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28.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 381/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2245/2004 DER KOMMISSION
vom 27. Dezember 2004
zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), insbesondere auf Artikel 74,
in Erwägung nachstehende Gründe:
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(1) |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 werden die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften aufgeführt. Anhang II enthält die Liste der Gerichte oder sonst befugten Stellen, die in den Mitgliedstaaten für Anträge auf Vollstreckbarerklärung zuständig sind. In Anhang III werden die Gerichte aufgezählt, bei denen Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen einzulegen sind. In Anhang IV werden die entsprechenden Rechtsbehelfe genannt. |
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(2) |
Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wurden durch die Beitrittsakte 2003 um die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften, die Listen der Gerichte oder sonst befugten Stellen und die Rechtsbehelfe in den Beitrittsstaaten ergänzt. |
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(3) |
Frankreich, Lettland, Litauen, Slowenien und die Slowakei haben der Kommission Änderungen der Listen in den Anhängen I, II, III und IV mitgeteilt. |
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(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I erhält folgende Fassung:
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Dezember 2004
Für die Kommission
José Manuel BARROSO
Der Präsident
(1) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.