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9.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 362/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2095/2004 DER KOMMISSION
vom 8. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter und der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission (2) und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission (3) werden für manche Bestimmungen keine Ausfuhrerstattungen gewährt. Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei sollten die Verweise auf diese Länder gestrichen werden. |
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(2) |
Das anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik geschlossene Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits (4) sieht vor, dass Bulgarien ein neues Einfuhrzollkontingent für Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft eröffnet. Das Kontingent ist auf Erzeugnisse beschränkt, für die keinerlei Ausfuhrbeihilfen gewährt werden. Um Spekulationsgeschäfte zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Bedingungen des Zugeständnisses beachtet werden, das voraussichtlich vor Ablauf der Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (5) in Kraft tritt, sollte Bulgarien von den Bestimmungen ausgeschlossen werden, für die im Rahmen der Dauerausschreibung für Magermilchpulver gemäß der genannten Verordnung eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann. |
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(3) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 sind entsprechend zu ändern. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 erhält folgende Fassung:
„(1) Es wird eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Erstattungen eröffnet, die für folgende Arten von Butter gemäß Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (*1) gewährt werden:
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a) |
natürliche Butter der Erzeugniscodes ex ex 0405 10 19 9500 und ex ex 0405 10 19 9700 kuuluva in Blöcken mit einem Nettogewicht von 20 kg oder mehr, |
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b) |
Butteroil des Erzeugniscodes ex ex 0405 90 10 9000 in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 190 kg oder mehr. |
Diese Erstattungen werden bei der Ausfuhr der im vorstehenden Unterabsatz genannten Erzeugnisse nach folgenden Bestimmungen gewährt:
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Russland (Bestimmungscode 075), |
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alle anderen Bestimmungen ausgenommen Andorra, Gibraltar, die Vereinigten Staaten von Amerika und Vatikanstadt.“ |
Artikel 2
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 erhält folgende Fassung:
„(1) Es wird eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Erstattungen durchgeführt, die für Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex ex 0402 10 19 9000 gemäß Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (*), dessen Gehalt an zugesetzten milchfremden Bestandteilen 0,5 GHT nicht überschreitet, verpackt in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder mehr, bei der Ausfuhr nach allen Bestimmungen außer Andorra, Bulgarien, Gibraltar, die Vereinigten Staaten von Amerika und Vatikanstadt gewährt werden.“
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Dezember 2004
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004 (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 138).
(3) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004.
(4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.