10.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 2103/2004 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2004

zur Übermittlung von Daten über bestimmte Fischereien in den Westlichen Gewässern und in der Ostsee

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand für bestimmte Fanggebiete und Fischereien ist am 19. Juli 2004 in der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates (2) festgelegt, wie dies in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (3) vorgesehen wurde.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2092/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Meldung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (4) entspricht hinsichtlich der Westlichen Gewässer nicht mehr den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1415/2004. Daher sind die Vorschriften zur Meldung des Fischereiaufwands in den Westlichen Gewässern neu festzulegen.

(3)

Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2092/98 über die Meldung des Fischereiaufwands in der Ostsee bleiben weiterhin gültig.

(4)

Wegen der Vielzahl und des Umfangs der nötigen Änderungen und im Interesse der Kohärenz zwischen den neuen Vorschriften für die Westlichen Gewässer und den bestehenden Vorschriften für die Ostsee ist die Verordnung (EG) Nr. 2092/98 durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

WESTLICHE GEWÄSSER

Artikel 1

Liste der Fischereifahrzeuge mit spezieller Fangerlaubnis

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine aktualisierte Liste der Fischereifahrzeuge nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 in dem Meldeformat gemäß Anhang I.

(2)   Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 und Artikel 19 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 2847/1993 des Rates (5) müssen etwaige Änderungen der Angaben in Anhang I der Kommission täglich übermittelt werden, und zwar durch das Senden des vollständigen, zum Zeitpunkt der Erteilung oder des Entzugs einer gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ausgestellten Sonderfangerlaubnis aktualisierten Anhangs I.

Artikel 2

Fischereiaufwand

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. jedes Kalendermonats in dem Meldeformat gemäß Anhang II die aggregierten Daten zum Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge nach Artikel 1 aus dem vorangegangenen Monat.

(2)   Der Bezugszeitraum für die erste Meldung der aggregierten Daten zum Fischereiaufwand beginnt am 1. Januar 2004.

KAPITEL II

OSTSEE

Artikel 3

Liste der Fischereifahrzeuge mit spezieller Fangerlaubnis

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 779/97 in dem Meldeformat gemäß Anhang III.

(2)   Änderungen der Liste der Fischereifahrzeuge werden der Kommission in demselben Meldeformat spätestens vier Arbeitstage vor Einfahrt der Schiffe in das Fanggebiet mitgeteilt.

Artikel 4

Fischereiaufwand

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die aggregierten Daten zum Fischereiaufwand nach Artikel 19i zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in dem Meldeformat gemäß Anhang IV.

KAPITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Datenübermittlung und -zugang

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten nach Artikel 1 bis 4 durch das System zum Austausch von Fischereidaten FIDES (oder jedwedes zukünftige Datensystem, das von der Kommission beschlossen wird).

(2)   Die Kommission stellt die Daten der aktualisierten Listen der Fischereifahrzeuge über das FIDES-System (oder jedwedes zukünftige Datensystem, das von der Kommission beschlossen wird) zur Verfügung.

(3)   Für die Liste der Fischereifahrzeuge nach Artikel 1 und die Meldung des Fischereiaufwands nach Artikel 2 wird das FIDES-System von der Kommission spätestens zum 1. Juli 2005 angepasst.

Bis dahin übermitteln die Mitgliedstaaten die Daten nach den Artikeln 1 und 2 im Tabellenformat an eine besondere E-Mail-Adresse, die ihnen von der Kommission mitgeteilt wird.

Artikel 6

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 2092/98 wird aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2004

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 47.

(5)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.


ANHANG I

LISTE DER FISCHEREIFAHRZEUGE MIT SPEZIELLER FANGERLAUBNIS — WESTLICHE GEWÄSSER

Meldeformat

Land

Fischart

CFR

Äußere Kennzeichnung

ICES V—VI

ICES VII

ICES VIII

ICES IX

ICES X

CECAF 34.1.1

CECAF 34.1.2

CECAF 34.2.0

Biologisch empfindliches Gebiet

Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 — Artikel 6

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)

(5)


Datenformat

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Stellen

Anordnung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Bemerkungen

(1)

Land

3

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff als Fischereifahrzeug registriert ist (Verordnung (EG) Nr. 2371/2002) —

immer das Meldeland

(2)

Art

1

Eine der unter die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates fallenden Zielarten mit folgenden Codes:

D

:

Grundfischarten mit Ausnahme der in der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 genannten Arten

S

:

Kammmuscheln

C

:

Taschenkrebse und Seespinnen

(3)

CFR

12

(Community Fleet Register Number)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(4)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87

(5)

Gebiet

1

Verfügt das Fischereifahrzeug für dieses Gebiet über eine spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003?

Y = Ja/N = Nein


(1)  Relevant bei Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.


ANHANG II

FISCHEREIAUFWAND — WESTLICHE GEWÄSSER

Meldeformat

Land

Art

Gebiet

Jahr

Monat

Fischereiaufwand (a)

Kumulierter Fischereiaufwand

Jährliche Zuweisung (b)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(a) und (b): Übermittlung der Daten nur bis zum 1. Juli 2005 in dem Tabellenformat nach Artikel 5. Ab dem 1. Juli 2005 werden diese Daten vom FIDES-System geliefert.


Datenformat

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Stellen

Anordnung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Bemerkungen

(1)

Land

3

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff als Fischereifahrzeug registriert ist (Verordnung (EG) Nr. 2371/2002) — immer das Meldeland

(2)

Art

1

Eine der unter die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 fallenden Zielarten mit folgenden Codes:

D

:

Grundfischarten mit Ausnahme der in der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 genannten Arten

S

:

Kammmuscheln

C

:

Taschenkrebse und Seespinnen

(3)

Gebiet

12

L

Eine der unter die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 fallenden Gebieten mit folgenden Codes: ICES V—VI, ICES VII, ICES VIII, ICES IX, ICES X, CECAF 34.1.1, CECAF 34.1.2, CECAF 34.2.0 und BSA (biologisch empfindliches Gebiet nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003)

(4)

Jahr

4

Jahr des Monats (5), für den die Meldung erfolgt

(5)

Monat

2

Monat, für den die Meldung erfolgt (Zahl mit zwei Stellen zwischen 01 und 12)

(6)

Fischereiaufwand

13

R

Fischereiaufwand nach Artikel 3 und Anhang I Fußnote 1 der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 im Bezugsmonat (5)

(7)

Kumulierter Fischereiaufwand

13

R

Kumulierter Fischereiaufwand nach Artikel 3 und Anhang I Fußnote 1 der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 vom Januar des Jahres (4) bis zum Ende des Bezugsmonats (5)

(8)

Jährliche Zuweisung

13

R

Höchstzulässiger jährlicher Fischereiaufwand für die Zielart (2) in dem Gebiet (3) entsprechend Anhänge I und II der Verordnung, EG) Nr. 1415/2004


(1)  Relevant bei Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.


ANHANG III

LISTE DER FISCHEREIFAHRZEUGE NACH FISCHEREIEN — OSTSEE

Definition der mitzuteilenden Angaben und Beschreibung einer Meldung

Feldbezeichnung

Breite

Anordnung

Definition und Bemerkungen

Indikator zur Aktualisierung

3

Code für die Art der Meldung (Tabelle 1)

Meldeland

3

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), der die Meldung macht

Fischerei

5

L

Code der Fischerei (Tabelle 2), bestehend aus drei Teilen:

Fanggerät (Tabelle 3) — 2 Zeichen

Zielart (Tabelle 4) — 1 Zeichen

Code des ICES-Gebiets — 2 Zeichen:

Untergebiete 22—32 = Zone 5

Untergebiete 30—31 = Zone 51

CFR (interne Nummer)

12

L

(Community Fleet Register Number)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden

Schiffsname

40

L

 

Datum des Vorgangs

8

Datum (YYYYMMDD), zu dem der Vorgang stattgefunden hat


Tabelle 1

Codes für den Indikator zur Aktualisierung

Neuaufnahme eines Schiffes in die Liste

ADD

Streichung eines Schiffes aus der Liste

SUP

Annullierung einer falschen Meldung

CAN


Tabelle 2

Codes der Fischereien in der Ostsee — Verordnung (EG) Nr. 779/97

Fanggerät

Zielarten

Aufwandsgebiete

Code

Zug- und Schleppgerät

Grundfischarten

Untergebiete 22—32

TGD5

Stationäres Fanggerät und Treibnetze

Grundfischarten

Untergebiete 22—32

DGD5

Alle Geräte

Pelagische Arten (Hering, Sprotte)

Untergebiete 22—32

AGH5

davon: Untergebiete 30—31

AGH51

Alle Geräte

Lachs, Meerforelle und Süßwasserfisch

Untergebiete 22—32

AGS5


Tabelle 3

Codes der Fanggerätegruppen nach Fischerei

Art des Fanggeräts

Code

Zug- und Schleppgerät

TG

Stationäres Fanggerät und Treibnetze

DG

Alle Geräte

AG


Tabelle 4

Codes der Zielarten oder Zielartengruppen

Arten

Code

Grundfischarten

D

Pelagische Arten

P

Pelagische Arten (Hering, Sprotte)

H

Lachs, Meerforelle und Süßwasserfisch

S


ANHANG IV

FISCHEREIAUFWAND — OSTSEE

Definition der mitzuteilenden Angaben und Beschreibung einer Meldung

Aggregierte Angaben nach Fischereien

Feldbezeichnung

Breite

Anordnung

Definition und Bemerkungen

Indikator zur Aktualisierung

3

Code für die Art der Meldung (Tabelle 1)

Meldeland

3

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), der die Meldung macht.

Fischerei

5

L

Code der Fischerei (Tabelle 2), in der die Tätigkeit stattfand.

Beobachtungsjahr

4

Jahr (YYYY), in dem das Schiff beobachtet wird.

Erster Monat

2

Erster Monat (MM) des Beobachtungszeitraums

Letzter Monat

2

Letzter Monat (MM) des Beobachtungszeitraums

Aufwand/Leistung

14

R

Anzahl kW (ganze Zahl), multipliziert mit der Anzahl der Tage (ganze Zahl) in dem Gebiet, um den Fischereiaufwand im Beobachtungszeitraum auszudrücken (1)

Füllfeld

14

 


Tabelle 1

Codes für den Indikator zur Aktualisierung

Meldung nach Fischerei

FIS

Löschung einer Meldung nach Fischerei

DFI


Tabelle 2

Codes der Fischereien in der Ostsee — Verordnung (EG) Nr. 779/97

Fanggerät

Zielarten

Aufwandsgebiete

Code

Zug- und Schleppgerät

Grundfischarten

Untergebiete 22—32

TGD5

Stationäres Fanggerät und Treibnetze

Grundfischarten

Untergebiete 22—32

DGD5

Alle Geräte

Pelagische Arten (Hering, Sprotte)

Untergebiete 22—32

AGH5

davon: Untergebiete 30—31

AGH51

Alle Geräte

Lachs, Meerforelle und Süßwasserfisch

Untergebiete 22—32

AGS5


(1)  Berechnet als Σ(i=1,n)aiPi wobei n die Anzahl der Schiffe im Gebiet, ai die Anzahl der Seetage des Schiffs im Gebiet im Beobachtungszeitraum und Pi die durchschnittliche Maschinenleistung des Schiffs im Gebiet im Beobachtungszeitraum ist.