16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 2138/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die Versorgung mit Milch und Rahm

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 zur Festsetzung der Bedarfsvorausschätzungen und der Gemeinschaftsbeihilfen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit bestimmten zum Direktverbrauch, zur Verarbeitung oder als Produktionsmittel benötigten Agrarerzeugnissen einschließlich lebenden Tieren und Eiern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates (2) sind eine Bedarfsvorausschätzung und eine Gemeinschaftsbeihilfe für die Erzeugnisse festgesetzt worden, die unter die spezifische Versorgungsregelung für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln fallen.

(2)

Der derzeitige Ausführungsstand der jährlichen Bilanz für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Milch und Rahm der KN-Codes 0402 91 und 0402 99 lässt erkennen, dass die für die Versorgung mit den genannten Erzeugnissen festgesetzten Mengen aufgrund einer höheren Nachfrage als vorhergesehen unter dem Bedarf liegen.

(3)

Es ist daher angezeigt, die Mengen der oben genannten Erzeugnisse an den tatsächlichen Bedarf der betreffenden Region anzupassen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 14/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1997/2004 (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 28).


ANHANG

Die Tabelle in Anhang V Teil 11 der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 erhält folgende Fassung:

„Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III (1)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (2)

0401

114 800 (3)

41

59

 (4)

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (2)

0402

28 600 (5)

41

59

 (4)

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von mindestens 15 GHT und einem Fettgehalt von höchstens 3 GHT (6)

0402 91 19 9310

97

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette (2)

0405

4 000

72

90

 (4)

Käse (2)

0406

0406 30

0406 90 23

0406 90 25

0406 90 27

0406 90 76

0406 90 78

0406 90 79

0406 90 81

15 000

72

90

 (4)

0406 90 86

0406 90 87

0406 90 88

1 900

Milchzubereitungen, kein Fett enthaltend

1901 90 99

800

59

 (7)

Milchzubereitungen für Kinder, kein Milchfett usw. enthaltend

2106 90 92

45“


(1)  In EUR/100 kg Nettogewicht, wenn nichts anderes angegeben ist.

(2)  Die betreffenden Erzeugnisse und Anmerkungen entsprechen denen der Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999.

(3)  Davon 1 300 Tonnen Erzeugnisse für den Sektor Verarbeitung und/oder Verpackung.

(4)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes. Gelten für die gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung gewährten Erstattungen verschiedene Sätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e) und l) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11) so entspricht der Betrag dem Höchstbetrag, der bei Erzeugnissen des betreffenden Codes der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen als Erstattung gewährt wird (Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1).

Für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission (ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3) zugeschlagene Butter gilt jedoch der in Spalte II genannte Betrag.

(5)  Mit folgender Aufteilung:

7 250 Tonnen des KN-Codes 0402 91 und/oder 0402 99 für den Direktverbrauch,

5 350 Tonnen des KN-Codes 0402 91 und/oder 0402 99 zur Verarbeitung und/oder Verpackung,

16 000 Tonnen des KN-Codes 0402 10 und/oder 0402 21 zur Verarbeitung und/oder Verpackung.

(6)  Liegt der Gehalt an Milcheiweiß (Stickstoffgehalt × 6,38) in der fettfreien Milchtrockenmasse eines Erzeugnisses dieser Position unter 34 GHT, so wird keine Beihilfe gewährt. Liegt der Wassergehalt bei den unter diese Position fallenden Erzeugnissen in Pulverform über 5 GHT, so wird keine Beihilfe gewährt. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung den Mindestgehalt an Milcheiweiß in der Milchtrockenmasse sowie, für Erzeugnisse in Pulverform, den maximalen Wassergehalt an.

(7)  Der Betrag entspricht der Höhe der Erstattung gemäß der Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gewährt werden.