24.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/68


VERORDNUNG (EG) Nr. 2231/2004 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2004

zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus Thailand versandter Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der mit der Verordnung (EG) Nr. 844/2004 eingeführten zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) wurden endgültige Antidumpingzölle von 32,5 % bis 39,4 % auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken (nachstehend „RBM“ abgekürzt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) eingeführt. Diese Zollsätze galten für andere RBM als RBM mit 17 bzw. 23 Ringen, während RBM mit 17 bzw. 23 Ringen einem Zoll in Höhe der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis (nachstehend „MEP“ abgekürzt) von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, unterlagen, sofern Letzterer unter dem MEP lag.

(2)

Nach einer Untersuchung gemäß Artikel 12 der Grundverordnung erhöhte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 die vorgenannten Zölle auf bestimmte andere RBM als RBM mit 17 bzw. 23 Ringen. Die geänderten Zölle reichten von 51,2 % bis 78,8 %.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 des Rates (3) wurde die Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen um vier Jahre verlängert.

(4)

Am 29. April 2004 leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 844/2004 (4) (nachstehend „Einleitungsverordnung“ genannt) von sich aus eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ein betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus Thailand versandter Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren. Der Kommission lagen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich das Handelsgefüge der RBM-Ausfuhren aus der VR China und Thailand in die EU nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von RBM mit Ursprung in der VR China verändert hatte. Diese Veränderung des Handelsgefüges war angeblich auf den Versand von RBM mit Ursprung in der VR China über Thailand zurückzuführen. Zudem lagen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingzölle auf bestimmte Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China sowohl mengen- als auch preismäßig untergraben wurden und dass im Verhältnis zu den früher ermittelten Normalwerten Dumping vorlag.

(5)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um, wie in der ursprünglichen Verordnung definiert, bestimmte RBM, die derzeit dem KN-Code ex 8305 10 00 zugewiesen werden. Diese RBM bestehen aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht, die durch eine Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der RBM angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden.

B.   UNTERSUCHUNG

(6)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Thailands, die Hersteller/Ausführer in Thailand und der VR China und die ihr bekannten Einführer in der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Den Herstellern/Ausführern in Thailand und der VR China und den Einführern in der Gemeinschaft wurden Fragebogen übermittelt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Die Kommission kam ferner mit Vertretern der thailändischen Regierung zusammen.

(7)

Ein Hersteller/Ausführer in Thailand und ein mit ihm verbundener chinesischer herstellender Ausführer beantworteten den Fragebogen vollständig, während zwei weitere chinesische herstellende Ausführer geltend machten, dass sie keine oder nur sehr geringe Mengen nach Thailand verkauften, und sie übermittelten deshalb keine bzw. keine vollständige Antwort. Ferner beantworteten drei Einführer in der Gemeinschaft den Fragebogen. Die Kommission führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Hersteller/Ausführer durch:

Thai Stationery Industry Co. Ltd, Thailand („TSI“),

Wah Hing Stationery Manufactory Limited, Hongkong („WHS“).

(8)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Um die Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen, wurden Informationen über die Zeit von 2000 bis zum Ende des UZ eingeholt.

C.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

(9)

TSI, der einzige RBM-Ausführer in Thailand, wurde 1998 gegründet, d. h. ein Jahr nach der Einführung von Antidumpingzöllen auf bestimmte RBM aus der VR China. Das Unternehmen ist eine Tochtergesellschaft von WHS, einer in Hongkong ansässigen RBM-Vertriebsgesellschaft, die auch eine RBM-Produktionsstätte in der VR China besitzt. Auf die Ausfuhren von TSI in die Gemeinschaft im UZ entfielen Eurostat-Daten zufolge 100 % der Einfuhren aus Thailand in die Gemeinschaft. Auf dieser Grundlage und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wurde der Schluss gezogen, dass TSI der einzige RBM-Ausführer in Thailand war.

(10)

Die Untersuchung ergab, dass TSI in der Anfangsphase, nachdem das Unternehmen seine Tätigkeit in Thailand aufgenommen hatte, lediglich von WHS chinesischer Produktionsstätte eingeführte RBM-Teile montierte und die fertigen RBM dann in die Gemeinschaft ausführte.

(11)

Allerdings liegen Beweise dafür vor, dass WHS die gesamte Produktion der geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegenden RBM nach und nach zu TSI verlagerte. WHS transferierte sowohl Arbeitskräfte als auch alle erforderlichen Maschinen, einschließlich Galvanisieranlagen, von seiner chinesischen Produktionsstätte nach Thailand. 2002 verfügte TSI bereits über alle zur RBM-Herstellung erforderlichen Maschinen.

(12)

Zudem konnten keine Beweise dafür gefunden werden, dass TSI im UZ weiterhin RBM-Bauteile aus der VR China einführte.

(13)

Ferner ergab die Untersuchung, dass die von TSI eingeführten Rohstoffmengen (im Unterschied zu Bauteilen) ausreichten, um die im UZ in die Gemeinschaft ausgeführten RBM-Mengen herzustellen. Parallel zu dem Anstieg der von TSI selbst hergestellten RBM stiegen von 2000 bis 2002 auch die von TSI nach Thailand eingeführten Rohstoffmengen und blieben von 2002 bis 2003 konstant. Aus den verfügbaren Daten über die Rohstoffeinfuhren im ersten Halbjahr 2004 geht hervor, dass die Produktion in diesem Zeitraum im Vergleich zum Vorjahr konstant blieb.

(14)

Die Untersuchung ergab, dass TSI spätestens ab dem 1. Januar 2003, d. h. dem Beginn des UZ, tatsächlich in der Lage war, die in die EU ausgeführte RBM-Menge selbst herzustellen. Folglich ist davon auszugehen, dass TSI bestimmte RBM auch tatsächlich selbst herstellt. Unter diesen Umständen wird der Schluss gezogen, dass im UZ kein Versand von RBM über Thailand stattfand.

(15)

Auf der Grundlage dieser Feststellungen wird ferner davon ausgegangen, dass die untersuchten Unternehmen die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung nicht erfüllten, da TSI kein Montagebetrieb ist. Diese Schlussfolgerung basiert auf der Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung als „lex specialis“ für Montagevorgänge.

D.   EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG

(16)

Im Lichte der vorstehenden Feststellungen und Schlussfolgerungen erscheint es angemessen, diese Umgehungsuntersuchung einzustellen. Die mit der Einleitungsverordnung eingeführte zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken sollte daher eingestellt und jene Verordnung aufgehoben werden.

(17)

Die interessierten Parteien wurden zu der vorgeschlagenen Vorgehensweise konsultiert und erhoben keine Einwände dagegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Untersuchung, die mit der Verordnung (EG) Nr. 844/2004 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus Thailand versandter Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren eingeleitet wurde, wird eingestellt.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 844/2004 einzustellen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 844/2004 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2004

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 (ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 1).

(3)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 11.

(4)  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 67.