte Tiefseearten empfohlen hat. Diese Empfehlung sollte von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung der Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(7)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2) ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(8)

Die wissenschaftlichen Gutachten des ICES über die meisten Tiefseearten fordern eine Verringerung des Fischereiaufwands. Da es keine spezifischen Maßnahmen gibt, mit denen die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen, die Tiefseearten befischen, begrenzt werden könnte, ist der Aufwand den wissenschaftlichen Empfehlungen entsprechend über die Begrenzung der Maschinenleistung und Kapazität der Fangflotte zu steuern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unter Bezugnahme auf die ICES-Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (3) und auf die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (4) festgelegt werden.

(10)

Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (5), der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 des Rates vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (6), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (7), der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (8), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (9) und der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (10).

(11)

Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2005 eröffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2005 und 2006 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in Fanggebieten in Gemeinschaftsgewässern und in bestimmten Nichtgemeinschaftsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, sowie die besonderen Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist eine „Tiefsee-Fangerlaubnis“ die Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (11).

(2)   Die Abgrenzungen der ICES-Gebiete und der CECAF-Gebiete sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 festgelegt.

Artikel 3

Festsetzung der Fangmöglichkeiten

Die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für Bestände von Tiefseearten sind im Anhang festgelegt.

Artikel 4

Aufteilung auf die Mitgliedstaaten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dem Anhang lässt Folgendes unberührt:

a)

Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

c)

zusätzliche Anlandemengen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 5

Flexible Quotenregelung

Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als „analytische“ Quoten.

Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden auf diese Quoten jedoch keine Anwendung.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge

Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist. Alle Anlandungen werden auf die Quote angerechnet.

Absatz 1 gilt nicht für Fänge, die im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98 getätigt wurden; diese Fänge werden nicht auf die Quote angerechnet.

Artikel 7

Granatbarsch

(1)   Die Schutzgebiete für Granatbarsch werden wie folgt abgegrenzt:

a)

das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet:

 

57° 00′ N, 11° 00′ W

 

57° 00′ N, 8° 30′ W

 

56° 23′ N, 8° 30′ W

 

55° 00′ N, 9° 38′ W

 

55° 00′ N, 11° 00′ W

 

57° 00′ N, 11° 00′ W

b)

das durch die Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet:

 

55° 30′ N, 15° 49′ W

 

53° 30′ N, 14° 11′ W

 

50° 30′ N, 14° 11′ W

 

50° 30′ N, 15° 49′ W

c)

das durch die Loxodromen zwischen folgenden Koordination umschlossene Meeresgebiet:

 

55° 00′ N, 13° 51′ W

 

55° 00′ N, 10° 37′ W

 

54° 15′ N, 10° 37′ W

 

53° 30′ N, 11° 50′ W

 

53° 30′ N, 13° 51′ W

Diese Koordinaten und die entsprechenden Loxodromen und Schiffspositionen werden nach dem WGS84-Standard bestimmt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis von den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) ordnungsgemäß überwacht werden; die FÜZ müssen über ein System verfügen, mit dem sie das Einlaufen der Fischereifahrzeuge in die in Absatz 1 genannten Gebiete, ihre Durchfahrt durch diese Gebiete und ihr Auslaufen aus diesen Gebieten feststellen und aufzeichnen können.

(3)   Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in die in Absatz 1 genannten Gebiete eingelaufen sind, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch umladen und sie dürfen am Ende dieser Fangreise keinen Granatbarsch anlanden, es sei denn,

alle an Bord befindlichen Fanggeräte sind während der Durchfahrt im Einklang mit den Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgebunden und verstaut,

die Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Durchfahrt liegt nicht unter 8 Knoten.

Artikel 8

Aufwandsbeschränkungen und begleitende Bedingungen für die Bewirtschaftung der Bestände

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2005 nicht mehr als 90 % des Fischereiaufwands beträgt, den seine Fischereifahrzeuge im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und bei denen Tiefseearten im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 — ausgenommen Goldlachs — gefangen wurden.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)   ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)   ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)   ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(5)   ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(6)   ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).

(7)   ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(8)   ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12).

(9)   ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(10)   ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2004 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 30).

(11)   ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.


ANHANG

Teil 1

Bestimmung von Arten und Artengruppen

Die Bestände sind in den einzelnen Gebieten in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend ist eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen für die Zwecke dieser Verordnung wiedergegeben:

Deutsche Bezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Lumb

Brosme brosme

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Blauleng

Molva dypterygia

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Wird auf „Tiefseehaie“ Bezug genommen, so sind damit folgende Haiarten gemeint: Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis), Blattschuppiger Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Schnabeldornhai (Deania calceus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps), Kleiner Schwarzer Dornhai (Etmopterus spinax), Schwarzer Fabricius Dornhai (Centroscyllium fabricii), Rauer Schlingerhai (Centrophorus granulosus), Fleckhai (Galeus melastomus), Maus-Katzenhai (Galeus murinus), Katzenhai (Apristurus ssp).

Teil 2

Jährliche Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)

Alle Angaben beziehen sich auf ICES-Untergebiete, sofern nichts anderes angegeben ist.

Art

:

Tiefseehaie

Gebiete

:

V, VI, VII, VIII, IX (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Deutschland

161

 

Spanien

767

 

Estland

10

 

Frankreich

2 775

 

Irland

448

 

Litauen

10

 

Polen

10

 

Portugal

1 044

 

Vereinigtes Königreich

1 538

 

EG

6 763

 


Art

:

Tiefseehaie

Gebiete

:

X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Portugal

14

 

EG

14

 


Art

:

Tiefseehaie und Deania histricosa und Deania profondorum

Gebiete

:

XII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Spanien

169

 

Frankreich

54

 

Irland

10

 

Vereinigtes Königreich

10

 

EG

243

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiete

:

I, II, III, IV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Deutschland

10

 

Frankreich

10

 

Vereinigtes Königreich

10

 

EG

30

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiete

:

V, VI, VII, XII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Deutschland

35

Spanien

173

Estland

17

Frankreich

2 433

Irland

87

Lettland

113

Litauen

1

Polen

1

Vereinigtes Königreich

173

Andere (1)

9

EG

3 042


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiete

:

VIII, IX, X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Spanien

13

 

Frankreich

31

 

Portugal

3 956

 

EG

4 000

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiete

:

CECAF 34.1.2. (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Portugal

4 285

 

EG

4 285

 


Art

:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiete

:

III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Spanien

74

 

Frankreich

20

 

Irland

10

 

Portugal

214

 

Vereinigtes Königreich

10

 

EG

328

 


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiete

:

I, II, XIV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Deutschland

10

Frankreich

10

Vereinigtes Königreich

10

Andere (2)

5

EG

35


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiete

:

III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Dänemark

20

 

Schweden

10

 

Deutschland

10

 

EG

40

 


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiete

:

IV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Dänemark

85

Deutschland

26

Frankreich

60

Schweden

9

Vereinigtes Königreich

128

Andere (1)

9

EG

317


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiete

:

V, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Deutschland

9

Spanien

29

Frankreich

353

Irland

34

Vereinigtes Königreich

170

Andere (1)

9

EG

604


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiete

:

I, II, IV, Va (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Dänemark

2

 

Deutschland

2

 

Frankreich

14

 

Vereinigtes Königreich

2

 

EG

20

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiete

:

III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Dänemark

1 504

 

Deutschland

9

 

Schweden

77

 

EG

1 590

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiete

:

Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Deutschland

9

Estland

73

Spanien

74

Frankreich

3 736

Irland

294

Lettland

32

Litauen

131

Polen

676

Vereinigtes Königreich

219

Andere (3)

9

EG

5 253


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiete

:

VIII, IX, X, XII, XIV (Gemeinschaftsgewässer und intrenationale Gewässer)

Deutschland

47

 

Spanien

5 165

 

Frankreich

238

 

Irland

10

 

Vereinigtes Königreich

21

 

Lettland

83

 

Litauen

10

 

Polen

1 616

 

EG

7 190

 


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiete

:

VI (Gemeinschaftsgewässer und internatioanale Gewässer)

Spanien

10

 

Frankreich

58

 

Irland

10

 

Vereinigtes Königreich

10

 

EG

88

 


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiete

:

VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Spanien

9

Frankreich

866

Irland

255

Vereinigtes Königreich

9

Andere (1)

9

EG

1 148


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiete

:

I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII, XIV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Spanien

10

 

Frankreich

52

 

Irland

14

 

Portugal

16

 

Vereinigtes Königreich

10

 

EG

102

 


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiete

:

II, IV, V (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Dänemark

9

Deutschland

9

Frankreich

52

Irland

9

Vereinigtes Königreich

31

Andere (4)

9

EG

119


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiete

:

III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Dänemark

10

 

Deutschland

5

 

Schweden

10

 

EG

25

 


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiete

:

VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Deutschland

33

Estland

5

Spanien

104

Frankreich

2 371

Irland

9

Litauen

2

Polen

1

Vereinigtes Königreich

603

Andere (1)

9

EG

3 137


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiete

:

VI, VII, VIII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Spanien

238

Frankreich

12

Irland

9

Vereinigtes Königreich

30

Andere (1)

9

EG

298


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiete

:

IX (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Spanien

850

 

Portugal

230

 

EG

1 080

 


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiete

:

X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Spanien

10

 

Portugal

1 116

 

Vereinigtes Königreich

10

 

EG

1 136

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiete

:

I, II, III, IV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Deutschland

10

 

Frankreich

10

 

Vereinigtes Königreich

16

 

EG

36

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiete

:

V, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Deutschland

10

 

Spanien

588

 

Frankreich

356

 

Irland

260

 

Vereinigtes Königreich

814

 

EG

2 028

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiete

:

VIII, IX (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Spanien

242

 

Frankreich

15

 

Portugal

10

 

EG

267

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiete

:

X, XII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Frankreich

10

 

Portugal

43

 

Vereinigtes Königreich

10

 

EG

63

 


(1)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(1)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(1)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(3)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(1)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(4)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt

(1)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(1)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.