14.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2117/2004 DES RATES

vom 7. Dezember 2004

zur Verlängerung der Aussetzung des mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS der Kommission auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS (2) führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll von 32,6 EUR/t auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm (nachstehend „Koks 80 +“ bzw. „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) des KN-Codes ex 2704 00 19 (TARIC-Code 2704001910) ein.

(2)

Mit dem Beschluss 2004/264/EG (3) setzte die Kommission den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung zum 20. März 2004 für einen Zeitraum von neun Monaten aus.

B.   GRÜNDE FÜR DIE VERLÄNGERUNG DER AUSSETZUNG

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können im Interesse der Gemeinschaft die Antidumpingmaßnahmen mit der Begründung ausgesetzt werden, dass sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass es unwahrscheinlich ist, dass aufgrund der Aussetzung wieder eine Schädigung entsteht. Die Antidumpingmaßnahmen können mit einem Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. In Artikel 14 Absatz 4 ist ferner festgelegt, dass die Aussetzung für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden kann, wenn der Rat dies auf einen Vorschlag der Kommission beschließt.

(4)

Nach der Aussetzung des endgültigen Antidumpingzolls überwachte die Kommission im Einklang mit Randnummer (15) des Beschlusses 2004/264/EG weiterhin die Marktbedingungen für Koks 80 +. Zusätzlich zu der Analyse der Einfuhren aus der VR China wurde an alle betroffenen Parteien ein Fragebogen versandt, in dem Angaben über Produktion, Verkaufsmengen und Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie zur Rentabilität im Jahr 2003 und im ersten Halbjahr 2004 angefordert wurden.

(5)

Sowohl der Antragsteller als auch die Verwenderindustrien übermittelten Antworten auf den Fragebogen. Vier Gemeinschaftshersteller arbeiteten an der Untersuchung mit: drei aus den EU-15 (antragstellender Wirtschaftszweig) und einer aus Polen. Zwölf Unternehmen, die die Steinwolleindustrie und die Gießereien vertraten, kooperierten ebenfalls.

(6)

Bezüglich der Menge der Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft ergab die Untersuchung einen Rückgang des Einfuhrvolumens der betroffenen Ware im ersten Halbjahr 2004 gegenüber demselben Vorjahreszeitraum um 4 %. Normalerweise ist im zweiten Halbjahr ein Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen — dies war zumindest in den vorhergehenden Jahren der Fall. Im vorliegenden Fall ergab ein Vergleich des von Januar bis Juni 2004 erzielten Einfuhrvolumens mit dem Einfuhrvolumen des zweiten Halbjahrs 2003 jedoch einen Rückgang um 11 %.

(7)

Im Vergleich zum durchschnittlichen Preis der betroffenen Ware im Jahr 2003 war im ersten Halbjahr 2004 ein Anstieg um 107 % zu beobachten. Im Durchschnitt betrug der Stückpreis 124 EUR pro Tonne im Jahr 2003 und 256 EUR pro Tonne im ersten Halbjahr 2004. Hierzu ist zu bemerken, dass in den ersten fünf Monaten des Jahres 2004 nur ein leichter Anstieg von 100 EUR auf 140 EUR erfolgte, während der Preis im Juni auf 403 EUR hochschnellte.

(8)

Den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung zufolge konkurrierte die VR China hauptsächlich mit Polen und der Tschechischen Republik. Laut Eurostat-Daten beliefen sich die Einfuhren aus diesen Ländern im Jahr 2003 insgesamt auf 924 602 Tonnen gegenüber 318 005 Tonnen aus der VR China. Da die Wirtschaftszweige dieser Länder nun zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehören, wurden auch deren Daten berücksichtigt.

(9)

Die Produktion der Gemeinschaftshersteller (EU-15) stieg von 442 397 Tonnen im Jahr 2003 auf ungefähr 543 920 Tonnen im Jahr 2004, d. h. um 23 %. Gleichzeitig war ein Anstieg der Verkaufsmenge um 35 % und der Preise um 8 % zu verzeichnen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft scheint sich mit durchschnittlichen Gewinnen von 8,5 % im Jahr 2003 und 12,4 % bis Ende Juni 2004 verhältnismäßig gut von der Schädigung zu erholen.

(10)

In den neuen EU-Mitgliedstaaten konzentriert sich die Produktion von Koks 80 + vor allem auf Polen und die Tschechische Republik. Einer der polnischen Hersteller arbeitete an dieser Untersuchung mit. Die Produktion der kooperierenden Hersteller in den EU-25 stieg von 2003 bis 2004 um 30 %. Gleichzeitig war ein Anstieg der Verkaufsmenge um 39 % und der Verkaufspreise um 12 % zu verzeichnen. Der durchschnittliche Gewinn der Hersteller aus den EU-25 belief sich im Jahr 2003 auf 13 % und im Jahr 2004 auf 19,1 %.

(11)

Die Preise des von der Verwenderindustrie aus der VR China eingeführten Koks 80 + stiegen von 143 EUR/Tonne im Jahr 2003 auf 255 EUR/Tonne im Jahr 2004 (April bis Juni), d. h. um 78 %. Die Menge des von diesen Verwendern gekauften Koks aus der VR China ging von 158 730 Tonnen im Jahr 2003 auf ungefähr 65 114 Tonnen im Jahr 2004, d. h. um 59 %, zurück.

(12)

Den Verwendern zufolge reicht das Angebot an Koks 80 + zur Deckung der Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht aus, obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion und Verkäufe deutlich erhöht hat. Darüber hinaus machen sie geltend, dass das Koks 80 + aus der VR China nicht in ausreichenden Mengen verfügbar ist und diese Mengen zudem zu sehr hohen Preisen angeboten werden.

C.   SCHLUSSFOLGERUNG

(13)

Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass sich die Marktbedingungen seit der Aussetzung der Maßnahmen nicht geändert haben. Angesichts der vorübergehenden Änderung der Marktbedingungen und insbesondere in Anbetracht der hohen Preise der betroffenen Ware, die deutlich über der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schadensschwelle liegen, sowie unter Berücksichtigung der Knappheit an Koks 80 + wird die Auffassung vertreten, dass eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Einfuhren von Koks 80 + aus der VR China unter den gegebenen Umständen nicht wahrscheinlich ist und dass eine Verlängerung der Aussetzung im Interesse der Gemeinschaft läge. Demzufolge sind die Bedingungen für eine Aussetzung der Maßnahmen auch weiterhin erfüllt.

(14)

Angesichts des Vorstehenden wird vorgeschlagen, die Aussetzung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung um einen weiteren Zeitraum von einem Jahr zu verlängern.

(15)

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verlängerung der Aussetzung endet, der geltende Antidumpingzoll nicht mehr angewendet wird, sofern nicht ein Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gestellt wird.

(16)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage dieser Schluss gezogen wurde. Mit der Begründung, der Markt für Koks sei sehr unbeständig, beantragte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, dass die Aussetzung des Antidumpingzolls nur um neun Monate verlängert wird. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass ein kürzerer Zeitraum unter den gegebenen Umständen nicht angemessen sei, da gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung die Maßnahmen jederzeit und nach Konsultationen wieder in Kraft gesetzt werden können, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

(17)

Die Kommission wird die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft über den gesamten Aussetzungszeitraum weiterhin beobachten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Aussetzung des mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS eingeführten endgültigen Antidumpingzolls wird bis zum 15. Dezember 2005 verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 30. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 997/2004 des Rates (ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 89.