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18.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 371/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2171/2004 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2004
zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2005 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung (1) fallen, insbesondere Artikel 17 Absätze 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem „Windhundverfahren“ zu verteilen sind. |
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(2) |
Gemäß jener Verordnung ist es unter bestimmten Umständen möglich, andere Verteilungsmethoden anzuwenden, Höchstmengen in Tranchen aufzuteilen oder einen Teil einer spezifischen mengenmäßigen Beschränkung für Anträge zurückzustellen, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist. |
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(3) |
Die Regeln für die Verwaltung der für 2005 festgesetzten Höchstmengen sollten vor Beginn des Kontingentsjahrs festgelegt werden, um die Kontinuität des Handels nicht über die Maßen zu stören. |
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(4) |
Die in den vergangenen Jahren angenommenen Maßnahmen wie die der Verordnung (EG) Nr. 2308/2003 der Kommission zur Verwaltung von Höchstmengen für Textilwaren im Jahr 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates (2), erwiesen sich als zufrieden stellend, weshalb es angemessen ist, vergleichbare Regelungen für das Jahr 2005 anzunehmen, wobei jedoch die Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 2308/2003 zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union ab dem 1. Mai 2004 ausgeschlossen werden sollen. |
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(5) |
Um möglichst viele Wirtschaftsbeteiligte zufrieden zu stellen, ist es angebracht, die Verteilungsmethode nach dem „Windhundverfahren“ dergestalt anzupassen, dass die Mengen, die jedem Unternehmer auf dieser Grundlage zuerkannt werden, auf eine Höchstmenge begrenzt werden. |
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(6) |
Um eine gewisse Kontinuität des Handels und eine effiziente Verwaltung der Höchstmengen zu gewährleisten, sollte den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, 2005 einen ersten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für solche Mengen einzureichen, die sie im Laufe des Jahres 2004 eingeführt haben. |
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(7) |
Um die Höchstmengen optimal auszunutzen, kann ein Unternehmer nach der 50%igen Ausnutzung einer Einfuhrgenehmigung einen neuen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung stellen, sofern innerhalb der Höchstmengen noch Mengen verfügbar sind. |
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(8) |
Im Interesse einer guten Verwaltung sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen verfügbar sind, und nur dann, wenn der Wirtschaftsbeteiligte das Bestehen eines Vertrages nachweisen und, sofern eine gegenteilige Bestimmung fehlt, bestätigen kann, dass er nicht schon innerhalb der Gemeinschaft für die betroffenen Kategorien und Länder eine Einfuhrgenehmigung in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten jedoch ermächtigt werden, auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung mindestens zu 50 % ausgeschöpft sind, um drei Monate, jedoch höchstens bis zum 31. März 2006, zu verlängern. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 517/94 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in den Anhängen IIIB und IV zu der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren für das Jahr 2005 festgelegt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Höchstmengen werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission über die Anträge der einzelnen Wirtschaftsbeteiligten, die die im Anhang I für jeden Unternehmer festgesetzten Mengen nicht überschreiten, verteilt.
Die Höchstmengen gelten jedoch nicht für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die bei ihrem ersten Antrag für das Jahr 2005 für die jeweilige Kategorie und das jeweilige Drittland gegenüber den zuständigen nationalen Behörden anhand der ihnen für das Jahr 2004 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen nachweisen können, dass sie für die jeweilige Kategorie tatsächlich höhere Mengen als die genannten Höchstmengen eingeführt haben.
Bei diesen Wirtschaftsbeteiligten darf die von den zuständigen Behörden genehmigte Menge im Rahmen der verfügbaren Mengen nicht höher liegen als die 2004 tatsächlich aus demselben Drittland und für dieselbe Kategorie eingeführte Menge.
Artikel 3
Alle Einführer, die bereits 50 % oder mehr der Menge genutzt haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland beantragen, sofern die Mengen die im Anhang I aufgeführten Höchstmengen nicht übersteigen.
Artikel 4
(1) Die in Anhang II aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 4. Januar 2005 um 10 Uhr mitteilen.
Die im ersten Unterabsatz festgelegte Zeit versteht sich als Brüsseler Zeit.
(2) Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Genehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 bestätigt hat, dass die Einfuhrmengen verfügbar sind.
Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der Wirtschaftsbeteiligte:
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a) |
nachweist, dass ein Vertrag über die Lieferung der Waren besteht, und |
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b) |
schriftlich bestätigt, dass ihm für die betreffenden Kategorien und Länder
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(3) Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2005.
Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen um drei Monate verlängern, wenn die Genehmigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 % ausgeschöpft sind. Sie darf jedoch unter keinen Umständen über den 31. März 2006 hinaus verlängert werden.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2004
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1877/2004 der Kommission (ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 25).
ANHANG I
In den Artikeln 2 und 3 genannte Höchstmengen
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Land |
Kategorie |
Einheit |
Höchstmenge |
|
Nordkorea |
1 |
Kilogramm |
10 000 |
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2 |
Kilogramm |
10 000 |
|
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3 |
Kilogramm |
10 000 |
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4 |
Stück |
10 000 |
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5 |
Stück |
10 000 |
|
|
6 |
Stück |
10 000 |
|
|
7 |
Stück |
10 000 |
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|
8 |
Stück |
10 000 |
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9 |
Kilogramm |
10 000 |
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12 |
Paar |
10 000 |
|
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13 |
Stück |
10 000 |
|
|
14 |
Stück |
10 000 |
|
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15 |
Stück |
10 000 |
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|
16 |
Stück |
10 000 |
|
|
17 |
Stück |
10 000 |
|
|
18 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
19 |
Stück |
10 000 |
|
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20 |
Kilogramm |
10 000 |
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21 |
Stück |
10 000 |
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|
24 |
Stück |
10 000 |
|
|
26 |
Stück |
10 000 |
|
|
27 |
Stück |
10 000 |
|
|
28 |
Stück |
10 000 |
|
|
29 |
Stück |
10 000 |
|
|
31 |
Stück |
10 000 |
|
|
36 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
37 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
39 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
59 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
61 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
68 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
69 |
Stück |
10 000 |
|
|
70 |
Stück |
10 000 |
|
|
73 |
Stück |
10 000 |
|
|
74 |
Stück |
10 000 |
|
|
75 |
Stück |
10 000 |
|
|
76 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
77 |
Kilogramm |
5 000 |
|
|
78 |
Kilogramm |
5 000 |
|
|
83 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
87 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
109 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
117 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
118 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
142 |
Kilogramm |
10 000 |
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|
151A |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
151B |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
161 |
Kilogramm |
10 000 |
|
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Serbien und Montenegro (1) |
1 |
Kilogramm |
20 000 |
|
2 |
Kilogramm |
20 000 |
|
|
2a |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
3 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
5 |
Stück |
10 000 |
|
|
6 |
Stück |
10 000 |
|
|
7 |
Stück |
10 000 |
|
|
8 |
Stück |
10 000 |
|
|
9 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
15 |
Stück |
10 000 |
|
|
16 |
Stück |
10 000 |
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|
67 |
Kilogramm |
10 000 |
(1) Einschließlich Kosovo, wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.
ANHANG II
Liste der in Artikel 4 genannten Lizenzerteilungsstellen
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